Rechtsanwalt Philipp Meyer Tastenwelt, Ausgabe 05/2010 CD-Produktion, Teil 3: Die Rechteinhaber In dieser Folge von Workshop Recht stellen wir uns die Frage, wer mit wem welche Verträge abschließen muss, um einen Tonträger veröffentlichen zu können. Wir stellen uns vor, Plattenfirma P will die Musik und die Texte von Komponist K verwenden, um diese auf dem neuen Album der bekannten Popgruppe XY zu veröffentlichen. Was ist zu tun? Wie in der letzten Ausgabe von Tastenwelt dargestellt spielen die oben genannten Beteiligten hierbei eine zentrale Rolle: - die Urheberrechte des Komponisten/Texter (in unserem Beispiel also Komponist K), - die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (die Popgruppe XY), und - die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers (Plattenfirma P). Da es die Plattenfirma P ist, die das Album aufnehmen lässt, erwachsen ihr selbst die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers. Plattenfirma P ist selbst Inhaber dieser Rechte, sie müssen also nicht extra von ihr erworben werden. Die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler erwirbt die Plattenfirma P, indem sie einen „Plattenvertrag“ mit der Popformation XY schließt. Im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet sich die Popformation dazu das Album aufzunehmen, und alle Leistungsschutzrechte, die die Popformation XY im Rahmen der Aufnahmen erwirbt, auf die Plattenfirma P zu übertragen. Für die Teilnahme an den Aufnahmen und die Übertragung der Leistungsschutzrechte erhält die Popformation XY eine Beteiligung an den Erlösen, die die Plattenfirma aus der Verwertung – also dem Verkauf - der Aufnahmen erzielt. Vorgenannter Plattenvertrag erscheint grundsätzlich in zwei Ausprägungen: dem Bandübernahmevertrag oder dem Künstlerexklusivvertrag. Da vielen Künstlern der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten nicht wirklich klar ist, werden wir diesem Thema den nächsten Beitrag dieser Workshopreihe „Die CDProduktion“ widmen. In fast allen Fällen wird der Komponist/Texter K Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft GEMA sein (vgl. Tastenwelt, Workshop Recht, Ausgabe 06/2007). Die Urheberrechte des Komponisten/Texter K kann die Plattenfirma P dann direkt bei der GEMA einholen. Sie muss keinen besonderen Vertrag mit dem Komponisten selbst schließen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur vorgenannten Einholung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Die GEMA ist sogar verpflichtet, jedem, der die Kompositionen eines Komponisten/Texters nutzen will, die erforderlichen einzuräumen! Philipp Meyer, Rechtsanwalt in München, Tel: 089 / 95 89 49 65, [email protected] 1 Rechtsanwalt Philipp Meyer Hingewiesen sei an dieser Stelle jedoch auf zwei Besonderheiten: Bei einer sog. „Bearbeitung“, die in Teil 1 unserer Workshopreihe „Die CD-Produktion“ beschrieben wurde ist zu berücksichtigen, dass in diesem Falle auch immer die Zustimmung des Urhebers (bzw. dessen Verlags) zur Bearbeitung einzuholen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Verbindung von Musik mit Bildern (z.B. bei einem Video, bei der Hinterlegung einer Webpage mit Musik oder im Rahmen einer TVWerbung) auch das so genannte „Sync-Right“ eingeholt werden muss. Inhaber von SyncRights sind sowohl die Urheber als auch die Inhaber der Leistungsschutzrechte! Wer beispielsweise für einen TV-Werbespot Musik aus der hier besprochenen Albumproduktion unserer Plattenfirma P verwenden möchte, der benötigt sowohl das Sync-Right von Komponist K (bzw. dessen Verlag) als auch das Sync-Right von Plattenfirma P (die ja Inhaber der Leistungsschutzrechte der Popgruppe XY als auch des Tonträgerherstellers ist). Die Einholung des Bearbeitungsrechts und des Sync-Rights steht unabhängig neben den sonst einzuholenden Rechten! Ich hoffe das hilft Euch weiter, Euer Rechtsanwalt Philipp Meyer Philipp Meyer, Rechtsanwalt in München, Tel: 089 / 95 89 49 65, [email protected] 2