Antragsteller Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Kontakt (Telefon, Telefax, E-Mail) Einwohnermeldeamt Wuppertal Steinweg 20 42275 Wuppertal Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 (1) Bundesmeldegesetz (BMG) für nachfolgende Person -Gesetzestext siehe nächste SeiteName Vorname(n) Ggf. Geburtsname / akademischer Grad Geburtsdatum Geschlecht □ weiblich □ männlich Letzte bekannte Anschrift(en) Die Auskunft wird zu gewerblichen Zwecken genutzt □ ja □ nein Wenn ja wofür: ______________________________ Verwendungszweck: Eine Auskunft ist nur möglich, wenn Sie eine der beiden folgenden Erklärungen abgeben: Hiermit erkläre/n ich/wir, Hiermit erkläre/n ich/wir, dass die Daten der betroffenen Person nicht dass die betroffene Person mir/uns gegenüber in die Übermittlung der Daten □ zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. □ □ zum Zwecke der Werbung zum Zwecke des Adresshandels eingewilligt hat. Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Seite 2 von 2 BMG § 44 Einfache Melderegisterauskunft (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft): 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften sowie, 5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird. (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt. (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft 1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder 2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder 3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.