BMVF aktuell Firma, Pflichtangaben, Werbung – wichtige Regeln für

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BMVF aktuell
Von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler
Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler ist Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes mittelständischer
Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) e.V. Für AssCompact greift der Verband monatliche Themen für Makler auf.
Firma, Pflichtangaben, Werbung –
wichtige Regeln für den Geschäftsverkehr
Versicherungsvermittler müssen im täglichen Geschäftsverkehr zahlreiche Rechtsvorschriften beachten.
Häufige Änderungen erfordern regelmäßige Überprüfung und Anpassung. Hier ein Überblick zu den
Bereichen Firma, Pflichtangaben und Werbung.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma
muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die
für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Versicherungsvermittler müssen beachten, dass die
Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“,
„Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende
fremdsprachliche Begriffe geschützt sind. Deshalb dürfen
nur Versicherungsunternehmen und ihre Verbände diese Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen.
Versicherungsvermittler dürfen diese geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz verbunden ist.
Mai 2011
Geschäftsbriefe
Alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute müssen
bei der Gestaltung ihrer Geschäftspapiere besondere
gesetzliche Vorschriften beachten.
Bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften oder
Kommanditgesellschaften sind dabei folgende Pflichtangaben auf den Geschäftsbriefen notwendig:
W Firma, Ort der Niederlassung, Registergericht des
Sitzes der Firma und Handelsregisternummer
W bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener
Kaufmann, Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“
W bei offenen Handelsgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „OHG“ oder „KG“
Bei Kapitalgesellschaften ist die Angabe der Rechtsform
notwendig (Sitz der Gesellschaft; Registergericht des Sitzes
der Gesellschaft und Handelsregisternummer), außerdem
die Nennung aller Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen. Bei Gewerbetreibenden und Dienstleistungserbringern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind,
müssen auf Geschäftsbriefen der Vor- und Zuname und
die ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft sind die Angaben zu allen Gesellschaftern erforderlich.
E-Mail und Fax
E-Mails und Telefaxnachrichten, die wie Geschäftsbriefe
an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen
dieselben Angaben enthalten wie Geschäftsbriefe. Die Angaben zur Erstinformation gehören dagegen nicht in die
E-Mail-Signatur, weil sie nur beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden notwendig ist. Für diesen Fall kann
sie als Anhang einer E-Mail zugefügt werden.
Impressum
Sofern eine Webseite betrieben wird, ist darauf zu achten,
dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Anbieter
der Seiten online gestellt werden (Impressumspflicht). Sinn
der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen
sollen, wer die Inhalte bereitstellt. Folgende Angaben sind
notwendig: Name, Anschrift, Handelsregister und Registernummer, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform
und Vertretungsberechtigter. Außerdem Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut nicht
genannt. Es wird trotzdem empfohlen, das Impressum im
Internet um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters
(www.vermittlerregister.org) und die Registrierungsnummer.
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Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO müssen das Impressum um Namen und Postanschrift der zuständigen IHK ergänzen. Versicherungsvermittler, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind,
müssen neben der zuständigen IHK auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34 c GewO angeben. Versicherungsvermittler,
die eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 32 KWG besitzen,
müssen zudem als zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeben. Wichtig: Versicherungsvermittler, die
nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen, dürfen die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nicht (!) als Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum führen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für die
Überwachung von Versicherungsvermittlern nicht zuständig. Entsprechend falsche Angaben im Internet-Impressum einiger Versicherungsvermittlerbetriebe
haben schon zu Abmahnungen geführt. Aufgrund aktueller Rechtsprechung
wird außerdem empfohlen, das Impressum um die IHK, welcher der Vermittler
angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, zu ergänzen und die berufsrechtlichen Regelungen hierzu zu bezeichnen und anzugeben, wie diese zugänglich sind.
Kundenpflege per Post, Telefon, E-Mail und Telefax
Im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages ist der Makler verpflichtet, die
Versicherungsverträge des Kunden zu verwalten und ihn im Schadenfall zu unterstützen. Insoweit sind alle Maßnahmen des Versicherungsmaklers, die diesem
Zweck dienen, nicht als Werbung, sondern als Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich zulässig. Für Akquisitions- und Werbemaßnahmen von
Versicherungsmaklern gilt folgendes:
Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht als unzumutbare
Belästigung erweist, weil die Werbung trotz erkennbar gegenteiligem Willen
hartnäckig fortgeführt wird. Bei Telefonwerbung ist zwischen Verbrauchern
und Unternehmern zu unterscheiden: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur zulässig, wenn der jeweilige Verbraucher vorher ausdrücklich seine
Einwilligung erteilt hat. Eine konkludente Einwilligung oder eine Einwilligung durch eine AGB-Klausel reichen nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus,
wenn der Verbraucher in dem – schon unzulässigen – Telefonat seine Einwilligung erklärt. Bei Telefonwerbung gegenüber Unternehmen reicht die mutmaßliche Einwilligung des Unternehmens aus. Diese ist anzunehmen, wenn
ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden am Erhalt der Werbung aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände angenommen werden kann. Werbung per E-Mail oder Telefax ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Betroffene
nicht zuvor eingewilligt hat. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und
Unternehmen wird hier nicht vorgenommen. Eine Ausnahme gilt für E-MailWerbung, wenn der Versicherungsmakler die E-Mail-Adresse des Kunden im
Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Dienstleistung erhalten hat, der Versicherungsmakler die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
Versicherungsmaklern ist zu empfehlen, diese Grundsätze insbesondere bei
Kaltakquisitionen und bei Akquisitionen zur Erweiterung bestehender Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen. Wenn auch in bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Regel nicht damit zu rechnen ist, dass zufriedene Kunden etwa
bei Anrufen zwischen Vertragsverwaltung und Geschäftserweiterung feinsinnig
unterscheiden, ist es dennoch sinnvoll, bei allen Kunden perspektivisch eine
vom Maklervertrag getrennte und für den Kunden freiwillige, klar und verständliche Einwilligungserklärung zu erlangen. Weitere Informationen erhalten Vermittler bei ihren Berufsverbänden oder spezialisierten Rechtsanwälten.
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