05/2014 Juni ▌ D 9,50 € CH 17,75 sFr A 10,00 € L/B 10,00 € NL 10,00 € Eine Publikation der WIN-Verlag GmbH & Co. KG Special Big Data Kai Herzberger ist Head of Retail and E-Commerce bei Facebook Deutschland. Im Interview erklärt er, wie Facebook auch kleine Händler von dem sozialen Netzwerk als Verkaufskanal überzeugen will. SEO, SEM & SEA Rechtliche Fragen bei Google Adwords Social Commerce & Shops Beispiele aus der Praxis: Die Perfekte Kombination von Online & Offline CRM Fallbeispiel: Die Redglaze Group setzt auf Sugar Quelle: © buchachon - Fotolia.com Big Data & der Single Point of Truth editorial E X P E R T E N 5_1 4 Big Data: Chance oder Irrsinn? Der deutsche Publizist Gunnar Sohn schrieb jüngst in einer seiner regelmäßigen Kolumnen: „Sensationelle Big-Data-Erkenntnis: Wassermänner neigen zu Angina Pectoris“ und machte sich lustig darüber, dass man bei Big-Data-Analysen nicht mehr die Nadel im Heuhaufen suchen müsse, sondern einfach den ganzen Heuhaufen in Augenschein nehme. Und mit diesen übers Knie gebrochenen Analysen und Erkenntnissen werden die Nutzer solcher Big-Data-Analysen, etwa die Marketingabteilungen auf der Suche nach noch granulareren Konsumentenuntergliederungen, eher zu Big-Data-Stalkern, denn zu intelligenten Nutznießern dieser neuen Technologie, so Gunnar Sohn. Sein Fazit: Algorithmen an sich sind so wenig intelligent wie viele, die sie einsetzen. Er rät dazu, auch hier auf Analysten zu setzen, die mit Erfahrung und Sachkunde aus der Summe der Daten auch wirklich überprüfbare Hypothesen aufstellen und nicht wie Scharlatane einfach „Erkenntnisse“ aus dem Hut zaubern. Das sind harsche Worte, aber wie oft auch mit einem Kern Wahrheit.Denn so faszinierend die grundsätzliche Möglichkeit ist, aus einer bis dato nicht bezwingbaren Menge an Informationen neue Erkenntnisse gewinnen zu können, so gefährlich kann es auch sein, daraus die falschen Rückschlüsse zu ziehen. Big Data zwingt zur Logik und zur ehrlichen Frage: Was will ich weswegen eigentlich genau wissen? In dieser Ausgabe haben wir uns deswegen – natürlich auch mit dem eigenen Wunsch, immer weiter dazuzulernen – unter anderem dem Thema Big Data gewidmet, um Ihnen anhand von verschiedenen Big-Data-Szenarien ein paar Ideen für sinnvolle Analysen vorzustellen. Und auch unser Kolumnist, Prof. Dr. Thomas Schildhauer, hat sich dieses Mal mit Big Data beschäftigt – auch hier eine amüsante, lesenswerte und anregende Interpretation des Themas. Bundesdruckerei Dipl.-Ing. Thomas Löer Thomas Löer ist Senior Vice President Marketing & Support und seit 1994 für die Bundesdruckerei tätig. Als Key Account Manager übernahm er 2003 das Projektmanagement für das deutsche ePass-Projekt und leitete seit 2006 als Head of Cards Development die Entwicklung neuer ID-Produkte und Lösungen. Explido Tim Schmid Tim Schmid trägt als Director und Mitglied der Geschäftsleitung die strategsiche Verantwortung für die Abteilung SEA, Affiliate und Dispaly. Er ist bereits seit 2003 bei Explido tätig und verantwortete bis 2013 den Geschäftsbereich Sales. Mit seinen Kenntnissen im Search, Affiliate und Display entwickelte er die Fachdisziplinen stetig weiter und ist bestens in der Branche vernetzt. Bevor er zu Explido wechselte, war er bei Löwen Entertainment in Bingen am Rhein tätig. Ich wünsche Ihnen deswegen wieder viel Freude mit der aktuellen Ausgabe! Ihre Dunja Koelwel Chefredakteurin e-commerce-magazin [email protected] www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin 3 inhalt DAS E-COMMERCE MAGAZIN_6/2014 ERSCHEINT AM 21. JULI 2014. Szene KEEP ON TOP 05 Startup-Szene: Neue Geschäftsmodelle im E-Commerce 06 Interview mit Kai Herzberger, Head of Retail and E-Commerce bei Facebook Deutschland 08 Gründerportrait: Michael Altendorf von Adtelligence Special DISCUSS INNOVATIONS BIG DATA 10Big Data und der „Single Point of Truth“ (SPoT) 12 Cloud-basiertes Drop Ship Management 14 Verloren im Datenmeer: Aktuelle Herausforderungen bei Big Data 16 Fallbeispiel: Full-ID-Management bei der Bundesdruckerei 18 Produkte & News Marketing MEET THE COMMUNITY SEO, SEM & SEA 20 Rechtliche Fragen bei Google Adwords: Ein Rechtsanwalt und ein einige SEO-Dienstleister sprechen über brisanteste Problembereiche 24 SEO & PR – so werden beide zum perfekten Team 26 Die passende Vorbereitung für Google Shopping 28 Produkte & News Sales MAKE PROFIT SOCIAL COMMERCE & SHOPLÖSUNGEN 30 Enterprise Social Networks als Next Generation Collaboration 31 Praxisbeispiel: Mulitmedial präsentieren am POS 32 Praxisbeispiel: Besseres Kundenerlebnis durch Social Media 33 Praxisbeispiel: Kundenberatung per Display & Chat-Lösung für mehr Qualität in der Hotline 34 Praxisbeispiel: Eine eigene App für jedermann & Videoberatung für zu Hause 34 Praxisbeispiel: Eine interaktive Promoterin belebt Schaufenster 36 Produkte & News Infrastruktur UPGRADE YOUR BUSINESS CUSTOMER RELATIONSHIP MANAGEMENT 42 Fallbeispiel: Die Redglaze Gruppe setzt auf das CRM von Sugar 44 Produkte & News Management OPTIMIZE YOUR STRATEGY 46 Karrierenews Rubriken 03 Editorial 38 E-Commerce-Markt: Anbieter/Dienstleister 47 Vorschau und erwähnte Firmen 47 Impressum 4 e-commerce-magazin 05/14 www.e-commerce-magazin.de Quelle: © sdecoret - Fotolia.com INNOVATIVE GESCHÄFTSMODELLE IM E-COMMERCE So geht vernetzen heute mbrace ist eine Kennenlernen-App, um interessante Personen in der eigenen Stadt, an der Uni oder in der Umgebung zu treffen. Das Berliner Startup wurde von Ruben Haas, Lukas Krauter und Jan Tillmann im Sommer 2013 gegründet und verfolgt die Mission, Freunde von Freunden und neue Menschen miteinander zu vernetzen. Interesse an einem anderen Nutzer bekundet man anonym mit einem „Like“. Treffen zwei „Likes“ aufeinander, gibt es einen Match: mbrace stellt die Nutzer gegenseitig vor und sie können direkt in der App chatten. Wer sich neu bei mbrace anmeldet, muss zunächst die Community überzeugen: Nur wer fünf Mal bestätigt wird, erhält Zugang zum Netzwerk. Auf diese Weise schafft mbrace eine exklusive Umgebung. Die Registrierung über Facebook Connect stellt zusätzlich sicher, dass es sich um authentische Profile handelt und die Community frei von Fake-Profilen bleibt. → Kontakt: www.getmbrace.com „Crowd-Shopping“: Einkaufen 2.0 ALGEL ist ein Lebensmittel-Einkaufsservice. Der Kunde gibt über App oder Webseite ein, was er aus Läden in der Nach­ barschaft braucht, etwa Obst und Gemüse bei Aldi oder Lidl. Bestellungen werden an unabhängige Aushilfen gesendet, die die Einkäufe erledigen und mit ihrem privaten Pkw ausliefern. Nachder Auslieferung erhalten sie von Kunden ihre Vergütung. Der Unterschied zu bestehenden Onlinelieferdiensten: Es werden Produkte von nahezu allen Discountern geliefert und es gibt kein eigenes Lieferprogramm. → Kontakt: www.algel.de rooms. Seit September 2013 ist Mynewsdesk auch auf dem deutschen Markt vertreten. → Kontakt: www.mynewsdesk.com/de Plattform für UnternehmensNews Über Mynewsdesk können Unternehmen alle Unternehmensnachrichten auf einer Newsroom-Technologie-Plattform steuern. 2006 wurde Mynew­ sdesk als Startup in Schweden gegründet und betreibt heute über 5.000 News- www.e-commerce-magazin.de websale.de/mehr Das KomfortPaket für den anspruchsvollen Versandhandel Szene KEEP ON TOP TITELINTERVIEW Facebook und die Chancen für den Onlinehandel von Dunja Koelwel Kai Her zberger ist Head of Retail and E-Commerce bei Facebook Deutschland. Im Inter view erklär t er, wie sich auf Facebook Business-Ziele erreichen lassen und wie F-Commerce heute zu sehen ist. ecm: Sie sind neuer Head of Retail and E- Commerce bei Facebook Deutschland. Was darf man sich unter Ihrem Job-Profil vorstellen? Was ist Ihre Aufgabe? Kai Herzberger: Mein Team und ich unterstützen Handelsunternehmen dabei, erfolgreich auf Facebook zu sein. Hierbei geht es um konkrete Businessziele, etwa die Steigerung des Neukundengeschäftes, die Aktivierung von Bestandskunden oder auch die Steigerung der Kundenzufriedenheit. Werbetreibende wissen, dass für das Erreichen dieser Ziele sowohl die zielgruppenspezifische Reichweite, Frequenz der Werbung und die Konvertierung in Absatz und Umsatz essentiell sind. Facebook ist mit seiner Reichweite die ideale Plattform. nuten des täglichen Medienkonsums mit ihrem Smartphone, Tablet oder Laptop und damit mehr als vor dem TV. Die He­ rausforderung für Unternehmen aus ECommerce und Handel besteht heute da­ rin, in diesem Umfeld stattzufinden und mit zielgruppenrelevanten Botschaften in dem kleinen „Schaufenster“ auf dem Smartphone-Display der potentiellen Kunden attraktiv zu sein. Für viele Händler liegt die Herausforderung darin, sich von alten Mustern zu verabschieden oder diese zumindest zu überdenken. Viele Werbetreibende setzen beispielsweise immer noch auf den „letzten Klick“, wenn es um die Auswertung einer Kampagne geht. In einer Welt, in der Menschen unterschiedlichste Kontaktpunkte durchlaufen, bevor sie sich für den Kauf eines Produktes entscheiden, ist die Auswertung auf den „letzten Klick“ überholt. Die Lösung heißt „Multi-touch Attri­bution Modeling“, bei dem der Wirkungsgrad jedes Kontaktpunkts individuell bewertet wird. Der individuelle Kunde rückt in den Fokus der Marketingaktivitäten der Werbetreibenden. Facebooks Leitbild ist „People over Cookies“. ecm: Welche Business-Ziele können Händ- Kombiniert man diese Reichweite mit individuellen Targeting-Möglichkeiten, ist Facebook ein unschlagbarer Marketingkanal. ecm: Welche Herausforderungen sehen Sie hier im deutschen Markt? Kai Herzberger: 2014 kommt keiner mehr an Mobile vorbei. Das zeigt auch eine Studie von Millward Brown. Demnach verbringen Deutsche 250 der insgesamt 379 Mi- 6 e-commerce-magazin 05/14 ler via Facebook erreichen? Kai Herzberger:Mit der richtigen Strategie können auf Facebook prinzipiell alle Business-Ziele erreicht werden. Für gezielt eingesetztes Performance Marketing ist besonders das genaue Targeting mit benutzerdefinierten Zielgruppen wie Custom und Lookalike Audiences und auch Partnerkategorien interessant. Mit benutzerdefinierten Zielgruppen erreichen Händler beste- hende Kunden, indem sie Überschnei­ dungen mit der eigenen CRM-Datenbank identifizieren. Darüber hinaus können diese Cluster dazu verwendet werden, statistisch ähnliche Zielgruppen zu erreichen. Dies ist ein neuer Ansatz zur Akquise. Mit Partnerkategorien wird das Einkaufsverhalten außerhalb von Facebook berücksichtigt – also auch im stationären Handel. Ganz aktuell zur WM steht ein spezielles Targeting-Segment zur Verfügung, womit Fans bestimmter Teams gezielt erreicht werden können. Will man derartige Maßnahmen skalieren, ist die Zusammenarbeit mit sogenannten PMDs (Preferred Marketing Developer) empfehlenswert. Das sind von uns ausgezeichnete Partner, die dabei helfen, Marketing auf Facebook einfacher und effektiver zu gestalten. ecm: Wie sieht es mit F-Commerce aus? 2011 haben Unternehmen begonnen, eigene Verkaufsflächen einzurichten. Doch statt wie erwartet „abzuheben“, finden – einem Bericht von eMarketer zufolge – immer weniger Händler diese Option interessant. Was wollen Sie ändern? Kai Herzberger:Seit 2011 hat sich viel getan und wir haben bereits früher davon abgeraten, einen solchen Shop innerhalb einer Tab App einzurichten. Menschen gehen nicht aktiv auf eine Facebook-Seite, sondern erleben Inhalte von ihren Freunden und Marken innerhalb ihres News Feeds. Genau dort müssen Händler präsent sein, um mit ihren Angeboten Conversion auf den eigenen Onlineshop und letztendlich Verkäufe zu generieren. ■ www.e-commerce-magazin.de Special DISCUSS INNOVATIONS BIG DATA: PRAXISBEISPIEL Full-ID-Management: Das ist Datability auch für KMUs von Dipl. Ing. Thomas Löer Datability – das ist die nachhaltige und verantwortungsvolle Nutzung sensibler Daten und deren verlässlichen Schutz. Die Bundesdruckerei präsentierte mit ihrem Full-ID-Governance-Lösungsbaukasten ein umfassendes Programm, um Unternehmen die Absicherung ihrer Daten, Prozesse und Technologien zu erleichtern. │ Dipl. Ing. Thomas Löer, Senior Vice President Marketing & Support, ist seit 1994 für die Bundesdruckerei tätig. Als Key Account Manager Government übernahm er 2003 das Projektmanagement für das deutsche ePass-Projekt und leitete ab 2006 als Head of Cards Development die Entwicklung neuer ID-Produkte und Lösungen. Beim Telefonieren mit dem Handy, bei Reisen und Hotelübernachtungen oder beim Surfen im Internet: Überall hinter­ lassen wir Unmengen an Daten. Dabei wird nicht nur der Umfang von „Big Data“, sondern auch deren gezielte Analyse – etwa, um wirtschaftliche Produktivitätsraten zu steigern, aber auch um Kunden- und Marktbewegungen auszuwerten – vermehrt zur Debatte stehtén. Dabei geht es angesichts täglicher Meldungen über Identitätsmissbrauch oder Datendieb- stahl auch um die Risiken der Informationsflut. Wie kann es gelingen, dass private und wirtschaftlich genutzte Daten, aber auch technologisches Wissen und unternehmerisches Prozess-Know-how besser geschützt sind? Wie kann erreicht werden, dass trotz vielfältiger Geschäftsmodelle und Sicherheitsansprüche auch komplexe rechtliche Vorgaben erfüllt werden? Die Antwort auf solche Fragen ist verknüpft mit der Gewährleistung sicherer Identitäten. Das gilt für die private Internetnutzung Benutzeroberfläche des Full-IDBesuchermanagements. 16 e-commerce-magazin 05/14 ebenso wie für institutionelle oder kommerzielle Datentransfers: Wer bei digitalen Anwendungen nicht konsequent auf den Schutz eigener Daten achtet, wird schnell zum Opfer von Missbrauch und Betrug. Schon jetzt sind täglich rund eine Million Bürger von Cybercrime-Delikten betroffen und jährlich summieren sich – nach Schätzungen der EU-Kommission – die global entstehenden Schäden auf über 290 Milliarden Euro. DATENSCHUTZ BEGINNT AM WERKSTOR Bedingt durch den globalen Handel wächst auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen die Gefahr, dass Informationen, Technologien und Kenntnisse in falsche Hände geraten. Regelmäßig gewechselte Passwörter, verschlüsselte E-Mails oder gesicherte IT-Infrastrukturen reichen nicht mehr aus, um vor digitalen Übergriffen zu schützen. Benötigt werden Lösungen, die bereits am Werkstor eines Betriebs ansetzen und sämtliche Organisationsstrukturen einbeziehen. Genau auf diesen Bedarf hat sich die Berliner Bundesdruckerei mit dem Full-­IDGovernance-Lösungsbaukasten ausgerichtet, einem Portfolio an Ein­zel­kom­po­ nenten und Systembausteinen, die auch auf Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnitten sind. Zum Beispiel mit einem verlässlichen Besuchermanagement. Um die Identität von Gästen eindeutig festzustellen und dafür zu sorgen, dass sie nur die Bereiche betreten, für die sie angemeldet sind, bietet die Bundesdruckerei Lesegeräte, die binwww.e-commerce-magazin.de nen S ­ ekunden eine verlässliche Echtheitsprüfung vorgelegter Ausweisdokumente ­ermöglichen. Über ein integriertes Hintergrundsystem können intelligente Besucherausweise mit Zusatzfunktionen und flexibel definierbaren Zutrittsrechten ausgestellt werden. Um Wartezeiten zu vermeiden, können Gäste ihre Daten auch an bereitstehenden Selbstbedienungsterminals oder vorab am eigenen Computer eingeben. Über ein integriertes Gebäude- und In­ frastrukturmanagement kann festgelegt werden, welche Räume und technischen Infrastrukturen wann und von wem genutzt werden dürfen. Dieses Verfahren gilt im weitesten Sinne auch für die Kommunikation. Hier unterstützt das System sowohl die Nutzung von elektronischen Signaturen, verschlüsselten E-Mails oder Dateien als auch einen individuellen Zugang zu abgesicherten VPN-Schnittstellen, Netzwerken und Servern. Auf diese Weise erreichen Informationen, die nur intern kommuniziert oder mit ausgewählten Dritten geteilt werden sollen, garantiert die richtigen Adressaten. Wer darüber hinaus unternehmens­ interne Rechner, Systeme und Maschinen mittels definierter Nutzungszeiten und Zugriffsrechte schützen möchte, nutzt das zusätzlich angebotene Benutzer- und Rechtemanagement. Komplettiert wird der Full-ID-Governance-Lösungsbaukasten durch ein effizientes Dokumentenund Workflow-Management, über das Freigabeprozesse gesteuert werden. Davon profitiert etwa auch das Personalmanagement, dem Tools zur Arbeits- und Projektzeiterfassung, zur Bearbeitung von Urlaubsanträgen oder zur Pflege von Stammdaten bereitgestellt werden. Und bei Bedarf kann die Komplettlösung durch Services im Payment-Bereich oder eine moderne Kreditkartenfunktion ergänzt werden. BERATUNG UND SUPPORT INBEGRIFFEN Bei der Fülle der angebotenen Möglichkeiten versteht es sich fast von selbst, dass die Bundesdruckerei ihre Kunden auch in allen Bereichen einer optimalen Systemumsetzung und -integration unterstützt. Kunden des Full-ID-GovernanceLösungsbaukastens profitieren nicht nur von der Fülle modular nutzbarer Einzelkomponenten, sondern können auch in Fragen der Bedarfsanalyse, Technologieund Projektsteuerung sowie in Sachen Service, Wartung und Support auf Erfahrung und Beratungskompetenz setzen. Das gilt im Übrigen auch für Lösungen im Bereich des Zertifikate-Managements, die vom eigenen Trustcenter D-TRUST bereitgestellt werden. DATENSCHUTZBEWUSSTSEIN STEIGERN Da die Umsetzung privatwirtschaftlicher Datenschutzstrategien nicht nur eine Aufgabe der IT, sondern vor allem eine Frage von perfekter Organisation und Mitarbeitermotivation ist, werden ergänzend zum technologischen Systembaukasten umfangreiche Schulungsprogramme angeboten. Gerade für kleine und mittelstän­ dische Unternehmen, die vielleicht nicht über ausreichende eigene Ressourcen verfügen, um ihr Schutzniveau fachkundig zu steigern, gewinnt das Thema Compliance-Management an Bedeutung. Mitarbeiter sollten nicht nur mit unternehmensinternen Verhaltensregeln, sondern auch mit allen gesetzlichen Vorgaben vertraut sein und diese verlässlich einhalten können. Um diese Aufgabe zu bewäl­ tigen, stellt die Bundesdruckerei im Rahmen der Full-ID-Governance-Lösung auch entsprechende E-Learning- und Präsenzschulungsprogramme zur Verfügung. Ein Self-ServiceTerminal. Komfortable Payment-Funktionen mit der Full ID Governance Card. Gleichzeitig muss es gelingen, Sicherheitsanforderungen mit einer steigenden Prozesseffizienz zu verknüpfen. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Full-ID-Governance-Lösung an. Welche Systembausteine genutzt und miteinander kombiniert werden, untersteht der Bewertungs- und Entscheidungshoheit des Anwenders. IDENTITÄTSSCHUTZ = ZUKUNFTSSICHERUNG INNOVATIVE LÖSUNGEN AUS EINER HAND Einer der wichtigsten Aspekte des Full-IDManagement-Ansatzes liegt damit auf der Hand: Was Unternehmen, Behörden und Institutionen benötigen, sind ganzheitliche Lösungsmodelle, die präzise auf ihre individuellen Bedarfe und Sicherheitsansprüche zugeschnitten sind und sich flexibel an veränderte Sicherheitslagen anpassen. Dabei geht es vordringlich um den Schutz von Identitäten – für Personen, für Prozesse, für Technologien und für unternehmensinternes Know-how. Mehr Datability im Umgang mit sensib­len Informationen zu erreichen, kann und darf kein bloßes Schlagwort bleiben. Schon jetzt vernetzten sich Unternehmen mehr und mehr, um im weltweiten Wettbewerb erfolgreich zu sein. Dabei binden sie Zulieferer, Dienstleister, Kunden, Mitarbeiter und viele andere Partner in ihre Prozesse ein. Doch durch die zunehmende Offenlegung von Wissen und technologischem Know-how wächst auch das Risiko, dass wichtige Informationen kopiert, gestohlen oder gelöscht werden. ■ www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin 17 Marketing MEET THE COMMUNITY SEO, SEM, SEA von RA Rolf Albrecht Rechtliche Fragen bei Google Adwords Quelle: Fotolia/Safe bank © 3desc Die Nutzung von bezahlten Werbeanzeigen in Internetsuchmaschinen, insbesondere bei Google (sogenannte Google AdWords), ist ein probates Mittel zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen. Jedoch ist mit der entsprechenden Nutzung oftmals die Problematik aus rechtlicher Sicht verbunden, dass bestehende Rechte Dritter (zum Beispiel Markenrechte, Kennzeichenrechte) verletzt werden oder aber durch Inhalte in den AdWords selbst wettbewerbswidrig gehandelt wird. des Bundesgerichtshofes im Jahre 2011 (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.: I ZR 125/07-Bananabay II). Dort stellte der Bundesgerichtshof grundlegende Kriterien auf für den Fall, dass als Keyword eine Bezeichnung gebucht wird, die mit einer Marke (eingetragen, Marken kraft Verkehrgeltung oder überragend bekannt) identisch ist. Von dieser grundsätzlichen Entscheidung ausgehend gibt es jedoch einige Ausnahmen, die zwischenzeitlich auch gerichtlich entschieden worden sind. So kann eine Markenrechtsverletzung dann vorliegen, wenn durch die Buchung einer entsprechenden Marke und der dadurch generierten AdWord-Anzeige der Eindruck bei den angesprochenen Ver- GOOGLE ADWORDS UND MARKENRECHT 20 Das rechtliche Problem, das im Zusammenhang mit Google Adwords am häufigsten auftaucht: Markenrechtsbeziehungsweise Urheberrechtsverletzungen. Die meisten Rechtsstreitigkeiten im ­letzten Jahrzehnt gab es um die Frage, ob und inwieweit durch die Buchung von Marken als Keyword und die daraus resultierende Werbeanzeige eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Zwischenzeitlich sind zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Bundesgerichthofs zu dieser Frage ergangen. Dies sind im Einzelnen folgende: → Räumliche Trennung durch „Anzeige“ wesentliches Merkmal → AdWord darf Marke nicht enthalten → Domainname des Werbenden muss im Rahmen der Anzeige erscheinen 1) Verletzung von Markenrechten bei Buchung von Keywords, die mit Marken identisch sind: Hier kam es zu einer ersten grundlegenden Entscheidung Werden diese Kriterien eingehalten, so besteht nach der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung. e-commerce-magazin 05/14 kehrskreisen erweckt wird, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und Markeninhaber vorliegt und explizit im Rahmen des AdWords kein Hinweis darauf erfolgt, dass eine solche Verbindung nicht vorliegt. So auch entschieden durch den Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2013, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: I ZR 53/12-Fleurop). Dort hatte ein Blumenversand die Marke „Fleurop“ als www.e-commerce-magazin.de Keyword gebucht und damit das eigene Onlineverkaufsangebot beworben. In diesem Spezialfall sah das Gericht hier eine Markenrechtsverletzung als gegeben an und begründete dies wie folgt: „…Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt für den angesprochenen Verkehr aufgrund des ihm bekannten Vertriebssystems der Klägerin die Vermutung nahe, dass es sich bei „Blumenbutler“ um ein Partnerunternehmen der Klägerin handelt. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Vertriebssystem der Klägerin besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass die Klägerin bundesweit Blumengrüße vermittelt und ihre Kunden in etwa 8.000 als Partnerfloristen tätigen Blumenfachgeschäften Blumen bestellen können, die dann an einem anderen Ort durch einen anderen Partnerfloristen ausgeliefert werden. Im Blick auf das weitgespannte Vertriebsnetz der Klägerin kann für den Verkehr die Vermutung naheliegen, ein Blumenversand, der eine Werbeanzeige schalte, biete seine Leistungen als Partnerunternehmen der Klägerin an. …“ Praxistipp Nr.1: Bezugnehmend auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2013 sollten alle die Werbenden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu Handelsketten oder Franchise-Unternehmen stehen, von der Buchung registrierten Marken dieser Unternehmen Abstand nehmen. Es besteht hier erhebliche Gefahr, durch die Buchung der Marke und den generierten Anzeigentext der AdWord-Anzeige selbst Markenrechte zu verletzen. 2). Vorsicht bei Buchung bekannter Marken: Ebenfalls äußerst problematisch sein kann die Buchung von so genannten bekannten Marken als AdWord. Für diesen Fall liegt noch keine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor. Jedoch sieht der Bundesgerichtshof unter Umständen dann eine Markenverletzung als gegeben an, wenn und soweit folgende Erfordernisse erfüllt sind. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Entscheidung aus dem Jahre 2013 (Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: I ZR 172/11-Beate Uhse). Dort stellte der Bundesgerichtshof folgende Kriterien auf: „Dagegen darf der ­Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird…“ Diese nun höchst richterlich allgemein festgestellten Kriterien müssen im konkreten Einzelfall auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden. Was sind die brisantesten rechtlichen Probleme bei Google Adwords und wie geht die Praxis damit um? Probleme gibt’s vor allem beim Markenschutz. „Die Bewerbung von Fremdmarken ist kritisch“ Zu den brisanten rechtlichen Aspekten bei Google Adwords zählt die Bewerbung von Fremdmarken, für die kein Markenverwendungsrecht besteht. Wir unterscheiden hier zwischen Marken, die im E-Shop eines Kundenunternehmens geführt werden und tatsächlichen Konkurrenzbrands. Die Einbuchung von im E-Shop geführten Marken empfehlen wir unseren Kunden grundsätzlich, da dies seitens Google zulässig ist. Unbedingt zu beachten ist hier jedoch, dass kein Google-Markenschutz auf den Brandbegriff besteht. Sollte das doch der Fall sein, würden wir auf Keyword-Insertion und Nennung der im E-Shop geführten Marken in den Adtexten verzichten. Die Einbuchung von Konkurrenzbrands empfehlen wir nur im Einzelfall, da hier der Mehrwert aufgrund hoher CPCs und niedrigerer CTRs oftmals eher gering ausfällt. Weitere rechtliche Hürden könnten sich zudem durch die Broad-Auslieferung von Keywords ergeben. Um nicht zu bestimmten, besonders sensiblen Konkurrenzbrands ausgeliefert zu werden, bedienen wir uns hier bevorzugt der ausschließenden Keywords. Tim Schmid, Director SEA, Affiliate & Display und Mitglied der Geschäftsleitung bei Explido, einer Agentur für digitales Marketing und Vertrieb. Die Experten für Performance Marketing entwickeln seit mehr als zehn Jahren erfolgreich internationale Vertriebs- und Kommunikationsstrategien für Kunden wie o2, CosmosDirekt und Henkel. „Brand Bidding lohnt sich oft auf Grund der sich anbahnenden Schlammschlacht nicht“ Das brisanteste rechtliche Problem ist mit Sicherheit das Thema Brand Bidding, also das Schalten von eigenen Anzeigen auf fremde Marken. Grundsätzlich ist es laut BGH Urteil erlaubt, auf fremde Marken zu bieten, solange bestimmte Bedingungen, u.a. der Verzicht einer Nennung der Marke in der Anzeige, erfüllt sind. Trotzdem sollte man weiter vorsichtig sein, da es im Einzelfall zu Ausnahmen kommen kann. Brand Bidding lohnt sich oft auf Grund der sich anbahnenden Schlammschlacht nicht. Werbetreibende, die auf fremde Marken bieten, treiben die CPCs auf ihre Markennamen gegenseitig hoch, was oft einen negativen Effekt für beide Parteien hat. Man sollte also am besten komplett die Finger davon lassen. Falls es mal aus Versehen passiert reicht oft eine freundliche E-Mail oder ein Anruf bei der Konkurrenz, um die Angelegenheit zu klären.” Claudia Brunner ist Senior PPC Manager bei Crealytics, einem SEATechnologieunternehmen, das großen, weltweit agierenden E-CommerceUnternehmen und Agenturen spezialisierte Lösungen für Search Engine Advertising bietet. www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin 21 Marketing MEET THE COMMUNITY SEO, SEM, SEA Praxistipp Nr.2: Wenn Sie bekannte Marken, soweit tatsächlich noch möglich, als Keyword im Rahmen eines Internetsuchmaschinenmarketings buchen, achten Sie auf den Anzeigentext der generierten Anzeige. Dort sollten insbesondere die Formulierungen unterlassen werden, die mögliche Waren- und Dienstleistungen des Markeninhabers oder aber den Mar- einer Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung geht. Also auch hier gilt folgendes: → Räumliche Trennung durch „Anzeige“ wesentliches Merkmal → AdWord darf Unternehmenskennzeichen nicht enthalten → Domainname des Werbenden muss im Rahmen der Anzeige erscheinen │ Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts. Kontakt: www.volke2-0.de keninhaber selbst beeinträchtigen oder herabsetzen oder angebotene Warenund Dienstleistung schlecht dastehen lassen. Wird eine entsprechende neutrale Werbeanzeige geschaltet, die keinen direkten Bezug zu Waren- und Dienstleistungen und keine Herabsetzung enthält, kann, muss aber nicht eine entsprechende Buchung bekannter Marken zulässig sein. Auch hier kommt es auf die Einzelfallentscheidung des Gerichtes an. GOOGLE ADWORDS UND SONSTIGE KENNZEICHENRECHTE Es bestehen neben eingetragenen ­Markenrechten weitere Kennzeichenrechte (zum Beispiel Firmenbezeichnungen, Internetdomain, Zeitschriftentitel, Firmen usw.). Wenn und soweit diese einen entsprechenden Unternehmenskennzeichenschutz erreichen, so liegt diesbezüglich auch eine Entscheidung aus dem Jahr 2009 des Bundesgerichtshofes vor, Urteil vom 22. Januar 2009, Az.: I ZR 30/07-Beta-Layout). Auch in diesem Fall wendet der ­Bundesgerichtshof die oben genannten ­Kriterien zur eingetragenen Marke an, wenn und soweit es um die Beurteilung 22 e-commerce-magazin 05/14 ONLINEHÄNDLER HAFTET FÜR MARKENVERLETZUNGEN IN ADWORDS EINES VERTRAGSPARTNERS Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Entscheidung vom 13. September 2012, Az.: I-4 U 71/12). Ein Onlinehändler, der unter anderem Elek­ tromobile und Rollstühle für ältere oder gebrechliche Menschen im Angebot hatte, hatte einen Vertrag mit einer Internetpreissuchmaschine geschlossen und entsprechende Informationen und Produktdaten für die angebotenen Waren und Dienstleistungen an den Anbieter der Internetpreissuchmaschine geliefert. Die Internetpreissuchmaschine schal­ tet über eine bestimmte Marke, die als Keyword gebucht wurde, eine AdWordAnzeige, die die Marke „WI Elektro“ im Rahmen des Werbetextes enthielt. Über den Link in der Werbeanzeige konnte der Internetnutzer auf eine Trefferliste der Internetpreissuchmaschine gelangen. In dieser Trefferliste waren unter anderem Produkte gelistet, die durch den Onlinehändler vertrieben wurden und zudem eine entsprechende Verlinkung auf den Onlineshop verfügbar waren. Nicht vertrieben wurden durch den On- linehändler, der in der Preissuchmaschine gelistet war, Produkte, die unter der Marke „WI Elektro“ angeboten waren. Der Inhaber der Marke mahnte den Onlinehändler wegen der Verletzung von Markenrechten ab und forderte unter anderem eine Unterlassungserklärung. Nachdem diese nicht abgegebenen worden war, machte der Markeninhaber seine Ansprüche gerichtlich geltend. Nach Ansicht der Richter ist hier eine zurechenbare Handlung gegenüber dem Onlinehändler gem. § 14 Abs. 7 MarkenG gegeben. Danach besteht eine vollständige Haftung für die Werbeanzeige der Preissuchmaschine, obwohl der Werbende keine Kenntnis von dem Inhalt der Anzeige hatte nur aus dem Grund, dass er sich vertraglich keinen ausreichenden Einfluss auf den Vertragspartner gesichert hatte. In diesem Fall gilt die Preissuchmaschine rechtlich als sogenannter Beauftragter mit der Folge, dass der Werbende ohne Verschulden auf Unterlassung haftet. Praxistipp Nr.3: Achten Sie bei der Vertragsgestaltung mit Drittunternehmen darauf, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen explizit solche Werbemaßnahmen nicht zulassen oder lassen Sie sich die Zusicherung vertraglich einräumen, dass jede Maßnahme vorab abgesprochen wird. Ansonsten besteht die Gefahr, auch für solche Handlungen Dritter, auch bei Unkenntnis, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. GOOGLE ADWORDS UND WETTBEWERBSRECHT Die Werbung in Internetsuchmaschinen kann für den Anbieter von Waren und Dienstleistungen über das Internet auch die Buchung von bezahlten Werbeanzeigen bedeuten. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Grundsätzlich gilt, dass auch Werbeanzeigen vollständige und vor allem wahrheitsgemäße Angaben enthalten sollten. So sollten etwa Preiswww.e-commerce-magazin.de angaben in den Werbeanzeigen identisch mit den Preisangaben im Onlineverkaufsangebot sein. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: I ZR 119/10) vage Aussagen in AdWord-Anzeigen als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen, wenn die auf der nachfolgenden Internetseite dargestellten Einschränkungen einer Aussage in einem AdWord auch so durch den Verbraucher erwartet werden. Ein Onlinehändler hat in einem AdWord mit der Aussage „Lieferung innerhalb 24 Stunden…“ geworben und so dann auf der Startseite des Onlineshops Einschränkungen dargestellt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts in diesem konkreten Fall zulässig. So äußert das Gericht: „…Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Berufungsurteil ergibt sich, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass der Durchschnittsverbraucher der Aussage in der beanstandeten Adwords-Anzeige „innerhalb 24 Stunden“ aufgrund von Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt, dass er damit nur mit einem Lieferservice rechnen kann, wie er auf der Startseite des Internetauftritts Auch Werbeanzeigen müssen vollständige und vor allem wahrheitsgemäße Angaben enthalten – auch und ganz besonders, was den Preis betrifft. der Beklagten unter der Überschrift „24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag“ beschrieben ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Aussage in der Adwords-Anzeige für bare Münze nimmt, durch die Angaben auf der von der Anzeige aus unmittelbar zu erreichenden Internetseite hinreichend aufgeklärt wird…“ Praxistipp Nr.4: Grundsätzlich sollten Sie unklare oder unvollständige und unmissverständliche Angaben im Rahmen des Textes der ­Google-AdWord-Anzeige vermeiden. Hier besteht jedoch unabhängig von den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes grundsätzlich die Gefahr, durch die Darstellung eine irreführende Handlung zu begehen mit der Folge, dass hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann. FAZIT Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass gerade durch die Nutzung von Google AdWords der wirtschaftliche Vorteil und die Verbreitungsgrade auch erheblichen rechtlichen Risiken gegenüber stehen können. Dies muss im Rahmen der Planung und Gestaltung einer entsprechenden Werbekampagne berücksichtigt werden, um nicht durch kostspielige Abmahnungen zusätzliche Aufwendungen leisten zu müssen. ■ „Ein brisantes Thema bei Google Adwords ist Markenschutz“ Seit 2010 ist es durch ein EuGH-Urteil erlaubt, bei Google Markennamen von Mitbewerbern als Keywords einzubuchen. Wird allerdings eine Fremdmarke als Keyword gebucht und der Anzeigentext macht nicht eindeutig klar, dass es sich um einen anderen Absender als die gebuchte Marke handelt, so kann dies als rechtlich unzulässig gewertet werden. Hierzu gab es im Juni 2013 ein recht bemerkenswertes BGH-Urteil („Fleuropurteil“ Az: I ZR 53/12), dessen Urteilsbegründung erst Anfang 2014 veröffentlicht wurde. Es empfiehlt sich daher neben einer umfangreichen Aufklärung des Kunden auch eine Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber. Im Allgemeinen sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der Einsatz von Fremdmarken unter Performance-Aspekten überhaupt sinnvoll ist, da diese Keywords häufig einen schlechten Qualitätsfaktor aufweisen und somit vergleichsweise teuer sind.“ Thomas Grabolle, Team Leader Search bei Quisma, das als Full-ServiceDienstleister Technologie ´und fundierte Expertise für die gesamte Bandbreite des Digitalen Marketings – von Suchmaschinenwerbung und Suchmaschinenoptimierung über Affiliate-Marketing und performancebasierter Bannerwerbung bis zu Conversion-Optimierung und Marketing Intelligence – bietet. „Aus meiner Sicht wird es in der Praxis immer dann spannend, wenn es um Markenrechte bzw. um die Durchsetzung von Markenrechten geht.“ Gerade im Umgang mit der Funktion „Dynamic Keyword Insertion“, auch Keyword-Platzhalter genannt, muss man als Werbetreibender sehr vorsichtig umgehen. Wer beispielsweise „{KeyWord:­Fertig­ haus Anbieter}“ in der Überschrift oder im Anzeigentext verwendet und das in Kombination mit einem generischen Begriff wie beispielsweise „Fertighaus“ im Phrase oder gar Broad Match einbucht, kann ganz schnell in Teufels Küche kommen. Denn dann wird die eigene Anzeige möglicherweise auch bei einer Suchanfrage nach der Marke eines Mitbewerbers, beispielsweise „ABC Fertighaus“, ausgeliefert. Durch die Platzhalterfunktion (Keyword Insertion) wird die Phrase „Fertighaus Anbieter“ durch die Suchphrase „ABC Fertighaus“ in der eigenen Anzeige ersetzt. Wenn „ABC Fertighaus“ nun als Wortmarke eingetragen wäre, könnte eine solche Markenrechtsverletzung erhebliche Folgen haben. In der Praxis sollte man daher bereits bei der Kampagnenerstellung die rechtlichen Rahmenbedingungen im Auge behalten. Wer das Risiko einer Abmahnung minimieren möchte, sollte markenrechtlich geschützte Begriffe entsprechend als „ausschließende Keywords“ hinzufügen. Dennoch kann es passieren, dass eine Abmahnung den Weg in den eigenen Postkasten findet. Für diesen Fall heißt es - ab zu einem fachkundigen IT-Rechtsanwalt. Thomas Wusatiuk, Head of Performance Marketing bei get on top, eine Performance Marketing Agentur aus Österreich mit Fokus auf SEA & SEO und gleichzeitig Veranstalter der beiden Konferenzen OMX und SEOkomm in Salzburg. www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin 23 impressum Herausgeber und Geschäftsführer: Hans-J. Grohmann ([email protected]) e-commerce Magazin im Internet: http://www.e-commerce-magazin.de So erreichen Sie die Redaktion: > Chefredakteur: Dunja Koelwel ([email protected]); v. i. S. d. P. Tel.: 0 81 06/3 50-150, Fax: 0 81 06/3 50-190 > Textchef: Armin Krämer (-156; [email protected]) > Freie Mitarbeiter dieser Ausgabe: Dieter van Acken, Jörg Arndt, Eric Biewendt, RA Rolf Albrecht, Luke Griffith, Heikki Haldre, Torsten Hellwig, Wolfgang Key, Dipl.-Ing. Thomas Löer, Tom Opdyke, Stephan Plaß, Matthias Postel, Prof. Dr. Thomas Schildhauer, Tim Schmid, Stefan Schönstetter, Manfred Siegl, Rebecca Vlassakidis Der Redaktionsbeirat: > Prof. Dr. Michael Gröschel, Prof. Dr. Dieter Hertweck, Dr. Kai Hudetz, Prof. Dr. Sonja Salmen So erreichen Sie die Anzeigenabteilung: > Anzeigenverkaufsleitung: Heike Beikirch (-222; [email protected]) Media Consultant: Hans-Lothar Tjardes (-100, [email protected]) > Anzeigendisposition: Chris Kerler (-220; [email protected]) Vorschau SPECIAL: RICH MEDIA, BEWEGTBILD & YOUTUBE-MARKETING Bilder berühren uns meist mehr als Worte – das ist einfach ein Faktum. Und Bewegtbild wird für Unternehmen immer wichtiger – auch das ist ein Faktum, das viele aktuelle Studien untermauern. In diesem Schwerpunkt zeigen wir Ihnen, auf welche Trends Sie sich einstellen sollten, welche Maßnahmen sich gut und einfach umsetzen lassen und welche Dienstleister Sie unterstützen können. MARKETING: MOBILE MARKETING Kaum ein Gerät ist meist so dicht am Mann beziehungsweise der Frau wie das Handy oder Smartphone. Kein Wunder, dass das Device auch immer mehr zur Produkt- und Dienstleistersuche für unterwegs genutzt wird. In diesem Schwerpunkt zeigen wir Ihnen, wie Sie (potenzielle) Kunden mo­ bile besser ansprechen, was Sie vermeiden und was Sie unbedingt machen sollten und natürlich, wer Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann. SALES: PAYMENT, FORDERUNGSMANAGEMENT & INKASSO Der Dauerbrenner im e-commerce Magazin zeigt Ihnen auch dieses Mal wieder Trends, Tipps, Fallbeispiele, News und Studien rund um das Thema Bezahlen. SONDERTEIL: LOGISTIK & FULFILLMENT Same Day oder besser Next Day Delivery? Wie sieht es mit Verpackungsvorgaben aus? In dem Sonderteil erfahren Sie alles, was Ihnen als Onlinehändler zum Thema Logistik & Fulfillment wichtig sein sollte. erwähnte Firmen dieser Ausgabe 1blu 44, Adesso 19, Adito 44, Adtelligence 8, Bundesdruckerei 16, Butlers 34, Check Point 18, Compuware 14, CoreMedia 36, Crealytics 21, Dell 19, DiDAS Business Services 31, eBay 32, ec4u expert consulting 44, Explido 21, 26, Fits.me 33, get on top 23, IBM 36, iCompetence 11, Industrie-Contact 24, IntelliAd 28, InterNetX 28, Intershop 19, Inxmail 44, Kenshoo 28, Magento DE 36, Metafinanz 30, NativeAds.de 28, Novomind 37, Profihost 45, Quisma 23, SAS 18, Seosupport 24, Shopware 36, Sitecore 18, Socialbakers 37, Splendid Internet 36, Sugar 42, Tectum 33, Thomas-Krenn 44, Tobit Software 34, Virtualstock 12, XOVI 28 So erreichen Sie den Abonnentenservice: Güll GmbH, Aboservice eCommerce Magazin, Heuriedweg 19a, 88131 Lindau, Tel. 01805-260119*, Fax. 01805-260123*, eMail: [email protected], *14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min. > > > > > Vertrieb: Sabine Immerfall ([email protected]) Tel.: 0 81 06/3 50-131, Fax: 0 81 06/3 50-1 26 Artdirection und Titelgestaltung: Grafik-Design Dagmar Friedrich-Heidbrink, Anita Blockinger Bildnachweis/Fotos: fotolia.de, Aboutpixel.de, MEV, Pictor, Photodisc, Werkfotos Vorstufe + Druck: Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG Produktion und Herstellung: Jens Einloft (-172; [email protected]) Anschrift Anzeigen, Vertrieb und alle Verantwortlichen: WIN-Verlag GmbH & Co. KG Johann-Sebastian-Bach-Straße 5, 85591 Vaterstetten Tel.: 0 81 06/3 50-0, Fax: 0 81 06/3 50-190 > Verlagsleitung: Bernd Heilmeier (-251; [email protected]) Anzeigen verantwortlich > Objektleitung: Hans-J. Grohmann ([email protected]) Bezugspreise: Einzelverkaufspreis Euro 9,50. Jahresabonnement (8 Ausg.) im Inland Euro 78,frei Haus im Ausland Euro 80,- zzgl. Versandkos­ten und MwSt. Vorzugspreis Euro 52,80 (Inland) für Studenten, Schüler, Auszubildende und Wehrdienstleistende nur gegen Vorlage eines Nachweises, im Ausland zzgl. Versandkosten und MwSt. 17. Jahrgang Erscheinungsweise: 8-mal jährlich Eine Haftung für die Richtigkeit der Veröffentlichungen kann trotz Prüfung durch die Redaktion vom Heraus­geber nicht übernommen werden. Honorierte Artikel gehen in das Verfügungsrecht des Verlags über. Mit Übergabe der Manuskripte und Abbildungen an den Verlag erteilt der Verfasser dem Verlag das Exklusivrecht zur Veröffentlichung. Für unverlangt eingeschickte Manuskripte, Fotos und Abbildungen keine Gewähr. Copyright© 1998-2014 für alle Beiträge bei WIN-Verlag GmbH & Co. KG. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages vervielfältigt oder verbreitet werden. Unter dieses Verbot fallen insbesondere der Nachdruck, die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Vervielfältigung auf CD-ROM und allen anderen elektronischen Datenträgern. ISSN 1436-8021, VKZ B 48231 Dieses Magazin ist umweltfreundlich auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt. Außerdem erscheinen bei der WIN-Verlag GmbH & Co. KG: Magazine: AUTOCAD & Inventor Magazin, digitalbusiness CLOUD Magazin, DIGITAL ENGINEERING Magazin, Virtual RealityMagazin Partnerkataloge: Autodesk Partnerlösungen, DIGITAL Engineering Solutions, IBM Business Partner Katalog, Partnerlösungen für HP Systeme www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin 47