E-Mail-Informationsdienst Fahrschulen der Wettbewerbszentrale

Werbung
E-Mail-Service
Fahrschulen
Bad Homburg, 13. Oktober 2015
„Grundgebühr“ als Bezeichnung für das Dienstleistungsentgelt einer Fahrschule zulässig? – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht
Auch wenn das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss zu dem Ergebnis kommt, dass
eine Fahrschule das von ihr erhobene Dienstleistungsentgelt im Internet als „Grundgebühr“ bezeichnen
darf (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2015, Az. 6 W 91/15), ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung dennoch Vorsicht bei der Verwendung von in den einschlägigen
Rechtsnormen nicht vorgesehener Bezeichnungen geboten.
Im Einzelnen:
Die Wettbewerbszentrale hatte in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall die im Internet veröffentlichte
Werbung einer Fahrschule beanstandet, in der diese das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des
Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts als „Grundgebühr“ bezeichnet
hatte. Dabei berief sie sich dabei auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden, welches die Bezeichnung des Dienstleistungsentgeltes als „Anmeldegebühr“ als irreführend untersagt hatte
(LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14).
Anders sah es nun das Oberlandesgericht Köln: Es ist der Auffassung, dass Verbraucher an die Verwendung des Begriffes „Gebühr“ für Dienstleistungsentgelte auch im privaten Bereich gewöhnt seien.
Auch seien bereits in den 70er und 80er Jahren in Gerichtsentscheidungen die Dienstleistungsentgelte
von Fahrschulen als „Grundgebühr“ bezeichnet worden. Demzufolge sei keine Irreführung oder Verwechslung mit den tatsächlich aufgrund einer Gebührenordnung an die Prüforganisationen zu zahlenden
Entgelte im Rahmen einer Fahrschulausbildung gegeben.
Darüber hinaus vertritt der Senat die Auffassung, dass die in den fahrschulrechtlichen Vorschriften gesetzlich festgelegte Bezeichnung „Grundbetrag“ für das Dienstleistungsentgelt der Fahrschule nur für
Preisangaben in Geschäftsräumen von Fahrschulen Anwendung findet.
OLG Celle: Musterpreisaushang hinsichtlich Bezeichnung der Fahrschulentgelte verbindlich
Das Oberlandesgericht Celle hatte die preisrechtlichen Vorschriften des Fahrschulrechts und insbesondere den vom Gesetzgeber vorgesehenen Musterpreisaushang sowohl hinsichtlich der Berechnung der
Fahrschulentgelte als auch hinsichtlich der Bezeichnung der Fahrschulentgelte als verbindlich angesehen (OLG Celle, Urteil vom 21. März 2013, Az. 13 U 134/12). In dieser Entscheidung ging es um die
Werbung einer Fahrschule auf einem Plakat im Schaufenster des Unternehmens. Die Richter hatten
ausgeführt, dass nach den in § 19 Fahrlehrergesetz niedergelegten Grundsätzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit die Festlegung des Gesetzgebers im Musterpreisverzeichnis für die Preiswerbung einer
Fahrschule auch für ein Plakat im Schaufenster verbindlich ist.
Das Oberlandesgericht Köln geht in seiner Entscheidung hingegen davon aus, dass dies allerdings nicht
für die Werbung außerhalb der Geschäftsräume einer Fahrschule gilt.
OLG München: „Anmeldung“ und „Theorieprüfung“ als Bezeichnungen für Dienstleistungsentgelte von Fahrschulen unzulässig
Der Beschluss des OLG Köln liegt auch nicht auf der Linie einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom 29.11.2007, Az. 6 U 3444/07), in dem dieses unter Berufung auf die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit die Verwendung des Begriffes „Anmeldung“
für das Dienstleistungsentgelt des Grundbetrages ebenso als unzulässig angesehen hatte wie die isolierte Verwendung des Wortes „Theorieprüfung“ für das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung.
Im Hinblick auf die insoweit doch unterschiedliche Rechtsprechung der Gerichte rät die Wettbewerbszentrale Fahrschulunternehmen, einheitlich in allen Werbemaßnahmen die in den fahrschulrechtlichen
Vorschriften festgelegten Bezeichnungen, insbesondere die im Musterpreisverzeichnis festgelegte Benennung der Dienstleistungsentgelte durchgängig zu verwenden. Die Wettbewerbszentrale wird in einem
geeigneten Fall versuchen, eine höchstrichterliche Klärung im Interesse der Rechtssicherheit für Fahrschulunternehmer herbeizuführen.
Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg
RA Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon: 06172-121518Telefax:
06172-84422
E-Mail: [email protected]
www.wettbewerbszentrale.de
Herunterladen