Hinweise zum Urheberrecht bei der Verwendung von Noten in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen Zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) besteht ein Pauschalvertrag für Musikaufführungen in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern, für Kirchenkonzerte und sonstige Veranstaltungen. Urheber von Musikstücken, die bei gottesdienstlichen Veranstaltungen wiedergegeben werden, werden demnach pauschal vergütet. In jedem Fall dürfen bei allen Aufführungen nur Originalnoten und keine Kopien verwendet werden. Dies gilt gleichermaßen für Aufführungen innerhalb wie außerhalb der Gottesdienste. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich auf die Pauschalverträge berufen, wenn sie Musikwerke in Form von Liedblättern vervielfältigen. Dabei ist zu beachten, dass lediglich einzelne Lieder und Texte für den Gemeindegesang im Gottesdienst bzw. in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen kopiert werden dürfen. Dazu gehört die Feier der Sakramente, der Wortgottesdienst, die Andacht, die Trauung, die Taufe, die Beerdigung, Prozessionen, u. ä. Die Werke müssen dabei für diesen Zweck bestimmt sein. Die Liedblätter dürfen mehrmals gebraucht werden und mehrere Lieder pro Seite enthalten. Liedblätter dürfen auch außerhalb von kirchlichen Räumen zum Einsatz kommen. Die Rechtsinhaber wie Autoren, Komponisten, Verlag müssen vermerkt werden. Wichtig ist, dass nur einzelne Lieder vervielfältigt werden, gebundene Liedhefte sind nicht abgedeckt. Wenn mehr als 1000 Vervielfältigungsexemplare erstellt werden, muss die VG Musikedition über Anzahl, Autoren und Verlage informiert werden und ein Exemplar erhalten. Bei Großveranstaltungen muss eine gesonderte Genehmigung eingeholt werden, wenn mehr als 10.000 Vervielfältigungen pro Lied/Vorlage gemacht werden. Kirchenchöre und Musikgruppen können sich nicht auf die Pauschalverträge berufen, um Noten zu kopieren. Auch das Vervielfältigen von Noten für die Instrumentalmusik im Gottesdienst und für das Vor- und Nachspiel im Gemeindegesang wird nicht durch die Pauschalverträge abgedeckt. Kopien dürfen lediglich für Wendestellen erstellt werden. Projektion (Sichtbarmachung) mittels Overheadprojektor oder Beamer ist durch den Pauschalvertrag nicht abgedeckt. Entsprechende Genehmigungen können aber bei der VG Musikedition eingeholt werden. Es ist erlaubt, „Teile von Werken“ oder Werke der Musik von geringem Umfang zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn eine Sammlung für den „Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch“ erstellt wird und mehrere Urheber darin enthalten sind. Der Gebrauchszweck (z.B. „nur für den kirchlichen Gebrauch“) muss dabei auf der Titelseite vermerkt sein (vgl. §46 (1) Urhg). Der Urheber muss jedoch vergütet und vorher unterrichtet werden (vgl. §46 (3) und (4) Urhg). Die Abdruckerlaubnis sowie die Berechnung der Lizenzvergütungen kann in der Regel über die VG Musikedition abgewickelt werden. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers. Zu diesem Zeitpunkt wird das Werk gemeinfrei (public domain) und darf ohne Erlaubnis und kostenlos genutzt werden. Es ist dringend zu empfehlen, zu überprüfen, ob unerlaubt urheberrechtlich geschützte Noten Verwendung finden. Sofern fremde Noten Verwendung finden sollen, sollte mit dem Rechteinhaber (zu beachten: durch Verlagsvertrag gehen die Verwertungsrechte des Autors regelmäßig auf den Verlag über) bzw. der zuständigen Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA, VGWort, VGMusikedition) unbedingt eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der sich ergibt, in welchem Umfang das fremde Werk benutzt werden darf und welche Gegenleistungen hierfür zu erbringen sind (Honorar, Nennung des Urhebers, usw.). Einen Überblick und eine praktische Orientierung über die Rechtslage zum Urheberrecht gibt die Broschüre „Der Umgang mit dem Urheberrecht – Was ist erlaubt und was nicht? – eine Information für Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen“. Sie kann beim Referat Kirchenmusik (Email) gegen Versandgebühr bestellt werden.