Bild: Keystone Mehrwertsteuer – Behandlung von Sponsoring / Sachleistungen Inhaltsverzeichnis Definitionen Sachleistungen Einräumen von Rechten Bekanntmachungsleistungen Fragen Erstellt in Anlehnungen an die webbasierten Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung Definitionen Gemeinnützige Organisation • Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gilt eine Organisation als gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllt. • Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt. Subventionen • Die von den Lotterien ausbezahlten Gelder müssen von den Begünstigten nicht versteuert werden. • Diese Mittel werden direkt (Sport-Toto-Gesellschaft) oder indirekt (über Swiss Olympic Association) ausgerichtet und behalten somit ihren Charakter, einer von sämtlichen Begünstigten nicht zu versteuernden Subvention, bei. Spenden Eigenschaften der Spende: Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung an eine nicht eng verbundene Person, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird. Sponsoring Eigenschaften des Sponsorings: Eine der Steuer unterliegende Sponsoringleistung liegt vor, wenn der Empfänger der Zuwendung (z.B. Sportverein/Verband) als Gegenleistung eine Werbeleistung zu Gunsten des Sponsors erbringt. Sachleistungen Sponsoring Eine zum Normalsatz steuerbare Sponsorenleistung liegt vor, wenn der Empfänger einer Zuwendung (z.B. Verein, Verband, Person oder Veranstaltung) als Gegenleistung eine Werbeleistung zugunsten des Sponsors erbringt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistung des Sponsors in Geld, in Naturalien oder in einer beliebigen anderen Form erbracht wird (Sachleistung). Leistungsverrechnungen / 1 Wenn (Sach-)Leistungen durch Verrechnung mit Gegenleistungen abgegolten werden, haben die beiden Vertragspartner den vollen Wert der eigenen Lieferung oder Dienst-leistung (als Ertrag) und den vollen Wert der als Gegenleistung erhaltenen Lieferung oder Dienstleistung (als Aufwand) zu verbuchen. Leistungsverrechnungen / 2 Im Rahmen von Naturalsponsoring wird vom Empfänger der Sachleistung für die von ihm erbrachte Werbeleistung jener Preis fakturiert, wie er einem unabhängigen Dritten der gleichen Abnehmerkategorie in Rechnung gestellt würde. Leistungsverrechnungen / 3 Zur Beachtung: Dies gilt auch, wenn keine detaillierten Aufzeichnungen der verrechneten Gegenleistungen existieren, d.h. wenn lediglich der zu bezahlende Betrag fakturiert oder überhaupt keine Rechnung erstellt worden ist. Einräumen von Rechten Sponsoringverträge und Abtretung von Bildrechten • Das erhaltene Entgelt aus Verträgen (in Form von Sachleistungen oder Geld) aus der Abtretung von Bildrechten (Benützung des Bildes und des Namens des Sportlers oder der Sportmannschaft im Fernsehen, im Radio, in Zeitungen usw.) ist ebenfalls zum Normalsatz steuerbar. • Diese Leistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip. Empfängerortprinzip Als Ort der Dienstleistung bei Werbung und Abtretung von Rechten gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaft-lichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Fehlt ein solcher Sitz oder eine solche Betriebsstätte, gilt als Ort der Dienstleistung sein Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Beispiel Empfängerortprinzip Ein in Ittigen domizilierter Sportverband, der seine Bildrechte einem Versicherungs- unternehmen mit Sitz in Deutschland abtritt, erbringt eine Dienstleistung im Ausland. -> Das durch den Sportverband verein-nahmte Entgelt unterliegt nicht der MWST. Bekanntmachungsleistungen Einleitung Erhält eine Partei von einer anderen Partei eine Zuwendung in Form von Geld oder Sachleistungen und macht die empfangende Partei die Zuwendung öffentlich, liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht einer der folgenden Tatbestände vor: Spende • Eine Spende nach Artikel 3 Buchstabe i MWSTG ( Ziff. 3.3) und somit kein Leistungsverhältnis, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung in neutraler Form in einer Publikation erfolgt Bekanntmachungsleistung • eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und eine gemeinnützige Organisation beteiligt ist Steuerbare Leistungen • eine steuerbare Bekanntmachungsleistung, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und keine gemeinnützige Organisation beteiligt ist, oder • eine steuerbare Werbeleistung, wenn nicht die Bekanntmachung der Zuwendung im Vordergrund steht, sondern die Werbung für die zuwendende Partei. Fazit Bekanntmachungsleistungen Somit sind alle Mitteilungen, mit welchen „publikumswirksam“ auf das Engagement hingewiesen wird, als Bekanntmachungsleistungen zu qualifizieren! Im Rahmen von Veranstaltungen Eine Bekanntmachungsleistung liegt auch vor, wenn Produkte, welche dem Veranstalter von den Zuwendern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Naturalspende), anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer (z.B. zwecks Verpflegung) oder an das Publikum (z.B. im Rahmen einer Tombola) unentgeltlich abgegeben oder anderweitig im Rahmen der Veranstaltung genutzt werden (z.B. Fahrzeuge für den Material- oder Personentransport). Beispiel Bekanntmachungsleistungen / 1 Der gemeinnützige Verband zur Förderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität organisiert jährlich die Schweizer Meisterschaft. Diverse Unternehmen leisten finanzielle Beiträge oder unterstützen die Veranstaltung mit Gratisprodukten sowie mit Sachpreisen für die Tombola. Die Unterstützung und die Unterstützer werden mit folgenden Mitteln bekanntgegeben: Beispiel Bekanntmachungsleistungen / 2 • auf die Unterstützung wird mittels Lautsprecherdurchsagen anlässlich der Veranstaltung hingewiesen; • die Logo der Unterstützer befinden sich auf den Trikots der Spieler und auf den T-Shirts des Personals des Veranstalters (Helfer); • auf die Unterstützung wird (mit Verlinkung) auf der Website des Veranstalters hingewiesen Beispiel Bekanntmachungsleistungen / 2 • die Spieler erhalten als Geschenk ein Paket mit Produkte-Muster einer Nahrungsfirma, welche von dieser ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden; • an der Tombola wird darauf hingewiesen, dass die Produkte von bestimmten namentlich genannten Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Fazit ! Die gemeinnützigen Veranstalter müssen die Bekanntmachungsleistungen nicht versteuern, weil für das Publikum erkennbar auf die Unterstützung hingewiesen wird und die Produkte nicht im Vordergrund stehen! 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