ZW 3 - Selbstauskunft zur Bestimmung des Zollwertes von Waren

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Zw3
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jeweiligen Formular.
Selbstauskunft zur Bestimmung des Zollwertes von Waren
bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen gemäß Art. 127
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (ZK-IA)
Die mit * gekennzeichneten Angaben sind verpflichtend zu machen.
Name und Anschrift des Inhabers (Käufer) der Einzelmitteilung *
Kennnummer (EORI-Nr.) *
Name und Anschrift des Vertreters
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Raum für zollamtliche Zwecke:
Achtung, es fehlen Angaben! Die mit *
gekennzeichneten Angaben sind
verpflichtend zu machen. Diese Meldung wird
mitausgedruckt!
Nach dem Ausfüllen verschwindet diese
Meldung.
Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen
Person (Name, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) *
Kennnummer (EORI-Nr.)
Daten der Einzelmitteilung (Ausstellendes Zollamt, Zahl, Ausstellungsdatum) *
Name und Anschrift des mit dem Inhaber (Käufer) verbundenen
Unternehmens *
Beilagen
Kennnummer (EORI-Nr.)
Ich beantrage den Widerruf der Einzelmitteilung nach Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013
(ZK). Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ist daher nicht erforderlich.
www.bmf.gv.at
1. Bestehen Einschränkungen hinsichtlich Verfügung oder Nutzung der Waren durch den Käufer?
Ja
Nein
1.1 Worin bestehen diese Einschränkungen?
1.2 Werden diese Einschränkungen durch Gesetz oder von Behörden in der Union auferlegt oder verlangt?
Ja
Nein
1.3 Bestehen diese Einschränkungen darin, ein Gebiet abzugrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können?
Ja
Nein
1.4 Haben diese Einschränkungen wesentliche Auswirkungen auf den Zollwert der Waren?
Ja
Nein
Begründung:
Zw 3-PDF
Bundesministerium für Finanzen
Zw 3, Seite 1, Version vom 13.10.2016
2. Unterliegt der Verkauf oder der Preis Bedingungen oder Leistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden
Waren nicht bestimmt werden kann?
Ja
Nein
3. Kommt dem Verkäufer ein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der
Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute?
Ja
Nein
3.1 Wenn ja, ist eine angemessene Anpassung des Zollwertes möglich?
Ja
Nein
3.2 Wie und wann kann die Anpassung des Zollwertes vorgenommen werden?
4. Sind der Käufer und Verkäufer verbunden im Sinne von Art. 127 ZK-IA?
Ja
Nein
4.1 Wenn ja, hat diese Verbundenheit den Preis der Waren beeinflusst? 1)
Ja
Nein
4.1.1. Wenn ja, nach welcher Methode wurde der Zollwert der preisbeeinflussten Waren bisher festgelegt?
Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren (Art. 141 ZK-IA)
Deduktive Methode (Art. 142 ZK-IA)
Methode des errechneten Wertes (Art. 143 ZK-IA)
Schlussmethode (Art. 144 ZK-IA)
4.2 Welche Begleitumstände der Kaufgeschäfte liegen vor, die eine Beeinflussung des Kaufpreises trotz Verbundenheit von Käufer und
Verkäufer der Waren ausschließen (Art. 134 Abs. 1 ZK-IA)?
Zwischen dem Verkäufer und Käufer der Waren wurden Verrechnungspreise
(Verrechnungspreisdokumentation).
Sonstige (Angaben erforderlich):
2)
vereinbart die dem Transaktionswert entsprechen
4.2.1. Nach welchem Verfahren wurde der Nachweis geführt, um den Transaktionswert der Waren trotz Verbundenheit des Käufers mit
dem Verkäufer als Zollwert heranzuziehen (Art. 134 Abs. 2 ZK-IA)?
Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem
besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern.
Der Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c ZK ermittelt wurde.
Der Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchstabe d ZK ermittelt wurde.
Sonstige (Angaben erforderlich):
Nachweise (Datenbankstudien wie orbis, amadeus, etc…):
Ich beantrage die Änderung der Einzelmitteilung nach Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b ZK in folgenden Punkten:
Achtung, es fehlen Angaben! Die mit *
gekennzeichneten Angaben sind verpflichtend
D zu machen. Diese Meldung wird
mitausgedruckt!
Ort, Datum
Firmenmäßige Zeichnung
Nach dem Ausfüllen verschwindet diese
1) Eine Preisbeeinflussung kann zB vorliegen, wenn der dem verbundenen Käufer berechnete Preis niedriger ist als der Preis, der bei
Meldung.
gleichen Umständen einem nicht verbundenen Käufer berechnet
worden wäre.
2)
Verrechnungspreise sind so festzusetzen, wie dies zwischen fremden, voneinander unabhängigen Unternehmen geschehen würde.
Zw 3, Seite 2, Version vom 13.10.2016
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