6 BORA - Werbung - Rechtsanwaltskammer Celle

Werbung
Anwaltliche Werbung § 6 BORA
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Das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung vor der förmlichen Verleihung ist unzulässig und kann sanktioniert werden.
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Die fehlerhafte Bezeichnung als „Fachanwalt für Strafrecht“ in der Werbung für ein
Seminar ist nicht berufsrechtswidrig, wenn die Angabe nicht vom Rechtsanwalt, sondern vom Veranstalter stammt und der Rechtsanwalt keinen Anlass hatte, die Werbung zu überprüfen. „Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich vor Veröffentlichung die Seminarankündigung zu Korrekturzwecken geben zu lassen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn kein Anlass zu der Annahme besteht, dass der Veranstalter unzutreffende Bezeichnungen verwenden werde.“ Hat der Rechtsanwalt aber Kenntnis
davon, dass der Seminarveranstalter mit einer unzutreffenden Bezeichnung („Fachanwalt für Strafrecht“) wirbt, muss er intervenieren und dafür sorgen, dass die Veröffentlichung der Seminarankündigung unterbleibt (AnwG Celle, 2 AnwG 10/08, Beschluss
vom 12.06.2009).
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Der Hinweis auf Fachvorträge zu näher benannten Rechtsgebieten auf dem Wahlwerbeblatt einer politischen Partei ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine bloß werbewirksame Maßnahme, die nicht § 6 BORA unterfallen würde. Die Werbung stellt aber
nur eine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des RA dar. Weder
täuscht sie den Rechtssuchenden noch bedroht sie die Unabhängigkeit des RA. Werbung für juristische Informationsveranstaltungen ist zulässig (AnwG Celle, 1 AnwG
9/07, Beschluss vom 30.04.2008).
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Die Bezeichnung als „Kanzlei für Medizin- und Arztrecht“ ist unzulässig, wenn der
Rechtsanwalt (trotz Aufforderung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer) besondere theoretische Kenntnisse und Tätigkeit von erheblichem Umfang auf diesem
Gebiet nicht nachweist. Ob die Bezeichnung auch wegen der Verwechselungsgefahr
mit der Fachanwaltsbezeichnung unzulässig ist, kann wegen des fehlenden Nachweises in diesem Fall dahinstehen (AnwG Celle, 1 AnwG 13/08, Beschluss vom
07.07.2009).
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Die Bezeichnung als „Kompetenzzentrum für Rechts- und Steuerfragen“ ist bei der
Kooperation zweier Rechtsanwälte mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
unzulässig. Unter einem Kompetenzzentrum ist jedenfalls eine größere Einheit zu
verstehen, die von mehreren Fachanwälten getragen werden muss.
„Unter einem „Zentrum“ wird im Allgemeinen die Zusammenführung verschiedenster Dienstleistungen in großer Auswahl verstanden (Harte / Bavendamm /
Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 5 Nr. 3). Dabei ist nicht von Bedeutung, welches Verständnis der Verkehr mit anderen Bezeichnungen verbindet, die den Begriff „Zentrum“ enthalten, und ob insoweit ein Bedeutungswandel hin zu einer
Sinnentleerung dieses Begriffs festzustellen ist. Ausschlaggebend ist allein die Frage, wie gerade der Begriff „Kompetenzzentrum für Rechts- und Steuerfragen“ und
zwar im erkennbar gemeinten Zusammenhang mit Beratung vom Verkehr verstanden wird (vgl. OLG Köln v. 30.10.1998 – 6 U 87/98). Der Verkehr erwartet zumindest nach dem ursprünglichen Inhalt des Wortes eine Aussage dahin, die Kanzlei
nähme eine Vorrangstellung gegenüber gleichartigen Kanzleien ein (vgl. OLG
München v. 10.2.1994 – 6 U 2020/93; MDR 1995, 384, 385).
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Das LG Münster führte in einem Rechtsstreit, in dem es um die Zulässigkeit der
Verwendung der Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik“ ging, aus:
Der Begriff „Zentrum“ weist auf eine besondere Größe und Bedeutung des Unternehmens hin. Auch wenn sich der Gebrauch des Wortes Zentrum mit der Zeit gewandelt haben mag, versteht der Verkehr darunter weiterhin eine Einrichtung, in
der mehrere Angebote zu einem Unternehmen zusammengefasst sind, das über den
Durchschnitt gleichartiger Unternehmen hinausragt. (LG Münster v. 19.09.2008 –
23 0 155/08 unter Hinweis auf OLG Koblenz, WRP 1990, 125).
In einem Urteil, in dem es um die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung
„Brustzentrum“ ging, legte das OLG München den Begriff des „Zentrums“ dahingehend aus, dass der Verkehr bereits dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend von
einem Zentrum „koordinierte und konzentrierte Fachkompetenz“ erwarte (vgl.
OLG München vom 11.11.2004 – 29 U 4629/04).
Der Rechtsanwalt führt eine Rechtsanwaltskanzlei und gibt auf dem Briefbogen an,
es bestehe eine Kooperation mit einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater. Die Kooperation zweiter Rechtsanwälte mit einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bedeutet zwar die Zusammenführung verschiedener Dienstleistungen, bietet jedoch gegenüber vergleichbaren Kanzleien keine große Auswahl an Dienstleistungen.
Auch stellt eine Kooperation zweier Rechtsanwälte mit einem Steuerberater keine
Einrichtung dar, in der mehrere Angebote zusammengefasst werden und die über
den Durchschnitt herausragt. Der Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern ist nicht unüblich. Die Anzahl der beteiligten Personen ist mit drei eher als klein anzusehen. Ein Herausragen über den Durchschnitt
kann daher nicht angenommen werden. Von einer Vorrangstellung gegenüber
gleichartigen Kanzleien kann ebenso wenig ausgegangen werden.
Die Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ ist vorliegend auch nicht durch die
Angabe mehrerer Teilbereiche der beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einem
Fachanwaltstitel gerechtfertigt.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des OLG München an, wonach von einem
Zentrum „koordinierte und konzentrierte Fachkompetenz“ zu erwarten ist. Eine abschließende Klärung ist hier nicht erforderlich, denn der Zusammenschluss eines
Rechtsanwalts/Notars, der zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist, mit einem Rechtsanwalt erfüllt sicher nicht die Erwartungen, die die Verkehrsanschauung an eine
koordinierte und konzentrierte Fachkompetenz stellt.
Laut §§ 6 I, 7 I BORA darf der Rechtsanwalt über seine Tätigkeit informieren. Die
Angabe von Rechtsgebieten auf dem Briefbogen, in denen die Rechtsanwälte tätig
sind, stellt keineswegs eine konzentrierte Fachkompetenz dar.
Lediglich ergänzend teilt das Gericht die Einschätzung mit, dass ein Fachanwalt
sich für das Gebiet, auf dem er den Fachanwaltstitel führen darf, als „kompetent“
bezeichnen kann, ohne weitere Kenntnisse oder Tätigkeiten nachweisen zu müssen.
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Bei der Gestaltung des Briefbogens des Rechtsanwalts wird jedoch hinsichtlich seiner „Kompetenz“ nicht zwischen den Rechtsgebieten unterschieden, für die eine
Berechtigung zur Führung des Fachanwaltstitels gegeben ist und den Fachgebieten,
die als Teilbereiche der Tätigkeit angegeben werden können.
Sofern die Bezeichnung „Kompetenzzentrum für Rechts- und Steuerfragen“ verwendet wird, ist sicher erforderlich, dass es sich um einen Zusammenschluss handeln muss, bei dem mehr als ein Fachanwalt beteiligt ist. Diese Anforderung erfüllt
die Kanzlei des Rechtsanwalts nicht.“ (AnwG Celle, 1 AnwG 10/2009, Beschl. v.
2.6.2010).
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Das Angebot an einen Verein oder dessen Mitglieder, Buchführungsarbeiten zu
übernehmen, ist keine unzulässige Werbung um das Mandat im Einzelfall:
„§ 43 b BRAO untersagt ausschließlich lediglich diejenige Werbung, die auf die
Erteilung eines Mandats im konkreten Einzelfall gerichtet und darüber hinaus auch
gemeinschädlich ist. Das Verbot der Einzelfallwerbung des § 43 b BRAO dient
dem Schutz des Rechtssuchenden davor, dass sich ihm Rechtsberater aufdrängen.
Nur aufgrund des Einzelfallbezugs kann eine Werbung nicht als unzulässig angesehen werden und damit auch keinen Verstoß gegen § 43 b BRAO begründen. Damit
wird die Werbung um Mandate auch im Einzelfall nicht pauschal untersagt. Nicht
gestattet ist lediglich die Werbung um einen konkreten Auftrag, nachdem bei dem
potentiellen Mandanten bereits ein dem werbenden Rechtsanwalt bekannter akuter
Beratungs- oder Vertretungsbedarf entstanden ist oder der Rechtsanwalt jedenfalls
mit einem akuten Beratungsbedarf rechnet oder einen solchen zu wecken sucht,
weil nur dann die Gefahr besteht, dass der Rechtssuchende sich möglicherweise
nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (Feuerich/Weyland, § 43 b, Rn. 31;
Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 18, 23 m.w.N., 27).
Das von der Rechtsanwaltskammer Celle gerügte Schreiben des Rechtsanwalts mag
auf die Erteilung eines konkreten Mandats des jeweiligen Adressanten gerichtet
gewesen sein. Es war indes in keinster Weise gemeinschädlich. Eine Aufdrängung
kann darin weder formal, noch inhaltlich gesehen werden. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt versucht hat, mit seinem Schreiben einen akuten Beratungsbedarf zu wecken. Vielmehr beschäftigt sich sein Schreiben
mit dem allgemeinen, dauerhaft vorliegenden Bereich der Lohn- und Buchführungsarbeiten. Es geht bei dem Angebot darum, diese Arbeiten zu übernehmen;
dass diese Übernahme akut zu erfolgen hat, ist weder ersichtlich, noch wird dies
von dem Rechtsanwalt suggeriert.
Dass der Rechtsanwalt konkret angeboten hat, die Lohn- und Buchführungsarbeiten
der angeschriebenen, potentiellen Mandanten zu übernehmen, ist mit § 43 b BRAO
vereinbar. Auch die Unterbreitung von Dienstleistungsangeboten an Nichtmandanten ist nicht zu beanstanden (Feuerich/Weyland, a.a.O.), solange die Mandatswerbung nicht als gemeinschädlich anzusehen ist (Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 18).
Dass ein werbender Rechtsanwalt immer das Ziel verfolgt, ein Mandat zu erlangen,
liegt in der Natur der Sache. Ebenso kann nicht außer Acht gelassen werden, dass
grundsätzlich jede Mandantenwerbung auch eine Mandatswerbung beinhaltet. So
verstößt eine Werbung nicht bereits deshalb gegen § 43 b BRAO, weil der werben-
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de Rechtsanwalt sein Ziel zu erkennen gibt, in einer konkreten Angelegenheit tätig
werden zu wollen (OLG Naumburg AnwBl. 2007, Rn. 41 ff.). Dementsprechend
kann, entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer Celle, kein Verstoß gegen § 43 b BRAO allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Rechtsanwalt offen die Bereitschaft zur Übernahme der Lohn- und Buchführungsarbeiten
erklärt hat. Er bewegte sich mit dieser Art der Werbung noch im Bereich des standesrechtlich Zulässigen.
Auch die von dem Rechtsanwalt gewählte Form der Werbung kann weder wegen
ihrer Art, noch wegen ihres Inhalts unter dem Aspekt der Gemeinschädlichkeit beanstandet werden. Eine dem Verbot des § 43 b BRAO unterfallende gemeinschädliche Werbung liegt erst dann vor, wenn sie in aufdringlicher, belästigender Art erfolgt. Eine solche Aufdringlichkeit kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil der potentielle Mandant eines Rates bedarf. Jede Werbung, die effektiv
sein soll, muss sich zwangsläufig an einem potentiellen Bedarf orientieren. Diese
Hoffnung auf das Vorliegen eines Bedarfs darf gerade nicht mit der sicheren
Kenntnis von einem bereits vorliegenden oder dem Erwecken eines solchen gleichgesetzt werden (Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 26 f.). Aufdringlich und damit unzulässig ist eine Werbung erst dann, wenn die Intensität des konkreten Beratungsbedarfs
außer Verhältnis zu der Intensität der anwaltlichen, mandatsbezogenen Werbung
steht. Hierbei hat im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung zu erfolgen. Rundschreiben sind dem Grunde nach immer eine zulässige Form der Werbung, so nicht ausnahmsweise der Empfänger deutlich gemacht hat, dass er keine Werbung erhalten
will. Als aufdringlich oder belästigend kann eine Werbung weiterhin angesehen
werden, wenn der werbende Rechtsanwalt verbal zur Mandatierung drängt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt sich lediglich allgemein zur Übernahme von Mandaten bereit erklärt; das auch dann nicht, wenn er bereits die Kosten für eine etwaige Inanspruchnahme nennt (Kleine-Cosack, § 43 b, Rn. 28 ff.,
33). Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Werbung erhalten wollte, ist nicht vorgetragen worden; Anhaltspunkte dafür sind jedenfalls nicht ersichtlich. Eine Aufdringlichkeit der Werbung ist ebenfalls zu verneinen. Dass der angeschriebene
Verein zur Erteilung eines Mandats gedrängt werden sollte, ergibt sich weder aus
dem Wortlaut des Schreibens, noch aus der konkreten Angabe etwaiger Kosten.
Der Rechtsanwalt hat die Beschwerdeführerin lediglich auf Arbeiten hingewiesen,
die dieser ohnehin obliegen, und deren Übernahme angeboten. Eine Bedrängung
jedweder Art kann darin nicht gesehen werden. Gleiches gilt für die Angabe der
Kosten, die eine Mandatierung nach sich ziehen würde. Gerade diese Angabe ermöglicht es dem Angeschriebenen, sich darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt mit der Übernahme der Lohn- und Buchführungsarbeiten beauftragt werden
soll oder nicht. Es wird dadurch gerade eine Kosten-Nutzen-Kalkulation ermöglicht, die jedenfalls einerlei aufdrängendes Verhalten des Rechtsanwalts erkennen
lässt.
Dass die hier gewählte Form der Werbung nicht dem Verbot des § 43 b BRAO unterfällt, verdeutlicht auch ein Vergleich mit Fällen unzulässiger Werbung. So wird
eine Werbung als unzulässig angesehen, die den Adressaten das Risiko eines Schadenseintritts vermittelt und dabei gleichzeitig zur Rücksendung einer ausgefüllten,
bereits im ersten Anschreiben mit übersandten Vollmacht auffordert (OLG Hamburg NJW 2005, 2783). In einem solchen Fall liegt zweifellos ein Verstoß gegen §
43 b BRAO vor, weil in gemeinschädlicher Weise um die Erteilung eines Auftrags
im Einzelfall geworben wird.
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Die Werbung des Rechtsanwalts kann mit einer derartigen Vorgehensweise indes
nicht gleichgesetzt werden. Weder führt er dem Angeschriebenen ein konkretes Risiko für den Fall der Nichtmandatierung vor Augen, noch übersendet er bereits eine
auf sich auszustellende Vollmacht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, für weitere
Informationen zur Verfügung zu stehen, was standesrechtlich nicht zu beanstanden
ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2001 – 1 ZR 337/98 -).“ (AnwG Celle, 1 AnwG
27/2009, Beschl. v. 18.1.2010).
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