EINWILLIGUNG gegenüber der Meldebehörde in die Erteilung von

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EINWILLIGUNG
gegenüber der Meldebehörde in die Erteilung von Melderegisterauskünften für
Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift (Straße Hausnummer, PLZ, Wohnort)
Hiermit erkläre ich meine Einwilligung, dass alle nichtöffentlichen Stellen bei der für mich
zuständigen Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesmeldegesetzes über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften
sowie gegebenenfalls die Tatsache des Versterbens
für Zwecke
der Werbung
und/oder
des Adresshandels
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
einholen und entsprechend verwenden dürfen.
Mir ist bekannt, dass
- die Verarbeitung und Nutzung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt,
- ich meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der
Meldebehörde widerrufen kann.
Bielefeld,
(Unterschrift)
Gesetzliche Grundlagen (Auszug):
Bundesmeldegesetz
§ 44 Abs. 3 Einfache Melderegisterauskunft
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage
mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das
Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, UND
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck aus-drücklich
eingewilligt.
Eine Einwilligung kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder
beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden
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