Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate Klare Angaben Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern unter Kennziffer (Chiffre) oder nur unter Telefonnummer ist in der Regel unzulässig, weil gewöhnlich der Eindruck eines Privatangebotes erweckt wird – ein Umstand, der für den Kaufentschluss des Lesers wesentlich sein kann. Jeder Kaufmann muss sich daher als Gewerbetreibender deutlich zu erkennen geben. Dies gilt auch für Kleinanzeigen. Eine Täuschung über den gewerblichen Charakter muss in Kleinanzeigen um so mehr vermieden werden, als derartige Annoncen meist unter anderen privaten Anzeigen platziert sind. Kenntlichmachen der Gewerblichkeit Der Charakter der gewerblichen Anzeige kann durch Zusätze wie z. B. „gewerblich“ oder „Firma“ kenntlich gemacht werden. „I. A.“ genügt indessen nicht. Vorsicht bei Abkürzungen: Während eine Abkürzung „gewerbl." noch als ausreichender Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Anzeige verstanden werden kann, ist dies bei anderen Abkürzungen zweifelhaft. Entscheidend sind im Einzelfall die Art der Anzeige und Vorstellung der angesprochenen Leser. Gerade bei Kleinanzeigen können im Geschäftsleben übliche Kürzel irreführend sein, wenn sich die Inserate an geschäftsunerfahrene Interessenten richten. Unzulässig z. B., weil irreführend, ist nach der Rechtsprechung die Abkürzung „Hdl.“ für „Händler“, ebenso „Fa.“ für „Firma“ oder „gew.“ für „gewerblich“. Darüber hinaus verlangten Gerichte sogar eine Klarstellung der Art der unternehmerischen Tätigkeit, also „Kfz-Firma“ oder „Kfz-Händler“ bei einem Gebrauchtwarenhändler, „Bauträgerfirma“ oder „Wohnbaufirma“ bei einem Bauträger. Der Bundesgerichtshof hat hingegen 1993 bei der Werbung eines Immobilienhändlers festgestellt, dass keine allgemeine Rechtspflicht zur Angabe der beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeiten besteht, sofern der gewerbliche Charakter der Anzeige deutlich wird. Angabe des Namens und der Rechtsform Unabhängig von der grundsätzlichen Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Anzeigen sollten sich Kaufleute darüber hinaus allgemein in der Werbung namentlich zu erkennen geben, damit sich Leser gerade bei einer Werbung, die weite Verbraucherkreise anspricht, Vorstellungen über den Gewerbetreibenden verschaffen können. Diese Handhabung liegt auch im Interesse des Kaufmanns, weil sich mancher Interessent nicht näher mit einem Inserat beschäftigt, wenn er nicht genau weiß, mit wem er es zu tun hat. Sogar gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist zudem die Namensangabe bei Inseraten, mit denen Wohnungsvermittler Wohnräume zur Miete anbieten oder suchen. Bei der Angabe des Firmennamens – gleichgültig, ob dessen Nennung rechtlich geboten ist oder nicht – kann die vollständige Bezeichnung in der Werbung nicht gefordert werden; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über den Firmennamen gelten nur für den Rechts- und Geschäftsverkehr, nicht aber für die Werbung. Der Firmenname kann also auch in einer Kurzform angegeben werden, soweit diese nicht 2 irreführend Ist. Die Anführung des Rechtsformzusatzes, z. B. „GmbH“, neben dem Firmennamen ist entbehrlich, wenn für Waren oder Leistungen geworben wird, bei denen es dem Verkehr gleichgültig ist, welche Rechtsform die Firma besitzt (z. B. bei Immobilienmaklern). Vermittlereigenschaft Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht gilt für Makler, insbesondere Immobilienmakler. Wird in Vermittlereigenschaft geworben, genügen Angaben wie „Finanzberatung“, „Bankenrepräsentanz“, „Vermögensberatung“ oder „Wirtschaftsberatung“ allein oder im Zusammenhang mit sonstigen Firmenbestandteilen nicht als Hinweis auf die Maklereigenschaft. Auch Angaben wie „Verkauf durch Firma“ oder „RDM“ hinter dem Namen reichen alleine nicht aus. Vielmehr muss ein ausdrücklicher bzw. zusätzlicher Hinweis erfolgen, dass es sich z. B. um einen Immobilienvermittler handelt, wie „Immobilien“, „Immobilienvermittlung“ oder „Makler“. Die Abkürzungen „Im.“ und „Imb.“ sind nicht eindeutig und daher unzulässig, ebenso „Verm.“ für „Vermittlung“. Abzuraten ist auch von der Abkürzung „Imm.", weil sie z. T. von der Rechtsprechung als unklar angesehen wird. Ausnahmsweise kann ein Makler, der gleichzeitig auch mit eigenen Immobilien handelt, ohne ausdrücklichen Hinweis auf seinen Maklerberuf z. B. als „R.-GmbH“ inserieren, wenn er ein Objekt aus Eigenbesitz im Rahmen seiner Handelstätigkeit provisionsfrei anbietet. Bewertung und Folgen von Verstößen Wird die Kennzeichnungspflicht bei gewerblichen Inseraten nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Die unterlassene Namensangabe des Maklers bei Inseraten über Wohnungsvermietungen kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Stand: März 2016 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 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