Mehrwertsteuer – Behandlung von Sachleistungen/ Sponsoring

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Bild: Keystone
Mehrwertsteuer – Behandlung von
Sponsoring / Sachleistungen
Inhaltsverzeichnis
Definitionen
Sachleistungen
Einräumen von Rechten
Bekanntmachungsleistungen
Fragen
Erstellt in Anlehnungen an die webbasierten Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung
Definitionen
Gemeinnützige Organisation
• Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gilt eine Organisation als
gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 56
Buchstabe g DBG erfüllt.
• Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen
Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige
Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt.
Subventionen
• Die von den Lotterien ausbezahlten Gelder müssen von den
Begünstigten nicht versteuert werden.
• Diese Mittel werden direkt (Sport-Toto-Gesellschaft) oder indirekt
(über Swiss Olympic Association) ausgerichtet und behalten somit
ihren Charakter, einer von sämtlichen Begünstigten nicht zu
versteuernden Subvention, bei.
Spenden
Eigenschaften der Spende:
Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung an eine nicht eng
verbundene Person, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im
mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird.
Sponsoring
Eigenschaften des Sponsorings:
Eine der Steuer unterliegende Sponsoringleistung liegt vor, wenn der
Empfänger der Zuwendung (z.B. Sportverein/Verband)
als Gegenleistung eine Werbeleistung zu Gunsten des Sponsors
erbringt.
Sachleistungen
Sponsoring
Eine zum Normalsatz steuerbare Sponsorenleistung liegt vor, wenn
der Empfänger einer Zuwendung (z.B. Verein, Verband, Person oder
Veranstaltung) als Gegenleistung eine Werbeleistung zugunsten des
Sponsors erbringt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistung des
Sponsors in Geld, in Naturalien oder in einer beliebigen anderen Form
erbracht wird (Sachleistung).
Leistungsverrechnungen / 1
Wenn (Sach-)Leistungen durch Verrechnung mit Gegenleistungen
abgegolten werden, haben die beiden Vertragspartner den vollen Wert
der eigenen Lieferung oder Dienst-leistung (als Ertrag) und den vollen
Wert der als Gegenleistung erhaltenen Lieferung oder Dienstleistung
(als Aufwand) zu verbuchen.
Leistungsverrechnungen / 2
Im Rahmen von Naturalsponsoring wird vom Empfänger der
Sachleistung für die von ihm erbrachte Werbeleistung jener Preis
fakturiert, wie er einem unabhängigen Dritten der gleichen
Abnehmerkategorie in Rechnung gestellt würde.
Leistungsverrechnungen / 3
Zur Beachtung:
Dies gilt auch, wenn keine detaillierten Aufzeichnungen der
verrechneten Gegenleistungen existieren, d.h. wenn lediglich der zu
bezahlende Betrag fakturiert oder überhaupt keine Rechnung erstellt
worden ist.
Einräumen von Rechten
Sponsoringverträge und
Abtretung von Bildrechten
• Das erhaltene Entgelt aus Verträgen (in Form von Sachleistungen
oder Geld) aus der Abtretung von Bildrechten (Benützung des
Bildes und des Namens des Sportlers oder der Sportmannschaft im
Fernsehen, im Radio, in Zeitungen usw.) ist ebenfalls zum
Normalsatz steuerbar.
• Diese Leistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip.
Empfängerortprinzip
Als Ort der Dienstleistung bei Werbung und Abtretung von Rechten
gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaft-lichen
Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung
erbracht wird. Fehlt ein solcher Sitz oder eine solche Betriebsstätte,
gilt als Ort der Dienstleistung sein Wohnort oder der Ort seines
üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Beispiel Empfängerortprinzip
Ein in Ittigen domizilierter Sportverband, der seine Bildrechte einem
Versicherungs- unternehmen mit Sitz in Deutschland abtritt, erbringt
eine Dienstleistung im Ausland.
-> Das durch den Sportverband verein-nahmte Entgelt unterliegt
nicht der MWST.
Bekanntmachungsleistungen
Einleitung
Erhält eine Partei von einer anderen Partei eine Zuwendung in Form
von Geld oder Sachleistungen und macht die empfangende Partei die
Zuwendung öffentlich, liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht einer der
folgenden Tatbestände vor:
Spende
• Eine Spende nach Artikel 3 Buchstabe i MWSTG ( Ziff. 3.3) und
somit kein Leistungsverhältnis, wenn das Veröffentlichen der
Zuwendung in neutraler Form in einer Publikation erfolgt
Bekanntmachungsleistung
• eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung
nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG, wenn das
Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im
mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und eine gemeinnützige
Organisation beteiligt ist
Steuerbare Leistungen
• eine steuerbare Bekanntmachungsleistung, wenn das
Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im
mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und keine gemeinnützige
Organisation beteiligt ist, oder
• eine steuerbare Werbeleistung, wenn nicht die Bekanntmachung
der Zuwendung im Vordergrund steht, sondern die Werbung für
die zuwendende Partei.
Fazit Bekanntmachungsleistungen
Somit sind alle Mitteilungen, mit welchen „publikumswirksam“ auf das
Engagement hingewiesen wird, als Bekanntmachungsleistungen zu
qualifizieren!
Im Rahmen von Veranstaltungen
Eine Bekanntmachungsleistung liegt auch vor, wenn Produkte, welche
dem Veranstalter von den Zuwendern unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden (Naturalspende), anlässlich der Veranstaltung an die
Teilnehmer (z.B. zwecks Verpflegung) oder an das Publikum (z.B. im
Rahmen einer Tombola) unentgeltlich abgegeben oder anderweitig im
Rahmen der Veranstaltung genutzt werden (z.B. Fahrzeuge für den
Material- oder Personentransport).
Beispiel
Bekanntmachungsleistungen / 1
Der gemeinnützige Verband zur Förderung von Personen mit
eingeschränkter Mobilität organisiert jährlich die Schweizer
Meisterschaft. Diverse Unternehmen leisten finanzielle Beiträge oder
unterstützen die Veranstaltung mit Gratisprodukten sowie mit
Sachpreisen für die Tombola. Die Unterstützung und die Unterstützer
werden mit folgenden Mitteln bekanntgegeben:
Beispiel
Bekanntmachungsleistungen / 2
• auf die Unterstützung wird mittels Lautsprecherdurchsagen
anlässlich der Veranstaltung hingewiesen;
• die Logo der Unterstützer befinden sich auf den Trikots der Spieler
und auf den T-Shirts des Personals des Veranstalters (Helfer);
• auf die Unterstützung wird (mit Verlinkung) auf der Website des
Veranstalters hingewiesen
Beispiel
Bekanntmachungsleistungen / 2
• die Spieler erhalten als Geschenk ein Paket mit Produkte-Muster
einer Nahrungsfirma, welche von dieser ebenfalls unentgeltlich zur
Verfügung gestellt wurden;
• an der Tombola wird darauf hingewiesen, dass die Produkte von
bestimmten namentlich genannten Unternehmen zur Verfügung
gestellt wurden.
Fazit
!
Die gemeinnützigen Veranstalter müssen die
Bekanntmachungsleistungen nicht versteuern, weil für das Publikum
erkennbar auf die Unterstützung hingewiesen wird und die Produkte
nicht im Vordergrund stehen!
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