1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Werbung auf www

Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Werbung auf www.hambuehren.de
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
(1) Für die Werbung auf der(den) Internetseite(n) der Gemeinde Hambühren gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinde Hambühren.
Diese werden vom Werbekunden anerkannt und sind Bestandteil des Vertrages. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Alle Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die auch durch eine E-mail an die
Gemeinde Hambühren ([email protected]) gewahrt wird. Die Schriftform gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Die Geltung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Werbekunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die Preise für die Werbeflächenbuchung sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch
a) die schriftliche oder per E-Mail erfolgte Bestätigung des Vertrages seitens der Gemeinde Hambühren oder
b) die online erfolgte Verbreitung der Werbung, in diesem Fall verzichtet der Werbekunde auf eine förmliche Vertragsbestätigung. Fernmündliche oder mündliche
Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich.
2.
Material
(1) Der Werbekunde trägt dafür Sorge, dass die notwendigen Informationen, Daten, Dateien und sonstige Materialien rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei sowie den
vertraglichen Vereinbarungen entsprechend geliefert werden und sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere der Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und
der gebuchten Art und Größe eignen.
(2) Grafiken und Codes müssen in einem Format geliefert werden, das den Anforderungen der Gemeinde Hambühren entspricht. Die jeweiligen Zieladressen der
Werbeflächen (URL im Internet) sind mit anzugeben. Darüber hinaus stellt der Werbekunde sicher, dass die Werbung frei von Computerviren oder anderem schädlichen
Programmcode ist und setzt hierfür Schutzprogramme ein, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(3) Das Material muss mindestens fünf Werktage vor Beginn der Schaltung der Gemeinde Hambühren vorliegen. Die Anlieferung der Daten kann per E-Mail an die Adresse
([email protected]) erfolgen. Für die Zusendung von Datenträgern gilt folgende Postadresse: Gemeinde Hambühren, Versonstraße 7, 29313 Hambühren.
Der Werbekunde ist verpflichtet, von den gelieferten Datenträgern Kopien bei sich zu behalten. Die Gemeinde Hambühren ist nicht verpflichtet, das Material zu archivieren
oder an den Werbekunden zurückzuliefern.
3. Urheber- und sonstige Rechte Dritter
(1) Im Verhältnis zur Gemeinde Hambühren trägt allein der Werbekunde die presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die Werbung. Der
Werbekunde bestätigt mit dem Vertragsabschluss, dass er sämtliche zur Verbreitung auf einem Online-Dienst erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-,
Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Dateien (z.B. Texte, Fotos, Graphiken, Tonträger und Videobänder usw.)
erworben hat.
Der Werbekunde stellt die Gemeinde Hambühren von allen Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung des Vertrags, auch wenn er storniert sein sollte,
erwachsen und übernimmt die bei einer notwendigen Rechtsverteidigung entstehenden Kosten. Die Gemeinde Hambühren ist nicht verpflichtet, Werbung auf die
Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu prüfen.
(2) Die Gemeinde Hambühren hat für die Dauer des Vertrages die Nutzungsrechte an dem Werbematerial insoweit, als dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich
ist.
5. Gesetzes- und sittenwidrige Inhalte, Entfernung von Werbung
Der Werbekunde gewährleistet, dass die Inhalte der Werbung und die Inhalte der durch die URL angewählten Seiten nicht gegen geltendes deutsches Recht, gesetzliche
und behördliche Verbote sowie gegen die guten Sitten verstoßen. Die Gemeinde Hambühren ist berechtigt, derartige Werbung und Links aus dem Angebot zu entfernen.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Die Gemeinde Hambühren wird den Werbekunden unverzüglich von der durchgeführten Maßnahme in Kenntnis setzen. Ein
Schadensersatzanspruch des Werbekunden entsteht hierdurch nicht. Der Werbekunde wird die Gemeinde Hambühren von allen Forderungen und Schäden Dritter
freistellen, die durch diese Form der Werbung entstehen.
6. Entgelte, Rückbelastung, Dauer der Werbeschaltung
(1) Der Werbekunde zahlt für seine Werbeschaltung für die Dauer von 3 Monaten den für die Werbeposition festgelegten Festpreis. Die Laufzeit kann durch den
Werbetreibenden verlängert werden, sofern zum Zeitpunkt der Verlängerung keine weiteren Interessenten für die vorgesehene Werbefläche vorhanden sind.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ablauf der Schaltung. Die Gemeinde Hambühren ist berechtigt, monatlich Zwischensummen bei zeitlich länger laufenden
Schaltungen zu stellen. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Werbekunde erklärt sich mit dem Einzug des Rechnungsbetrages im
Lastschriftverfahren einverstanden.
(3)
Bei
Zahlungsverzug
Zahlungsverzug
verlangen.
der
die
Bei Vorliegen
Laufzeit
eines
werden
weitere
Rücklastgebühren,
Ausführung
des
begründeter Zweifel
Vertrags
das
laufenden
Mahngebühren
Vertrags
bis
sowie
zur
Verzugszinsen
Bezahlung
berechnet.
zurückstellen
an der Zahlungsfähigkeit des Werbekunden ist
Erscheinen
weiterer
Werbung
ohne
Rücksicht
auf
die
ein
und
Die
für
Gemeinde
ursprünglich
Gemeinde
die
restliche
Hambühren
Werbung
kann
bei
Vorauszahlung
Hambühren berechtigt, auch während
vereinbartes
Zahlungsziel
von
der
Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
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7. Freigabe
(1) Die Gemeinde Hambühren ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material zu bearbeiten und, - soweit zur optimalen Umsetzung erforderlich oder ratsam, Änderungen oder Korrekturen vorzunehmen. Die Gemeinde Hambühren ist berechtigt, die bearbeitete Vorlage dem Werbekunden zur Freigabe zu übersenden, in diesem
Fall ist der Werbekunde verpflichtet, unverzüglich schriftlich oder durch E-Mail die Freigabe zu erklären.
(2) Der Werbekunde ist verpflichtet, die Werbung unmittelbar nach der öffentlichen Freischaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb einer Woche ab Freischaltung
schriftlich zu reklamieren, andernfalls gilt die Werbung als genehmigt. Die Gemeinde Hambühren sorgt umgehend nach Erhalt der Mängelrüge für eine Beseitigung der
gerügten Mängel.
8. Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gemeinde Hambühren leistet nach ihrer Wahl Nacherfüllung bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche aufgrund von Mängeln, welche die
Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich beeinträchtigen, bestehen nicht.
(2) Bei ungenügender zeitlicher oder qualitativer Wiedergabe der Werbung hat der Werbekunde einen Anspruch auf Schaltung einer fehlerfreien Werbung im Umfang der
Fehlerhaftigkeit. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit dieser Ersatzwerbung, kann der Werbekunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung
seitens der Gemeinde Hambühren oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen.
(3) Die Parteien haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder die Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten.
(5) Für von der Gemeinde Hambühren nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Werbekunden bzw. seiner Agentur liegende Schäden haftet die Gemeinde
Hambühren nicht.
9. Konkurrenzausschluss
Ein Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
10. Kennzeichnung
Werbung, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht auf den ersten Blick als Werbung erkennbar ist, wird als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
11. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten die der Gemeinde Hambühren unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
(2) Der Werbekunde wird gemäß § 33 Abs. 1 BDSG davon unterrichtet, dass die Gemeinde Hambühren seine Daten in maschinenlesbarer Form verarbeitet.
(3) Die Gemeinde Hambühren ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistung Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde Hambühren hat alle Personen, die von ihr mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden, auf die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften einschließlich interner Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung informiert.
12. Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Hambühren (Niedersachsen), Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages,
einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung und die
Beendigung des Vertrages ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der jeweilige Sitz
der Verwaltung der Gemeinde Hambühren
(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des
gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der
Bestimmungen entsprechend.
Stand: 11. Dezember 2013
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