Brief-, e-Mail-, sMs- und telefonwerbung nach deutschem Recht 2013

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Whitepaper
Brief-, E-Mail-, SMS- und Telefonwerbung
nach deutschem Recht 2013
Direktmarketing datenschutzkonform gestalten
Datenschutz
Inhalt
Direktmarketingmaßnahmen zulässig durchführen
3Vorbemerkung
5 Postwerbung adressiert
9 Postwerbung Wurfsendung
11E-Mail-Werbung
15SMS-Werbung
16 Telefonwerbung
19 Rechtskonforme Einschaltung von Dienstleistern beim Direktmarketing
21Zusammenfassung
2 2 Rechtspolitischer Ausblick: EU-Datenschutz-Grundverordnung
Schlussbemerkungen
2 3 Autor
2 3 Datenschutz ist Ihr gutes Recht
Direktmarketingmaßnahmen
zulässig durchführen
Vorbemerkung
2009 ist das Direktmarketingrecht durch die Novellen zum Bundesdatenschutzgesetz
geändert worden. Bis zum 1. September 2012 lief die Übergangszeit. Seitdem ist
ausnahmslos das neue Recht anzuwenden. Die Notwendigkeit einer Einwilligung wird
nun betont. Nicht mehr alle früher zulässigen Direktwerbemaßnahmen sind möglich und der Angesprochene ist in größerem Umfang zu informieren. Zugleich wurden
nützliche Klarstellungen geschaffen, die dem werbenden Unternehmen mehr Rechtssicherheit geben. Das ist der Anlass, das Recht des Direktmarketings komprimiert
unter Einschluss des Datenschutz- und des Wettbewerbsrechts anhand dieses
Whitepapers praktisch darzustellen.
Wichtiger Hinweis: Kundendienst ist kein Direktmarketing. Selbstverständlich ist
es daher zulässig, einen bestehenden Kunden zu seinem bestehenden Vertrag an­zuschreiben, anzumailen, ihm eine SMS zu senden oder ihn anzurufen. Das deutsche
Recht verbietet oder beschränkt diese Kontaktwege erst dann, wenn es dem Unternehmen um Werbung geht.
3
Beispiel: Der Anruf bei einem Verbraucher im Rahmen einer Gewährleistungsabwicklung oder bei einer Rücklastschrift ist zulässig. Geht es dagegen um das Anbieten
neuer Produkte oder Leistungen, bedarf es der Einwilligung des Verbrauchers.
Zudem bleibt es dem Unternehmen unbenommen, seine Bestandskunden im Rahmen
der Verträge bezogen auf den jeweiligen Vertrag anzusprechen und dabei auch Einwilligungen abzufragen.
Tipp: Einwilligung einholen im Rahmen eines Vertrags
Die E-Mail, die allein der Werbung dient, ist in der Regel – mangels Geschäftsbeziehung – ohne ausdrückliche Einwilligung – nicht zulässig. Erlaubt dagegen
ist es, im Rahmen einer E-Mail, die den bisherigen Vertrag betrifft (beispielsweise Vertragsinformation), um eine Werbeeinwilligung zu bitten.
Formulierungsvorschlag:
Einwilligung einholen im Rahmen eines Vertrags
„Wenn Sie künftig Informationen über unsere Produktneuigkeiten und
Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand
des Unternehmens] per E-Mail wünschen, klicken Sie bitte hier [Deep
Link auf Newsletterregistrierung] oder senden Sie uns gern eine E-Mail an
[email protected]. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.“
Hinweis: Der Hinweis auf die Widerruflichkeit ist jeder E-Mail beizugeben.
4
Postwerbung adressiert
Vorab: Briefmailings sind zulässig, wenn auf das Werbewiderspruchsrecht hingewiesen wird (Werbewiderspruchshinweis ) und der Beworbene keinen Werbewiderspruch
1
kundgetan hat. Erst das hartnäckige Ansprechen per Brief gegen den Wunsch des
Be­trof­fenen ist eine abmahnfähige unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Soll ein Briefmailing erfolgen, müssen neben den werblichen Inhalten Adressen der
Empfänger des Mailings eingesetzt werden. Adressen sind in der Regel personen­
bezogene Daten2, weil sie – zumindest auch – Informationen natürlicher Personen enthalten wie Verbrauchernamen, Name des Freiberuflers / Selbstständigen oder Ansprechpartnernamen bei AGs und GmbHs. Bei der Vorbereitung des Mailings kommen
eigene Adressen von Bestandskunden und / oder von Interessenten wie angemietete
oder angekaufte fremde Adressen von fremden Bestandskunden und / oder von fremden
Interessenten in Betracht.
Die Verarbeitung dieser Adressen für das Briefmailing muss datenschutzkonform erfolgen.
Datenschutzkonforme Mailings an Gewerbeadressen (B2B):
Soweit gewerbliche Adressen oder Adressen von Freiberuflern / Selbstständigen betroffen sind, lässt das Gesetz eine Datenverwendung für ein Briefmailing in der Regel
weitgehend zu. Nur dann, wenn erkennbar ist, dass der typische gewerbliche Empfänger die Werbung nicht wünscht, muss sie unterbleiben. Werbewidersprüche
eines einzelnen potenziellen Empfängers verbieten die weitere Bewerbung dieses
Empfängers.
Datenschutzkonforme Mailings an Verbraucheradressen (B2C):
Die Verschär­fung des Werbedatenschutzrechts im Jahre 2009 betraf in erster Linie den
Umgang mit Verbraucherdaten. Hintergrund war der „Presserummel“ um zweifelhafte
„Verkäufe“ von Adressen wie um „vagabundierende“ Datenbanken. Die ursprüngliche
1 Werbewiderspruchshinweis
Zweck, Ort, Zeit
Der Werbewiderspruchshinweis (§ 28 Abs. 4 Satz 2
BDSG) ist mit dem Werbewiderspruchsrecht (§ 28
Abs. 4 Satz 1 BDSG) der Kern des deutschen
Werbedatenschutzrechts. Jedes werbende Unter­nehmen hat die Beworbenen zu informieren;
und zwar darüber, dass sie künf­tiger Werbung jederzeit widersprechen können.
Der Hinweis hat folgenden Zweck: Der Gesetzgeber vermutet, dass jeder grundsätzlich Werbung
wünscht. Denn die Inanspruchnahme von Produkten und Dienstleistungen setzt zunächst voraus,
dass der potenzielle Käufer / Inanspruchnehmer
Informationen über die Möglichkeit erhält. Da es
jedoch auch Personen gibt, die von vornherein –
bestimmte – Werbung nicht wünschen, soll die
Pflicht der Werbenden bestehen, ein „Nein“ umzusetzen. Da nicht jeder von sich aus um die Möglichkeit des Nein-Sagens, den Werbewiderspruch,
weiß, hat jeder Werbende die Pflicht, die Beworbenen über die Möglichkeit des Nein-Sagens zu
informieren.
Ort des Hinweises: Der Werbewiderspruchshinweis muss klar erkennbar sein. Bei einem Werbeschreiben kann er bei den Angaben zum werbenden Unternehmen in der Fußzeile eingefügt und
bei einem Prospekt beim Impressum aufgenommen
werden. Der Schriftgrad darf nicht kleiner sein
als der Schriftgrad der anderen Inhalte der Fuß­zeile oder des Impressums.
Zeitpunkt des Hinweises: Der Hinweis ist bei
jeder werblichen Ansprache und darüber hinaus
bei Begründung eines Rechtsgeschäfts fällig.
5
2 Personenbezogene Daten
Das Datenschutzrecht reglementiert nur, wenn
personenbezogene Daten verwendet werden sollen.
Das sind Informationen über natürliche Personen,
nicht über AGs und GmbHs (§ 3 Abs. 1 BDSG). Vom
Datenschutzrecht erfasst sind zudem Adressen von
Unternehmen, wenn es sich um Freiberufler oder
Selbstständige handelt oder sich Ansprechpartner
in der Adresse einer AG oder GmbH finden.
3 Transparente Nutzung
Verbraucheradressen können weiterhin für Werbemailings angemietet werden. Neu ist, dass die
Erlaubnis einhergeht mit einer Informationspflicht.
Auf dem Werbeschreiben oder dem Prospekt muss
die Firma des Vermieters, nicht des Listbrokers, angegeben werden (§ 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG). Sind
diese Anforderungen erfüllt, liegt nach BDSG keine
Übermittlung vor. Das ist nicht nur eine juristische Fiktion. Denn auch tatsächlich werden die
personenbezogenen Daten vom innehabenden
Unternehmen für die Werbung für ein anderes Unternehmen zulässig genutzt, ohne dass sie das
Haus des innehabenden Unternehmens verlassen.
Allenfalls wird ein Dienstleister eingeschaltet, der
die Adressdaten im engen Auftrag des Adresseigners (siehe Seite 19 „Rechtskonforme Einschaltung von Dienstleistern beim Direktmarketing“)
technisch für den Adresseigner verarbeitet. Der
wirtschaftliche Nutzer der Adressen erhält sie
erst dann, wenn der angesprochene potenzielle
Kunde ihm gegenüber reagiert. Er erlangt im
Übrigen keinen Anspruch auf Übermittlung der
Adressen des Adresseigners.
Reform­idee, jede Verbraucheradressenverwendung von einer Einwilligung abhängig
zu machen, fand keine Mehrheit im Bundestag. Rein praktisch hätte sie gerade viele
junge Unternehmen „ins Aus befördert“. Denn allein die Erstansprache, um eine Einwilligung zu erlangen, wäre ohne Einwilligung nicht mehr möglich gewesen. Stattdessen fand ein komplizierter Regel-Ausnahme-Mechanismus die Mehrheit. Die Verbraucheradressenverwendung ist danach weiterhin ohne Einwilligung zulässig, wenn
folgende Adressen Verwendung finden:
ÎÎ
eigene
Kunden-Verbraucheradressen
ÎÎ
eigene
Verbraucheradressen
ÎÎ
eigene
Gewinnspiel-Verbraucheradressen
ÎÎ
Verbraucheradressen
aus einem öffentlichen Verzeichnis7 (siehe Seite 12 „E-Mail-
Werbung“)
ÎÎ
angemietete
Verbraucheradressen, wenn der Vermieter der jeweiligen Adresse
auf dem Werbeschreiben angegeben ist (transparente Nutzung3) oder
Formulierungsvorschlag: Transparente Nutzung
„Dieses Schreiben wurde mit Unterstützung der XYZ GmbH & Co. KG,
Musterstadt, möglich gemacht.“
ÎÎ
angekaufte
Verbraucheradressen, wenn die Herkunft der jeweiligen Adresse auf
dem Werbeschreiben angegeben ist (transparente Übermittlung 4).
4 Transparente Übermittlung
Hier werden die Adressdaten wirklich übermittelt,
was bei Angabe der Adressquelle vom Gesetz aus­drücklich als zulässig angesehen wird (§ 28 Abs. 3
Satz 4 BDSG). Während beim Einsatz vermieteter
Verbraucheradressen die Angabe des Vermieters
genügt, muss beim datenschutzrechtlichen Verkauf die Quelle angegeben werden. Genau spricht
das Gesetz von der Stelle, die die Adresse erstmalig erhoben hat.
Formulierungsvorschlag: Transparente Übermittlung
„Ihre Adresse wurde uns von der Adressverlags GmbH & Co. KG, Musterstadt,
zu Informationszwecken überlassen.“
Für Verbraucheradressen, die unmittelbar der Werbung für steuerbegünstigte Spendenzwecke dienen, gelten die Grundsätze, die für Mailings an Gewerbeadressen maßgebend sind.
6
Nur dann, wenn Verbraucheradressen in keine dieser Ausnahmegruppen fallen, bedarf die Verbraucheradressenverwendung für die Verarbeitung zum Briefmailing an
diese Personen einer vorherigen Einwilligung5.
5 Einholen vorherige Einwilligung
Die vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist
nach datenschutzrechtlichen Vorgaben in erster
Linie schriftlich einzuholen. Der Verbraucher muss
also seine eigenhändige Unterschrift geleistet
haben (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 126 Abs. 1 BGB).
Formulierungsvorschlag: Vorherige Einwilligung
„Ich bin damit einverstanden, dass die ABC AG meine Adressdaten verarbeitet,
um mich über ihre Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund
um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] zu informieren.
Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Unterschriftsfeld“
Es bestehen verschiedene Ausnahmen von der Schriftlichkeit. Wenn beispielsweise
das Unternehmen ohne­hin im Telefonat mit dem Verbraucher ist, kann dabei auch eine
Datenverarbeitungseinwilligung für Werbezwecke eingeholt werden (der Kommunikationsweg Post selbst bedarf ja keiner Einwilligung). Diese ist wiederum nach
neuem Recht schriftlich zu bestätigen (§ 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG, § 126 Abs. 1 BGB)
oder muss elektronisch abruf­b ar hinreichend protokolliert sein. Nach vertretbarer Auffassung genügt eine Infor­mation des Verbrauchers in Textform (§ 126b BGB; beispielsweise per E-Mail).
Formulierungsvorschlag: Hinweis auf Einwilligungsabgabe
„Sie haben sich einverstanden erklärt, künftig Informationen über unsere
Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX
[Geschäftsgegenstand des Unternehmens] [per Tele­fon, per E-Mail, per SMS]
zu erhalten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.“
Achtung: Der Werbewiderspruchshinweis darf bei keiner der vorgenannten
Ansprachen vergessen werden.
7
Formulierungsvorschlag: Werbewiderspruchshinweis
„Weiterer Werbung können Sie jederzeit widersprechen. Senden Sie uns
gern eine E-Mail an xyz@abc.“
oder
„Wenn Sie zukünftig nicht mehr über unsere interessanten Angebote informiert werden möchten, können Sie der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen bei: xyz AG, Musterstraße 14, PLZ Musterstadt.“
oder
„Wenn Sie keine Werbung mehr wünschen, lassen Sie es uns bitte wissen.
Verantwortliche Stelle: xyz AG, Musterstadt“
Es ist zudem dringend geraten, bei der Adressverwendung einen Abgleich mit der für
DDV-Mitglieder verbindlichen Robinsonliste (www.ichhabediewahl.de) vorzunehmen.
8
Postwerbung Wurfsendung
Vorab: Postwurfsendungen steht ebenfalls nichts entgegen, solange nicht der Betroffene deutlich macht, keine Werbung zu wünschen.
6
Solange keine personalisierten Adressdaten verarbeitet werden, greift das Datenschutzrecht formal nicht schon bei der Vorbereitung und dem Einwurf. Erst die Response­erfassung oder Widersprüche haben datenschutzrechtliche Folgen. Die Response
muss datenschutzkonform verarbeitet werden. Sofern keine Einwilligung, beispielsweise für einen Newsletter, im Responseelement enthalten war, dürfen die Daten nur
im werbedatenschutzrechtlichen Rahmen weiterverwendet werden (siehe Seite 5
„Postwerbung adressiert“). Es ist danach zulässig, die Adressen der Antwortenden zu
verarbeiten,
ÎÎ
um
über eigene Produkte und Leistungen zu informieren
ÎÎ
oder
6 Werbewiderspruch
bei Postwurfsendungen
Der typische Werbewiderspruch bei Postwurfsen­dungen erfolgt durch einen Aufkleber am Brief­kasten („Bitte keine Werbung“). Inzwischen hat ein
Instanzgericht (Landgericht Lüneburg, 30.09.2011,
4 S 44 / 11) entschieden, dass der per Postwurf Werbende auch den zugesendeten personalisierten
Werbewiderspruch berücksichtigen müsse. Im Urteil wurde damit der Heraus­geber von „EINKAUF
AKTUELL“ verpflichtet, trotz erheblichen organisatorischen Aufwands auch den zugesendeten
Werbe­w iderspruch zu beach­t en. Eine Abwägung
zwischen dem Aufwand für das werbende Unternehmen und der Beläs­t igungsintensität für den Betroffenen wurde nicht vorgenommen.
um sie im Wege der transparenten Nutzung 3 und transparenten Übermittlung 4
weiterzuverwenden (siehe Seite 6 „Postwerbung adressiert“).
Tipp: Ansprechen von Reagierern (Response)
Es ist zu beachten, dass eine weitere Kontaktaufnahme (Follow Up)
•mittels E-Mail die ausdrückliche Einwilligung des Verbraucher wie eines
angesprochenen Unternehmens im Responseelement voraussetzt;
•mittels Telefon die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Responseelement und bei angesprochenen Unternehmen zumindest deren
mutmaßliche Einwilligung voraussetzt.
9
Bei der Gestaltung des nicht personalisierten Werbematerials, das im Wege des
Postwurfs an einen nicht bestimmten Personenkreis gesendet wird, sollte dennoch
eine typische Datenschutzinformation berücksichtigt werden.
Formulierungsvorschlag: Typische Datenschutzinformation
„Um Sie künftig über Produktneuigkeiten und Serviceleistungen von uns sowie
von mit uns befreundeten Unternehmen zu informieren, verwenden wir Ihre
Daten. Sollten Sie solche Informationen künftig nicht mehr wünschen, lassen
Sie es uns oder das Sie ansprechende Unternehmen bitte wissen.“
10
E-Mail-Werbung
Vorab: Will ein Unternehmen einen Newsletter oder sonst eine E-Mail-Werbemaßnahme betreiben, geht das ohne Einwilligung nur bei Kunden.
Tipp: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung
Bestandskunden dürfen unter Nutzung einer bekannten E-Mail-Adresse per
E-Mail / Newsletter beworben werden. Es sind nur vier Voraussetzungen zu
beachten:
•E -Mail-Adresse vom Kunden im Rahmen eines durchgeführten Kaufs / Leistungsbezugs (Leistung gegen Gegenleistung) erhalten;
•schon bei Erhalt der E-Mail-Adresse war der Betroffene über sein
Werbewiderspruchsrecht informiert;
•inzwischen ist kein Werbewiderspruch vom zu Bewerbenden
eingegangen; und
•es werden selbst angebotene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen
beworben.
Sollen nicht ähnliche Produkte oder Dienstleistungen oder solche von Drittunternehmen beworben werden, ist eine Einwilligung erforderlich.
Andernfalls muss der Empfänger vorher eingewilligt haben (Opt-In); unabhängig
davon, ob es sich um einen Verbraucher oder um ein Unternehmen handelt
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
11
7 Verzeichnis-Verbraucheradressen
Die naheliegende Annahme, das Gesetz gäbe alle
öffentlich zugänglichen Adressen zur werblichen
Verwendung frei, trifft nicht zu. Die Adressen müssen aus „Verzeichnissen“, wie Adressverzeichnissen, entnommen worden sein (§ 28 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1, 2. Var. BDSG). Die Entnahme beispielsweise aus gecrawlten privaten Homepages genügt nicht.
8 Einwilligung per Double-Opt-In
Eine Einwilligung über ein Web-Formular sollte
immer mit doppelten Einwilligungsverfahren
(Double-Opt-In) eingeholt werden. Zu einer ein­gegebenen E-Mail-Adresse muss danach beispielsweise das Bestätigen eines Deep Links in
einer Bestätigungs-E-Mail treten.
Double-Opt-In bedeutet zweifache Einwilligung.
Man verwendet das Verfahren dann, wenn keine
hinreichende Sicherheit besteht, dass die angegebene E-Mail-Adresse zum Berechtigten gehört.
Für die Bestellung eines Newsletters auf der
Unternehmenswebsite genügt technisch der Eintrag einer E-Mail-Adresse. Es kann eine eigene,
doch auch jede dritte gewählt werden. Natürlich
stünde das Unternehmen von der Beweissituation
her schlecht da, wenn es sich allein auf den gewissermaßen „anonymen“ Eintrag einer E-MailAdresse auf seiner Website verlassen würde.
Andererseits würde eine schriftliche Einwilligung
(im Papierwege) die Leichtgängigkeit der E-MailWerbung konterkarieren. Daher hat sich über die
Jahre das Double-Opt-In-Verfahren entwickelt.
Hinreichende Sicherheit dafür, dass eingewilligt
worden ist, wird danach dann angenommen, wenn
eine Bestätigungsnachricht an die über die Website eingegebene E-Mail-Adresse bestätigt wird
(beispielsweise durch Anklicken eines Deep Links;
zweite Einwilligung). Inzwischen hat das OLG
München (27.09.2012, 29 U 1682 / 12; www.siehe.
eu/900612) das Vertrauen in diese Vorgehensweise trotz der Anerkennung durch den Bundesgerichtshof etwas erschüttert.
Werbung per E-Mail hat der Gesetzgeber den Unternehmen besonders erschwert.
Das hatte seinen Grund darin, dass SPAM, also unerwünschte Werbung, früher – in
Zeiten fehlender Bandbreite, fehlender Flatrates und fehlender guter SPAM-Filter
– vielfache Beschwerden hervorgerufen hat. SPAM in diesem Sinne ging und geht
allerdings in erster Linie von international agierenden SPAMMERN und Kriminellen
aus, die es zudem auf die Datenintegrität abgesehen haben. Dennoch: Die Verschärfung durch die Rechtsprechung wurde vom Gesetzgeber nachvollzogen. Selbst dann
also, wenn
ÎÎ
Unternehmensadressen
ÎÎ
eigene
Interessentenadressen
ÎÎ
eigene
Gewinnspielteilnehmeradressen
ÎÎ
Adressen
aus öffentlichen Verzeichnissen7
ÎÎ
angemietete
ÎÎ
angekaufte
Verbraucheradressen im Wege der transparenten Nutzung3 oder
Verbraucheradressen im Wege der transparenten Übermittlung 4
genutzt werden sollen und damit datenschutzrechtlich keine Einwilligung vonnöten wäre, zwingt das Wettbewerbsrecht dennoch zur Einwilligung für den Werbeweg E-Mail8.
Die Einwilligung in die Kommunikationsform E-Mail-Werbung ist nach herrschender
Meinung nur wirksam, wenn sich die Einwilligung gerade auf die Kommunikationsform E-Mail bezieht.
Formulierungshilfe: Einwilligung in E-Mail-Werbung
„Mit der Angabe meiner E-Mail-Adresse bin ich damit einverstanden, künftig
über Ihre Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das
Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] informiert zu werden.
Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.
E-Mail
.“
Alternative Formulierung
 „Ja, ich möchte künftig von Ihrem Unternehmen Informationen über
Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das Thema XXX
[Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per E-Mail erhalten. Ich kann
meine Einwilligung jederzeit widerrufen.“
12
Fehlen diese Voraussetzungen und wird die E-Mail auch nicht genutzt, um im Rahmen
des bestehenden Vertragsverhältnisses etwas zu klären (beispielsweise eine Reklamation), spricht das Gesetz von einer unzumutbaren Belästigung. Eine Bagatelle wird
darin nicht gesehen.
Tipp: E-Mail-Einwilligung kaufen
Einwilligungen in die Bewerbung per E-Mail lassen sich erwerben. Mit dem
Einwilligungserwerb wird eine bestehende Befugnis, einen Verbraucher oder
ein Unternehmen per E-Mail zu bewerben, vom ursprünglichen Einwilligungsempfänger weitergegeben. Dieses Vorgehen wird vom Gesetz nicht verboten.
Allerdings steht die erworbene E-Mail-Werbebefugnis unter der Voraussetzung, dass mit ihr überhaupt und gerade auch für das Werbung wollende
Unternehmen eine Ansprachebefugnis gegeben ist. Für diese rechtliche
Beurteilung ist in erster Linie das werbende Unternehmen, nicht der
Verkäufer der Befugnis verantwortlich. Achten Sie also auf einen professionellen Anbieter, der sich u. a. durch Mitgliedschaften im Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV), im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW)
und der Certified Senders Alliance (DDV/eco) auszeichnet und ein anerkanntes
Gütesiegel aufweisen sollte. Und: Vergessen Sie nicht, eine eigene rechtliche
Prüfung auf der Basis der Dokumente des Anbieters vorzunehmen.
Die Schwierigkeit für den Erwerber liegt zusätzlich darin, dass Generaleinwilligungen in E-Mail-Werbung nicht wirksam sind. Eine Einwilligung,
bei der der spätere Beworbene nicht erkennen kann, welche Werbung
von welchem Unternehmen per E-Mail freigegeben ist, ist unwirksam und
damit nutzlos (zuletzt Kammergericht Berlin, 5 W 107/12, 29.10.2012;
www.siehe.eu/900613 „hinreichende Dokumentation von Einwilligungserklärungen“ erforderlich, schlichte Zusicherung genüge nicht, Produktgattung müsse genannt werden). Damit hat ein Einwilligungs-„Verkäufer“ erhebliche Anstrengungen auf sich zu nehmen, will er ernsthaft übertragbare
Einwilligungen schaffen.
Zusätzlich zu hinreichenden Vertragsbedingungen sollte sich der Einwilligungskäufer davon überzeugen, dass tatsächlich wirksame Einwilligungen
für einzelne Adressen vorliegen. Der Rufschaden wird für das werbende
Unternehmen – unabhängig von den Vertragsbedingungen – im Zweifel kaum
praktisch ersatzfähig sein.
13
Tipp: E-Mail-Einwilligung beweisen
Vor Gericht hat das per E-Mail werbende Unternehmen die volle Darlegungsund Beweislast für die Einwilligung des Beworbenen. Eine Beweislastumkehr wird bisher nicht akzeptiert. Das Vorlegen von allgemeinen Einwilligungsmasken und -texten wird als unzureichend angesehen. Ganz im Gegenteil
wird gefordert, dass das werbende Unternehmen durch Protokollierung und
Dokumente den Weg zur jeweils konkret beworbenen Person darlegen und
beweisen können muss. Jede Lücke führt zur erfolgreichen Abmahnung, wenn
sie denn durchgeführt wird.
Tipp: E-Mail im Rahmen bestehender Geschäftsdurchführung
Sicher: Die E-Mail-Verwendung, beispielsweise im Rahmen einer Reklamation,
bleibt weiterhin in jedem Fall einwilligungsfrei. Sensible Themen sollten
jedoch aus Datensicherheitsgründen nicht im Wege einer offenen E-Mail gesendet werden.
14
SMS-Werbung
Vorab: Der Versand einer werblichen SMS setzt die ausdrückliche Einwilligung9 des
Betroffenen voraus; unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist.
Denn: SMS-Werbung bedeutet, dass werblicher Inhalt direkt an ein Handy/Smartphone versendet wird. Erfolgt eine SMS mit Inhalten außerhalb einer Geschäftsbeziehung, handelt es sich also um Werbung, die wie die E-Mail-Werbung behandelt wird
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Einwilligungen können auf jede Art eingeholt werden, sofern nicht auch eine Einwilligung nach Datenschutzrecht erforderlich ist (siehe Seite 5 „Postwerbung adressiert“).
Die Einwilligung wird allerdings nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrolliert (§§ 305-310 BGB). Danach wird eine vorformulierte Einwilligung
9 Einwilligung in SMS-Werbung
Die Einwilligung in SMS-Werbung – wie die telefonische Einwilligung – ist schwer hinreichend
beweiskräftig zu erlangen. Das schriftliche Vorgehen erfordert einen Medienbruch und schafft
in der praktischen Umsetzung einen größeren
Aufwand für das Unternehmen. Doch hat es den
Vorteil, dass die Rechtsprechung der schriftlichen Einwilligung, also der Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift, mehr Vertrauen zubilligt.
Bei Online-Einwilligungen trägt das Unternehmen das volle Risiko, selbst wenn sich ein Dritter
einen „Scherz erlaubt hat“.
als unwirksam behandelt, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“ benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1
BGB). Schon eine unklare und unverständliche Bestimmung kann über diese Vorgabe
„stolpern“ und dann als unwirksam gelten. Typischerweise muss ein Ankreuzfeld für
SMS-Werbung gegeben sein, das nicht vorangekreuzt ist. Die herrschende Meinung
verlangt zudem kanalbezogene Einwilligungen. Ein Ankreuzfeld, das mehrere Kanäle,
beispielsweise E-Mail, SMS und Telefon, gemeinsam erfassen will, ist mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren.
Über eine Kopplung zwischen Einwilligung in einen bestimmten Werbekanal und eine
sonstige Erklärung, wie beispielsweise eine Gewinnspielteilnahme, ist bisher nicht
entschieden. Erfolgt diese Kopplung innerhalb eines Web-Fragebogens, tritt jedoch
die Last des Beweises hinzu. Dem abfragenden Unternehmen dürfte es grundsätzlich kaum möglich sein, ohne weitere Informationen die mit der SMS-Einwilligung angegebenen Personendaten dieser Person als Urheber eindeutig zuzuordnen.
15
Telefonwerbung
Vorab: Telefonwerbung ist in Deutschland nur bei Verbrauchern ausnahmslos
verboten.
Telefonische Verbraucherwerbung
Befreiend für das Telefonwerbeverbot wirkt bei Verbrauchern nur eine hinreichende Einwilligung. Und diese Befreiungswirkung vom Verbot gegenüber dem einzelnen Verbraucher funktioniert in der Praxis auch nur dann, wenn das Unternehmen die Telefoneinwilligung nachweisen kann. Andernfalls drohen Abmahnungen durch die Bundesnetzagentur, durch Verbraucherverbände und Wettbewerbsvereine sowie den Betroffenen selbst.
Formulierungshilfe: Einwilligung in Telefonwerbung
„Mit der Angabe meiner Telefonnummer bin ich damit einverstanden, künftig
über Ihre Produktneuigkeiten und Serviceleistungen sowie rund um das
Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per Telefon informiert
zu werden. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Telefonnummer
.“
Alternative Formulierung
 „Ja, ich möchte künftig von Ihrem Unternehmen oder Ihrem beauftragten
Dienstleister Informationen über Produktneuigkeiten und Serviceleistungen
sowie rund um das Thema XXX [Geschäftsgegenstand des Unternehmens] per
Telefon erhalten. Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen.“
16
Anders als bei E-Mail-Einwilligungen ist für die Einwilligung in Telefonwerbung durch
die Rechtsprechung kein einfaches, beweiserleichterndes Verfahren, wie das DoubleOpt-In8 (siehe Seite 12 „E-Mail-Werbung“), anerkannt. Ganz im Gegenteil. Der Bundesgerichtshof hat ausführlich erklärt, dass für eine Einwilligung in Telefonwerbung
jedes Verfahren ungeeignet sei, bei dem unklar sei, ob eine Einverständniserklärung
tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stamme (Bundesgerichtshof, 10.02.2011,
I ZR 164 / 09; www.siehe.eu/900614). Das Speichern der IP-Adresse des die Telefonnummer auf einer Website Eintragenden genügt nach der Rechtsprechung ebenso
wenig wie eine Bestätigungsmail im Sinne des Double-Opt-In10. Der Bundesgerichts-
10 Double-Opt-In in Telefonwerbung
Eine E-Mail-Bestätigung genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Nachweis einer
Einwilligung in Telefonwerbung nicht. Denn aus
Sicht der Rechtsprechung fehlt der feste Zusammenhang zwischen E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Ein Vorgehen per SMS-Bestätigung
oder durch Festnetzbestä­t igung – bisher von der
Rechtsprechung noch nicht beurteilt – kann
erwogen werden.
hof verneint da­mit den Zusammenhang zwischen E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
Vielmehr stellt er in den Vordergrund, dass es „zahlreiche Gründe dafür geben [kann],
dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird“
(u. a. versehentlich unzutreffende Telefonnummer, bewusste Angabe der Nummer
eines Bekannten, bewusste Angabe der Nummer der Eltern durch einen Minderjährigen, bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht).
Die Einwilligung in Telefonwerbung muss also, um aus Sicht der Rechtsprechung hinreichend beweissicher zu sein, schriftlich erfolgen, per Telefon bestätigt werden oder
– bei mündlicher Erteilung – durch Zeugenaussagen hinreichend sicher darlegbar sein.
Tipp: Form der Einwilligung
Durch die Verstärkung der Einwilligung im Datenschutzrecht könnte man
an­nehmen, dass die telefonische Einwilligung in die telefonische Werbung der
schriftlichen Bestätigung bedürfe (§ 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG). Die schriftliche Bestätigung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn gerade die Verarbeitung der Verbraucherdaten zu Werbezwecken die Einwilligung erforderlich
macht, wie beispielsweise bei Gesundheitsdaten (§ 28 Abs. 6 BDSG), nicht
dann, wenn es um eine Einwilligung in eine Kommunikationsform wie das
Telefon geht.
Im Übrigen bestimmt sich die Form nach dem konkreten Beweisbedarf des
Unternehmens im Falle eines Rechtsstreits. Dort ist naturgemäß eine
schriftliche Einwilligung des Verbrauchers beweisstärker als die Aussage
eines Agenten auf der Basis eines Protokolls.
17
Die damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen sind nach der Rechtsprechung angesichts „der vom Gesetzgeber anerkannten besonderen Lästigkeit der
Telefon­werbung“ hinzunehmen, so der Bundesgerichtshof (10.02.2011, I ZR 164 / 09;
www.siehe.eu / 9 00614).
Telefonische Unternehmenswerbung
Bei Werbeanrufen gegenüber Unternehmen genügt die mutmaßliche Einwilligung
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dabei kommt es auf ein objektives Mutmaßen an. Das
bestimmt die Rechtsprechung nach den Umständen vor dem Anruf sowie nach der
Art und dem Inhalt der Werbung. Da klare Fallgruppen fehlen und eine Einzelfall­
beurteilung vorgenommen wird, lässt sich eine Rechtsunsicherheit für das per Tele­fon
werbende Unternehmen nicht beseitigen. Ein bloßer Sachzusammenhang (beispielsweise Fahrzeugangebot an Dienstwagenabteilung eines Unternehmens) genügt nach
herrschender Meinung nicht.
Tipp: Kriterien für mutmaßliche Einwilligung
•bestehende oder doch angebahnte Geschäftsverbindung zum Unternehmen
•geringes Risiko, dass Mitbewerber auf ähnlichem Wege werben
•Nähe der Produkte / Leistungen zum Kerngeschäftsbereich des Beworbenen
•Eilbedürftigkeit des Angebots
•Branchenüblichkeit des Anrufs
•Ä ußerung eines entsprechenden Interesses durch den Beworbenen, auch
gegenüber Dritten
•A ufgeschlossenheit des Angerufenen gegenüber dem angebotenen
Produkt / der angebotenen Leistung
Am Ende ist eine Abwägung vorzunehmen, über die mit professioneller
Beratung befunden werden sollte.
18
Rechtskonforme Einschaltung von Dienstleistern beim Direktmarketing
Vorab: Die Dienstleistereinschaltung ist formalisiert und kontrolliert leicht zulässig.
Völlig selbstverständlich ist es heute, beim Direktmarketing mit professionellen Dienstleistern zusammenzuarbeiten. Von der Auswahl der richtigen Zielgruppen über die
korrekte Datenaufbereitung (Adressenerfassung, Adressprüfung, Dublettenprüfung,
Portooptimierung, Anreicherung), die Lagerhaltung, den Versand bis hin zur Beratung
reichen die Dienstleistungsangebote. Die Einschaltung derartiger Direktmarketingdienstleister ist datenschutzrechtlich mit recht geringem formalem Aufwand möglich. Im Vordergrund steht das Bestreben des Gesetzes, den Auftraggeber, also das
werbende Unternehmen, zur Zusammenarbeit ausschließlich mit zuverlässigen
Dienstleistern zu zwingen.
Tipp: Voraussetzungen der Einschaltung von Dienstleistern
Achten Sie darauf, dass folgende Aufgaben von Ihnen abgearbeitet sind, wenn
Sie einen Datendienstleister einschalten. Dazu gehört auch ein IT-Wartungsunternehmen, ein Cloud-Dienstleister, oder ein Aktenvernichtungsunternehmen.
1. S chriftlicher Vertrag mit 10 Mindestinhalten nach § 11 BDSG11. Ein guter
Dienstleister legt Ihrem Unternehmen ein passendes Muster vor.
2.Kontrolle des Dienstleiters im Hinblick auf den sorgfältigen Datenumgang
vor Beginn und dann regelmäßig.
3.Dokumentation der Kontrolle (Memo, das Schlussfolgerung auf Sorgfalt
des Dienstleisters aus Siegelerwerb, Zertifikaten oder Vor-Ort-Prüfungen
hinreichend erkennen lässt).
11 Schriftlicher Vertrag mit 10 Mindest­inhalten nach § 11 BDSG
Wird ein Dienstleister eingeschaltet und erhält
dieser personenbezogene Daten, macht es das
Gesetz dem Unternehmen einfach, ohne große
Übermittlungsprüfung diesen Dienstleister zu
beauftragen. Die wichtigste Anforderung ist die
des schriftlichen Vertrags. Schriftlich heißt,
dass der Vertrag grundsätzlich vom Auftraggeber
wie vom Dienstleister unterschrieben sein muss.
Ein Abschluss per Internet scheidet damit in
der Regel aus (sofern nicht eine qualifizierte elektro­nische Signatur genutzt wird).
Auch inhaltlich ist das Unternehmen beim Abschluss des datenschutzkonformen Dienstleistervertrags an strikte gesetzliche Vorgaben
gebunden. Die müssen sich im Vertrag
zwingend wiederfinden:
(1) Gegenstand und die Dauer des Auftrags, (2)
Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten,
die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
(3) Datensicherheitsmaßnahmen nach Anlage zu
§ 9 BDSG, (4) Regeln zu Berichtigung, Löschung
und Sperrung von Daten, (5) Pflichten des Auftragnehmers, (6) Berechtigung zur Begründung von
Unterauftragsverhältnissen, (7) Kontrollrechte des
Auftraggebers und die entsprechenden Duldungsund Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
(8) mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers,
(9) Umfang der Weisungsbefugnisse und
Fortsetzung auf Seite 20
19
(10) die Rückgabe überlassener Datenträger und
die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter
Daten nach Beendigung des Auftrags.
Bezogen auf die wenigen Voraussetzungen, die einzuhalten sind, ist das Datenschutz-
Diese Datenschutzregeln können in einem gesonderten Vertrag neben dem kommerziellen Hauptvertrag vereinbart werden. Sie können jedoch
auch in diesen Hauptvertrag aufgenommen werden.
gen des Auftraggebers eingerichtet sein.
recht bei der Umsetzung allerdings streng. Schon kleinste formale Verstöße sind
bußgeldbewehrt. Ein professioneller Dienstleister sollte daher auf die Anforderun-
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben hat das Unternehmen, das einen Dienstleister einschaltet, aus eigenen Gründen ein großes Interesse an einem zuverlässigen
12 Adressverlag
Dienstleister. Was hilft dem Unternehmen eine kostengünstige Verarbeitung, wenn
Ein guter Adressverlag zeichnet sich heute dadurch
aus, dass er Ihrem Unternehmen mit Rat und Tat
zur Seite steht. Von der Selektionshilfe bis zu allgemeinen rechtlichen Hinweisen sollte sein Portfolio reichen. Selbstverständlich sollte sein, dass
er Sie neben den Chancen auch auf die Risiken
und Grenzen der Direktwerbung und auf die Umsetzung der Datenschutzpflichten und die Berücksichtigung der Robinsonliste in der Direktmarketingaktion hinweist. In jedem Fall sollte er Ihnen
eine hinreichende Antwort auf die Frage geben können: „Wie stelle ich mich als Unternehmen darauf ein, dass sich ein Beworbener über die Werbung beschwert?“
sichert sind oder anders als vereinbart kommerziell für rechtswidrige oder doch ver-
die personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß gegen einen Datenabfluss abgetragswidrige Zwecke verwendet werden? Achten Sie also auf einen professionellen
Anbieter 12 , dessen Qualität durch Prüfungen bestätigt ist. So zeichnen sich Dienstleister mit einer Mitgliedschaft im Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) und
dessen Council DirectMail Services dadurch aus, dass ihr datenschutzkonformer
Datenumgang und ihre qualitätsgerechte Dienstleistung nach vorgegebenen Stand­ards vor Ort geprüft und jährlich bestätigt werden (www.siehe.eu/900615).
Tipp: Vertragsmuster
Unter www.siehe.eu/900609 stellt der DDV einen von Rechtsanwälten
ausgearbeiteten Mustervertrag „Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang“ zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung.
Dieser Vertrag deckt die 10 Mindestinhalte nach § 11 BDSG ab und ist auf
Direktmarketingdienstleistungen ausgerichtet.
20
Zusammenfassung
Die Grundfrage, die sich jeder Werbetreibende stellen muss: „Ist eine Einwilligung
erforderlich oder entbehrlich?“, wurde ausführlich und praxisnah anhand der vorangegangenen Seiten dargestellt. Es zeigt sich, dass sich die Notwendigkeit der Einwilligung mehr aus dem Kommunikationsweg (Wettbewerbsrecht), denn aus dem
Datenschutzrecht ergibt. Diese Kommunikationswegbeschränkungen fasst die nachfolgende Grafik übersichtlich zusammen.
Einwilligungserfordernis nach Kommunikationsmittel
Kommunikationsmittel
Besonderheiten / Fallgruppe
Einwilligungserfordernis
Postwerbung adressiert
Kein Werbewiderspruch / kein
Robinsonlisteneintrag
Einwilligungsfrei
Kein Aufkleber am Briefkasten und
neu: kein direkter Werbewiderspruch
Einwilligungsfrei
E-Mail-Werbung
Bei vorangegangener Transaktion, Werbung
für Gleichartiges, Info und kein Widerspruch
Einwilligungsfrei
E-Mail-Werbung
Ohne vorherige Transaktion
Ausdrückliche Einwilligung
erforderlich
Postwerbung Wurfsendung
Ausdrückliche Einwilligung
erforderlich
SMS-Werbung
Telefonwerbung
Bei Unternehmen
Telefonwerbung
Bei Verbrauchern
Mutmaßliche Einwilligung genügt
Geschäftsbez. / Üblichkeit / Branchennähe
Ausdrückliche Einwilligung
erforderlich
21
Rechtspolitischer Ausblick:
EU-Datenschutz-Grundverordnung
13 PDF-Download
Der "Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)“ steht Ihnen unter folgendem Link
als PDF-Download zur Verfügung:
www.siehe.eu / 9 00616
Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2012 den „Vorschlag für VERORDNUNG DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)“ veröffentlicht.13
Dieser Entwurf soll vor den Europawahlen im Juni 2014 verbindlich werden. Danach
würde vermutlich von vorn angefangen. Grund: Auch wenn in der EU nicht der
allgemeine Grundsatz gilt, dass Verordnungs- / Richtlinien-Projekte am Ende der Legislaturperiode verfallen (Diskontinuität), steht zu erwarten, dass die Diskussion unter
einem gegebenenfalls neuen EU-Kommissar anders geführt wird.
Neu ist, dass die EU nunmehr keine Richtlinie mehr, sondern eine Verordnung verabschieden will, die unmittelbar gegenüber jedem Unionsunternehmen und jedem
Unionsbürger gilt. In den Jahren 2013 und 2014 wird die Diskussion unter der Leitung
des Berichterstatters des federführenden Ausschusses des EU-Parlaments (LIBE),
Jan Philipp Albrecht (Grüne), sowie im Ministerrat der EU fortgesetzt.
Inhaltlich baut der Vorschlag einer EU-Datenschutz-Grundverordnung auf der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz auf. Die
Struktur ist ähnlich, wenn auch neue Vorschriften wie das „Recht auf Vergessen“ hinzugefügt worden sind. Die Hälfte der 91 Vorschriften (zum Vergleich das Bundesdatenschutzgesetz hat 48) betrifft die Zusammenarbeit und Einigung auf EU-Ebene. Denn
Kennzeichen für das neue EU-Datenschutzrecht ist vor allem das Streben nach einer
einheitlichen Stelle für Beschwerdeführer wie für angegriffene Unternehmen.
Gleichzeitig wird, gerade auch von Seiten des Parlaments, der Vorrang der Einwilligung
betont. Hier drohen Verschärfungen, die die werbliche Datenverarbeitung stärker als
heute beschränken könnten.
22
Schlussbemerkungen
Autor
Dr. Philipp Kramer ist als Rechtsanwalt seit dem Jahr 2000 auf das Datenschutzrecht spezialisiert, Gesellschafter-Geschäftsführer der Beratungsbüro Gliss &
Kramer KG, der Dr. Kramer + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg,
und Redakteur des Datenschutz-Beraters (Fachverlag Handelsblatt). Als sachver­
ständige Prüfstelle Recht für das Datenschutz-Gütesiegel ist Dr. Philipp Kramer beim
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein akkreditiert.
Zudem ist er 1. Vorsitzender der Hamburger Datenschutzgesellschaft e. V., Mitglied
des Vorstands des ERFA-Kreises Nord der GDD, Lehrbeauftragter und wiederholt
als Gutachter in Anhörungen des Bundestags aktiv.
Dr. Philipp Kramer
Beratungsbüro Gliss & Kramer KG
Datenschutz ist Ihr gutes Recht
Für die Schober Group hat Datenschutz oberste Priorität. Und das seit vielen Jahrzehnten. Denn nur so wird der führende Marketing-Service-Dienstleister für Daten& Informationsmanagement auch seiner ganz besonderen Verantwortung gerecht. Als
Vordenker in diesem Bereich initiierte das Unternehmen schon vor über 40 Jahren
die „Robinsonliste“ und leistete damit für andere wertvollen Support bei der Entwicklung datenschutzkonformer Strategien. Vorreiter dessen war schon Firmengründer Klaus Schober, der als Präsident des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e. V.
die Normen und Verhaltenskodizes prägte, die bis heute ihre Gültigkeit haben und
somit für die Schober Information Group eine ganz besondere Bedeutung und Wertigkeit besitzen sowie eine konsequente Anwendung finden.
Safty first mit dem allerhöchsten Sicherheitsstandard – danach richtet sich unsere
tägliche Arbeit mit den Datenmengen Tausender von Unternehmen. Damit der
Ulrich Schober
Schober Holding International
Standard so hoch bleibt, wurden bei Schober viele innovative Verfahren entwickelt,
um die Prozesse noch effizienter und sicherer zu machen. Denn: Datenschutz ist
unsere wichtigste Maxime.
23
Über die Schober
Information Group
Deutschland:
Die Schober Information Group Deutschland ist seit über 60 Jahren Europas
führender Marketing-Service-Dienstleister. Sie unterstützt Kunden in über
40 Ländern mit Daten, Daten­l ösungen
und Technologien bei der Marktbear­
beitung – national und international.
Basis des Leistungsangebotes sind
die jahrzehntelangen Erfahrungen im
Adressen- und Daten-­Management
sowie das fundierte Methodenwissen
in den Feldern Analytik, aCRM und
Database-Marketing.
Mit den neusten Technologien und dem
Expertenwissen der Mitarbeiter
schafft die Schober Information Group
Deutschland so intelligente MultiChannel-Lösungen, mit denen Unternehmen profitable Kundenbeziehungen
schaffen und erhalten können.
Schober International:
Barcelona • Berlin • Bonn • London
Madrid • Singapur • Stuttgart
Warschau • Zürich
Schober Information Group
Deutschland GmbH
11717591305GB
Lassen Sie uns über Ihre individuellen Aufgabenstellungen sprechen: Wir beraten Sie gerne unter
07156 304-0 oder senden Sie uns eine E-Mail an
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Telefax 07156 304-576
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