Werbung mit „neu“, „erstmalig“, „jetzt“ Hintergrund Für Kaufleute hat der Begriff „neu“ einen guten Klang. Er soll auf Tatkraft, Anpassungsfähigkeit und Investitionsbereitschaft hinweisen. Bei der Verwendung dieses „Signalwortes“ sind jedoch die Vorschriften des Rechts zum Schutz des fairen Leistungswettbewerbs zu beachten. Wahrheitsgrundsatz Verwendete Ausdrücke, die auf Neuheit hindeuten, wie z. B. „neu“, „erstmalig“, „jetzt“ und dergleichen müssen wahr sein, so z. B. im Falle eines „neuen Besitzers“ oder einer „vollständigen Renovierung“. Aktualität Die Tatsache, mit der geworben wird, darf aber auch zeitlich nicht allzu lange zurückliegen, da sonst beim Publikum der irrige Eindruck entstehen kann, die Neuerung sei gerade erst eingetreten. Wirbt z. B. ein Zeitungsverlag in einer Anzeige unter der fett gedruckten Überschrift „Wir bieten mehr“ mit dem Hinweis, die erweiterte Großraumausgabe des Blattes biete jetzt mehr lokale Nachrichten als die frühere Stadtausgabe bzw. Zeitung, so werden zumindest die Leser, die das Blatt nicht ständig lesen, über den Zeitpunkt der Erweiterung der Zeitung irregeführt, wenn dieser schon drei Monate zurückliegt. Relevanz der Branche und Warenart Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit der „Neuheit“ zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und Warenart ab und lässt sich nur für den Einzelfall bestimmen. Die Werbung „Jetzt im neuen Haus“ für die schon ein halbes Jahr zurückliegende Verlegung des Geschäfts eines Möbeleinzelhändlers wurde von einem Gericht in einem konkreten Fall als nicht irreführend angesehen. Wird auf eine „Neu-Eröffnung“ eines Möbelgeschäftes hingewiesen, so ist nach einer Gerichtsentscheidung die Werbung irreführend, wenn das Geschäft nicht erstmals eröffnet, sondern nach vorübergehender Schließung wiedereröffnet wird. Bei einer „NeuEröffnung“ erwartet der Käufer günstigere Einkaufsmöglichkeiten als bei einer Wiedereröffnung. 2 Kraftfahrzeuge Ein Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn dasselbe Modell zur Zeit des Kaufabschlusses weiterhin völlig unverändert in Ausstattung und technischer Ausführung hergestellt wird, wenn es – abgesehen von der Überführung vom Hersteller zum Händler – nicht benutzt worden ist und wenn es infolge längerer Standzeit keine Mängel (z. B. Roststellen) aufweist. Es muss also nicht nur unbenutzt, sondern zudem modellneu sein. Auslaufende Modelle sind besonders zu kennzeichnen. Reimportierte Kraftfahrzeuge dürfen, auch wenn sie unbenutzt und fabrikneu sind und es sich nicht um ein Auslaufmodell handelt, nicht ohne weiteres uneingeschränkt und ohne aufklärenden Zusatz als Neuwagen mit Garantie oder mit üblicher Neuwagengarantie angeboten werden, es sei denn, dass sich für den Käufer keine Nachteile, z. B. in versicherungsrechtlicher Hinsicht, ergeben. Stand: Februar 2015 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Michael Kant 06 51/ 97 77-4 10 mailto: [email protected]