Das neue deutsche UWG

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Sönke Ahrens
Das neue UWG
1. Hintergrund des Gesetzes
2. Inhaltliche und terminologische Neuerungen des
Gesetzes
a) § 1 UWG
b) § 5 UWG
3. Konsequenzen und
Zusammenfassung
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2. Inhaltliche und termino logische Neuerungen des
Gesetzes
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unlautere Handlungen
(spürbare Beeinträchtigung der
Interessen von Mittbewerbern,
Verbrauchern oder sonstigen
Markteilnehmern)
unzulässige Handlungen
Unlautere Werbung
1. Aggressiv
1.a) Beeinflussend
1.b) Belästigend
1.c) Nötigend
2. Irreführend
§ 3 Unlautere Handlungen
§4
Beispiele mit
Wertungsvorbehalt
§5
Irreführende
Werbung
§6
Vergleichende
Werbung
§7
Belästigende
Werbung
Schwarze Liste
(Beispiele irreführender bzw. aggressiver
Werbung ohne Wertungsvorbehalt)
a) Verbot unlauterer
geschäftlicher Handlungen gemäß
§ 3 UWG
„Unlautere geschäftliche
Handlungen sind unzulässig, wenn
sie geeignet sind, die Interessen
von Mitbewerbern, Verbrauchern
oder sonstigen Marktteilnehmern
spürbar zu beeinträchtigen.“
Geschäftliche Handlungen
gegenüber Verbrauchern sind
jedenfalls dann unzulässig, wenn
sie nicht der für den Unter–
nehmer geltenden fach–
lichen Sorgfalt entsprechen...
...und ihn damit zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er anderenfalls
nicht getroffen hätte.
Schwarze Liste
b) Verbot irreführender
geschäftlicher Handlungen gemäß
§ 5 UWG
„Unlauter handelt, wer eine
irreführende geschäftliche
Handlung vornimmt.“
„Eine geschäftliche Handlung ist
irreführend, wenn sie ... zur
Täuschung geeignete Angaben
über folgende Umstände
enthält:“
1. Die wesentlichen Merkmale
der Ware oder Dienstleistung,
wie
...
Kundendienst
und Beschwerdeverfahren,
...
4. Aussagen oder Symbole, die im
Zusammenhang mit direktem
oder indirektem Sponsoring
stehen, oder die sich auf eine
Zulassung des Unternehmens
oder der Waren oder der
Dienstleistungen beziehen
5. die Notwendigkeit einer
Leistung, eines Ersatzteils, eines
Austauschs oder einer Reparatur,
6. die Einhaltung eines
Verhaltenskodexes, auf den sich
der Unternehmer verbindlich
verpflichtet hat, wenn er auf
diese Bindung hinweist
7. Rechte des Verbrauchers,
insbesondere solche aufgrund
von Garantieversprechen oder
Gewährleistungsrechte bei
Leistungsstörungen
§ 5 Abs. 2 UWG
Irreführung durch Herrvorrufung
einer Verwechslungsgefahr mit
einer anderen Ware oder
Dienstleistung oder mit der
Marke oder einem anderem
Kennzeichen eines
Mittbewerbers
§ 5a Abs. 2 UWG
...eine Information vorenthält, die
im konkreten Fall unter Berück–
sichtigung aller Umstände ein–
schließlich der Beschränkungen
des Kommunikationsmittels
wesentlich ist.
Vermutung der Wesentlichkeit
bei Angebot in einer Weise, dass
ein durchschnittlicher
Verbraucher das Geschäft
abschließen kann
Tatbestände mit angenommener
Relevanz:
1. Schwarze Liste im Anhang?
2. Beispiele in § 7 Abs. 2?
3. Allgemeiner Tatbestand in § 7
Abs. 1?
+ Verhätnismäßigkeitsprüfung
Tatbestände ohne angenommene
Relevanz:
1. Beispiele in §§ 4 und 5?
2. Allgemeine Tatbestände in §§ 3
und 5?
+ Relevanzprüfung
3. Konsequenzen und
Zusammenfassung
a) Ausweitung auf geschäftliche
Handlungen (nach Abschluss des
Vertrages)
b) Unterschiedliche Maßstäbe für
Verbraucher und Mitbewerber
und sonstige Marktteilnehmer
c) Wegfall der Relevanzprüfung
bei schwarzer Liste und
unzumutbarer Belästigung (§ 7
UWG)
d) Verbot der unmittelbaren
Kaufaufforderung gegenüber
Kindern
e) Informationspflichten bei
Kaufaufforderung
Fragen?
[email protected]
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