Sönke Ahrens Das neue UWG 1. Hintergrund des Gesetzes 2. Inhaltliche und terminologische Neuerungen des Gesetzes a) § 1 UWG b) § 5 UWG 3. Konsequenzen und Zusammenfassung 3 2. Inhaltliche und termino logische Neuerungen des Gesetzes 4 unlautere Handlungen (spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mittbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern) unzulässige Handlungen Unlautere Werbung 1. Aggressiv 1.a) Beeinflussend 1.b) Belästigend 1.c) Nötigend 2. Irreführend § 3 Unlautere Handlungen §4 Beispiele mit Wertungsvorbehalt §5 Irreführende Werbung §6 Vergleichende Werbung §7 Belästigende Werbung Schwarze Liste (Beispiele irreführender bzw. aggressiver Werbung ohne Wertungsvorbehalt) a) Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3 UWG „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“ Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unter– nehmer geltenden fach– lichen Sorgfalt entsprechen... ...und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Schwarze Liste b) Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen gemäß § 5 UWG „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.“ „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie ... zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:“ 1. Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wie ... Kundendienst und Beschwerdeverfahren, ... 4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen, oder die sich auf eine Zulassung des Unternehmens oder der Waren oder der Dienstleistungen beziehen 5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche aufgrund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen § 5 Abs. 2 UWG Irreführung durch Herrvorrufung einer Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderem Kennzeichen eines Mittbewerbers § 5a Abs. 2 UWG ...eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berück– sichtigung aller Umstände ein– schließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Vermutung der Wesentlichkeit bei Angebot in einer Weise, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann Tatbestände mit angenommener Relevanz: 1. Schwarze Liste im Anhang? 2. Beispiele in § 7 Abs. 2? 3. Allgemeiner Tatbestand in § 7 Abs. 1? + Verhätnismäßigkeitsprüfung Tatbestände ohne angenommene Relevanz: 1. Beispiele in §§ 4 und 5? 2. Allgemeine Tatbestände in §§ 3 und 5? + Relevanzprüfung 3. Konsequenzen und Zusammenfassung a) Ausweitung auf geschäftliche Handlungen (nach Abschluss des Vertrages) b) Unterschiedliche Maßstäbe für Verbraucher und Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer c) Wegfall der Relevanzprüfung bei schwarzer Liste und unzumutbarer Belästigung (§ 7 UWG) d) Verbot der unmittelbaren Kaufaufforderung gegenüber Kindern e) Informationspflichten bei Kaufaufforderung Fragen? [email protected]