Sind Mehr- oder Mindermengen bei einem Pauschalpreisvertrag zu

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66. Ausgabe, Juli 2007
Die „Reihe Recht“ wird vom Fachinstitut Gebäude-Klima e.V. in Zusammenarbeit mit der
Rechtsanwaltskanzlei Schlawien • Naab herausgegeben. Die Schriften sind exklusiv und ausschließlich für die Mitglieder des Fachinstitutes Gebäude-Klima e.V. bestimmt, eine weitere
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Recht
Sind Mehr- oder Mindermengen bei
einem Pauschalpreisvertrag zu
berücksichtigen?
Reihe
Urteilsbesprechung
Urteilsbesprechung
OLG Naumburg, Urteil vom 05.05.2006 - 10 U 2/06
Bauvertrag:
Sind Mehr- oder Mindermengen bei einem Pauschalpreisvertrag zu berücksichtigen?
1.
Der vereinfachte Sachverhalt
Die Parteien haben einen Pauschalpreisvertrag über Außen- und Innenputzarbeiten, die
Fliesen-, Naturstein-, Maurer-, Trockenbau-, Estrich- und Betonarbeiten geschlossen. Im
VOB-Vertrag war ein Pauschalfestpreis in Höhe von brutto 42.500,00 EUR auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebotes des Unternehmers als Vergütung vereinbart. Der Bauherr kündigte den Bauvertrag vorzeitig. Der Unternehmer verlangte u. a. für die erbrachten Putzarbeiten eine Mehrvergütung für die über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Menge. So musste anstatt der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge von 39 m² zusätzlich 48,27 m² Wandfläche verputzt werden. Das OLG
Naumburg hatte zu entscheiden, ob die Mehrleistungen vom Pauschalpreisvertrag umfasst
oder zusätzlich anhand der vereinbarten Einheitspreise zu vergüten sind.
2.
Die gekürzten Entscheidungsgründe des Gerichts
Das OLG Naumburg entschied, dass der Unternehmer keine zusätzliche Vergütung erhält,
d. h. die Mehrleistungen beim Pauschalpreis unberücksichtigt bleiben. Das OLG Naumburg führt zur Begründung aus, dass die Parteien — unter Zugrundelegung der Mengenund Preisansätze des Leistungsverzeichnisses — einen Pauschalfestpreis vereinbart hätten. Damit hätten die Parteien zugleich auch die im Leistungsverzeichnis bzw. in den weiteren Unterlagen genannten Mengen und Massen pauschaliert mit der Folge, dass Mengenänderungen die Vergütung grundsätzlich unberührt lassen. Gemäß § 2 Nr. 7 I S. 1
VOB/B sei daher grundsätzlich von der Unabänderbarkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises auszugehen. Da die Parteien einen Detail-Pauschalvertrag geschlossen hätten, bei dem die geschuldeten Leistungen in einem Leistungsverzeichnis näher festgelegt
und damit gerade nicht pauschalisiert worden seien, sei der Unternehmer nur unter den
Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 I S. 2 VOB/B berechtigt, bei erheblicher Abweichung vom
ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang eine Anpassung des vereinbarten Pauschalpreises zu verlangen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Gesamtleistung in ein unzumutbares Missverhältnis zum Pauschalpreis gerate. Das sei hier nicht der Fall.
3.
Hinweis für die Praxis
Grundsätzlich sind Mehr- oder Minderleistungen vom Pauschalpreis umfasst. Dies gilt
insbesondere dann, wenn nicht nur der Preis, sondern auch der Leistungsumfang bewusst
pauschaliert wurde. Liegt allerdings ein Detail-Pauschalvertrag vor, bei dem der Preis auf
einem detaillierten Leistungsverzeichnis beruht, kann der Pauschalpreis wegen Unzumutbarkeit anzupassen sein, wobei auf das Verhältnis von Gesamtpreis und Gesamtleistung
abzustellen ist. Ein unzumutbares Missverhältnis wird dann angenommen, wenn der Gesamtpreis um mehr als 20 % über- oder unterschritten wird.
Vera Gloeckner
Rechtsanwältin
SNP Schlawien Naab Partnerschaft Frankfurt am Main
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