Garantieren Patientenverfügungen würdevolles Sterben?

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Medizin
Schwierige Willensbekundung
Garantieren Patientenverfügungen würdevolles Sterben?
In Deutschland ringt der Gesetzgeber seit Jahren um verlässliche Regelungen,
dem Wunsch nach einem Sterben in Würde angemessen Rechnung zu tragen.
Derzeit konzentriert sich die öffentliche Debatte auf die Reichweite sowie die rechtliche Verbindlichkeit so genannter Patientenverfügungen.
Das Schicksal des römischen Patienten Piergiorgio Welby, der
kurz vor Weihnachten 2006 an den Folgen seiner unheilbaren
Muskelerkrankung verstarb, hat weit über Italien hinaus die
Debatte um die Rechte eines schwer erkrankten Patienten auf
Abbruch lebensverlängernder medizinischer Maßnahmen angefacht. Der sechzigjährige Welby litt seit seiner Jugend an einer fortschreitenden Muskeldystrophie, die ihn seit knapp
zehn Jahren von künstlicher Beatmung und Ernährung abhängig machte. Zuletzt waren die Lähmungserscheinungen so
weit fortgeschritten, dass er sich nur noch durch Augenblinzeln mit seiner Umwelt verständigen konnte.
Aufsehen erregte sein Schicksal, weil er seine Ärzte gerichtlich
zwingen lassen wollte, seinem immer wieder geäußerten
Wunsch nach Abbruch der künstlichen Beatmung Folge zu
leisten und ihn sterben zu lassen. Zwar gestand ihm das angerufene Gericht grundsätzlich das Recht zu, als Patient medizinische Behandlungen zu verweigern. Gleichwohl stellte es
fest, dass das geltende (Standes-)Recht einen ärztlich vollzogenen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht decke. Der
italienische Gesetzgeber sei gefordert, durch klare Regelungen
für Rechtssicherheit zu sorgen.
Auch in Deutschland ringt der Bundesgesetzgeber seit einigen
Jahren um verlässliche Regelungen, dem Wunsch eines Patienten nach einem Sterben in Würde angemessen Rechnung zu
tragen. Derzeit konzentriert sich die öffentliche Debatte auf
die Reichweite sowie die rechtliche Verbindlichkeit solcher
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Willensbekundungen, die ein Patient zu einem früheren Zeitpunkt in einer so genannten Patientenverfügung bezüglich
seiner Behandlungswünsche dokumentiert hat, falls er zukünftig aktuell nicht mehr äußerungs- beziehungsweise einwilligungsfähig sein sollte.
Diese Debatte unterscheidet sich freilich deutlich vom juristischen wie ärztlichen Tauziehen um das Schicksal Welbys.
Während sich der italienische Anästhesist, der dem Begehren
Welbys nachkam und das Beatmungsgerät nach Verabreichung eines Beruhigungsmittels abschaltete, mittlerweile mit
einem Disziplinarverfahren konfrontiert sieht, wäre sein Vorgehen (so auch die Auffassung etwa der Deutschen Hospiz
Stiftung oder des Präsidenten der Bundesärztekammer) in
Deutschland (standes-)rechtlich gedeckt oder sogar geboten.
Vorausgesetzt, dass der Patient aktuell einwilligungsfähig ist
beziehungsweise dessen Wille zweifelsfrei feststeht und dass
die Verabreichung eines Beruhigungsmittels, die das Abstellen
des Beatmungsgerätes für den Patienten erträglich macht,
weder (standes-)rechtlich noch ethisch gleichzusetzen ist mit
ärztlicher Assistenz bei einem Suizid.
Es ist in Deutschland ein seit langem anerkannter Grundsatz
von Medizinrecht wie Medizinethik, dass ein medizinischer
Eingriff niemals gegen den erklärten Willen eines Patienten
erfolgen darf – und sei er noch so medizinisch indiziert. Ausgenommen sind nur solche Maßnahmen, die zu dessen Basisversorgung gehören. Der unbedingte Respekt vor der Autono-
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mie des Patienten gilt auch dann, wenn Ärztin oder Pfleger die
der Willensbekundung des Patienten zugrundeliegende moralische beziehungsweise weltanschaulich-religiöse Überzeugung nicht teilen, sondern aufgrund der eigenen Überzeugung anders entscheiden würden oder sogar müssten.
Natürlich hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine
Grenze. Insbesondere darf es keinesfalls andere, etwa den Arzt
oder die Angehörigen, gegen deren Überzeugung zu bloßen
Erfüllungsgehilfen eigener Wünsche instrumentalisieren.
Darüber hinaus unterscheidet in Deutschland das Straf- wie
Standesrecht zwischen aktiver und passiver beziehungsweise
indirekt-aktiver Sterbehilfe. Passive wie indirekt-aktive Sterbehilfe umfassen alle Maßnahmen, die den bevorstehenden Tod
eines Menschen nicht mehr aufhalten oder das Sterben eines
Menschen durch palliativ-medizinische Versorgung erträglich
gestalten, auch wenn sie das Eintreten des Todes beschleunigen
sollten. Diese Formen der Sterbehilfe sind nicht nur erlaubt,
sondern gegebenenfalls sogar geboten. Weil sie nicht Hilfe
zum, sondern Hilfe im Sterben leisten, werden sie sinnvoller
zunehmend als Sterbebegleitung bezeichnet. Demgegenüber
sind alle Formen aktiver Sterbehilfe, die – wie das Töten auf
Verlangen – den Sterbeprozess eines Menschen erst veranlassen, derzeit ausnahmslos verboten.
Die Beziehung zwischen Arzt und Patient
muss über jeden Zweifel erhaben bleiben
Auf eine Ausnahme zielt freilich die Forderung, die der letzte
Deutsche Juristentag im Jahr 2006 zur Lockerung des standesrechtlichen Verbotes der Mitwirkung am freiverantwortlichen
Suizid einer schwer leidenden Patientin erhoben hat. Diese
Ausnahmeregelung würde die Grenze von passiver zur aktiven
Sterbehilfe überschreiten. Denn während die passive Sterbebegleitung maximaltherapeutische Maßnahmen begrenzt
oder abbricht, um den Patienten in der Phase seines unumkehrbaren Sterbens wirklich sterben zu lassen, geht es bei der
Mitwirkung des Arztes beim freiverantwortlichen Suizid eines
Patienten um die Mitwirkung bei der Einleitung, also beim
Veranlassen eines Sterbevorgangs. Zwischen Sterben lassen
und Sterben veranlassen besteht aber ein handlungstheoretischer und damit ethisch bedeutsamer Unterschied.
Und auch eine Mitwirkung ist eine Mitwirkung, also ursächlich und notwendig bei der Veranlassung eines Prozesses, hier
also des Sterbens durch einen (freiverantwortlichen) Suizid.
Eine auch nur begrenzte (standesrechtliche) Zulassung dieser
Form der Mitwirkung des ärztlichen oder pflegerischen Personals würde massiv das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und seinen Ärztinnen und Pflegern belasten. Die
Beziehung zwischen Arzt und Patientin muss aber aufgrund
ihrer einzigartigen Dichte wie ihres einseitigen Abhängigkeitsverhältnisses über jeden Zweifel an einer achtsamen wie sorgenvollen Behandlung der Patientin erhaben sein.
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Was im Falle einer vorliegenden Einwilligungsfähigkeit des
Patienten mit Blick auf seine willenskonforme Behandlung für
relativ klare Verhältnisses sorgt, wird bei einem nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten zum Problem: Seine nicht mehr
verfügbare aktuelle Willensbekundung muss durch die stellvertretende
Entscheidung
anderer hilfsweise ersetzt,
Andreas Lob-Hüdepohl (geb.
also gewissermaßen substitu1961) ist Gründungsmitglied
des Berliner Instituts für
iert werden. Nach deutschem
christliche Ethik und Politik
Recht trifft diese Entscheisowie seit 1997 Rektor der
dung im Regelfall ein gerichtKatholischen Hochschule für
lich bestellter Betreuer oder
Sozialwesen Berlin. Er war
eine vom Patienten persönVorsitzender der ZdK-Arbeitslich mandatierte Gesundgruppe, die eine Ende letzten
heitsbevollmächtigte. Strittig
Jahres veröffentlichte Erklärung des Laiengremiums zur
ist, wie verbindlich und wie
Regelung der Patientenverweit der stellvertretende Entfügung („Leben und Sterben
scheider an Willensbekunin Würde“) erarbeitet hat.
dungen gebunden ist, die der
Patient zu einem früheren
Zeitpunkt getätigt hat. Hier trennen sich die derzeit rechtspolitisch diskutierten Wege, die in diesem Frühjahr vermutlich in
zwei verschiedenen Gruppenanträgen von Mitgliedern des
Deutschen Bundestages münden und zur Abstimmung gestellt
werden:
Die einen wollen ihn durch jene Willensbekundung substituieren, die ein Patient im Rahmen einer Patientenverfügung
dokumentiert hat, und zwar – wenn man dem Entwurf des
Bundesjustizministeriums zur Änderung des Betreuungsrechts (vgl. §1901 BGB) aus dem Jahre 2005 folgt – in einer besonders starken Weise. Demnach hätte der Betreuer oder die
Gesundheitsbevollmächtigte den im Rahmen einer Patientenverfügung dokumentierten Willen nicht nur zu beachten – das
müssen beide schon nach geltendem Recht. Sie müssten ihm
bei Eintritt der antizipierten Fallkonstellation sogar ohne Abstriche zur Durchsetzung verhelfen.
Der Charme dieser Lösung besteht darin, dass – zumindest auf
den ersten Blick – nur diese hohe Verbindlichkeit einer Patientenverfügung die Selbstbestimmung des Patienten unverfälscht respektiert und eindeutige Verhältnisse schafft. Das
macht sie in der öffentlichen Debatte wie im Gesetzgebungsverfahren ungemein attraktiv. Diese Attraktivität ist aber teuer
erkauft. Sie lebt nämlich von der sachlich irrigen wie für die
betroffene Patientin höchst riskanten Fiktion, dass das Substitut, nämlich die vorausverfügende Willensbekundung von
früher, mit einer aktuellen Willensbekundung faktisch für
identisch erklärt werden kann. Träfe dies zu, dann hätte tatsächlich niemand das Recht, anders als die in der Patientenverfügung dokumentierte Willensbekundung zu entscheiden.
Solche Identifizierung ist aber sowohl juristisch abwegig wie
ethisch unbefriedigend. Anders als ein Testament ist die früher
vorausverfügende Willensbekundung weder eine rechtsgeschäftliche und damit zwingend bindende Willensbekundung.
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Noch kann sie in einem ethisch befriedigendem Maße jene
Situation antizipieren, in der der urteilende Mensch unter
gänzlich anderen, also durch Krankheit oder Behinderung
beeinträchtigten Umständen seine Lage beurteilen und im
Lichte dieses Urteils über die Zulassung oder die Abweisung
ihn betreffender medizinischer Eingriffe entscheiden würde.
Höchst riskant ist die fiktive Identität von früherer und aktueller Willenserklärung für den Patienten deshalb, weil er faktisch
keine Chance hat, seine früher erfolgte Willensbekundung bei
Eintreten der antizipierten Fallkonstellation zu revidieren.
Der andere Weg, den nicht mehr verfügbaren aktuellen
Willen hilfsweise zu ersetzen, nutzt die Logik des bestehenden
Betreuungsrechts. Dieses Recht greift – zunächst unabhängig
von einem konkreten Krankheitszustand – in allen Fällen, wo
ein Mensch nicht mehr oder zumindest vorübergehend nicht
seine persönlichen Angelegenheiten selbst besorgen und erforderliche Entscheidungen bezüglich seiner Lebensführung
(damit auch Einwilligungen im Krankheitsfalle) treffen kann
(vgl. bes. §§ 1901 ff. BGB). In dieser Situation ist er auf die
stellvertretende Entscheidung eines Betreuers angewiesen.
Die stellvertretende Entscheidung des Betreuers hat sich
ausschließlich an den Interessen und dem Wohl des Betreuten zu orientieren. Zu dessen Wohl, so fordert es das
Betreuungsrecht, gehört auch, seine artikulierten Wünsche
einschließlich früher geäußerter Willensbekundungen einzubeziehen.
Gerade früher geäußerte Willensbekundungen dokumentieren nämlich die „Lebensphilosophie“ des Betreuten und geben
damit beachtliche Hinweise auf die Art und Weise seiner Lebensgestaltung, zu der er sich vermutlich entscheiden würde,
wenn er dazu noch in der Lage wäre. Damit kommen Patientenverfügungen eine besondere Bedeutung und Beachtlichkeit
zu. Denn in der Regel setzen sich Personen, die eine Patientenverfügung verfassen, im Lichte ihres höchstpersönlichen
Lebensentwurfes intensiv mit zukünftig möglicherweise eintretenden Lebenslagen und ihren diesbezüglichen Einschätzungen auseinander. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass
sie das Zukünftige nie vollständig und angemessen antizipieren können.
Trotz der hohen Beachtlichkeit früher eigens dokumentierter
Willensäußerungen respektiert die Logik des Betreuungsrechts die bleibende Differenz zwischen früheren und aktuellen Willensbekundungen. In der Situation schwerster Erkrankung kann sie diese Lücke dadurch überbrücken, dass die
Betreuerin mit weiteren Bezugspersonen des betreuten Patienten (Angehörige, das medizinisch-pflegerische Personal u. a.)
den mutmaßlichen Willen des Patienten ermittelt und auf
dieser Grundlage in seinem Sinne für ihn entscheidet. Auch
diese stellvertretende Entscheidung kann eine authentische
Entscheidung, so sie noch vom Patienten getroffen werden
könnte, verfehlen, denn auch der gemutmaßte Wille ist nur
annäherndes Substitut, niemals identisch mit einer aktuellauthentischen Willensbekundung des Patienten.
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Aber er ist Teil eines skrupulösen Beratungs- und Entscheidungsprozesses, der möglichst viele biographisch relevante
Gesichtspunkte ermittelt und so der Tragweite über einen
Behandlungsabbruch einigermaßen Rechnung tragen kann.
Darin liegt auch der Vorteil, wenn der Patient frühzeitig einen
Gesundheitsbevollmächtigten mandatiert. Dieser Gesundheitsbevollmächtigte genießt das besondere Vertrauen des
später Betreuten, sonst würde dieser ihm vermutlich nicht die
Gesundheitsvollmacht übertragen. Zudem steht er oftmals
schon über einen langen Zeitraum hinweg mit dem Patienten
in einer Gesprächsbeziehung, was die Güte seiner stellvertretenden Entscheidung beträchtlich absichern hilft.
Welchen Einfluss haben Angehörige
und das gesellschaftliche Klima?
Wenn man diese Logik des Betreuungsrechts ernst nimmt,
dann wird deutlich: Es geht nicht um die Frage, ob man das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten respektiert oder nicht,
sondern wie man es in einer Weise schützt und stärkt, dass ein
Mensch in Würde stirbt und sterben kann. Dazu gehört nicht
nur, jede Form von äußerer Fremdbestimmung zu unterbinden, sondern auch die oftmals subtilen Formen selbstinduzierter Fremdbestimmung einzugrenzen.
Eine selbstinduzierte, also vom Patienten selbst bewirkte beziehungsweise in Kauf genommene Fremdbestimmung liegt
dann vor, wenn im Falle einer fiktiv unterstellten Identität von
früher vorausverfügendem Willen und aktueller Willensbekundung faktisch keine Revisionsmöglichkeit mehr besteht
und allein das äußere Eintreten der antizipierten Fallkonstellation über das weitere Schicksal des Patienten entscheidet und
nicht eine erneute und aktuelle Abwägung der in Frage stehenden Güter und Optionen („negative Selbstbindung“). Eine
selbstinduzierte Fremdbestimmung liegt bereits auch dann
vor, wo eine einwilligungsfähige Person mit ihrer Patientenverfügung vorrangig der Erwartungshaltung von Angehörigen
oder des gesamtgesellschaftlichen Klimas nachgibt („prophylaktische Selbstentsorgung“).
Jede rechtliche Regelung von Patientenverfügungen, die im
Falle einer krankheitsbedingten Nichteinwilligungsfähigkeit
eines Patienten dessen nicht mehr verfügbaren aktuellen
Willen substituieren will, muss den qualitativen Unterschied
zwischen einem Sterbenlassen und einem Sterbenveranlassen
(und sei dies nur im Modus einer Mitwirkung durch Assistenz) beachten. Infolgedessen muss sich die Reichweite der
Bindungswirkung einer Patientenverfügung auf die Phase
irreversiblen Sterbens beschränken. Wäre sie nicht darauf
beschränkt, so würde der Betreuer zu einer stellvertretenden
Entscheidung entweder genötigt oder aber (im Sinne der besonderen Beachtlichkeit einer Patientenverfügung) zumindest
aufgefordert, die das Veranlassen eines Sterbeprozesses durch
das medizinisch-pflegerische Personal nach sich ziehen würde.
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Damit wäre handlungslogisch und folglich ethisch die Grenzlinie in Richtung aktiver Sterbehilfe überschritten.
Derselbe Unterschied zwischen Sterbenlassen und Sterbenveranlassen ist auch der maßgebliche Grund dafür, dass demente und so genannte wachkomatöse Patienten kategorisch
von der Reichweite von Patientenverfügungen ausgenommen werden müssen, solange sie sich nicht in einer unumkehrbar verlaufenden Sterbephase befinden. Selbst wenn der
Betreuer sicher sein könnte, dass der demente oder wachkomatöse Mensch in seiner Situation mutmaßlich für sein
Sterbenwollen entscheiden würde, die Entscheidung zum
Abbruch seiner Versorgung würde dennoch sein Sterben von
fremder Hand veranlassen und nicht nur einfach zulassen.
Demente wie wachkomatöse Patientinnen sind keine Sterbenden, sondern Menschen mit zum Teil schwersten Behinderungen. Damit wird ihre Lebenslage weder verharmlost
noch beschönigt.
Aber an der Frage, wie eine Gesellschaft mit der äußerst zugespitzten Lebenslage dieser Menschen umgeht, zeigt sich
letztlich, woran sie den Status eines menschlichen Lebens festmacht. Muss ein Mensch über solche Formen des Bewusstseins
und der Selbstbestimmung oder über solche Fähigkeiten zur
Wahrnehmung eigener Interessen sowie zur Wertschätzung eigener Lebenszufriedenheit (aktuell oder wenigstens später
wieder) verfügen können, die für durchschnittlich ausgestattete und in diesem Sinne normale Menschen vertraut und
liebgeworden sind? Wie, wenn sich die Erkenntnis als gesichert
erweist, dass die subjektiv empfundene Lebenszufriedenheit
der Betroffenen bei fortschreitender Demenz eher zu- als
abnimmt? Oder könnte sich menschliche Personalität auch in
solchen dialogischen Beziehungen und Kommunikationsformen ereignen, zu denen „Normalen“ nur der Zugang erschwert oder vielleicht sogar versperrt ist?
Wird menschliches Bewusstsein zum
entscheidenden Kriterium?
Mit Blick auf die aktuelle Debattenlage in den Fraktionen des
Deutschen Bundestages ist allerdings zu erwarten, dass selbst
Befürworter einer gesetzlichen Regelung, die Patientenverfügungen in die bestehende Logik des Betreuungsrechts
einbindet sowie deren Reichweite grundsätzlich auf die
irreversible Sterbensphase begrenzt, eine Ausnahme vorsehen:
Für Patienten, die an schwerer Demenz oder am apallischen
Syndrom (Wachkoma) leiden, soll dann eine Begrenzung auf
die Sterbensphase wegfallen, wenn für sie mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht mehr auf die
Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Damit zeichnet
sich eine gesetzliche Regelung ab, die für eine zahlenmäßige
nicht unerhebliche Gruppe von Erkrankten faktisch die
ethisch bedeutsame Grenze in Richtung aktiver Sterbehilfe
überschreitet.
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Die Fragwürdigkeit einer solchen Regelung wird besonders
darin deutlich, dass die grundsätzliche Beschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und der Reichweite auf
die unumkehrbare Sterbephase von vielen gerade mit der besonderen Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben
(vgl. Art. 2 II GG) begründet wird. Die Aufweichung dieser besonderen Schutzpflicht des Staates für Personen, die keine
Aussicht mehr auf die Wiedererlangung des Bewusstseins haben, vermeidet nur dann einen gravierenden Widerspruch,
wenn das menschliche Bewusstsein – und sei es nur als Fernziel – zum entscheidenden Kriterium für die uneingeschränkte
Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens gemacht wird. Das
wird niemand wollen können. Denn er müsste die enormen
Konsequenzen verdrängen, die sich aus der Einteilung in Bewusstseinsfähige und Nichtbewusstseinsfähige für demente
und wachkomatöse sowie für alle schwer erkrankten und behinderten Menschen zwangsläufig ergeben, die nie (mehr)
über die gewohnten Bewusstseinszustände verfügen.
Piergiorgio Welby ist offensichtlich eine kirchliche Bestattung
mit der Begründung verweigert worden, dass sein Todeswunsch im Gegensatz zur Lehre der katholischen Kirche stehe.
Nicht jedem erschließt sich unmittelbar, dass der sterbende
Italiener von einer Todessehnsucht getrieben wurde. Viele
werden eher eine Sehnsucht nach dem Leben verspürt haben,
die – auch nach kirchlicher Überzeugung – ein Sterben in
Würde mit einschließt. Diese Sehnsucht spiegelt die Grundintuition der meisten Menschen, die das Instrument einer
Patientenverfügung als zentrale Vorsorgemaßnahme für einen
würdevollen Abschluss ihres Lebens nutzen wollen. Der aktuelle Streit um die Verbindlichkeit wie Reichweite von Patientenverfügungen ist nur zu verstehen vor dem Hintergrund
weit verbreiteter Ängste: der Angst vor einer entmenschlichenden Apparatemedizin, der Angst vor dem Verlust der Selbstkontrolle und damit vor den Entscheidungen Anderer und
Fremder, ja nicht zuletzt der Angst vor einem gravierenden
Verlust der Lebensqualität unter den besonders beschwerlichen Bedingungen eines fortgeschrittenen Alters, einer
Krankheit oder einer Behinderung.
Es mag sein, dass manche dieser Ängste übertrieben sind oder
medial nur aufgeladen werden. Gleichwohl wäre es überheblich und zynisch, wenn man sie achtlos beiseite schieben
würde. Denn sie geben zugleich jene zutiefst humanen Sehnsüchte zu erkennen, die viele Menschen mit einem Leben und
Sterben in Würde verbinden: die Sehnsucht, an einem vertrauten Ort zu sterben; die Sehnsucht, mit vertrauten Menschen zu
kommunizieren; die Sehnsucht, unzumutbare Belastungen
von Angehörigen oder auch anderer sozialer Netze zu vermeiden, und nicht zuletzt die Sehnsucht, ohne unerträgliche
körperliche oder seelische Schmerzen den eigenen und nicht
nur einen medizintechnisch diktierten Tod zu sterben.
Vor diesem Hintergrund verblasst die Bedeutsamkeit von Patientenverfügungen, und andere Notwendigkeiten rücken in
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Religion
den Mittelpunkt: besonders die palliativ-medizinische wie
palliativ-pflegerische Ausbildung und Versorgung. Die palliative Begleitung sterbender Menschen und ihrer Angehöriger
hilft, wie die Erfahrungen gerade der ambulanten wie stationären Hospizarbeit belegen, nicht nur jenen Beziehungsreichtum zu kultivieren, aus dem allein ein Sterben in Würde möglich ist. Sie ist vor allem empfindlich für Therapieziele, die den
Stationen eines endenden Lebensweges angemessen sind.
Die Medizin kennt zunehmend das Phänomen iatrogenen Leidens; eines Leidens von Menschen, das sich als solches erst in der
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Begegnung mit dem Arzt, besser: mit dem modernen medizinischen Versorgungssystem ergibt. Die immer ausgefeilteren
Instrumente intensivmedizinischer beziehungsweise maximaltherapeutischer Versorgung können neben dem Segen, den sie
für viele Menschen unzweifelhaft bedeuten, auch solches iatrogene Leiden verursachen. Diese Ambivalenz gilt es sorgfältig im
Auge zu behalten, um ein Sterben in Würde zwar nicht zu garantieren, wohl aber zu begünstigen – eine vermutlich weitaus
bessere Vorsorge, als alle noch so ausgeklügelten Regelungen zu
Patientenverfügungen.
Andreas Lob-Hüdepohl
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