Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate

Werbung
Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate
Klare Angaben
Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern unter Kennziffer (Chiffre)
oder nur unter Telefonnummer ist in der Regel unzulässig, weil
gewöhnlich der Eindruck eines Privatangebotes erweckt wird – ein
Umstand, der für den Kaufentschluss des Lesers wesentlich sein
kann. Jeder Kaufmann muss sich daher als Gewerbetreibender
deutlich zu erkennen geben. Dies gilt auch für Kleinanzeigen. Eine
Täuschung über den gewerblichen Charakter muss in Kleinanzeigen
um so mehr vermieden werden, als derartige Annoncen meist unter
anderen privaten Anzeigen platziert sind.
Kenntlichmachen
der Gewerblichkeit
Der Charakter der gewerblichen Anzeige kann durch Zusätze wie z.
B. „gewerblich“ oder „Firma“ kenntlich gemacht werden. „I. A.“ genügt
indessen nicht. Vorsicht bei Abkürzungen: Während eine Abkürzung
„gewerbl." noch als ausreichender Hinweis auf den gewerblichen
Charakter der Anzeige verstanden werden kann, ist dies bei anderen
Abkürzungen zweifelhaft. Entscheidend sind im Einzelfall die Art der
Anzeige und Vorstellung der angesprochenen Leser. Gerade bei
Kleinanzeigen können im Geschäftsleben übliche Kürzel irreführend
sein, wenn sich die Inserate an geschäftsunerfahrene Interessenten
richten. Unzulässig z. B., weil irreführend, ist nach der
Rechtsprechung die Abkürzung „Hdl.“ für „Händler“, ebenso „Fa.“ für
„Firma“ oder „gew.“ für „gewerblich“. Darüber hinaus verlangten
Gerichte sogar eine Klarstellung der Art der unternehmerischen
Tätigkeit, also „Kfz-Firma“ oder „Kfz-Händler“ bei einem
Gebrauchtwarenhändler, „Bauträgerfirma“ oder „Wohnbaufirma“ bei
einem Bauträger. Der Bundesgerichtshof hat hingegen 1993 bei der
Werbung eines Immobilienhändlers festgestellt, dass keine
allgemeine Rechtspflicht zur Angabe der beruflichen bzw.
unternehmerischen Tätigkeiten besteht, sofern der gewerbliche
Charakter der Anzeige deutlich wird.
Angabe des
Namens und der
Rechtsform
Unabhängig von der grundsätzlichen Kennzeichnungspflicht für
gewerbliche Anzeigen sollten sich Kaufleute darüber hinaus
allgemein in der Werbung namentlich zu erkennen geben, damit sich
Leser gerade bei einer Werbung, die weite Verbraucherkreise
anspricht, Vorstellungen über den Gewerbetreibenden verschaffen
können. Diese Handhabung liegt auch im Interesse des Kaufmanns,
weil sich mancher Interessent nicht näher mit einem Inserat
beschäftigt, wenn er nicht genau weiß, mit wem er es zu tun hat.
Sogar gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist zudem die
Namensangabe bei Inseraten, mit denen Wohnungsvermittler
Wohnräume zur Miete anbieten oder suchen. Bei der Angabe des
Firmennamens – gleichgültig, ob dessen Nennung rechtlich geboten
ist oder nicht – kann die vollständige Bezeichnung in der Werbung
nicht gefordert werden; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
über den Firmennamen gelten nur für den Rechts- und
Geschäftsverkehr, nicht aber für die Werbung. Der Firmenname kann
also auch in einer Kurzform angegeben werden, soweit diese nicht
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irreführend Ist. Die Anführung des Rechtsformzusatzes, z. B.
„GmbH“, neben dem Firmennamen ist entbehrlich, wenn für Waren
oder Leistungen geworben wird, bei denen es dem Verkehr
gleichgültig ist, welche Rechtsform die Firma besitzt (z. B. bei
Immobilienmaklern).
Vermittlereigenschaft
Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht gilt für Makler, insbesondere
Immobilienmakler. Wird in Vermittlereigenschaft geworben, genügen
Angaben
wie
„Finanzberatung“,
„Bankenrepräsentanz“,
„Vermögensberatung“ oder „Wirtschaftsberatung“ allein oder im
Zusammenhang mit sonstigen Firmenbestandteilen nicht als Hinweis
auf die Maklereigenschaft. Auch Angaben wie „Verkauf durch Firma“
oder „RDM“ hinter dem Namen reichen alleine nicht aus. Vielmehr
muss ein ausdrücklicher bzw. zusätzlicher Hinweis erfolgen, dass es
sich z. B. um einen Immobilienvermittler handelt, wie „Immobilien“,
„Immobilienvermittlung“ oder „Makler“. Die Abkürzungen „Im.“ und
„Imb.“ sind nicht eindeutig und daher unzulässig, ebenso „Verm.“ für
„Vermittlung“. Abzuraten ist auch von der Abkürzung „Imm.", weil sie
z. T. von der Rechtsprechung als unklar angesehen wird.
Ausnahmsweise kann ein Makler, der gleichzeitig auch mit eigenen
Immobilien handelt, ohne ausdrücklichen Hinweis auf seinen
Maklerberuf z. B. als „R.-GmbH“ inserieren, wenn er ein Objekt aus
Eigenbesitz im Rahmen seiner Handelstätigkeit provisionsfrei
anbietet.
Bewertung und
Folgen von
Verstößen
Wird die Kennzeichnungspflicht bei gewerblichen Inseraten nicht
eingehalten, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Die unterlassene Namensangabe
des Maklers bei Inseraten über Wohnungsvermietungen kann auch
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Stand: März 2016
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Dr. Michael Kant
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