Whitepaper Brief-, E-Mail-, SMS- und Telefonwerbung nach deutschem Recht 2013 Direktmarketing datenschutzkonform gestalten Datenschutz Inhalt Direktmarketingmaßnahmen zulässig durchführen 3Vorbemerkung 5 Postwerbung adressiert 9 Postwerbung Wurfsendung 11E-Mail-Werbung 15SMS-Werbung 16 Telefonwerbung 19 Rechtskonforme Einschaltung von Dienstleistern beim Direktmarketing 21Zusammenfassung 2 2 Rechtspolitischer Ausblick: EU-Datenschutz-Grundverordnung Schlussbemerkungen 2 3 Autor 2 3 Datenschutz ist Ihr gutes Recht Direktmarketingmaßnahmen zulässig durchführen Vorbemerkung 2009 ist das Direktmarketingrecht durch die Novellen zum Bundesdatenschutzgesetz geändert worden. Bis zum 1. September 2012 lief die Übergangszeit. Seitdem ist ausnahmslos das neue Recht anzuwenden. Die Notwendigkeit einer Einwilligung wird nun betont. Nicht mehr alle früher zulässigen Direktwerbemaßnahmen sind möglich und der Angesprochene ist in größerem Umfang zu informieren. Zugleich wurden nützliche Klarstellungen geschaffen, die dem werbenden Unternehmen mehr Rechtssicherheit geben. Das ist der Anlass, das Recht des Direktmarketings komprimiert unter Einschluss des Datenschutz- und des Wettbewerbsrechts anhand dieses Whitepapers praktisch darzustellen. Wichtiger Hinweis: Kundendienst ist kein Direktmarketing. Selbstverständlich ist es daher zulässig, einen bestehenden Kunden zu seinem bestehenden Vertrag an­zuschreiben, anzumailen, ihm eine SMS zu senden oder ihn anzurufen. Das deutsche Recht verbietet oder beschränkt diese Kontaktwege erst dann, wenn es dem Unternehmen um Werbung geht. 3 Beispiel: Der Anruf bei einem Verbraucher im Rahmen einer Gewährleistungsabwicklung oder bei einer Rücklastschrift ist zulässig. Geht es dagegen um das Anbieten neuer Produkte oder Leistungen, bedarf es der Einwilligung des Verbrauchers. Zudem bleibt es dem Unternehmen unbenommen, seine Bestandskunden im Rahmen der Verträge bezogen auf den jeweiligen Vertrag anzusprechen und dabei auch Einwilligungen abzufragen. Tipp: Einwilligung einholen im Rahmen eines Vertrags Die E-Mail, die allein der Werbung dient, ist in der Regel – mangels Geschäftsbeziehung – ohne ausdrückliche Einwilligung – nicht zulässig. Erlaubt dagegen ist es, im Rahmen einer E-Mail, die den bisherigen Vertrag betrifft (beispielsweise Vertragsinformation), um eine Werbeeinwilligung zu bitten. Formulierungsvorschlag: Einwilligung einholen im Rahmen eines Vertrags „Wenn Sie künftig Informationen über unsere Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per E-Mail wünschen, klicken Sie bitte hier [Deep Link auf Newsletterregistrierung] oder senden Sie uns gern eine E-Mail an [email protected]. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.“ Hinweis: Der Hinweis auf die Widerruflichkeit ist jeder E-Mail beizugeben. 4 Postwerbung adressiert Vorab: Briefmailings sind zulässig, wenn auf das Werbewiderspruchsrecht hingewiesen wird (Werbewiderspruchshinweis ) und der Beworbene keinen Werbewiderspruch 1 kundgetan hat. Erst das hartnäckige Ansprechen per Brief gegen den Wunsch des Be­trof­fenen ist eine abmahnfähige unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Soll ein Briefmailing erfolgen, müssen neben den werblichen Inhalten Adressen der Empfänger des Mailings eingesetzt werden. Adressen sind in der Regel personen­ bezogene Daten2, weil sie – zumindest auch – Informationen natürlicher Personen enthalten wie Verbrauchernamen, Name des Freiberuflers / Selbstständigen oder Ansprechpartnernamen bei AGs und GmbHs. Bei der Vorbereitung des Mailings kommen eigene Adressen von Bestandskunden und / oder von Interessenten wie angemietete oder angekaufte fremde Adressen von fremden Bestandskunden und / oder von fremden Interessenten in Betracht. Die Verarbeitung dieser Adressen für das Briefmailing muss datenschutzkonform erfolgen. Datenschutzkonforme Mailings an Gewerbeadressen (B2B): Soweit gewerbliche Adressen oder Adressen von Freiberuflern / Selbstständigen betroffen sind, lässt das Gesetz eine Datenverwendung für ein Briefmailing in der Regel weitgehend zu. Nur dann, wenn erkennbar ist, dass der typische gewerbliche Empfänger die Werbung nicht wünscht, muss sie unterbleiben. Werbewidersprüche eines einzelnen potenziellen Empfängers verbieten die weitere Bewerbung dieses Empfängers. Datenschutzkonforme Mailings an Verbraucheradressen (B2C): Die Verschär­fung des Werbedatenschutzrechts im Jahre 2009 betraf in erster Linie den Umgang mit Verbraucherdaten. Hintergrund war der „Presserummel“ um zweifelhafte „Verkäufe“ von Adressen wie um „vagabundierende“ Datenbanken. Die ursprüngliche 1 Werbewiderspruchshinweis Zweck, Ort, Zeit Der Werbewiderspruchshinweis (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG) ist mit dem Werbewiderspruchsrecht (§ 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG) der Kern des deutschen Werbedatenschutzrechts. Jedes werbende Unter­nehmen hat die Beworbenen zu informieren; und zwar darüber, dass sie künf­tiger Werbung jederzeit widersprechen können. Der Hinweis hat folgenden Zweck: Der Gesetzgeber vermutet, dass jeder grundsätzlich Werbung wünscht. Denn die Inanspruchnahme von Produkten und Dienstleistungen setzt zunächst voraus, dass der potenzielle Käufer / Inanspruchnehmer Informationen über die Möglichkeit erhält. Da es jedoch auch Personen gibt, die von vornherein – bestimmte – Werbung nicht wünschen, soll die Pflicht der Werbenden bestehen, ein „Nein“ umzusetzen. Da nicht jeder von sich aus um die Möglichkeit des Nein-Sagens, den Werbewiderspruch, weiß, hat jeder Werbende die Pflicht, die Beworbenen über die Möglichkeit des Nein-Sagens zu informieren. Ort des Hinweises: Der Werbewiderspruchshinweis muss klar erkennbar sein. Bei einem Werbeschreiben kann er bei den Angaben zum werbenden Unternehmen in der Fußzeile eingefügt und bei einem Prospekt beim Impressum aufgenommen werden. Der Schriftgrad darf nicht kleiner sein als der Schriftgrad der anderen Inhalte der Fuß­zeile oder des Impressums. Zeitpunkt des Hinweises: Der Hinweis ist bei jeder werblichen Ansprache und darüber hinaus bei Begründung eines Rechtsgeschäfts fällig. 5 2 Personenbezogene Daten Das Datenschutzrecht reglementiert nur, wenn personenbezogene Daten verwendet werden sollen. Das sind Informationen über natürliche Personen, nicht über AGs und GmbHs (§ 3 Abs. 1 BDSG). Vom Datenschutzrecht erfasst sind zudem Adressen von Unternehmen, wenn es sich um Freiberufler oder Selbstständige handelt oder sich Ansprechpartner in der Adresse einer AG oder GmbH finden. 3 Transparente Nutzung Verbraucheradressen können weiterhin für Werbemailings angemietet werden. Neu ist, dass die Erlaubnis einhergeht mit einer Informationspflicht. Auf dem Werbeschreiben oder dem Prospekt muss die Firma des Vermieters, nicht des Listbrokers, angegeben werden (§ 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG). Sind diese Anforderungen erfüllt, liegt nach BDSG keine Übermittlung vor. Das ist nicht nur eine juristische Fiktion. Denn auch tatsächlich werden die personenbezogenen Daten vom innehabenden Unternehmen für die Werbung für ein anderes Unternehmen zulässig genutzt, ohne dass sie das Haus des innehabenden Unternehmens verlassen. Allenfalls wird ein Dienstleister eingeschaltet, der die Adressdaten im engen Auftrag des Adresseigners (siehe Seite 19 „Rechtskonforme Einschaltung von Dienstleistern beim Direktmarketing“) technisch für den Adresseigner verarbeitet. Der wirtschaftliche Nutzer der Adressen erhält sie erst dann, wenn der angesprochene potenzielle Kunde ihm gegenüber reagiert. Er erlangt im Übrigen keinen Anspruch auf Übermittlung der Adressen des Adresseigners. Reform­idee, jede Verbraucheradressenverwendung von einer Einwilligung abhängig zu machen, fand keine Mehrheit im Bundestag. Rein praktisch hätte sie gerade viele junge Unternehmen „ins Aus befördert“. Denn allein die Erstansprache, um eine Einwilligung zu erlangen, wäre ohne Einwilligung nicht mehr möglich gewesen. Stattdessen fand ein komplizierter Regel-Ausnahme-Mechanismus die Mehrheit. Die Verbraucheradressenverwendung ist danach weiterhin ohne Einwilligung zulässig, wenn folgende Adressen Verwendung finden: ÎÎ eigene Kunden-Verbraucheradressen ÎÎ eigene Verbraucheradressen ÎÎ eigene Gewinnspiel-Verbraucheradressen ÎÎ Verbraucheradressen aus einem öffentlichen Verzeichnis7 (siehe Seite 12 „E-Mail- Werbung“) ÎÎ angemietete Verbraucheradressen, wenn der Vermieter der jeweiligen Adresse auf dem Werbeschreiben angegeben ist (transparente Nutzung3) oder Formulierungsvorschlag: Transparente Nutzung „Dieses Schreiben wurde mit Unterstützung der XYZ GmbH & Co. KG, Musterstadt, möglich gemacht.“ ÎÎ angekaufte Verbraucheradressen, wenn die Herkunft der jeweiligen Adresse auf dem Werbeschreiben angegeben ist (transparente Übermittlung 4). 4 Transparente Übermittlung Hier werden die Adressdaten wirklich übermittelt, was bei Angabe der Adressquelle vom Gesetz aus­drücklich als zulässig angesehen wird (§ 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG). Während beim Einsatz vermieteter Verbraucheradressen die Angabe des Vermieters genügt, muss beim datenschutzrechtlichen Verkauf die Quelle angegeben werden. Genau spricht das Gesetz von der Stelle, die die Adresse erstmalig erhoben hat. Formulierungsvorschlag: Transparente Übermittlung „Ihre Adresse wurde uns von der Adressverlags GmbH & Co. KG, Musterstadt, zu Informationszwecken überlassen.“ Für Verbraucheradressen, die unmittelbar der Werbung für steuerbegünstigte Spendenzwecke dienen, gelten die Grundsätze, die für Mailings an Gewerbeadressen maßgebend sind. 6 Nur dann, wenn Verbraucheradressen in keine dieser Ausnahmegruppen fallen, bedarf die Verbraucheradressenverwendung für die Verarbeitung zum Briefmailing an diese Personen einer vorherigen Einwilligung5. 5 Einholen vorherige Einwilligung Die vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist nach datenschutzrechtlichen Vorgaben in erster Linie schriftlich einzuholen. Der Verbraucher muss also seine eigenhändige Unterschrift geleistet haben (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 126 Abs. 1 BGB). Formulierungsvorschlag: Vorherige Einwilligung „Ich bin damit einverstanden, dass die ABC AG meine Adressdaten verarbeitet, um mich über ihre Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] zu informieren. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. Unterschriftsfeld“ Es bestehen verschiedene Ausnahmen von der Schriftlichkeit. Wenn beispielsweise das Unternehmen ohne­hin im Telefonat mit dem Verbraucher ist, kann dabei auch eine Datenverarbeitungseinwilligung für Werbezwecke eingeholt werden (der Kommunikationsweg Post selbst bedarf ja keiner Einwilligung). Diese ist wiederum nach neuem Recht schriftlich zu bestätigen (§ 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG, § 126 Abs. 1 BGB) oder muss elektronisch abruf­b ar hinreichend protokolliert sein. Nach vertretbarer Auffassung genügt eine Infor­mation des Verbrauchers in Textform (§ 126b BGB; beispielsweise per E-Mail). Formulierungsvorschlag: Hinweis auf Einwilligungsabgabe „Sie haben sich einverstanden erklärt, künftig Informationen über unsere Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] [per Tele­fon, per E-Mail, per SMS] zu erhalten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.“ Achtung: Der Werbewiderspruchshinweis darf bei keiner der vorgenannten Ansprachen vergessen werden. 7 Formulierungsvorschlag: Werbewiderspruchshinweis „Weiterer Werbung können Sie jederzeit widersprechen. Senden Sie uns gern eine E-Mail an xyz@abc.“ oder „Wenn Sie zukünftig nicht mehr über unsere interessanten Angebote informiert werden möchten, können Sie der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen bei: xyz AG, Musterstraße 14, PLZ Musterstadt.“ oder „Wenn Sie keine Werbung mehr wünschen, lassen Sie es uns bitte wissen. Verantwortliche Stelle: xyz AG, Musterstadt“ Es ist zudem dringend geraten, bei der Adressverwendung einen Abgleich mit der für DDV-Mitglieder verbindlichen Robinsonliste (www.ichhabediewahl.de) vorzunehmen. 8 Postwerbung Wurfsendung Vorab: Postwurfsendungen steht ebenfalls nichts entgegen, solange nicht der Betroffene deutlich macht, keine Werbung zu wünschen. 6 Solange keine personalisierten Adressdaten verarbeitet werden, greift das Datenschutzrecht formal nicht schon bei der Vorbereitung und dem Einwurf. Erst die Response­erfassung oder Widersprüche haben datenschutzrechtliche Folgen. Die Response muss datenschutzkonform verarbeitet werden. Sofern keine Einwilligung, beispielsweise für einen Newsletter, im Responseelement enthalten war, dürfen die Daten nur im werbedatenschutzrechtlichen Rahmen weiterverwendet werden (siehe Seite 5 „Postwerbung adressiert“). Es ist danach zulässig, die Adressen der Antwortenden zu verarbeiten, ÎÎ um über eigene Produkte und Leistungen zu informieren ÎÎ oder 6 Werbewiderspruch bei Postwurfsendungen Der typische Werbewiderspruch bei Postwurfsen­dungen erfolgt durch einen Aufkleber am Brief­kasten („Bitte keine Werbung“). Inzwischen hat ein Instanzgericht (Landgericht Lüneburg, 30.09.2011, 4 S 44 / 11) entschieden, dass der per Postwurf Werbende auch den zugesendeten personalisierten Werbewiderspruch berücksichtigen müsse. Im Urteil wurde damit der Heraus­geber von „EINKAUF AKTUELL“ verpflichtet, trotz erheblichen organisatorischen Aufwands auch den zugesendeten Werbe­w iderspruch zu beach­t en. Eine Abwägung zwischen dem Aufwand für das werbende Unternehmen und der Beläs­t igungsintensität für den Betroffenen wurde nicht vorgenommen. um sie im Wege der transparenten Nutzung 3 und transparenten Übermittlung 4 weiterzuverwenden (siehe Seite 6 „Postwerbung adressiert“). Tipp: Ansprechen von Reagierern (Response) Es ist zu beachten, dass eine weitere Kontaktaufnahme (Follow Up) •mittels E-Mail die ausdrückliche Einwilligung des Verbraucher wie eines angesprochenen Unternehmens im Responseelement voraussetzt; •mittels Telefon die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Responseelement und bei angesprochenen Unternehmen zumindest deren mutmaßliche Einwilligung voraussetzt. 9 Bei der Gestaltung des nicht personalisierten Werbematerials, das im Wege des Postwurfs an einen nicht bestimmten Personenkreis gesendet wird, sollte dennoch eine typische Datenschutzinformation berücksichtigt werden. Formulierungsvorschlag: Typische Datenschutzinformation „Um Sie künftig über Produktneuigkeiten und Serviceleistungen von uns sowie von mit uns befreundeten Unternehmen zu informieren, verwenden wir Ihre Daten. Sollten Sie solche Informationen künftig nicht mehr wünschen, lassen Sie es uns oder das Sie ansprechende Unternehmen bitte wissen.“ 10 E-Mail-Werbung Vorab: Will ein Unternehmen einen Newsletter oder sonst eine E-Mail-Werbemaßnahme betreiben, geht das ohne Einwilligung nur bei Kunden. Tipp: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung Bestandskunden dürfen unter Nutzung einer bekannten E-Mail-Adresse per E-Mail / Newsletter beworben werden. Es sind nur vier Voraussetzungen zu beachten: •E -Mail-Adresse vom Kunden im Rahmen eines durchgeführten Kaufs / Leistungsbezugs (Leistung gegen Gegenleistung) erhalten; •schon bei Erhalt der E-Mail-Adresse war der Betroffene über sein Werbewiderspruchsrecht informiert; •inzwischen ist kein Werbewiderspruch vom zu Bewerbenden eingegangen; und •es werden selbst angebotene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beworben. Sollen nicht ähnliche Produkte oder Dienstleistungen oder solche von Drittunternehmen beworben werden, ist eine Einwilligung erforderlich. Andernfalls muss der Empfänger vorher eingewilligt haben (Opt-In); unabhängig davon, ob es sich um einen Verbraucher oder um ein Unternehmen handelt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). 11 7 Verzeichnis-Verbraucheradressen Die naheliegende Annahme, das Gesetz gäbe alle öffentlich zugänglichen Adressen zur werblichen Verwendung frei, trifft nicht zu. Die Adressen müssen aus „Verzeichnissen“, wie Adressverzeichnissen, entnommen worden sein (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2. Var. BDSG). Die Entnahme beispielsweise aus gecrawlten privaten Homepages genügt nicht. 8 Einwilligung per Double-Opt-In Eine Einwilligung über ein Web-Formular sollte immer mit doppelten Einwilligungsverfahren (Double-Opt-In) eingeholt werden. Zu einer ein­gegebenen E-Mail-Adresse muss danach beispielsweise das Bestätigen eines Deep Links in einer Bestätigungs-E-Mail treten. Double-Opt-In bedeutet zweifache Einwilligung. Man verwendet das Verfahren dann, wenn keine hinreichende Sicherheit besteht, dass die angegebene E-Mail-Adresse zum Berechtigten gehört. Für die Bestellung eines Newsletters auf der Unternehmenswebsite genügt technisch der Eintrag einer E-Mail-Adresse. Es kann eine eigene, doch auch jede dritte gewählt werden. Natürlich stünde das Unternehmen von der Beweissituation her schlecht da, wenn es sich allein auf den gewissermaßen „anonymen“ Eintrag einer E-MailAdresse auf seiner Website verlassen würde. Andererseits würde eine schriftliche Einwilligung (im Papierwege) die Leichtgängigkeit der E-MailWerbung konterkarieren. Daher hat sich über die Jahre das Double-Opt-In-Verfahren entwickelt. Hinreichende Sicherheit dafür, dass eingewilligt worden ist, wird danach dann angenommen, wenn eine Bestätigungsnachricht an die über die Website eingegebene E-Mail-Adresse bestätigt wird (beispielsweise durch Anklicken eines Deep Links; zweite Einwilligung). Inzwischen hat das OLG München (27.09.2012, 29 U 1682 / 12; www.siehe. eu/900612) das Vertrauen in diese Vorgehensweise trotz der Anerkennung durch den Bundesgerichtshof etwas erschüttert. Werbung per E-Mail hat der Gesetzgeber den Unternehmen besonders erschwert. Das hatte seinen Grund darin, dass SPAM, also unerwünschte Werbung, früher – in Zeiten fehlender Bandbreite, fehlender Flatrates und fehlender guter SPAM-Filter – vielfache Beschwerden hervorgerufen hat. SPAM in diesem Sinne ging und geht allerdings in erster Linie von international agierenden SPAMMERN und Kriminellen aus, die es zudem auf die Datenintegrität abgesehen haben. Dennoch: Die Verschärfung durch die Rechtsprechung wurde vom Gesetzgeber nachvollzogen. Selbst dann also, wenn ÎÎ Unternehmensadressen ÎÎ eigene Interessentenadressen ÎÎ eigene Gewinnspielteilnehmeradressen ÎÎ Adressen aus öffentlichen Verzeichnissen7 ÎÎ angemietete ÎÎ angekaufte Verbraucheradressen im Wege der transparenten Nutzung3 oder Verbraucheradressen im Wege der transparenten Übermittlung 4 genutzt werden sollen und damit datenschutzrechtlich keine Einwilligung vonnöten wäre, zwingt das Wettbewerbsrecht dennoch zur Einwilligung für den Werbeweg E-Mail8. Die Einwilligung in die Kommunikationsform E-Mail-Werbung ist nach herrschender Meinung nur wirksam, wenn sich die Einwilligung gerade auf die Kommunikationsform E-Mail bezieht. Formulierungshilfe: Einwilligung in E-Mail-Werbung „Mit der Angabe meiner E-Mail-Adresse bin ich damit einverstanden, künftig über Ihre Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] informiert zu werden. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. E-Mail .“ Alternative Formulierung „Ja, ich möchte künftig von Ihrem Unternehmen Informationen über Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per E-Mail erhalten. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.“ 12 Fehlen diese Voraussetzungen und wird die E-Mail auch nicht genutzt, um im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses etwas zu klären (beispielsweise eine Reklamation), spricht das Gesetz von einer unzumutbaren Belästigung. Eine Bagatelle wird darin nicht gesehen. Tipp: E-Mail-Einwilligung kaufen Einwilligungen in die Bewerbung per E-Mail lassen sich erwerben. Mit dem Einwilligungserwerb wird eine bestehende Befugnis, einen Verbraucher oder ein Unternehmen per E-Mail zu bewerben, vom ursprünglichen Einwilligungsempfänger weitergegeben. Dieses Vorgehen wird vom Gesetz nicht verboten. Allerdings steht die erworbene E-Mail-Werbebefugnis unter der Voraussetzung, dass mit ihr überhaupt und gerade auch für das Werbung wollende Unternehmen eine Ansprachebefugnis gegeben ist. Für diese rechtliche Beurteilung ist in erster Linie das werbende Unternehmen, nicht der Verkäufer der Befugnis verantwortlich. Achten Sie also auf einen professionellen Anbieter, der sich u. a. durch Mitgliedschaften im Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV), im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) und der Certified Senders Alliance (DDV/eco) auszeichnet und ein anerkanntes Gütesiegel aufweisen sollte. Und: Vergessen Sie nicht, eine eigene rechtliche Prüfung auf der Basis der Dokumente des Anbieters vorzunehmen. Die Schwierigkeit für den Erwerber liegt zusätzlich darin, dass Generaleinwilligungen in E-Mail-Werbung nicht wirksam sind. Eine Einwilligung, bei der der spätere Beworbene nicht erkennen kann, welche Werbung von welchem Unternehmen per E-Mail freigegeben ist, ist unwirksam und damit nutzlos (zuletzt Kammergericht Berlin, 5 W 107/12, 29.10.2012; www.siehe.eu/900613 „hinreichende Dokumentation von Einwilligungserklärungen“ erforderlich, schlichte Zusicherung genüge nicht, Produktgattung müsse genannt werden). Damit hat ein Einwilligungs-„Verkäufer“ erhebliche Anstrengungen auf sich zu nehmen, will er ernsthaft übertragbare Einwilligungen schaffen. Zusätzlich zu hinreichenden Vertragsbedingungen sollte sich der Einwilligungskäufer davon überzeugen, dass tatsächlich wirksame Einwilligungen für einzelne Adressen vorliegen. Der Rufschaden wird für das werbende Unternehmen – unabhängig von den Vertragsbedingungen – im Zweifel kaum praktisch ersatzfähig sein. 13 Tipp: E-Mail-Einwilligung beweisen Vor Gericht hat das per E-Mail werbende Unternehmen die volle Darlegungsund Beweislast für die Einwilligung des Beworbenen. Eine Beweislastumkehr wird bisher nicht akzeptiert. Das Vorlegen von allgemeinen Einwilligungsmasken und -texten wird als unzureichend angesehen. Ganz im Gegenteil wird gefordert, dass das werbende Unternehmen durch Protokollierung und Dokumente den Weg zur jeweils konkret beworbenen Person darlegen und beweisen können muss. Jede Lücke führt zur erfolgreichen Abmahnung, wenn sie denn durchgeführt wird. Tipp: E-Mail im Rahmen bestehender Geschäftsdurchführung Sicher: Die E-Mail-Verwendung, beispielsweise im Rahmen einer Reklamation, bleibt weiterhin in jedem Fall einwilligungsfrei. Sensible Themen sollten jedoch aus Datensicherheitsgründen nicht im Wege einer offenen E-Mail gesendet werden. 14 SMS-Werbung Vorab: Der Versand einer werblichen SMS setzt die ausdrückliche Einwilligung9 des Betroffenen voraus; unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist. Denn: SMS-Werbung bedeutet, dass werblicher Inhalt direkt an ein Handy/Smartphone versendet wird. Erfolgt eine SMS mit Inhalten außerhalb einer Geschäftsbeziehung, handelt es sich also um Werbung, die wie die E-Mail-Werbung behandelt wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Einwilligungen können auf jede Art eingeholt werden, sofern nicht auch eine Einwilligung nach Datenschutzrecht erforderlich ist (siehe Seite 5 „Postwerbung adressiert“). Die Einwilligung wird allerdings nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrolliert (§§ 305-310 BGB). Danach wird eine vorformulierte Einwilligung 9 Einwilligung in SMS-Werbung Die Einwilligung in SMS-Werbung – wie die telefonische Einwilligung – ist schwer hinreichend beweiskräftig zu erlangen. Das schriftliche Vorgehen erfordert einen Medienbruch und schafft in der praktischen Umsetzung einen größeren Aufwand für das Unternehmen. Doch hat es den Vorteil, dass die Rechtsprechung der schriftlichen Einwilligung, also der Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift, mehr Vertrauen zubilligt. Bei Online-Einwilligungen trägt das Unternehmen das volle Risiko, selbst wenn sich ein Dritter einen „Scherz erlaubt hat“. als unwirksam behandelt, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“ benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schon eine unklare und unverständliche Bestimmung kann über diese Vorgabe „stolpern“ und dann als unwirksam gelten. Typischerweise muss ein Ankreuzfeld für SMS-Werbung gegeben sein, das nicht vorangekreuzt ist. Die herrschende Meinung verlangt zudem kanalbezogene Einwilligungen. Ein Ankreuzfeld, das mehrere Kanäle, beispielsweise E-Mail, SMS und Telefon, gemeinsam erfassen will, ist mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Über eine Kopplung zwischen Einwilligung in einen bestimmten Werbekanal und eine sonstige Erklärung, wie beispielsweise eine Gewinnspielteilnahme, ist bisher nicht entschieden. Erfolgt diese Kopplung innerhalb eines Web-Fragebogens, tritt jedoch die Last des Beweises hinzu. Dem abfragenden Unternehmen dürfte es grundsätzlich kaum möglich sein, ohne weitere Informationen die mit der SMS-Einwilligung angegebenen Personendaten dieser Person als Urheber eindeutig zuzuordnen. 15 Telefonwerbung Vorab: Telefonwerbung ist in Deutschland nur bei Verbrauchern ausnahmslos verboten. Telefonische Verbraucherwerbung Befreiend für das Telefonwerbeverbot wirkt bei Verbrauchern nur eine hinreichende Einwilligung. Und diese Befreiungswirkung vom Verbot gegenüber dem einzelnen Verbraucher funktioniert in der Praxis auch nur dann, wenn das Unternehmen die Telefoneinwilligung nachweisen kann. Andernfalls drohen Abmahnungen durch die Bundesnetzagentur, durch Verbraucherverbände und Wettbewerbsvereine sowie den Betroffenen selbst. Formulierungshilfe: Einwilligung in Telefonwerbung „Mit der Angabe meiner Telefonnummer bin ich damit einverstanden, künftig über Ihre Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per Telefon informiert zu werden. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. Telefonnummer .“ Alternative Formulierung „Ja, ich möchte künftig von Ihrem Unternehmen oder Ihrem beauftragten Dienstleister Informationen über Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per Telefon erhalten. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.“ 16 Anders als bei E-Mail-Einwilligungen ist für die Einwilligung in Telefonwerbung durch die Rechtsprechung kein einfaches, beweiserleichterndes Verfahren, wie das DoubleOpt-In8 (siehe Seite 12 „E-Mail-Werbung“), anerkannt. Ganz im Gegenteil. Der Bundesgerichtshof hat ausführlich erklärt, dass für eine Einwilligung in Telefonwerbung jedes Verfahren ungeeignet sei, bei dem unklar sei, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stamme (Bundesgerichtshof, 10.02.2011, I ZR 164 / 09; www.siehe.eu/900614). Das Speichern der IP-Adresse des die Telefonnummer auf einer Website Eintragenden genügt nach der Rechtsprechung ebenso wenig wie eine Bestätigungsmail im Sinne des Double-Opt-In10. Der Bundesgerichts- 10 Double-Opt-In in Telefonwerbung Eine E-Mail-Bestätigung genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Nachweis einer Einwilligung in Telefonwerbung nicht. Denn aus Sicht der Rechtsprechung fehlt der feste Zusammenhang zwischen E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Ein Vorgehen per SMS-Bestätigung oder durch Festnetzbestä­t igung – bisher von der Rechtsprechung noch nicht beurteilt – kann erwogen werden. hof verneint da­mit den Zusammenhang zwischen E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Vielmehr stellt er in den Vordergrund, dass es „zahlreiche Gründe dafür geben [kann], dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird“ (u. a. versehentlich unzutreffende Telefonnummer, bewusste Angabe der Nummer eines Bekannten, bewusste Angabe der Nummer der Eltern durch einen Minderjährigen, bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht). Die Einwilligung in Telefonwerbung muss also, um aus Sicht der Rechtsprechung hinreichend beweissicher zu sein, schriftlich erfolgen, per Telefon bestätigt werden oder – bei mündlicher Erteilung – durch Zeugenaussagen hinreichend sicher darlegbar sein. Tipp: Form der Einwilligung Durch die Verstärkung der Einwilligung im Datenschutzrecht könnte man an­nehmen, dass die telefonische Einwilligung in die telefonische Werbung der schriftlichen Bestätigung bedürfe (§ 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG). Die schriftliche Bestätigung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn gerade die Verarbeitung der Verbraucherdaten zu Werbezwecken die Einwilligung erforderlich macht, wie beispielsweise bei Gesundheitsdaten (§ 28 Abs. 6 BDSG), nicht dann, wenn es um eine Einwilligung in eine Kommunikationsform wie das Telefon geht. Im Übrigen bestimmt sich die Form nach dem konkreten Beweisbedarf des Unternehmens im Falle eines Rechtsstreits. Dort ist naturgemäß eine schriftliche Einwilligung des Verbrauchers beweisstärker als die Aussage eines Agenten auf der Basis eines Protokolls. 17 Die damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen sind nach der Rechtsprechung angesichts „der vom Gesetzgeber anerkannten besonderen Lästigkeit der Telefon­werbung“ hinzunehmen, so der Bundesgerichtshof (10.02.2011, I ZR 164 / 09; www.siehe.eu / 9 00614). Telefonische Unternehmenswerbung Bei Werbeanrufen gegenüber Unternehmen genügt die mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dabei kommt es auf ein objektives Mutmaßen an. Das bestimmt die Rechtsprechung nach den Umständen vor dem Anruf sowie nach der Art und dem Inhalt der Werbung. Da klare Fallgruppen fehlen und eine Einzelfall­ beurteilung vorgenommen wird, lässt sich eine Rechtsunsicherheit für das per Tele­fon werbende Unternehmen nicht beseitigen. Ein bloßer Sachzusammenhang (beispielsweise Fahrzeugangebot an Dienstwagenabteilung eines Unternehmens) genügt nach herrschender Meinung nicht. Tipp: Kriterien für mutmaßliche Einwilligung •bestehende oder doch angebahnte Geschäftsverbindung zum Unternehmen •geringes Risiko, dass Mitbewerber auf ähnlichem Wege werben •Nähe der Produkte / Leistungen zum Kerngeschäftsbereich des Beworbenen •Eilbedürftigkeit des Angebots •Branchenüblichkeit des Anrufs •Ä ußerung eines entsprechenden Interesses durch den Beworbenen, auch gegenüber Dritten •A ufgeschlossenheit des Angerufenen gegenüber dem angebotenen Produkt / der angebotenen Leistung Am Ende ist eine Abwägung vorzunehmen, über die mit professioneller Beratung befunden werden sollte. 18 Rechtskonforme Einschaltung von Dienstleistern beim Direktmarketing Vorab: Die Dienstleistereinschaltung ist formalisiert und kontrolliert leicht zulässig. Völlig selbstverständlich ist es heute, beim Direktmarketing mit professionellen Dienstleistern zusammenzuarbeiten. Von der Auswahl der richtigen Zielgruppen über die korrekte Datenaufbereitung (Adressenerfassung, Adressprüfung, Dublettenprüfung, Portooptimierung, Anreicherung), die Lagerhaltung, den Versand bis hin zur Beratung reichen die Dienstleistungsangebote. Die Einschaltung derartiger Direktmarketingdienstleister ist datenschutzrechtlich mit recht geringem formalem Aufwand möglich. Im Vordergrund steht das Bestreben des Gesetzes, den Auftraggeber, also das werbende Unternehmen, zur Zusammenarbeit ausschließlich mit zuverlässigen Dienstleistern zu zwingen. Tipp: Voraussetzungen der Einschaltung von Dienstleistern Achten Sie darauf, dass folgende Aufgaben von Ihnen abgearbeitet sind, wenn Sie einen Datendienstleister einschalten. Dazu gehört auch ein IT-Wartungsunternehmen, ein Cloud-Dienstleister, oder ein Aktenvernichtungsunternehmen. 1. S chriftlicher Vertrag mit 10 Mindestinhalten nach § 11 BDSG11. Ein guter Dienstleister legt Ihrem Unternehmen ein passendes Muster vor. 2.Kontrolle des Dienstleiters im Hinblick auf den sorgfältigen Datenumgang vor Beginn und dann regelmäßig. 3.Dokumentation der Kontrolle (Memo, das Schlussfolgerung auf Sorgfalt des Dienstleisters aus Siegelerwerb, Zertifikaten oder Vor-Ort-Prüfungen hinreichend erkennen lässt). 11 Schriftlicher Vertrag mit 10 Mindest­inhalten nach § 11 BDSG Wird ein Dienstleister eingeschaltet und erhält dieser personenbezogene Daten, macht es das Gesetz dem Unternehmen einfach, ohne große Übermittlungsprüfung diesen Dienstleister zu beauftragen. Die wichtigste Anforderung ist die des schriftlichen Vertrags. Schriftlich heißt, dass der Vertrag grundsätzlich vom Auftraggeber wie vom Dienstleister unterschrieben sein muss. Ein Abschluss per Internet scheidet damit in der Regel aus (sofern nicht eine qualifizierte elektro­nische Signatur genutzt wird). Auch inhaltlich ist das Unternehmen beim Abschluss des datenschutzkonformen Dienstleistervertrags an strikte gesetzliche Vorgaben gebunden. Die müssen sich im Vertrag zwingend wiederfinden: (1) Gegenstand und die Dauer des Auftrags, (2) Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, (3) Datensicherheitsmaßnahmen nach Anlage zu § 9 BDSG, (4) Regeln zu Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, (5) Pflichten des Auftragnehmers, (6) Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen, (7) Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungsund Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, (8) mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers, (9) Umfang der Weisungsbefugnisse und Fortsetzung auf Seite 20 19 (10) die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. Bezogen auf die wenigen Voraussetzungen, die einzuhalten sind, ist das Datenschutz- Diese Datenschutzregeln können in einem gesonderten Vertrag neben dem kommerziellen Hauptvertrag vereinbart werden. Sie können jedoch auch in diesen Hauptvertrag aufgenommen werden. gen des Auftraggebers eingerichtet sein. recht bei der Umsetzung allerdings streng. Schon kleinste formale Verstöße sind bußgeldbewehrt. Ein professioneller Dienstleister sollte daher auf die Anforderun- Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben hat das Unternehmen, das einen Dienstleister einschaltet, aus eigenen Gründen ein großes Interesse an einem zuverlässigen 12 Adressverlag Dienstleister. Was hilft dem Unternehmen eine kostengünstige Verarbeitung, wenn Ein guter Adressverlag zeichnet sich heute dadurch aus, dass er Ihrem Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite steht. Von der Selektionshilfe bis zu allgemeinen rechtlichen Hinweisen sollte sein Portfolio reichen. Selbstverständlich sollte sein, dass er Sie neben den Chancen auch auf die Risiken und Grenzen der Direktwerbung und auf die Umsetzung der Datenschutzpflichten und die Berücksichtigung der Robinsonliste in der Direktmarketingaktion hinweist. In jedem Fall sollte er Ihnen eine hinreichende Antwort auf die Frage geben können: „Wie stelle ich mich als Unternehmen darauf ein, dass sich ein Beworbener über die Werbung beschwert?“ sichert sind oder anders als vereinbart kommerziell für rechtswidrige oder doch ver- die personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß gegen einen Datenabfluss abgetragswidrige Zwecke verwendet werden? Achten Sie also auf einen professionellen Anbieter 12 , dessen Qualität durch Prüfungen bestätigt ist. So zeichnen sich Dienstleister mit einer Mitgliedschaft im Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) und dessen Council DirectMail Services dadurch aus, dass ihr datenschutzkonformer Datenumgang und ihre qualitätsgerechte Dienstleistung nach vorgegebenen Stand­ards vor Ort geprüft und jährlich bestätigt werden (www.siehe.eu/900615). Tipp: Vertragsmuster Unter www.siehe.eu/900609 stellt der DDV einen von Rechtsanwälten ausgearbeiteten Mustervertrag „Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang“ zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung. Dieser Vertrag deckt die 10 Mindestinhalte nach § 11 BDSG ab und ist auf Direktmarketingdienstleistungen ausgerichtet. 20 Zusammenfassung Die Grundfrage, die sich jeder Werbetreibende stellen muss: „Ist eine Einwilligung erforderlich oder entbehrlich?“, wurde ausführlich und praxisnah anhand der vorangegangenen Seiten dargestellt. Es zeigt sich, dass sich die Notwendigkeit der Einwilligung mehr aus dem Kommunikationsweg (Wettbewerbsrecht), denn aus dem Datenschutzrecht ergibt. Diese Kommunikationswegbeschränkungen fasst die nachfolgende Grafik übersichtlich zusammen. Einwilligungserfordernis nach Kommunikationsmittel Kommunikationsmittel Besonderheiten / Fallgruppe Einwilligungserfordernis Postwerbung adressiert Kein Werbewiderspruch / kein Robinsonlisteneintrag Einwilligungsfrei Kein Aufkleber am Briefkasten und neu: kein direkter Werbewiderspruch Einwilligungsfrei E-Mail-Werbung Bei vorangegangener Transaktion, Werbung für Gleichartiges, Info und kein Widerspruch Einwilligungsfrei E-Mail-Werbung Ohne vorherige Transaktion Ausdrückliche Einwilligung erforderlich Postwerbung Wurfsendung Ausdrückliche Einwilligung erforderlich SMS-Werbung Telefonwerbung Bei Unternehmen Telefonwerbung Bei Verbrauchern Mutmaßliche Einwilligung genügt Geschäftsbez. / Üblichkeit / Branchennähe Ausdrückliche Einwilligung erforderlich 21 Rechtspolitischer Ausblick: EU-Datenschutz-Grundverordnung 13 PDF-Download Der "Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)“ steht Ihnen unter folgendem Link als PDF-Download zur Verfügung: www.siehe.eu / 9 00616 Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2012 den „Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)“ veröffentlicht.13 Dieser Entwurf soll vor den Europawahlen im Juni 2014 verbindlich werden. Danach würde vermutlich von vorn angefangen. Grund: Auch wenn in der EU nicht der allgemeine Grundsatz gilt, dass Verordnungs- / Richtlinien-Projekte am Ende der Legislaturperiode verfallen (Diskontinuität), steht zu erwarten, dass die Diskussion unter einem gegebenenfalls neuen EU-Kommissar anders geführt wird. Neu ist, dass die EU nunmehr keine Richtlinie mehr, sondern eine Verordnung verabschieden will, die unmittelbar gegenüber jedem Unionsunternehmen und jedem Unionsbürger gilt. In den Jahren 2013 und 2014 wird die Diskussion unter der Leitung des Berichterstatters des federführenden Ausschusses des EU-Parlaments (LIBE), Jan Philipp Albrecht (Grüne), sowie im Ministerrat der EU fortgesetzt. Inhaltlich baut der Vorschlag einer EU-Datenschutz-Grundverordnung auf der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz auf. Die Struktur ist ähnlich, wenn auch neue Vorschriften wie das „Recht auf Vergessen“ hinzugefügt worden sind. Die Hälfte der 91 Vorschriften (zum Vergleich das Bundesdatenschutzgesetz hat 48) betrifft die Zusammenarbeit und Einigung auf EU-Ebene. Denn Kennzeichen für das neue EU-Datenschutzrecht ist vor allem das Streben nach einer einheitlichen Stelle für Beschwerdeführer wie für angegriffene Unternehmen. Gleichzeitig wird, gerade auch von Seiten des Parlaments, der Vorrang der Einwilligung betont. Hier drohen Verschärfungen, die die werbliche Datenverarbeitung stärker als heute beschränken könnten. 22 Schlussbemerkungen Autor Dr. Philipp Kramer ist als Rechtsanwalt seit dem Jahr 2000 auf das Datenschutzrecht spezialisiert, Gesellschafter-Geschäftsführer der Beratungsbüro Gliss & Kramer KG, der Dr. Kramer + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg, und Redakteur des Datenschutz-Beraters (Fachverlag Handelsblatt). Als sachver­ ständige Prüfstelle Recht für das Datenschutz-Gütesiegel ist Dr. Philipp Kramer beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein akkreditiert. Zudem ist er 1. Vorsitzender der Hamburger Datenschutzgesellschaft e. V., Mitglied des Vorstands des ERFA-Kreises Nord der GDD, Lehrbeauftragter und wiederholt als Gutachter in Anhörungen des Bundestags aktiv. Dr. Philipp Kramer Beratungsbüro Gliss & Kramer KG Datenschutz ist Ihr gutes Recht Für die Schober Group hat Datenschutz oberste Priorität. Und das seit vielen Jahrzehnten. Denn nur so wird der führende Marketing-Service-Dienstleister für Daten& Informationsmanagement auch seiner ganz besonderen Verantwortung gerecht. Als Vordenker in diesem Bereich initiierte das Unternehmen schon vor über 40 Jahren die „Robinsonliste“ und leistete damit für andere wertvollen Support bei der Entwicklung datenschutzkonformer Strategien. Vorreiter dessen war schon Firmengründer Klaus Schober, der als Präsident des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e. V. die Normen und Verhaltenskodizes prägte, die bis heute ihre Gültigkeit haben und somit für die Schober Information Group eine ganz besondere Bedeutung und Wertigkeit besitzen sowie eine konsequente Anwendung finden. Safty first mit dem allerhöchsten Sicherheitsstandard – danach richtet sich unsere tägliche Arbeit mit den Datenmengen Tausender von Unternehmen. Damit der Ulrich Schober Schober Holding International Standard so hoch bleibt, wurden bei Schober viele innovative Verfahren entwickelt, um die Prozesse noch effizienter und sicherer zu machen. Denn: Datenschutz ist unsere wichtigste Maxime. 23 Über die Schober Information Group Deutschland: Die Schober Information Group Deutschland ist seit über 60 Jahren Europas führender Marketing-Service-Dienstleister. Sie unterstützt Kunden in über 40 Ländern mit Daten, Daten­l ösungen und Technologien bei der Marktbear­ beitung – national und international. Basis des Leistungsangebotes sind die jahrzehntelangen Erfahrungen im Adressen- und Daten-­Management sowie das fundierte Methodenwissen in den Feldern Analytik, aCRM und Database-Marketing. Mit den neusten Technologien und dem Expertenwissen der Mitarbeiter schafft die Schober Information Group Deutschland so intelligente MultiChannel-Lösungen, mit denen Unternehmen profitable Kundenbeziehungen schaffen und erhalten können. Schober International: Barcelona • Berlin • Bonn • London Madrid • Singapur • Stuttgart Warschau • Zürich Schober Information Group Deutschland GmbH 11717591305GB Lassen Sie uns über Ihre individuellen Aufgabenstellungen sprechen: Wir beraten Sie gerne unter 07156 304-0 oder senden Sie uns eine E-Mail an [email protected] Max-Eyth-Straße 6–10 71254 Ditzingen/Stuttgart Telefon 07156 304-0 Telefax 07156 304-576 [email protected] Internetwww.schober.de