Wartezimmer-TV darf nicht für bestimmte Apotheke werben

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BERUFSRECHT BEGRENZT WERBUNG
WARTEZIMMER-TV DARF NICHT FÜR BESTIMMTE APOTHEKE WERBEN
Werbung hat längst auch im Gesundheitswesen Einzug gehalten.
So gehört eine Außendarstellung, die auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist, zu den Grundrechten der zahnärztlichen Berufsfreiheit. Zulässig ist eine zurückhaltende und unaufdringliche Werbung, die beim Empfänger keine Kosten auslöst. So
sind auch Werbemaßnahmen im Wartezimmer eines Zahnarztes
grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht gegen das in der Berufsordnung für Zahnärzte oder dem Apothekengesetz geregelte Zuweisungsverbot verstoßen. So ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für
die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Und Apothekern ist es nach dem Apothekengesetz verboten, Absprachen mit
Zahnärzten über die Zuführung von Patienten zu treffen.
Wartezimmer-TV kann gegen Berufsgesetze verstoßen
Zu einem Verstoß gegen das Zuweisungsverbot kann es kommen,
wenn ein Apothekenbetreiber einen Sendeplatz im WartezimmerTV eines Zahnarztes bucht. Denn nach Meinung der Richter des
Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main ist jede Verlautbarung in
der Zahnarztpraxis, die aus der Sicht des Patienten nur als gezielte
Empfehlung des Zahnarztes für eine bestimmte Apotheke verstanden werden kann, unzulässig. Zwar würden mit der Empfehlung
durch den Zahnarzt nicht unmittelbar Patienten der Apotheke
zugeführt. Das Apothekengesetz verbietet jedoch nicht nur die
erfolgreiche Zuführung, sondern bereits die Absprache dazu. Die
Richter betonten, dass für eine rechtswidrige Absprache keine
unmittelbare Einigung erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn
beiden Parteien bewusst ist, dass es zu einer Empfehlung des
einen (Zahnarzt) für den anderen (Apotheker) kommt. Darin sehen
sie bereits die Absprache, da eine solche Empfehlung zumindest
billigend in Kauf genommen wird.
Patienten haben Anspruch auf sachliche Informationen
Bei Werbung des Arztes in eigener Sache sind Werbemaßnahmen
wie Anzeigen, eine Homepage, Praxisbroschüren, Fernsehwerbung und Berichte in der Presse sowie in Datenbanken zulässig.
Der Zahnarzt darf auf besondere, in seiner Person liegende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
hinweisen, soweit sie keine Gefahr der Verwechslung mit einer
Fachgebietsbezeichnung begründen oder sonst irreführend sind.
Auch die Bewerbung bestimmter Therapien und die Werbung mit
Vorher-Nachher-Fotos ist dabei grundsätzlich erlaubt, jedoch nicht
unumstritten. Verboten ist hingegen jede Werbung, die Kranke verunsichern und das Vertrauen in den Arztberuf untergraben kann.
So sind beispielsweise Werbemaßnahmen unzulässig, mit denen
die therapeutische Wirksamkeit von Arzneimitteln oder medizinischen Verfahren angepriesen wird, die diese überhaupt nicht
haben, oder mit denen der falsche Eindruck erweckt wird, dass ein
bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden
kann.
Tipp: Auch wenn Werbung aus der zahnärztlichen Praxis nicht
mehr wegzudenken ist: Der Grat zwischen zulässiger sachlicher
Information und berufswidriger Werbung ist schmal. Riskieren Sie
keine Abmahnung. Die ETL ADVISION-Steuerberater der
ADVITAX Dessau-Roßlau vermitteln Ihnen gern einen Kontakt zu
den mit uns kooperierenden Medizinrechtsspezialisten der ETL
Rechtsanwälte.
Ein Urteil mit weitreichenden Folgen
StBin Simone Dieckow
Fachberater für Heilberufe
(IFU/ISM gGmbH)
Das Urteil der Frankfurter Richter betraf zwar nur den Apotheker,
der mit der Buchung des Sendeplatzes im Wartezimmer-TV gegen
das Apothekengesetz verstoßen hatte. Doch die Entscheidung hat
auch Bedeutung für den Zahnarzt, dem es nach der Berufsordnung der Zahnärzte nicht gestattet ist, Werbung für regionale
Gesundheitsdienstleister zu betreiben. Produktbezogene Werbung
durch oder für Dritte ist unzulässig. Mit dem Werbefilm für eine
Apotheke in seinem Wartezimmer-TV tut der Zahnarzt dies jedoch.
Damit riskiert er, abgemahnt zu werden.
ADVITAX
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Niederlassung
Albrechtstraße 101
06844 Dessau-Roßlau
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Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 10/2014
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