VERLAGSSEITE BERUFSRECHT BEGRENZT WERBUNG WARTEZIMMER-TV DARF NICHT FÜR BESTIMMTE APOTHEKE WERBEN Werbung hat längst auch im Gesundheitswesen Einzug gehalten. So gehört eine Außendarstellung, die auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist, zu den Grundrechten der zahnärztlichen Berufsfreiheit. Zulässig ist eine zurückhaltende und unaufdringliche Werbung, die beim Empfänger keine Kosten auslöst. So sind auch Werbemaßnahmen im Wartezimmer eines Zahnarztes grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht gegen das in der Berufsordnung für Zahnärzte oder dem Apothekengesetz geregelte Zuweisungsverbot verstoßen. So ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Und Apothekern ist es nach dem Apothekengesetz verboten, Absprachen mit Zahnärzten über die Zuführung von Patienten zu treffen. Wartezimmer-TV kann gegen Berufsgesetze verstoßen Zu einem Verstoß gegen das Zuweisungsverbot kann es kommen, wenn ein Apothekenbetreiber einen Sendeplatz im WartezimmerTV eines Zahnarztes bucht. Denn nach Meinung der Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main ist jede Verlautbarung in der Zahnarztpraxis, die aus der Sicht des Patienten nur als gezielte Empfehlung des Zahnarztes für eine bestimmte Apotheke verstanden werden kann, unzulässig. Zwar würden mit der Empfehlung durch den Zahnarzt nicht unmittelbar Patienten der Apotheke zugeführt. Das Apothekengesetz verbietet jedoch nicht nur die erfolgreiche Zuführung, sondern bereits die Absprache dazu. Die Richter betonten, dass für eine rechtswidrige Absprache keine unmittelbare Einigung erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn beiden Parteien bewusst ist, dass es zu einer Empfehlung des einen (Zahnarzt) für den anderen (Apotheker) kommt. Darin sehen sie bereits die Absprache, da eine solche Empfehlung zumindest billigend in Kauf genommen wird. Patienten haben Anspruch auf sachliche Informationen Bei Werbung des Arztes in eigener Sache sind Werbemaßnahmen wie Anzeigen, eine Homepage, Praxisbroschüren, Fernsehwerbung und Berichte in der Presse sowie in Datenbanken zulässig. Der Zahnarzt darf auf besondere, in seiner Person liegende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen, soweit sie keine Gefahr der Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung begründen oder sonst irreführend sind. Auch die Bewerbung bestimmter Therapien und die Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos ist dabei grundsätzlich erlaubt, jedoch nicht unumstritten. Verboten ist hingegen jede Werbung, die Kranke verunsichern und das Vertrauen in den Arztberuf untergraben kann. So sind beispielsweise Werbemaßnahmen unzulässig, mit denen die therapeutische Wirksamkeit von Arzneimitteln oder medizinischen Verfahren angepriesen wird, die diese überhaupt nicht haben, oder mit denen der falsche Eindruck erweckt wird, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Tipp: Auch wenn Werbung aus der zahnärztlichen Praxis nicht mehr wegzudenken ist: Der Grat zwischen zulässiger sachlicher Information und berufswidriger Werbung ist schmal. Riskieren Sie keine Abmahnung. Die ETL ADVISION-Steuerberater der ADVITAX Dessau-Roßlau vermitteln Ihnen gern einen Kontakt zu den mit uns kooperierenden Medizinrechtsspezialisten der ETL Rechtsanwälte. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen StBin Simone Dieckow Fachberater für Heilberufe (IFU/ISM gGmbH) Das Urteil der Frankfurter Richter betraf zwar nur den Apotheker, der mit der Buchung des Sendeplatzes im Wartezimmer-TV gegen das Apothekengesetz verstoßen hatte. Doch die Entscheidung hat auch Bedeutung für den Zahnarzt, dem es nach der Berufsordnung der Zahnärzte nicht gestattet ist, Werbung für regionale Gesundheitsdienstleister zu betreiben. Produktbezogene Werbung durch oder für Dritte ist unzulässig. Mit dem Werbefilm für eine Apotheke in seinem Wartezimmer-TV tut der Zahnarzt dies jedoch. Damit riskiert er, abgemahnt zu werden. ADVITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Niederlassung Albrechtstraße 101 06844 Dessau-Roßlau 36 Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 10/2014