GEMA und GVL - Rechtsanwalt Clemens Hof

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CLEMENS HOF
RECHTSANWALT
MAG.
GEMA UND GVL –
WIE WAR DAS NOCHMAL?
JUR
.
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Wer Musik macht und damit Geld verdienen will, kommt an GEMA und GVL früher oder
später nicht vorbei. Umso überraschender, dass vielen Musikern in meinem
Bekanntenkreis zu diesen wichtigen Themen wenig bis nichts bekannt ist. Ich versuche
daher, hier einen Überblick zu geben.
I.
Allgemeines
Wichtig und vorab: Weder die GEMA noch die GVL sind für alle Möglichkeiten, die es
zur Verbreitung von Musik gibt, zuständig.
1.
GEMA
Die GEMA kennt fast jeder, der sich mal ein Video im Internet anschaut. Hohen
Bekanntheitsgrad hat sie in neuerer Zeit nämlich vor allem mit der Sperrung von
Youtube-Videos erlangt. Überwiegend werden mit ihr daher keine guten Eigenschaften
verbunden (siehe z.B. hier), ihr Ruf scheint nicht allzu weit entfernt von dem der GEZ
anzusiedeln zu sein.
Die Aufgabe der GEMA ist der der GEZ nicht ganz unähnlich. Kurz zusammengefasst:
Die GEMA treibt Geld ein, und zwar für Komponisten, Textdichter und Verleger von
Musikwerken. Im Einzelnen lässt sich sicher viel an der GEMA kritisieren, um das zu
vertiefen, ist dieser kleine Überblick leider nicht der richtige Platz.
Vom Grundgedanken her ist die GEMA für Musikschaffende eigentlich etwas Gutes,
zumindest wenn man zur der Gruppe der von ihr repräsentierten Personen (siehe oben)
gehört (zu Nachteilen siehe unten). Dann gibt's nämlich jedes Mal Geld, wenn z.B. der
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eigene Song im Radio läuft – und zwar ohne, dass der Künstler dafür selbst eine
Rechnung an den Radiosender schreiben muss. Was da zusammenkommt, ist gar nicht
so wenig, immerhin wurden im Jahr 2010 rund 300 Mio. € an die Mitglieder der GEMA
ausgeschüttet1.
Um das liebe Geld geht es letztlich übrigens auch bei der berühmt-berüchtigten GEMASperre bei Youtube (vgl. z.B. hier): Zwischen Youtube/Google und GEMA bestand
ursprünglich ein Vertrag, der den von der GEMA vertretenen Urhebern Geld sicherte.
Dieser Vertrag lief 2009 aus, im Anschluss wollte die GEMA höhere Gebühren für die
Internetvideos durchsetzen, nämlich 0,00375 € pro Video. Youtube bzw. Google, zu
dem Youtube ja gehört, will zwar gerne Content für seine Seite, vor allem attraktiven
Content wie bekannte Musik, um damit Geld zu verdienen. Bezahlt werden soll aber am
besten wenig bis nichts. Gut für Google, da viele Nutzer natürlich mehr Einnahmen
durch Werbung bedeuten, ohne Alternative aber schlecht für die Urheber. Natürlich sind
dabei verschiedene Seiten zu beachten: Hier trifft schließlich die alte Medienwelt (CDs,
Radio, Fernsehen) auf die neue (Internet). Auch dafür ist hier leider nicht genug Platz.
Soviel zu Google, zurück zur GEMA.
Die GEMA ist ein Verein, der eine Aufnahmegebühr und eine jährliche Mitgliedsgebühr
verlangt. Mit der Mitgliedschaft geht außer diesem finanziellen auch ein
organisatorischer Aufwand einher (Anmeldungen etc.).
Der Jahresbeitrag beträgt derzeit (Juli 2013) 25,56 €, zuzüglich einer einmaligen
Aufnahmegebühr, die für Komponisten und Textdichter 60,84 €, für Musikverleger
121,69 € beträgt2.
Nicht nur deswegen muss man abwägen, ab wann sich die Mitgliedschaft tatsächlich
lohnt. Sonst kostet sie nämlich mehr als sie einbringt.
Als grobe Faustregel gilt, dass sich die GEMA – Mitgliedschaft bei
a)
einer fünfköpfigen Band, bei der
b)
alle Mitglieder in der GEMA sind,
c)
die über ca. eine Stunde Repertoire verfügt, das ausschließlich aus eigenen Songs besteht und
die
d)
1
2
alle diese Songs bei der GEMA angemeldet haben,
GEMA Geschäftsbericht 2010, zitiert nach http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_musikalische_Auff
%C3%BChrungs-_und_mechanische_Vervielf%C3%A4ltigungsrechte
Stand 2013 https://www.gema.de/musikurheber/neu-hier/rund-um-die-mitgliedschaft/wie-wird-man-mitglied.html
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etwa ab 20 GEMApflichtigen Shows pro Jahr lohnt.
Vorsicht: Für Newcomer und bei Bandwettbewerben kann sich die Mitgliedschaft in der
GEMA sogar als großer Wettbewerbsnachteil erweisen, weil viele Veranstalter bei
unbekannten Bands gerade ausdrücklich GEMA-freie Musik verlangen. Das kostet sie
nämlich weniger. Also gilt gerade hier: Vor dem Eintritt in die GEMA nachdenken!
2.
GVL
Die GVL ist im Vergleich zur GEMA weithin unbekannt. Sie macht aber eigentlich nichts
anderes als diese, denn ihr Geschäft ist es ebenfalls, Geld einzutreiben und zu verteilen.
Da das Inkasso für die GVL aber von der GEMA übernommen wird, fällt das keinem auf.
Ähnliche Proteste wie gegen die „große Schwester“ GEMA sind daher nicht bekannt.
Was ist dann der Unterschied zur GEMA?
Es sind die Personen, die die GVL vertritt. Anders als die GEMA wird die GVL unter
anderem für die ausübenden Künstler tätig. Wer ist nun ausübender Künstler? Eine
eindeutige Antwort gibt es nicht, wie so oft bei Rechtsfragen. Beginnen kann man aber
bei § 73 UrhG3, der sagt:
„Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine
Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise
darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.“
Ein Beispiel zur Verdeutlichung.
Die Band „No Power“ besteht aus A, B und C. A schreibt die Texte, komponiert und
singt, während B und C ausschließlich ihre Instrumente spielen. Sie nehmen zusammen
einen Song von A auf.
A fällt hier eine Doppelrolle zu. Während er Urheber des Songs ist, sind B und C (aber
auch A) zusammen als Band ausübende Künstler des Werkes von A .
A sollte sich daher Gedanken über eine Anmeldung bei GEMA und GVL machen, B
und C um eine bei der GVL – sonst wird es für sie schwierig, Geld zu erhalten, wenn
die Songs z.B. im Radio abgespielt werden. Aber auch hier ist zu beachten: Weder
GEMA noch GVL sind für alle Vertriebskanäle zuständig.
3
Urheberrechtsgesetz
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3.
Zusammenfassung
Weder GEMA noch GVL sind für alle Vertriebskanäle von Musik zuständig.
GEMA und GVL sorgen auf ihre Art dafür, dass Künstlern für ihre Leistungen Geld
zufließt. Sie nehmen ihnen die Arbeit ab, selbst bei jedem Kneipenwirt zu kontrollieren,
ob er Songs von oder mit ihnen spielt, was den Künstlern selbst auch wohl nur
theoretisch möglich wäre.
Komponisten, Texter und Verleger sind bei der GEMA richtig, Interpreten im weitesten
Sinn bei der GVL.
Wichtig: Der wirksame Urheberrechtsschutz hängt nicht von einer Mitgliedschaft in
GEMA oder GVL ab! Am besten stellt man sich diese beiden Institutionen einfach nur als
Geldeintreiber vor.
II.
Wie komme ich in den Club?
1.
GEMA
Die GEMA unterscheidet zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen
Mitgliedern. Die Details hierzu müssen im Rahmen dieses Überblicks erst einmal
dahingestellt bleiben. Um in den Genuss der Ausschüttungen zu kommen, reicht es
jedenfalls, angeschlossenes Mitglied zu werden. Dazu reicht man den Aufnahmeantrag
ein (hier zu finden). Weitere Informationen hier.
Bei der GEMA ist ein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, zu den Kosten hierfür siehe oben.
2.
GVL
Die GVL ist kein Verein, bei ihr muss man daher auch nicht Mitglied werden. Mit ihr
schließt man einfach einen Wahrnehmungsvertrag ab (hier erhältlich). Weitere
Informationen hier.
Der Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit der GVL ist kostenfrei.
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III.
(Einige) Nachteile der Mitgliedschaft
Das Thema Pro & Contra GEMA/GVL ist endlos, wie eine einfache Recherche im Internet
problemlos bestätigt. Daher hier nur einige Hinweise auf zwei zentrale Punkte:
1.
Aus rechtlicher Sicht muss man als Künstler vor allem beachten, dass bei dem
Abschluss der Wahrnehmungsverträge mit den Gesellschaften sämtliche
Nutzungsrechte an diese übertragen werden.
Was bedeutet das? Vielleicht hilft zum Verständnis folgender Vergleich:
Eigentümer der Mietwohnung ist in der Regel der Vermieter. Solange er sie
vermietet, darf er sie nicht selbst benutzen, er darf sie prinzipiell nicht einmal
betreten. Dafür bekommt er die Miete. Laienhaft sagt man daher, dass die
Wohnung dem Mieter „gehört“.
In etwa so ist es auch mit dem Wahrnehmungsvertrag. Solange dieser läuft, kann
der Künstler seine eigenen Stücke nicht ohne Erlaubnis der Gesellschaft nutzen.
Während der Laufzeit des Vertrages sind alle Werke, die der Urheber schon
erschaffen hat oder noch erschaffen wird, von diesem erfasst4 – sie „gehören“ also,
laienhaft gesagt, der GEMA.
Folglich kann, wer sich von den Gesellschaften vertreten lässt, während der
Laufzeit des Vertrages keine GEMA- oder GVL-freien Werke schaffen.
2.
Wie schon oben angesprochen, wollen einige Veranstalter, speziell im NewcomerBereich, keine Zusatzkosten für GEMA-Gebühren übernehmen. Dann hat man also
einen echten Nachteil, weil die Band weniger Gigs an Land ziehen kann.
IV.
Alternativen
1. C3S
Als Alternative hat sich in den letzten Jahren vor allem die „cultural commons collecting
society (c3s)“ aufgestellt. Sie befindet sich derzeit in der Gründungsphase und sollte
daher weiter beobachtet werden. Im Prinzip will sie wie eine Verwertungsgesellschaft
4
vgl. § 1 Abs. 1 GEMA-Berechtigungsvertrag: „Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder
alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden
oder sonst erworbenen Urheberrechte [...]“
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arbeiten, sich aber auf die neuen Medien, also vor allem den Online-Markt,
konzentrieren und eine bessere Verteilungsgerechtigkeit liefern. Sie stützt sich dabei vor
allem auf Creative Commons – Lizenzen. Diese ermöglichen dem Urheber durch ihre
Abstufungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Werkes eine größere Flexibilität als das
GEMA-Monopol-Modell. Der Urheber kann bei Creative Commons selbst festlegen, wie
sein Werk genutzt werden darf.
2. Creative Commons (CC)
CC ist eine gemeinnützige Organisation, die seit ca. 2001 Standard-Lizenzverträge
veröffentlicht, die dem Urheber eine Abstufung der Verwendungsmöglichkeiten für sein
Werk erlauben. So ist zum Beispiel dieser Text CC-lizensiert, er darf unter
Namensnennung verbreitet, aber nicht bearbeitet werden. Auch bei CC handelt es sich
um ein System, das noch etabliert werden muss, aber auf einem guten Weg ist. Anders
als GEMA, GVL oder C3S treibt CC aber keine Gelder ein, sondern sorgt nur dafür,
einen Rechtestandard zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe dann natürlich Geld
verdient werden kann. Hier ist dann die eigene (wirtschaftliche) Kreativität gefragt.
V.
Zusammenfassung
GEMA und GVL sind für Musikschaffende von der Idee her sinnvoll. Die GEMA vor allem
für Komponisten, Texter und Verleger, die GVL für die auf den Aufnahmen mitwirkenden
Musiker. Denn für diese Personen treiben GEMA und GVL Geld ein. Insbesondere für die
Internetverwertung
haben
beide
Gesellschaften
aber
nur
beschränkte
Wahrnehmungsrechte. Es kann also Nutzungsformen geben, die von beiden nicht erfasst
werden.
Nicht nur deshalb muss man sich überlegen, ob sich, insbesondere die GEMAMitgliedschaft überhaupt lohnt. Wer sich von GEMA oder GVL vertreten lässt, darf über
die Verwertungsart seiner eigenen Musik nicht mehr frei entscheiden. Man kann die
eigne Musik weder verschenken (bzw. man kann, aber bekommt eine Rechnung von der
GEMA), noch „GEMA-frei“ etwas für z.B. Freunde komponieren oder aufführen.
Es gibt Alternativen, die allerdings die Bereitschaft erfordern, sich alternative Gedanken
dazu zu machen, wie man mit seiner Musik Geld verdienen will. Nur Songs schreiben
und dann auf die GEMA/GVL-Abrechnung warten – das geht dann natürlich nicht.
Urheberschutz hat man in jedem Fall auch ohne GEMA oder GVL!
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