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05/2014 Juni ▌
D 9,50 € CH 17,75 sFr A 10,00 € L/B 10,00 € NL 10,00 €
Eine Publikation der WIN-Verlag GmbH & Co. KG
Special Big Data
Kai Herzberger ist Head of Retail and E-Commerce bei Facebook Deutschland. Im Interview erklärt er,
wie Facebook auch kleine Händler von dem sozialen Netzwerk als Verkaufskanal überzeugen will.
SEO, SEM & SEA
Rechtliche Fragen bei
Google Adwords
Social Commerce & Shops
Beispiele aus der Praxis: Die Perfekte
Kombination von Online & Offline
CRM
Fallbeispiel: Die Redglaze Group
setzt auf Sugar
Quelle: © buchachon - Fotolia.com
Big Data & der Single
Point of Truth
editorial
E X P E R T E N 5_1 4
Big Data:
Chance oder Irrsinn?
Der deutsche Publizist Gunnar Sohn schrieb jüngst in einer seiner
regelmäßigen Kolumnen: „Sensationelle Big-Data-Erkenntnis: Wassermänner neigen zu Angina Pectoris“ und machte sich lustig darüber, dass man bei Big-Data-Analysen nicht mehr die Nadel im Heuhaufen suchen müsse, sondern einfach den ganzen Heuhaufen in
Augenschein nehme.
Und mit diesen übers Knie gebrochenen Analysen und Erkenntnissen werden die Nutzer solcher Big-Data-Analysen, etwa die Marketingabteilungen auf der Suche nach noch granulareren Konsumentenuntergliederungen, eher zu Big-Data-Stalkern, denn zu intelligenten Nutznießern dieser neuen Technologie, so Gunnar Sohn.
Sein Fazit: Algorithmen an sich sind so wenig intelligent wie viele, die
sie einsetzen. Er rät dazu, auch hier auf Analysten zu setzen, die mit
Erfahrung und Sachkunde aus der Summe der Daten auch wirklich
überprüfbare Hypothesen aufstellen und nicht wie Scharlatane einfach „Erkenntnisse“ aus dem Hut zaubern.
Das sind harsche Worte, aber wie oft auch mit einem Kern Wahrheit.Denn so faszinierend die grundsätzliche Möglichkeit ist, aus einer bis dato nicht bezwingbaren Menge an Informationen neue Erkenntnisse gewinnen zu können, so gefährlich kann es auch sein,
daraus die falschen Rückschlüsse zu ziehen. Big Data zwingt zur
Logik und zur ehrlichen Frage: Was will ich weswegen eigentlich genau wissen?
In dieser Ausgabe haben wir uns deswegen – natürlich auch mit
dem eigenen Wunsch, immer weiter dazuzulernen – unter anderem
dem Thema Big Data gewidmet, um Ihnen anhand von verschiedenen Big-Data-Szenarien ein paar Ideen für sinnvolle Analysen vorzustellen. Und auch unser Kolumnist, Prof. Dr. Thomas Schildhauer,
hat sich dieses Mal mit Big Data beschäftigt – auch hier eine amüsante, lesenswerte und anregende Interpretation des Themas.
Bundesdruckerei
Dipl.-Ing. Thomas Löer
Thomas Löer ist Senior Vice President Marketing &
Support und seit 1994 für die Bundesdruckerei tätig.
Als Key Account Manager übernahm er 2003 das Projektmanagement für das deutsche ePass-Projekt und
leitete seit 2006 als Head of Cards Development die
Entwicklung neuer ID-Produkte und Lösungen.
Explido
Tim Schmid
Tim Schmid trägt als Director und Mitglied der Geschäftsleitung die strategsiche Verantwortung für die
Abteilung SEA, Affiliate und Dispaly. Er ist bereits seit
2003 bei Explido tätig und verantwortete bis 2013
den Geschäftsbereich Sales. Mit seinen Kenntnissen
im Search, Affiliate und Display entwickelte er die
Fachdisziplinen stetig weiter und ist bestens in der
Branche vernetzt. Bevor er zu Explido wechselte, war
er bei Löwen Entertainment in Bingen am Rhein tätig.
Ich wünsche Ihnen deswegen wieder viel Freude
mit der aktuellen Ausgabe!
Ihre Dunja Koelwel
Chefredakteurin e-commerce-magazin
[email protected]
www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin
3
inhalt
DAS E-COMMERCE MAGAZIN_6/2014
ERSCHEINT AM 21. JULI 2014.
Szene
KEEP ON TOP
05 Startup-Szene:
Neue Geschäftsmodelle im E-Commerce
06 Interview mit Kai Herzberger, Head of Retail and E-Commerce
bei Facebook Deutschland
08 Gründerportrait:
Michael Altendorf von Adtelligence
Special
DISCUSS INNOVATIONS BIG DATA
10Big Data und der „Single Point of Truth“ (SPoT)
12 Cloud-basiertes Drop Ship Management
14 Verloren im Datenmeer: Aktuelle Herausforderungen bei Big Data
16 Fallbeispiel: Full-ID-Management bei der Bundesdruckerei
18 Produkte & News
Marketing
MEET THE COMMUNITY SEO, SEM & SEA
20 Rechtliche Fragen bei Google Adwords:
Ein Rechtsanwalt und ein einige SEO-Dienstleister sprechen
über brisanteste Problembereiche
24 SEO & PR – so werden beide zum perfekten Team
26 Die passende Vorbereitung für Google Shopping
28 Produkte & News
Sales MAKE PROFIT SOCIAL COMMERCE & SHOPLÖSUNGEN
30 Enterprise Social Networks als Next Generation Collaboration
31 Praxisbeispiel: Mulitmedial präsentieren am POS
32 Praxisbeispiel: Besseres Kundenerlebnis durch Social Media
33 Praxisbeispiel:
Kundenberatung per Display & Chat-Lösung
für mehr Qualität in der Hotline
34 Praxisbeispiel:
Eine eigene App für jedermann & Videoberatung für zu Hause
34 Praxisbeispiel: Eine interaktive Promoterin belebt Schaufenster
36 Produkte & News
Infrastruktur
UPGRADE YOUR BUSINESS CUSTOMER RELATIONSHIP MANAGEMENT
42 Fallbeispiel: Die Redglaze Gruppe setzt auf das CRM von Sugar
44 Produkte & News
Management
OPTIMIZE YOUR STRATEGY
46 Karrierenews
Rubriken
03 Editorial
38 E-Commerce-Markt:
Anbieter/Dienstleister
47 Vorschau und erwähnte Firmen
47 Impressum
4
e-commerce-magazin 05/14
www.e-commerce-magazin.de
Quelle: © sdecoret - Fotolia.com
INNOVATIVE GESCHÄFTSMODELLE IM E-COMMERCE
So geht vernetzen heute
mbrace ist eine Kennenlernen-App, um
interessante Personen in der eigenen
Stadt, an der Uni oder in der Umgebung
zu treffen. Das Berliner Startup wurde von
Ruben Haas, Lukas Krauter und Jan Tillmann im Sommer 2013 gegründet und
verfolgt die Mission, Freunde von Freunden und neue Menschen miteinander zu
vernetzen. Interesse an einem anderen
Nutzer bekundet man anonym mit einem
„Like“. Treffen zwei „Likes“ aufeinander,
gibt es einen Match: mbrace stellt die
Nutzer gegenseitig vor und sie können direkt in der App chatten. Wer sich neu bei
mbrace anmeldet, muss zunächst die
Community überzeugen: Nur wer fünf Mal
bestätigt wird, erhält Zugang zum Netzwerk. Auf diese Weise schafft mbrace eine exklusive Umgebung. Die Registrierung über Facebook Connect stellt zusätzlich sicher, dass es sich um authentische
Profile handelt und die Community frei
von Fake-Profilen bleibt.
→ Kontakt:
www.getmbrace.com
„Crowd-Shopping“:
Einkaufen 2.0
ALGEL ist ein Lebensmittel-Einkaufsservice. Der Kunde gibt über App oder Webseite ein, was er aus Läden in der Nach­
barschaft braucht, etwa Obst und Gemüse
bei Aldi oder Lidl. Bestellungen werden an
unabhängige Aushilfen
gesendet, die die Einkäufe erledigen und
mit ihrem privaten Pkw
ausliefern. Nachder
Auslieferung erhalten
sie von Kunden ihre
Vergütung. Der Unterschied zu bestehenden Onlinelieferdiensten: Es werden Produkte von nahezu allen
Discountern geliefert
und es gibt kein eigenes Lieferprogramm.
→ Kontakt:
www.algel.de
rooms. Seit September 2013 ist Mynewsdesk auch auf dem deutschen Markt
vertreten.
→ Kontakt:
www.mynewsdesk.com/de
Plattform für
UnternehmensNews
Über Mynewsdesk
können Unternehmen
alle Unternehmensnachrichten auf einer
Newsroom-Technologie-Plattform steuern.
2006 wurde Mynew­
sdesk als Startup in
Schweden gegründet
und betreibt heute
über 5.000 News-
www.e-commerce-magazin.de
websale.de/mehr
Das KomfortPaket für den
anspruchsvollen
Versandhandel
Szene
KEEP ON TOP TITELINTERVIEW
Facebook und die
Chancen für den Onlinehandel
von Dunja Koelwel
Kai Her zberger ist Head of Retail and E-Commerce bei Facebook Deutschland.
Im Inter view erklär t er, wie sich auf Facebook Business-Ziele erreichen lassen und
wie F-Commerce heute zu sehen ist.
ecm: Sie sind neuer Head of Retail and E-
Commerce bei Facebook Deutschland.
Was darf man sich unter Ihrem Job-Profil
vorstellen? Was ist Ihre Aufgabe?
Kai Herzberger: Mein Team und ich unterstützen Handelsunternehmen dabei, erfolgreich auf Facebook zu sein. Hierbei
geht es um konkrete Businessziele, etwa
die Steigerung des Neukundengeschäftes,
die Aktivierung von Bestandskunden oder
auch die Steigerung der Kundenzufriedenheit. Werbetreibende wissen, dass für das
Erreichen dieser Ziele sowohl die zielgruppenspezifische Reichweite, Frequenz der
Werbung und die Konvertierung in Absatz
und Umsatz essentiell sind. Facebook ist
mit seiner Reichweite die ideale Plattform.
nuten des täglichen Medienkonsums mit
ihrem Smartphone, Tablet oder Laptop
und damit mehr als vor dem TV. Die He­
rausforderung für Unternehmen aus ECommerce und Handel besteht heute da­
rin, in diesem Umfeld stattzufinden und
mit zielgruppenrelevanten Botschaften in
dem kleinen „Schaufenster“ auf dem
Smartphone-Display der potentiellen Kunden attraktiv zu sein. Für viele Händler liegt
die Herausforderung darin, sich von alten
Mustern zu verabschieden oder diese zumindest zu überdenken. Viele Werbetreibende setzen beispielsweise immer noch
auf den „letzten Klick“, wenn es um die
Auswertung einer Kampagne geht. In einer
Welt, in der Menschen unterschiedlichste
Kontaktpunkte durchlaufen, bevor sie sich
für den Kauf eines Produktes entscheiden,
ist die Auswertung auf den „letzten Klick“
überholt. Die Lösung heißt „Multi-touch
Attri­bution Modeling“, bei dem der Wirkungsgrad jedes Kontaktpunkts individuell
bewertet wird. Der individuelle Kunde rückt
in den Fokus der Marketingaktivitäten der
Werbetreibenden. Facebooks Leitbild ist
„People over Cookies“.
ecm: Welche Business-Ziele können Händ-
Kombiniert man diese Reichweite mit individuellen Targeting-Möglichkeiten, ist Facebook ein unschlagbarer Marketingkanal.
ecm: Welche Herausforderungen sehen
Sie hier im deutschen Markt?
Kai Herzberger: 2014 kommt keiner mehr
an Mobile vorbei. Das zeigt auch eine Studie von Millward Brown. Demnach verbringen Deutsche 250 der insgesamt 379 Mi-
6
e-commerce-magazin 05/14
ler via Facebook erreichen?
Kai Herzberger:Mit der richtigen Strategie
können auf Facebook prinzipiell alle Business-Ziele erreicht werden. Für gezielt eingesetztes Performance Marketing ist besonders das genaue Targeting mit benutzerdefinierten Zielgruppen wie Custom und
Lookalike Audiences und auch Partnerkategorien interessant. Mit benutzerdefinierten Zielgruppen erreichen Händler beste-
hende Kunden, indem sie Überschnei­
dungen mit der eigenen CRM-Datenbank
identifizieren. Darüber hinaus können diese Cluster dazu verwendet werden, statistisch ähnliche Zielgruppen zu erreichen.
Dies ist ein neuer Ansatz zur Akquise. Mit
Partnerkategorien wird das Einkaufsverhalten außerhalb von Facebook berücksichtigt
– also auch im stationären Handel. Ganz
aktuell zur WM steht ein spezielles Targeting-Segment zur Verfügung, womit Fans
bestimmter Teams gezielt erreicht werden
können. Will man derartige Maßnahmen
skalieren, ist die Zusammenarbeit mit sogenannten PMDs (Preferred Marketing Developer) empfehlenswert. Das sind von uns
ausgezeichnete Partner, die dabei helfen,
Marketing auf Facebook einfacher und effektiver zu gestalten.
ecm: Wie sieht es mit F-Commerce aus?
2011 haben Unternehmen begonnen, eigene Verkaufsflächen einzurichten. Doch
statt wie erwartet „abzuheben“, finden –
einem Bericht von eMarketer zufolge – immer weniger Händler diese Option interessant. Was wollen Sie ändern?
Kai Herzberger:Seit 2011 hat sich viel getan
und wir haben bereits früher davon abgeraten, einen solchen Shop innerhalb einer
Tab App einzurichten. Menschen gehen
nicht aktiv auf eine Facebook-Seite, sondern erleben Inhalte von ihren Freunden
und Marken innerhalb ihres News Feeds.
Genau dort müssen Händler präsent sein,
um mit ihren Angeboten Conversion auf
den eigenen Onlineshop und letztendlich
Verkäufe zu generieren. ■
www.e-commerce-magazin.de
Special
DISCUSS INNOVATIONS BIG DATA: PRAXISBEISPIEL
Full-ID-Management:
Das ist Datability auch für KMUs
von Dipl. Ing. Thomas Löer
Datability – das ist die nachhaltige und verantwortungsvolle Nutzung sensibler Daten und deren verlässlichen
Schutz. Die Bundesdruckerei präsentierte mit ihrem Full-ID-Governance-Lösungsbaukasten ein umfassendes Programm, um Unternehmen die Absicherung ihrer Daten, Prozesse und Technologien zu erleichtern.
│ Dipl. Ing. Thomas Löer, Senior Vice President Marketing & Support, ist seit
1994 für die Bundesdruckerei tätig. Als Key Account Manager Government übernahm
er 2003 das Projektmanagement für das deutsche ePass-Projekt und leitete ab 2006
als Head of Cards Development die Entwicklung neuer ID-Produkte und Lösungen.
Beim Telefonieren mit dem Handy, bei
Reisen und Hotelübernachtungen oder
beim Surfen im Internet: Überall hinter­
lassen wir Unmengen an Daten. Dabei
wird nicht nur der Umfang von „Big Data“,
sondern auch deren gezielte Analyse – etwa, um wirtschaftliche Produktivitätsraten
zu steigern, aber auch um Kunden- und
Marktbewegungen auszuwerten – vermehrt zur Debatte stehtén. Dabei geht es
angesichts täglicher Meldungen über
Identitätsmissbrauch oder Datendieb-
stahl auch um die Risiken der Informationsflut. Wie kann es gelingen, dass private und wirtschaftlich genutzte Daten, aber
auch technologisches Wissen und unternehmerisches Prozess-Know-how besser
geschützt sind? Wie kann erreicht werden,
dass trotz vielfältiger Geschäftsmodelle
und Sicherheitsansprüche auch komplexe
rechtliche Vorgaben erfüllt werden? Die
Antwort auf solche Fragen ist verknüpft
mit der Gewährleistung sicherer Identitäten. Das gilt für die private Internetnutzung
Benutzeroberfläche des Full-IDBesuchermanagements.
16
e-commerce-magazin 05/14
ebenso wie für institutionelle oder kommerzielle Datentransfers: Wer bei digitalen Anwendungen nicht konsequent auf
den Schutz eigener Daten achtet, wird
schnell zum Opfer von Missbrauch und
Betrug. Schon jetzt sind täglich rund eine
Million Bürger von Cybercrime-Delikten
betroffen und jährlich summieren sich –
nach Schätzungen der EU-Kommission –
die global entstehenden Schäden auf
über 290 Milliarden Euro.
DATENSCHUTZ BEGINNT AM WERKSTOR
Bedingt durch den globalen Handel
wächst auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen die Gefahr, dass Informationen, Technologien und Kenntnisse in falsche Hände geraten. Regelmäßig
gewechselte Passwörter, verschlüsselte
E-Mails oder gesicherte IT-Infrastrukturen
reichen nicht mehr aus, um vor digitalen
Übergriffen zu schützen. Benötigt werden
Lösungen, die bereits am Werkstor eines
Betriebs ansetzen und sämtliche Organisationsstrukturen einbeziehen.
Genau auf diesen Bedarf hat sich die
Berliner Bundesdruckerei mit dem Full-­IDGovernance-Lösungsbaukasten ausgerichtet, einem Portfolio an Ein­zel­kom­po­
nenten und Systembausteinen, die auch
auf Anforderungen kleiner und mittlerer
Unternehmen zugeschnitten sind. Zum
Beispiel mit einem verlässlichen Besuchermanagement. Um die Identität von
Gästen eindeutig festzustellen und dafür
zu sorgen, dass sie nur die Bereiche betreten, für die sie angemeldet sind, bietet
die Bundesdruckerei Lesegeräte, die binwww.e-commerce-magazin.de
nen S
­ ekunden eine verlässliche Echtheitsprüfung vorgelegter Ausweisdokumente ­ermöglichen. Über ein integriertes
Hintergrundsystem können intelligente
Besucherausweise mit Zusatzfunktionen
und flexibel definierbaren Zutrittsrechten
ausgestellt werden.
Um Wartezeiten zu vermeiden, können Gäste ihre Daten auch an bereitstehenden Selbstbedienungsterminals oder
vorab am eigenen Computer eingeben.
Über ein integriertes Gebäude- und In­
frastrukturmanagement kann festgelegt
werden, welche Räume und technischen
Infrastrukturen wann und von wem genutzt werden dürfen. Dieses Verfahren
gilt im weitesten Sinne auch für die Kommunikation. Hier unterstützt das System
sowohl die Nutzung von elektronischen
Signaturen, verschlüsselten E-Mails oder
Dateien als auch einen individuellen Zugang zu abgesicherten VPN-Schnittstellen, Netzwerken und Servern. Auf diese
Weise erreichen Informationen, die nur
intern kommuniziert oder mit ausgewählten Dritten geteilt werden sollen, garantiert die richtigen Adressaten.
Wer darüber hinaus unternehmens­
interne Rechner, Systeme und Maschinen
mittels definierter Nutzungszeiten und
Zugriffsrechte schützen möchte, nutzt
das zusätzlich angebotene Benutzer- und
Rechtemanagement. Komplettiert wird
der Full-ID-Governance-Lösungsbaukasten durch ein effizientes Dokumentenund Workflow-Management, über das
Freigabeprozesse gesteuert werden. Davon profitiert etwa auch das Personalmanagement, dem Tools zur Arbeits- und
Projektzeiterfassung, zur Bearbeitung von
Urlaubsanträgen oder zur Pflege von
Stammdaten bereitgestellt werden.
Und bei Bedarf kann die Komplettlösung durch Services im Payment-Bereich
oder eine moderne Kreditkartenfunktion
ergänzt werden.
BERATUNG UND SUPPORT INBEGRIFFEN
Bei der Fülle der angebotenen Möglichkeiten versteht es sich fast von selbst,
dass die Bundesdruckerei ihre Kunden
auch in allen Bereichen einer optimalen
Systemumsetzung und -integration unterstützt. Kunden des Full-ID-GovernanceLösungsbaukastens profitieren nicht nur
von der Fülle modular nutzbarer Einzelkomponenten, sondern können auch in
Fragen der Bedarfsanalyse, Technologieund Projektsteuerung sowie in Sachen
Service, Wartung und Support auf Erfahrung und Beratungskompetenz setzen.
Das gilt im Übrigen auch für Lösungen im
Bereich des Zertifikate-Managements,
die vom eigenen Trustcenter D-TRUST bereitgestellt werden.
DATENSCHUTZBEWUSSTSEIN STEIGERN
Da die Umsetzung privatwirtschaftlicher
Datenschutzstrategien nicht nur eine Aufgabe der IT, sondern vor allem eine Frage
von perfekter Organisation und Mitarbeitermotivation ist, werden ergänzend zum
technologischen Systembaukasten umfangreiche Schulungsprogramme angeboten. Gerade für kleine und mittelstän­
dische Unternehmen, die vielleicht nicht
über ausreichende eigene Ressourcen
verfügen, um ihr Schutzniveau fachkundig zu steigern, gewinnt das Thema Compliance-Management an Bedeutung. Mitarbeiter sollten nicht nur mit unternehmensinternen Verhaltensregeln, sondern
auch mit allen gesetzlichen Vorgaben
vertraut sein und diese verlässlich einhalten können. Um diese Aufgabe zu bewäl­
tigen, stellt die Bundesdruckerei im Rahmen der Full-ID-Governance-Lösung auch
entsprechende E-Learning- und Präsenzschulungsprogramme zur Verfügung.
Ein Self-ServiceTerminal.
Komfortable
Payment-Funktionen mit der Full ID
Governance Card.
Gleichzeitig muss es gelingen, Sicherheitsanforderungen mit einer steigenden
Prozesseffizienz zu verknüpfen. Genau an
dieser Schnittstelle setzt die Full-ID-Governance-Lösung an. Welche Systembausteine genutzt und miteinander kombiniert
werden, untersteht der Bewertungs- und
Entscheidungshoheit des Anwenders.
IDENTITÄTSSCHUTZ = ZUKUNFTSSICHERUNG
INNOVATIVE LÖSUNGEN AUS EINER HAND
Einer der wichtigsten Aspekte des Full-IDManagement-Ansatzes liegt damit auf
der Hand: Was Unternehmen, Behörden
und Institutionen benötigen, sind ganzheitliche Lösungsmodelle, die präzise auf
ihre individuellen Bedarfe und Sicherheitsansprüche zugeschnitten sind und
sich flexibel an veränderte Sicherheitslagen anpassen. Dabei geht es vordringlich
um den Schutz von Identitäten – für Personen, für Prozesse, für Technologien und
für unternehmensinternes Know-how.
Mehr Datability im Umgang mit sensib­len
Informationen zu erreichen, kann und darf
kein bloßes Schlagwort bleiben. Schon
jetzt vernetzten sich Unternehmen mehr
und mehr, um im weltweiten Wettbewerb
erfolgreich zu sein. Dabei binden sie Zulieferer, Dienstleister, Kunden, Mitarbeiter
und viele andere Partner in ihre Prozesse
ein. Doch durch die zunehmende Offenlegung von Wissen und technologischem
Know-how wächst auch das Risiko, dass
wichtige Informationen kopiert, gestohlen
oder gelöscht werden. ■
www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin
17
Marketing
MEET THE COMMUNITY SEO, SEM, SEA
von RA Rolf Albrecht
Rechtliche Fragen bei
Google Adwords
Quelle: Fotolia/Safe bank © 3desc
Die Nutzung von bezahlten Werbeanzeigen in Internetsuchmaschinen,
insbesondere bei Google (sogenannte Google AdWords), ist ein probates Mittel zur
Bewerbung von Waren und Dienstleistungen.
Jedoch ist mit der entsprechenden
Nutzung oftmals die Problematik aus
rechtlicher Sicht verbunden, dass bestehende Rechte Dritter (zum Beispiel Markenrechte, Kennzeichenrechte) verletzt
werden oder aber durch Inhalte in den
AdWords selbst wettbewerbswidrig gehandelt wird.
des Bundesgerichtshofes im Jahre
2011 (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.:
I ZR 125/07-Bananabay II). Dort stellte der Bundesgerichtshof grundlegende Kriterien auf für den Fall, dass als
Keyword eine Bezeichnung gebucht
wird, die mit einer Marke (eingetragen,
Marken kraft Verkehrgeltung oder
überragend bekannt) identisch ist.
Von dieser grundsätzlichen Entscheidung ausgehend gibt es jedoch einige
Ausnahmen, die zwischenzeitlich auch
gerichtlich entschieden worden sind. So
kann eine Markenrechtsverletzung dann
vorliegen, wenn durch die Buchung einer
entsprechenden Marke und der dadurch
generierten AdWord-Anzeige der Eindruck bei den angesprochenen Ver-
GOOGLE ADWORDS UND MARKENRECHT
20
Das rechtliche Problem, das im Zusammenhang mit
Google Adwords am häufigsten auftaucht: Markenrechtsbeziehungsweise Urheberrechtsverletzungen.
Die meisten Rechtsstreitigkeiten im
­letzten Jahrzehnt gab es um die Frage,
ob und inwieweit durch die Buchung von
Marken als Keyword und die daraus resultierende Werbeanzeige eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Zwischenzeitlich sind zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Bundesgerichthofs zu
dieser Frage ergangen.
Dies sind im Einzelnen folgende:
→ Räumliche Trennung durch „Anzeige“ wesentliches Merkmal
→ AdWord darf Marke nicht enthalten
→ Domainname des Werbenden muss
im Rahmen der Anzeige erscheinen
1) Verletzung von Markenrechten bei Buchung von Keywords, die mit Marken
identisch sind: Hier kam es zu einer
ersten grundlegenden Entscheidung
Werden diese Kriterien eingehalten, so besteht nach der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung.
e-commerce-magazin 05/14
kehrskreisen erweckt wird, dass eine
wirtschaftliche Verbindung zwischen
dem Werbenden und Markeninhaber
vorliegt und explizit im Rahmen des AdWords kein Hinweis darauf erfolgt, dass
eine solche Verbindung nicht vorliegt. So
auch entschieden durch den Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem
Jahre 2013, Urteil vom 27. Juni 2013,
Az.: I ZR 53/12-Fleurop). Dort hatte ein
Blumenversand die Marke „Fleurop“ als
www.e-commerce-magazin.de
Keyword gebucht und damit das eigene Onlineverkaufsangebot
beworben. In diesem Spezialfall sah das Gericht hier eine Markenrechtsverletzung als gegeben an und begründete dies wie
folgt: „…Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt
für den angesprochenen Verkehr aufgrund des ihm bekannten
Vertriebssystems der Klägerin die Vermutung nahe, dass es
sich bei „Blumenbutler“ um ein Partnerunternehmen der Klägerin handelt. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Das Vertriebssystem der Klägerin besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin,
dass die Klägerin bundesweit Blumengrüße vermittelt und ihre
Kunden in etwa 8.000 als Partnerfloristen tätigen Blumenfachgeschäften Blumen bestellen können, die dann an einem anderen Ort durch einen anderen Partnerfloristen ausgeliefert werden. Im Blick auf das weitgespannte Vertriebsnetz der Klägerin
kann für den Verkehr die Vermutung naheliegen, ein Blumenversand, der eine Werbeanzeige schalte, biete seine Leistungen
als Partnerunternehmen der Klägerin an. …“
Praxistipp Nr.1:
Bezugnehmend auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2013 sollten alle die Werbenden, die in
einem Wettbewerbsverhältnis zu Handelsketten oder Franchise-Unternehmen stehen, von der Buchung registrierten
Marken dieser Unternehmen Abstand nehmen.
Es besteht hier erhebliche Gefahr, durch die Buchung der
Marke und den generierten Anzeigentext der AdWord-Anzeige
selbst Markenrechte zu verletzen.
2). Vorsicht bei Buchung bekannter Marken: Ebenfalls äußerst
problematisch sein kann die Buchung von so genannten
bekannten Marken als AdWord. Für diesen Fall liegt noch
keine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor.
Jedoch sieht der Bundesgerichtshof unter Umständen dann
eine Markenverletzung als gegeben an, wenn und soweit folgende Erfordernisse erfüllt sind. Dies ergibt sich ebenfalls aus
der Entscheidung aus dem Jahre 2013 (Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: I ZR 172/11-Beate Uhse). Dort stellte der Bundesgerichtshof folgende Kriterien auf: „Dagegen darf der
­Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass
Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden
Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der,
ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen,
eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird…“
Diese nun höchst richterlich allgemein festgestellten Kriterien müssen im konkreten Einzelfall auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden.
Was sind die brisantesten
rechtlichen Probleme bei Google
Adwords und wie geht die Praxis damit
um? Probleme gibt’s vor allem beim
Markenschutz.
„Die Bewerbung von Fremdmarken
ist kritisch“
Zu den brisanten rechtlichen Aspekten bei Google Adwords zählt
die Bewerbung von Fremdmarken, für die kein Markenverwendungsrecht besteht. Wir unterscheiden hier zwischen Marken, die
im E-Shop eines Kundenunternehmens geführt werden und tatsächlichen Konkurrenzbrands. Die Einbuchung von im E-Shop geführten Marken empfehlen wir unseren Kunden grundsätzlich, da
dies seitens Google zulässig ist. Unbedingt zu beachten ist hier jedoch, dass kein Google-Markenschutz auf den Brandbegriff besteht. Sollte das doch der Fall sein, würden wir auf Keyword-Insertion und Nennung der im E-Shop geführten Marken in den Adtexten verzichten.
Die Einbuchung von Konkurrenzbrands empfehlen wir nur im Einzelfall, da hier der Mehrwert aufgrund hoher CPCs und niedrigerer
CTRs oftmals eher gering ausfällt. Weitere rechtliche Hürden könnten sich zudem durch die Broad-Auslieferung von Keywords ergeben. Um nicht zu bestimmten, besonders sensiblen Konkurrenzbrands ausgeliefert zu werden, bedienen wir uns hier bevorzugt
der ausschließenden Keywords.
Tim Schmid, Director SEA, Affiliate & Display und Mitglied der
Geschäftsleitung bei Explido, einer Agentur für digitales Marketing und Vertrieb. Die Experten für Performance Marketing entwickeln seit mehr
als zehn Jahren erfolgreich internationale Vertriebs- und Kommunikationsstrategien für Kunden wie o2, CosmosDirekt und Henkel.
„Brand Bidding lohnt sich oft
auf Grund der sich anbahnenden
Schlammschlacht nicht“
Das brisanteste rechtliche Problem ist
mit Sicherheit das Thema Brand Bidding,
also das Schalten von eigenen Anzeigen
auf fremde Marken.
Grundsätzlich ist es laut BGH Urteil erlaubt, auf fremde Marken zu bieten, solange bestimmte Bedingungen, u.a. der
Verzicht einer Nennung der Marke in der
Anzeige, erfüllt sind. Trotzdem sollte man weiter vorsichtig sein, da
es im Einzelfall zu Ausnahmen kommen kann. Brand Bidding lohnt
sich oft auf Grund der sich anbahnenden Schlammschlacht nicht.
Werbetreibende, die auf fremde Marken bieten, treiben die CPCs
auf ihre Markennamen gegenseitig hoch, was oft einen negativen
Effekt für beide Parteien hat.
Man sollte also am besten komplett die Finger davon lassen. Falls
es mal aus Versehen passiert reicht oft eine freundliche E-Mail
oder ein Anruf bei der Konkurrenz, um die Angelegenheit zu klären.”
Claudia Brunner ist Senior PPC Manager bei Crealytics, einem SEATechnologieunternehmen, das großen, weltweit agierenden E-CommerceUnternehmen und Agenturen spezialisierte Lösungen für Search Engine
Advertising bietet.
www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin
21
Marketing
MEET THE COMMUNITY SEO, SEM, SEA
Praxistipp Nr.2:
Wenn Sie bekannte Marken, soweit tatsächlich noch möglich, als Keyword im
Rahmen eines Internetsuchmaschinenmarketings buchen, achten Sie auf den
Anzeigentext der generierten Anzeige.
Dort sollten insbesondere die Formulierungen unterlassen werden, die
mögliche Waren- und Dienstleistungen
des Markeninhabers oder aber den Mar-
einer Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung geht.
Also auch hier gilt folgendes:
→ Räumliche Trennung durch „Anzeige“ wesentliches Merkmal
→ AdWord darf Unternehmenskennzeichen nicht enthalten
→ Domainname des Werbenden muss
im Rahmen der Anzeige erscheinen
│ Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für gewerblichen
Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er
Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts.
Kontakt: www.volke2-0.de
keninhaber selbst beeinträchtigen oder
herabsetzen oder angebotene Warenund Dienstleistung schlecht dastehen
lassen.
Wird eine entsprechende neutrale
Werbeanzeige geschaltet, die keinen direkten Bezug zu Waren- und Dienstleistungen und keine Herabsetzung enthält,
kann, muss aber nicht eine entsprechende Buchung bekannter Marken zulässig
sein. Auch hier kommt es auf die Einzelfallentscheidung des Gerichtes an.
GOOGLE ADWORDS UND SONSTIGE
KENNZEICHENRECHTE
Es bestehen neben eingetragenen
­Markenrechten weitere Kennzeichenrechte (zum Beispiel Firmenbezeichnungen, Internetdomain, Zeitschriftentitel,
Firmen usw.). Wenn und soweit diese
einen entsprechenden Unternehmenskennzeichenschutz erreichen, so liegt
diesbezüglich auch eine Entscheidung
aus dem Jahr 2009 des Bundesgerichtshofes vor, Urteil vom 22. Januar
2009, Az.: I ZR 30/07-Beta-Layout).
Auch in diesem Fall wendet der
­Bundesgerichtshof die oben genannten
­Kriterien zur eingetragenen Marke an,
wenn und soweit es um die Beurteilung
22
e-commerce-magazin 05/14
ONLINEHÄNDLER HAFTET FÜR
MARKENVERLETZUNGEN IN ADWORDS
EINES VERTRAGSPARTNERS
Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Entscheidung vom 13.
September 2012, Az.: I-4 U 71/12). Ein
Onlinehändler, der unter anderem Elek­
tromobile und Rollstühle für ältere oder
gebrechliche Menschen im Angebot hatte, hatte einen Vertrag mit einer Internetpreissuchmaschine geschlossen
und entsprechende Informationen und
Produktdaten für die angebotenen Waren und Dienstleistungen an den Anbieter der Internetpreissuchmaschine geliefert.
Die Internetpreissuchmaschine schal­
tet über eine bestimmte Marke, die als
Keyword gebucht wurde, eine AdWordAnzeige, die die Marke „WI Elektro“ im
Rahmen des Werbetextes enthielt. Über
den Link in der Werbeanzeige konnte der
Internetnutzer auf eine Trefferliste der
Internetpreissuchmaschine gelangen.
In dieser Trefferliste waren unter anderem Produkte gelistet, die durch den
Onlinehändler vertrieben wurden und
zudem eine entsprechende Verlinkung
auf den Onlineshop verfügbar waren.
Nicht vertrieben wurden durch den On-
linehändler, der in der Preissuchmaschine gelistet war, Produkte, die unter der
Marke „WI Elektro“ angeboten waren.
Der Inhaber der Marke mahnte den Onlinehändler wegen der Verletzung von
Markenrechten ab und forderte unter
anderem eine Unterlassungserklärung.
Nachdem diese nicht abgegebenen worden war, machte der Markeninhaber seine Ansprüche gerichtlich geltend. Nach
Ansicht der Richter ist hier eine zurechenbare Handlung gegenüber dem Onlinehändler gem. § 14 Abs. 7 MarkenG
gegeben.
Danach besteht eine vollständige
Haftung für die Werbeanzeige der Preissuchmaschine, obwohl der Werbende
keine Kenntnis von dem Inhalt der Anzeige hatte nur aus dem Grund, dass er
sich vertraglich keinen ausreichenden
Einfluss auf den Vertragspartner gesichert hatte. In diesem Fall gilt die Preissuchmaschine rechtlich als sogenannter Beauftragter mit der Folge, dass der
Werbende ohne Verschulden auf Unterlassung haftet.
Praxistipp Nr.3:
Achten Sie bei der Vertragsgestaltung
mit Drittunternehmen darauf, dass die
entsprechenden vertraglichen Regelungen explizit solche Werbemaßnahmen
nicht zulassen oder lassen Sie sich die
Zusicherung vertraglich einräumen,
dass jede Maßnahme vorab abgesprochen wird.
Ansonsten besteht die Gefahr, auch
für solche Handlungen Dritter, auch bei
Unkenntnis, rechtlich in Anspruch genommen zu werden.
GOOGLE ADWORDS
UND WETTBEWERBSRECHT
Die Werbung in Internetsuchmaschinen
kann für den Anbieter von Waren und
Dienstleistungen über das Internet auch
die Buchung von bezahlten Werbeanzeigen bedeuten. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Grundsätzlich gilt, dass
auch Werbeanzeigen vollständige und
vor allem wahrheitsgemäße Angaben
enthalten sollten. So sollten etwa Preiswww.e-commerce-magazin.de
angaben in den Werbeanzeigen identisch mit den Preisangaben im Onlineverkaufsangebot sein.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Urteil
vom 12. Mai 2011, Az.: I ZR 119/10) vage Aussagen in AdWord-Anzeigen als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen,
wenn die auf der nachfolgenden Internetseite dargestellten
Einschränkungen einer Aussage in einem AdWord auch so
durch den Verbraucher erwartet werden. Ein Onlinehändler
hat in einem AdWord mit der Aussage „Lieferung innerhalb 24
Stunden…“ geworben und so dann auf der Startseite des Onlineshops Einschränkungen dargestellt.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts in diesem konkreten
Fall zulässig. So äußert das Gericht: „…Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Berufungsurteil ergibt
sich, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung
des Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass der Durchschnittsverbraucher der Aussage in der beanstandeten Adwords-Anzeige „innerhalb 24 Stunden“ aufgrund von Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt, dass er damit nur mit einem Lieferservice
rechnen kann, wie er auf der Startseite des Internetauftritts
Auch Werbeanzeigen müssen vollständige und vor
allem wahrheitsgemäße Angaben enthalten –
auch und ganz besonders, was den Preis betrifft.
der Beklagten unter der Überschrift „24 Stunden Lieferservice
ohne Aufschlag“ beschrieben ist. Unter diesen Umständen
kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Aussage in
der Adwords-Anzeige für bare Münze nimmt, durch die Angaben auf der von der Anzeige aus unmittelbar zu erreichenden
Internetseite hinreichend aufgeklärt wird…“
Praxistipp Nr.4:
Grundsätzlich sollten Sie unklare oder unvollständige und
unmissverständliche Angaben im Rahmen des Textes der
­Google-AdWord-Anzeige vermeiden.
Hier besteht jedoch unabhängig von den oben genannten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes grundsätzlich die
Gefahr, durch die Darstellung eine irreführende Handlung zu
begehen mit der Folge, dass hier eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung ausgesprochen werden kann.
FAZIT
Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass gerade durch
die Nutzung von Google AdWords der wirtschaftliche Vorteil
und die Verbreitungsgrade auch erheblichen rechtlichen Risiken gegenüber stehen können. Dies muss im Rahmen der
Planung und Gestaltung einer entsprechenden Werbekampagne berücksichtigt werden, um nicht durch kostspielige
Abmahnungen zusätzliche Aufwendungen leisten zu müssen. ■
„Ein brisantes Thema bei Google
Adwords ist Markenschutz“
Seit 2010 ist es durch ein EuGH-Urteil
erlaubt, bei Google Markennamen von
Mitbewerbern als Keywords einzubuchen. Wird allerdings eine Fremdmarke
als Keyword gebucht und der Anzeigentext macht nicht eindeutig klar, dass es
sich um einen anderen Absender als die
gebuchte Marke handelt, so kann dies als rechtlich unzulässig gewertet werden. Hierzu gab es im Juni 2013 ein recht bemerkenswertes BGH-Urteil („Fleuropurteil“ Az: I ZR 53/12), dessen Urteilsbegründung erst Anfang 2014 veröffentlicht wurde. Es empfiehlt
sich daher neben einer umfangreichen Aufklärung des Kunden
auch eine Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber. Im Allgemeinen sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der Einsatz von
Fremdmarken unter Performance-Aspekten überhaupt sinnvoll ist,
da diese Keywords häufig einen schlechten Qualitätsfaktor aufweisen und somit vergleichsweise teuer sind.“
Thomas Grabolle, Team Leader Search bei Quisma, das als Full-ServiceDienstleister Technologie ´und fundierte Expertise für die gesamte
Bandbreite des Digitalen Marketings – von Suchmaschinenwerbung und
Suchmaschinenoptimierung über Affiliate-Marketing und performancebasierter Bannerwerbung bis zu Conversion-Optimierung und
Marketing Intelligence – bietet.
„Aus meiner Sicht wird es in der Praxis
immer dann spannend, wenn es um
Markenrechte bzw. um die Durchsetzung von Markenrechten geht.“
Gerade im Umgang mit der Funktion
„Dynamic Keyword Insertion“, auch
Keyword-Platzhalter genannt, muss
man als Werbetreibender sehr vorsichtig umgehen.
Wer beispielsweise „{KeyWord:­Fertig­
haus Anbieter}“ in der Überschrift oder
im Anzeigentext verwendet und das in Kombination mit einem generischen Begriff wie beispielsweise „Fertighaus“ im Phrase oder
gar Broad Match einbucht, kann ganz schnell in Teufels Küche
kommen. Denn dann wird die eigene Anzeige möglicherweise auch
bei einer Suchanfrage nach der Marke eines Mitbewerbers, beispielsweise „ABC Fertighaus“, ausgeliefert. Durch die Platzhalterfunktion (Keyword Insertion) wird die Phrase „Fertighaus Anbieter“
durch die Suchphrase „ABC Fertighaus“ in der eigenen Anzeige ersetzt. Wenn „ABC Fertighaus“ nun als Wortmarke eingetragen wäre, könnte eine solche Markenrechtsverletzung erhebliche Folgen
haben.
In der Praxis sollte man daher bereits bei der Kampagnenerstellung die rechtlichen Rahmenbedingungen im Auge behalten. Wer
das Risiko einer Abmahnung minimieren möchte, sollte markenrechtlich geschützte Begriffe entsprechend als „ausschließende
Keywords“ hinzufügen. Dennoch kann es passieren, dass eine
Abmahnung den Weg in den eigenen Postkasten findet. Für diesen
Fall heißt es - ab zu einem fachkundigen IT-Rechtsanwalt.
Thomas Wusatiuk, Head of Performance Marketing bei get on top,
eine Performance Marketing Agentur aus Österreich mit Fokus auf SEA &
SEO und gleichzeitig Veranstalter der beiden Konferenzen
OMX und SEOkomm in Salzburg.
www.e-commerce-magazin.de05/14 e-commerce-magazin
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impressum
Herausgeber und Geschäftsführer: Hans-J. Grohmann ([email protected])
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Freie Mitarbeiter dieser Ausgabe: Dieter van Acken, Jörg Arndt, Eric Biewendt,
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Vorschau
SPECIAL: RICH MEDIA, BEWEGTBILD & YOUTUBE-MARKETING
Bilder berühren uns meist mehr als Worte – das ist einfach ein Faktum.
Und Bewegtbild wird für Unternehmen immer wichtiger – auch das ist ein
Faktum, das viele aktuelle Studien untermauern. In diesem Schwerpunkt
zeigen wir Ihnen, auf welche Trends Sie sich einstellen sollten, welche
Maßnahmen sich gut und einfach umsetzen lassen und welche Dienstleister Sie unterstützen können.
MARKETING: MOBILE MARKETING
Kaum ein Gerät ist meist so dicht am Mann beziehungsweise der Frau wie
das Handy oder Smartphone. Kein Wunder, dass das Device auch immer
mehr zur Produkt- und Dienstleistersuche für unterwegs genutzt wird. In
diesem Schwerpunkt zeigen wir Ihnen, wie Sie (potenzielle) Kunden mo­
bile besser ansprechen, was Sie vermeiden und was Sie unbedingt machen
sollten und natürlich, wer Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.
SALES: PAYMENT, FORDERUNGSMANAGEMENT & INKASSO
Der Dauerbrenner im e-commerce Magazin zeigt Ihnen auch dieses Mal
wieder Trends, Tipps, Fallbeispiele, News und Studien rund um das Thema
Bezahlen.
SONDERTEIL: LOGISTIK & FULFILLMENT
Same Day oder besser Next Day Delivery? Wie sieht es mit Verpackungsvorgaben aus? In dem Sonderteil erfahren Sie alles, was Ihnen als Onlinehändler zum Thema Logistik & Fulfillment wichtig sein sollte.
erwähnte Firmen dieser Ausgabe
1blu 44, Adesso 19, Adito 44, Adtelligence 8, Bundesdruckerei 16, Butlers
34, Check Point 18, Compuware 14, CoreMedia 36, Crealytics 21, Dell
19, DiDAS Business Services 31, eBay 32, ec4u expert consulting 44,
Explido 21, 26, Fits.me 33, get on top 23, IBM 36, iCompetence 11, Industrie-Contact 24, IntelliAd 28, InterNetX 28, Intershop 19, Inxmail 44,
Kenshoo 28, Magento DE 36, Metafinanz 30, NativeAds.de 28, Novomind
37, Profihost 45, Quisma 23, SAS 18, Seosupport 24, Shopware 36, Sitecore 18, Socialbakers 37, Splendid Internet 36, Sugar 42, Tectum 33,
Thomas-Krenn 44, Tobit Software 34, Virtualstock 12, XOVI 28
So erreichen Sie den Abonnentenservice:
Güll GmbH, Aboservice eCommerce Magazin, Heuriedweg 19a, 88131 Lindau,
Tel. 01805-260119*, Fax. 01805-260123*, eMail: [email protected],
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17. Jahrgang
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