Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate

Werbung
Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate
Klare Angaben
Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern unter Kennziffer (Chiffre) oder nur unter
Telefonnummer ist in der Regel unzulässig, weil gewöhnlich der Eindruck eines
Privatangebotes erweckt wird - ein Umstand, der für den Kaufentschluss des Lesers
wesentlich sein kann. Jeder Kaufmann muss sich daher als Gewerbetreibender deutlich zu
erkennen geben. Dies gilt auch für Kleinanzeigen. Eine Täuschung über den gewerblichen
Charakter muss in Kleinanzeigen um so mehr vermieden werden, als derartige Annoncen
meist unter anderen privaten Anzeigen platziert sind.
Vorsicht bei Abkürzungen
Der Charakter der gewerblichen Anzeige kann durch Zusätze wie z.B. "gewerblich" oder
"Firma" kenntlich gemacht werden. "I.A." genügt indessen nicht. Vorsicht bei Abkürzungen:
Während eine Abkürzung "gewerbl." noch als ausreichender Hinweis auf den gewerblichen
Charakter der Anzeige verstanden werden kann, ist dies bei anderen Abkürzungen
zweifelhaft. Entscheidend sind im Einzelfall die Art der Anzeige und Vorstellung der
angesprochenen Leser. Gerade bei Kleinanzeigen können im Geschäftsleben übliche Kürzel
irreführend sein, wenn sich die Inserate an geschäftsunerfahrene Interessenten richten.
Unzulässig z.B., weil irreführend, ist nach der Rechtsprechung die Abkürzung "Hdl." für
„Händler", ebenso "Fa." für "Firma" oder „gew.“ für „gewerblich“. Darüber hinaus verlangten
Gerichte sogar eine Klarstellung der Art der unternehmerischen Tätigkeit, also "Kfz-Firma"
oder "Kfz-Händler" bei einem Gebrauchtwarenhändler, "Bauträgerfirma" oder "Wohnbaufirma"
bei einem Bauträger. Der Bundesgerichtshof hat aber 1993 bei der Werbung eines
Immobilienhändlers festgestellt, dass keine allgemeine Rechtspflicht zur Angabe der
beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeiten besteht, sofern der gewerbliche Charakter
der Anzeige deutlich wird.
Namens- und Rechtsformangabe
Unabhängig von der grundsätzlichen Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Anzeigen sollten
sich darüber hinaus Kaufleute allgemein in der Werbung namentlich zu erkennen geben,
damit sich Leser gerade bei einer Werbung, die weite Verbraucherkreise anspricht,
Vorstellungen über den Gewerbetreibenden verschaffen können. Diese Handhabung liegt
auch im Interesse des Kaufmanns, weil sich mancher Interessent nicht näher mit einem
Inserat beschäftigt, wenn er nicht genau weiß, mit wem er es zu tun hat.
Sogar gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist zudem die Namensangabe bei Inseraten, mit
denen Wohnungsvermittler Wohnräume zur Miete anbieten oder suchen. Bei der Angabe des
Firmennamens - gleichgültig, ob dessen Nennung rechtlich geboten ist oder nicht - kann die
vollständige Bezeichnung in der Werbung nicht gefordert werden; die Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches über den Firmennamen gelten nur für den Rechts- und
Geschäftsverkehr, nicht aber für die Werbung. Der Firmenname kann also auch in einer
Kurzform angegeben werden, soweit diese nicht irreführend Ist. Die Anführung des
Rechtsformzusatzes, z.B. "GmbH", neben dem Firmennamen ist entbehrlich, wenn für
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Waren oder Leistungen geworben wird, bei denen es dem Verkehr gleichgültig ist, welche
Rechtsform die Firma besitzt (z.B. bei Immobilienmaklern).
Vermittlereigenschaft
Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht gilt für Makler, insbesondere Immobilienmakler. Wird
in
Vermittlereigenschaft
geworben,
genügen
Angaben
wie
"Finanzberatung",
"Bankenrepräsentanz", "Vermögensberatung" oder "Wirtschaftsberatung" allein oder im
Zusammenhang mit sonstigen Firmenbestandteilen nicht als Hinweis auf die
Maklereigenschaft. Auch Angaben wie "Verkauf durch Firma" oder "RDM" hinter dem Namen
reichen alleine nicht aus. Vielmehr muss ein ausdrücklicher bzw. zusätzlicher Hinweis
erfolgen, dass es sich z. B. um einen Immobilienvermittler handelt, wie "Immobilien",
"Immobilienvermittlung" oder "Makler". Die Abkürzungen "Im." und "Imb." sind nicht eindeutig
und daher unzulässig, ebenso "Verm." für "Vermittlung". Abzuraten ist auch von der
Abkürzung "Imm.", weil sie z.T. von der Rechtsprechung als unklar angesehen wird.
Ausnahmsweise kann ein Makler, der gleichzeitig auch mit eigenen Immobilien handelt, ohne
ausdrücklichen Hinweis auf seinen Maklerberuf z.B. als "R.-GmbH" inserieren, wenn er ein
Objekt aus Eigenbesitz im Rahmen seiner Handelstätigkeit provisionsfrei anbietet.
Rechtliche Konsequenzen
Wird die Kennzeichnungspflicht bei gewerblichen Inseraten nicht eingehalten, liegt ein
Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nämlich gegen •§ 1
(Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten), gegen § 3 (Irreführung über geschäftliche
Verhältnisse) sowie mitunter gegen § 4 (strafbare Werbung bei öffentlichen
Bekanntmachungen) vor. Die unterlassene Namensangabe des Maklers bei Inseraten über
Wohnungsvermietungen kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für weitere
Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der Kammer.
Trier, Juni 2001
Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Fair Play
Rolf Ersfeld
06 51/ 97 77-4 10
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