Management & Wissen 104 BMVF aktuell Von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler ist Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF) e.V. Für AssCompact greift der Verband monatliche Themen für Makler auf. Firma, Pflichtangaben, Werbung – wichtige Regeln für den Geschäftsverkehr Versicherungsvermittler müssen im täglichen Geschäftsverkehr zahlreiche Rechtsvorschriften beachten. Häufige Änderungen erfordern regelmäßige Überprüfung und Anpassung. Hier ein Überblick zu den Bereichen Firma, Pflichtangaben und Werbung. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Versicherungsvermittler müssen beachten, dass die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Begriffe geschützt sind. Deshalb dürfen nur Versicherungsunternehmen und ihre Verbände diese Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen. Versicherungsvermittler dürfen diese geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz verbunden ist. Mai 2011 Geschäftsbriefe Alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftspapiere besondere gesetzliche Vorschriften beachten. Bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften sind dabei folgende Pflichtangaben auf den Geschäftsbriefen notwendig: W Firma, Ort der Niederlassung, Registergericht des Sitzes der Firma und Handelsregisternummer W bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann, Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“ W bei offenen Handelsgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „OHG“ oder „KG“ Bei Kapitalgesellschaften ist die Angabe der Rechtsform notwendig (Sitz der Gesellschaft; Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und Handelsregisternummer), außerdem die Nennung aller Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Bei Gewerbetreibenden und Dienstleistungserbringern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf Geschäftsbriefen der Vor- und Zuname und die ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft sind die Angaben zu allen Gesellschaftern erforderlich. E-Mail und Fax E-Mails und Telefaxnachrichten, die wie Geschäftsbriefe an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen dieselben Angaben enthalten wie Geschäftsbriefe. Die Angaben zur Erstinformation gehören dagegen nicht in die E-Mail-Signatur, weil sie nur beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden notwendig ist. Für diesen Fall kann sie als Anhang einer E-Mail zugefügt werden. Impressum Sofern eine Webseite betrieben wird, ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Anbieter der Seiten online gestellt werden (Impressumspflicht). Sinn der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, wer die Inhalte bereitstellt. Folgende Angaben sind notwendig: Name, Anschrift, Handelsregister und Registernummer, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter. Außerdem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut nicht genannt. Es wird trotzdem empfohlen, das Impressum im Internet um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters (www.vermittlerregister.org) und die Registrierungsnummer. Anzeige Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO müssen das Impressum um Namen und Postanschrift der zuständigen IHK ergänzen. Versicherungsvermittler, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind, müssen neben der zuständigen IHK auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34 c GewO angeben. Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 32 KWG besitzen, müssen zudem als zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeben. Wichtig: Versicherungsvermittler, die nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen, dürfen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht (!) als Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum führen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für die Überwachung von Versicherungsvermittlern nicht zuständig. Entsprechend falsche Angaben im Internet-Impressum einiger Versicherungsvermittlerbetriebe haben schon zu Abmahnungen geführt. Aufgrund aktueller Rechtsprechung wird außerdem empfohlen, das Impressum um die IHK, welcher der Vermittler angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, zu ergänzen und die berufsrechtlichen Regelungen hierzu zu bezeichnen und anzugeben, wie diese zugänglich sind. Kundenpflege per Post, Telefon, E-Mail und Telefax Im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages ist der Makler verpflichtet, die Versicherungsverträge des Kunden zu verwalten und ihn im Schadenfall zu unterstützen. Insoweit sind alle Maßnahmen des Versicherungsmaklers, die diesem Zweck dienen, nicht als Werbung, sondern als Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich zulässig. Für Akquisitions- und Werbemaßnahmen von Versicherungsmaklern gilt folgendes: Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht als unzumutbare Belästigung erweist, weil die Werbung trotz erkennbar gegenteiligem Willen hartnäckig fortgeführt wird. Bei Telefonwerbung ist zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu unterscheiden: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur zulässig, wenn der jeweilige Verbraucher vorher ausdrücklich seine Einwilligung erteilt hat. Eine konkludente Einwilligung oder eine Einwilligung durch eine AGB-Klausel reichen nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Verbraucher in dem – schon unzulässigen – Telefonat seine Einwilligung erklärt. Bei Telefonwerbung gegenüber Unternehmen reicht die mutmaßliche Einwilligung des Unternehmens aus. Diese ist anzunehmen, wenn ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden am Erhalt der Werbung aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände angenommen werden kann. Werbung per E-Mail oder Telefax ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Betroffene nicht zuvor eingewilligt hat. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmen wird hier nicht vorgenommen. Eine Ausnahme gilt für E-MailWerbung, wenn der Versicherungsmakler die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Dienstleistung erhalten hat, der Versicherungsmakler die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Versicherungsmaklern ist zu empfehlen, diese Grundsätze insbesondere bei Kaltakquisitionen und bei Akquisitionen zur Erweiterung bestehender Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen. Wenn auch in bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Regel nicht damit zu rechnen ist, dass zufriedene Kunden etwa bei Anrufen zwischen Vertragsverwaltung und Geschäftserweiterung feinsinnig unterscheiden, ist es dennoch sinnvoll, bei allen Kunden perspektivisch eine vom Maklervertrag getrennte und für den Kunden freiwillige, klar und verständliche Einwilligungserklärung zu erlangen. Weitere Informationen erhalten Vermittler bei ihren Berufsverbänden oder spezialisierten Rechtsanwälten. W