Schutz von Eigenkompositionen

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Rechtsanwalt Philipp Meyer
Tastenwelt, Ausgabe 05/2008
Schutz von Eigenkompositionen
Um ein erfolgreicher Musiker zu werden, ist man in der Regel auf die Unterstützung von
Dritte angewiesen, z.B. einem Manager, der versucht den Künstler optimal zu vermarkten,
einer Plattenfirma (Tonträgerhersteller), die versucht, die Musik auf möglichst vielen
Vertriebswegen an möglichst viele Konsumenten zu verkaufen.
Egal, mit wem man zusammenarbeitet, als erster Schritt einer Zusammenarbeit ist immer
erforderlich, dass man dem Dritten die eigenen Stücke zum Anhören anbietet. Dies gilt
insbesondere für diejenigen, die Eigenkompositionen anbieten. Musiker haben hier oft
die Sorge, dass beispielsweise die Plattenfirma, der man ein Demo zuschickt, das Material
für eigene Zwecke/Künstler verwendet, ohne denjenigen zu beteiligen, der dieses
eingeschickt hat – man spricht dann von einem „Palgiat“. Die finanziellen Konsequenten
können erheblich sein: wenn man beispielsweise davon ausgehet, dass ein Komponist pro
gepresster CD ca. € 1,-- an Urhebergebühren erhält, dann macht dies bereits bei einer
geringen Auflage von gepressten CD´s viel Geld aus.
Wer sich absichern will, der sollte deshalb folgendes wissen:
Das Urhebergesetz verleiht einem Werk (Komposition) bereits vollumfänglichen Schutz im
Moment der sog. „Werkschöpfung“. Anders als im Patent- oder Markenrecht ist hier keine
Anmeldung oder Ähnliches erforderlich. Das bedeutet, dass demjenigen, der ein Stück
komponiert, bereits in diesem Moment u.a. die Ansprüche des § 97 UrhG zur Seite stehen,
also der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das klingt ja zunächst alles mal ganz gut. Das Problem liegt aber auf einer anderen Ebene.
Problematisch ist nämlich nicht die Frage, wie man die Werkschöpfung schützen kann,
sondern wie man den Beweis führen kann, dass man es selbst, und zu einem gewissen
Zeitpunkt komponiert hat.
Um bei dem oben genannten Beispiel zu bleiben: Wer ein Demo mit selbst komponierten
Stücken an eine Plattenfirma geschickt hat, und dann ein Jahr später „seinen“ Song von
einem international bekanntem Künstler im Radio hört, der wird zu recht etwas unruhig...
So ähnlich dürfte es den belgischen Brüdern Danny und Eddy van Passel ergangen sein.
Diese hatten ein Instrumental veröffentlicht, und kurze Zeit später, im Jahr 1995, sang
Michael Jackson auf „ihre“ Melodie den Welthit „You are not alone“. Als Komponist war der
Michael-Jackson-Produzent R. Kelly angegeben. Nach einem 12-jährigen Gerichtsverfahren
entschied ein Brüsseler Gericht im September des vergangenen Jahres, dass es sich bei
„You are not alone“ tatsächlich um ein Plagiat handelte. Nun muss R. Kelly sämtliche
Tantiemen, die ihm als Komponist (Urheber) des Werkes zugeflossen sind, an die Brüder
van Passel herausgeben!
Dieses Urteil war nur deshalb möglich, weil auf Grund der vorangegangenen
Veröffentlichung bewiesen werden konnte, dass die Melodie von den Brüdern Passel
bereits zu einem früheren Zeitpunkt existierte, als der Titel von Michael Jackson.
Wer eine Eigenkomposition bereits veröffentlicht – also auf den Markt gebracht hat (z.B.
im Rahmen eines CD-Release), der kann beweisen, dass der Zeitpunkt der Werkschöpfung
spätestens mit der Veröffentlichung stattfand.
RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]
Rechtsanwalt Philipp Meyer
Wer bei noch nicht veröffentlichten Eigenkompositionen auf „Nummer Sicher“ gehen
möchte, der sollte seine Komposition aufnehmen (die Melodie sollte klar erkennbar sein!),
und bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegen. Der Zeitpunkt der Übergabe wird
dabei dokumentiert. Der Beweis über den Zeitpunkt der Werkschöpfung kann somit zu
mindest auf den Zeitpunkt der Übergabe festgelegt werden.
In der nächsten Ausgabe von Tastenwelt werden wir uns mit der Frage beschäftigen, wie
sich Künstlernamen bzw. Bandnamen schützen lassen, und was hierbei zu beachten ist.
Noch ein kleiner Hinweis:
In der Ausgabe 03/08 (Musik auf der eigenen Homepage) wurde ich darauf angesprochen,
dass ich den Sachverhalt nicht geklärt hätte, was denn für den Fall gelte, wenn
Tanzmusiker auf ihrer Internetseite eighene Aufnahmen von nicht selbst komponierten
Werken einstellen wollen. Da diese Frage in meinem Artikel wohl nicht klar dargestellt
wurde, möchte ich dies hiermit nochmals versuchen:
Es geht darum, dass für eine Internet-Nutzung immer zwei Rechte-Gruppen benötigt
werden, nämlich das Urheberrecht des Komponisten und die Leistungsschutzrechte
der ausübenden Künstler und die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers. Der
Musiker,
der
eine
Aufnahme
selbst
produziert,
ist
selbst
Inhaber
der
Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers. Der
Musiker ist einerseits ausübender Künstler, zusätzlich auch Tonträgerhersteller.
Wer also fremde Titel (Kompositionen) selbst aufnimmt, der benötigt nur die
Urheberrechte an der Komposition. Die Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler und des Tonträgerherstellers hat er bereits selbst inne, und muss diese
also nicht von einem Dritten erwerben!
RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected]
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