Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft

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Antragsteller
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Kontakt (Telefon, Telefax, E-Mail)
Einwohnermeldeamt Wuppertal
Steinweg 20
42275 Wuppertal
Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 (1) Bundesmeldegesetz (BMG) für nachfolgende Person
-Gesetzestext siehe nächste SeiteName
Vorname(n)
Ggf. Geburtsname / akademischer Grad
Geburtsdatum
Geschlecht
□ weiblich □ männlich
Letzte bekannte Anschrift(en)
Die Auskunft wird zu gewerblichen Zwecken genutzt
□ ja □ nein
Wenn ja wofür: ______________________________
Verwendungszweck:
Eine Auskunft ist nur möglich, wenn Sie eine der beiden folgenden Erklärungen abgeben:
Hiermit erkläre/n ich/wir,
Hiermit erkläre/n ich/wir,
dass die Daten der betroffenen Person
nicht
dass die betroffene Person mir/uns
gegenüber in die Übermittlung der Daten
□
zum Zwecke der Werbung oder des
Adresshandels verwendet werden.
□
□
zum Zwecke der Werbung
zum Zwecke des Adresshandels
eingewilligt hat.
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
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BMG § 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person
oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle
Auskunft verlangt,
darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen
(einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird,
auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen,
den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht
oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt,
die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich
eingewilligt.
Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle
Einwilligung
für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden.
Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor,
bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle.
Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt
werden
und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck
beziehen.
Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle
Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen.
Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen.
Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor,
hat sie von Amts wegen zu ermitteln.
Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine
Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu
verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu
verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen,
die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor,
obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
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