Fahrradbeleuchtung Jetzt haben wir wieder die „schmuddelige“ Jahreszeit. Das Wetter ist grau, es regnet, die Straßen sind teilweise schon glatt und es ist lange dunkel. Ganz wichtig ist das Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung. Das gilt besonders für Fahrradfahrer. Die Silhouetten von Fahrrädern sind oftmals sehr schwer zu erkennen. Die Ausreden von Fahrradfahrern: „Ich kann doch noch alles sehen“, laufen in die falsche Richtung. Wichtig ist, dass andere Verkehrsteilnehmer die Fahrräder sehen, um so richtig reagieren zu können. Was ist als Fahrradbeleuchtung erlaubt und vorgeschrieben? Neben den vorgeschriebenen Rückstrahlern an den Pedalen, Speichen an jeder Seite oder alternativ retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen/ in den Speichen beider Räder müssen aktive Beleuchtungen angebracht werden. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Darüber hinaus sind nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel zulässig. Nach vorne ist ein weißer Rückstrahler, nach hinten ein roter Rückstrahler vorgeschrieben. Zusätzlich muss nach hinten ein roter Großflächenrückstrahler wirken, der mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet ist. Nach vorne muss ein bauartgenehmigter Scheinwerfer für weißes Licht installiert sein, der auch am Tage betriebsbereit ist. Dieser Scheinwerfer muss mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausgerüstet sein. Die Nennleistung beträgt mindestens 3 Watt und die Spannung 6 Volt. Zusätzlich, nicht alternativ, darf für den Scheinwerfer und die Schlussleuchte, die immer nur zusammen einschaltbar sein dürfen, eine Batterie als Energielieferant mit einer Spannung von 6 Volt verwendet werden. Eine Schaltung, die eigenständig bei einer geringen Geschwindigkeit oder im Stand auf Batteriebetrieb umschaltet, ist zulässig. In einem solchen Fall darf die Schlussleuchte allein leuchten. In allen Leuchten dürfen lediglich zugelassene und nach der Bauart bestimmte Glühlampen verwendet werden. Die Beleuchtungsmittel müssen fest angebracht und nicht verdeckt sein. Ein unbeabsichtigtes Verstellen ist zu vermeiden. Der Lichtkegelaustritt (Einstellung des Scheinwerfers) sowie die Anbauhöhen sind festgelegt. Die Bauartgenehmigung ist auch für ausländische Teile vorgeschrieben. In der Straßenverkehrszulassungsordnung, § 67, können Interessierte noch einmal ganz genau die Regeln nachlesen. Gerade in dieser Jahreszeit ist es wichtig, gesehen zu werden, denn das kann Leben retten, also: Beleuchtung immer rechtzeitig benutzen. Ein Appell geht an dieser Stelle besonders an die Eltern schulpflichtiger Kinder: Kontrollieren Sie gemeinsam mit Ihren Kindern regelmäßig, ob die Beleuchtung an den Rädern intakt ist und die Fahrräder Ihrer Kinder den Vorschriften entsprechen. Machen Sie Ihrem Nachwuchs klar, dass das Einschalten der Fahrradbeleuchtung gerade zu dieser Jahreszeit lebenswchtig ist! 1