WEITERE BEDINGUNGEN UND ABSPRACHEN 1. Werksdurchführung 1 / Der Auftragnehmer erfüllt seine Verpflichtung, das Werk wie folgt durchzuführen: a) Durch seine Fertigstellung und Übergabe an Auftraggeber im Versand unter der Anschrift des Herstellungswerkes des Auftragnehmers, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde; der Auftraggeber erklärt, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags der Erfüllungsort bekannt ist. Für den Fall, dass der Auftraggeber das fertiggestellte Werk im vereinbarten Erfüllungstermin nicht übernimmt, gilt die Annahme, dass die steuerpflichtige Leistung im vereinbarten Erfüllungstermin erbracht wurde. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Lagerungsbedingungen des Werkes für den Fall, dass es nicht übernommen wird. Der Antragnehmer ist berechtigt, eine Lagergebühr in der Höhe von 1 CZK/1 Tag/1 kg des Werkes ohne MWST zu berechnen. b) Mit der Übergabe des Werkgegenstands an den ersten Frachtführer zum Transport. 2 / Mit der Übergabe des Leistungsgegenstands an den ersten öffentlichen Frachtführer zum Transport. 2 / Der Vordruckmuster, den der Auftraggeber dem Antrag auf den Werkvertragsabschluss (Anlage Nr. 2) beigelegt hat, gilt als Muster - Imprimatur. Sofern der Auftraggeber eine Autorenkorrektur (AK) verlangt, so ist er verpflichtet, diese in der Bestellung anzufordern. In diesem Fall hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer zugeschickte Einsicht dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Zustellung zurückzuschicken, und nach dem Ablauf dieser Zeit gilt sie als vom Auftraggeber zum Druck freigegeben. Beim Verzug des Auftraggebers mit der AK verlängert sich um diese Zeit der Verzögerung der vereinbarte Erfüllungstermin. 3 / Bei der Leistungserfüllung kann der Auftragnehmer von der bestellten Menge um ± 5 % abweichen. 4/ Der Auftraggeber ist verpflichtet, spätestens bei der Übernahme das Werk auf offensichtliche Mängel zu prüfen; sofern er das Werk übernimmt, wird angenommen, dass er es ohne Vorbehalte im Sinne der Bestimmung des § 2605 BGB übernommen hat. 2.2. Eigentumsrecht und Schadensgefahr am Werk Das Eigentumsrecht am Werk, sofern den Werkgegenstad eine einzeln bestimmte Sache darstellt, erwirbt der Auftraggeber. Ist der Werkgegenstand eine der Art nach bestimmte Sache, so erwirbt der Auftraggeber das Eigentumsrecht am Werk mit dessen Fertigstellung. Der Schadensgefahr am Werk geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Auftragnehmer, mit dem Tag der Einlagerung oder mit seiner Übergabe an den ersten Frachtführer über. Die diesen Zeitpunkt belegende Tatsache ist, falls das Werk der Auftraggeber übernimmt, die Unterschrift des Auftraggebers auf jedem beliebigen Begleitpapier (z.B. Lieferschein). 3. Mängelhaftung Die Mängelhaftung regelt die Bestimmung des § 560 ff. des Handelsgesetzbuches – der Auftragnehmer haftet für die Mängel, die das Werk zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist. 4. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen 1 Ein Steuerbeleg muss beinhalten: - Rechnungsnummer (Steuerbeleg) - Sitz des Auftraggebers und des Auftragnehmers - Ident.Nr. bzw. USt.-Ident.-Nr. des Auftraggebers und des Auftragnehmers - Datum der steuerpflichtigen Leistung und Rechnungsstellungsdatum - Zahlungsziel - Bankverbindung des Auftragnehmers - Werkgegenstand (Bezeichnung und Menge) - Angaben über den Preis des Werkes ohne MWSt, MWST-Satz und -höhe, Preis incl. MWSt - Geleistete Vorschusszahlung - Betrag zur Zahlung insgesamt 2 / Der Auftraggeber kann die Rechnung - Steuerbeleg zurückschicken, falls diese unrichtige Preisangaben beinhaltet, einige der Erfordernisse fehlen oder nicht richtig aufgeführt sind, und zwar ohne unnötigen Verzug nach ihrer Zustellung. 3 / Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung des Vorschusses für den Preis oder die Preise des Werkes ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu ihrer Bezahlung weitere Teillieferungen abzulehnen, bzw. vom Vertrag zurückzutreten. 4 / Für die Ausstellung der Vorschussrechnungen gilt die in den Punkte 1-3 dieses Absatzes aufgeführte Regelung angemessen. 5 / Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm der Auftragnehmer die Rechnungen - Steuerbelege in elektronischer Form per elektronische Post auf die in der Kopfzeile aufgeführte E-Mail-Adresse zustellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Änderung der E-Mail-Adresse den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wobei gilt, dass alle sich aus der Nichtmitteilung der neuen E-Mail-Adresse ergebenden Risiken der Auftraggeber trägt. 5. Lieferbedingungen 1 / Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zusammen mit dem Werkgegenstand den Lieferschein zu übergeben. 2 / Falls im Vertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, obliegt die Auswahl des öffentlichen Frachtführers dem Auftragnehmer. 3 / Verpackung und Verpackungsmittel – der Auftragnehmer bezeichnet die Paletten und Mappen (Verpackung) sichtbar als Mehrwegverpackung; in den Begleitpapieren werden die Paletten und Mappen spätestens bei der Übergabe des Werkgegenstands als Mehrwegverpackung bezeichnet. Es ist berechtigt, den Verpackungspreis zusammen mit dem Werkpreis in Rechnung zu stellen. Den Preis bestimmt der Auftragnehmer, jedoch höchsten bis zum Betrag, der das Zweifache des Beschaffungspreises der Verpackung beträgt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpackungen an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern diese im brauchbaren Zustand sind, und der Auftragnehmer hat die Verpackungen innerhalb von 3 Monaten nach der Leistungserbringung anzunehmen und dem Auftraggeber den berechneten Betrag zu zahlen. 6. Besondere Bestimmungen 1 / Der Auftraggeber verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Werkgegenstand in Hinsicht auf seinen Inhalt insbesondere weder sittengefährdend ist noch Sympathien zum Faschismus, Rassismus oder einer ähnlichen Bewegung äußert. 2 / Der Auftraggeber haftet nicht für die inhaltliche Seite des Werkgegenstands und ist unter anderem nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Werkgegenstand sittengefährdend ist oder Sympathien zum Faschismus, Rassismus oder einer ähnlichen Bewegung äußern. 3 / Der Auftragnehmer haftet nicht für den eventuellen Missbrauch von Schutzmarken, Logotypen oder Copyrights,die Verwendung von Urheberzeichnungen, Karten, Fotos und sonstigen Urgeberwerken, die mit den Druckunterlagen mitgeliefert werden. 4/ Die Verletzung der im Absatz 6.1. dieses Vertrags aufgeführten Pflicht des Auftraggebers stellt einen Grund für den sofortigen Vertragsrücktritt dar. 5 / Der Antragnehmer ist berechtigt, die Werkdurchführung zu beenden, falls gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und über diese Tatsache den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 6 / Der Auftragnehmer und Auftragnehmer haben vereinbart, dass für die Zwecke dieses Vertrags auch die gegenseitige elektronische Kommunikation als verbindlich gilt, und zwar auch die, die mit keiner elektronischen Unterschrift versehen ist. 7 / Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm der Auftragnehmer per elektronische auf die obige E-Mail-Adresse Preisangebote, Aktionsangebote und sonstige Informationen, die mit der Zusammenarbeit des Auftragnehmers und Auftraggebers zusammenhängen, zusendet. 8 / Der Auftraggeber ist mit der Bearbeitung der personenbezogenen Daten einverstanden, wenn dies lediglich und ausschließlich im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 101/2000 GBl. über den Datenschutz in gültiger Fassung durchgeführt wird. 7. Weitere Absprachen In Übereinstimmung mit dem § 10, Absatz. 3 des Abfallgesetzes Nr. 185/2001 GBl. informieren wir Sie, dass die von uns gelieferten Produkte oder Teile davon nach dem Gebrauch zur Wiederverwertung bestimmt sind • Im Sinne des Gesetzes 477/2001 GBL. über Verpackungen haben wir einen Vertrag über das duale Entsorgungssystem mit der autorisierten Verpackungsgesellschaft EKO-KOM a s. abgeschlossen.