Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren

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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
I.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern
Die Richtlinie stellt in ihrer Grundstruktur eine Vollharmonisierung dar. Dies
bedeutet, dass im Gegensatz zu früheren Rechtsinstrumenten der
Gemeinschaft nicht nur eine Mindestharmonisierung, sondern eine vollständige
Rechtsangleichung im Binnenmarkt angestrebt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen
daher weder über die Richtlinie hinausgehen noch dahinter zurückbleiben.
Im Rahmen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) im Jahre 2004 hat der Bundesgesetzgeber im Vorgriff auf den Erlass,
der jetzt umzusetzenden Richtlinie bereits einen Teil der Richtlinienvorschriften
vorweggenommen. Insbesondere da die Richtlinie erst nach dem Erlass des
UWG verabschiedet worden ist, ergibt sich dennoch Umsetzungsbedarf.
II.
Folgende Regelungen des Gesetzes sind hervorzuheben:
1.
An die Stelle des Begriffs „Wettbewerbshandlung“ als zentraler Begriff
des UWG tritt der Begriff „geschäftliche Handlung“.
Anders als nach dem bisherigen Recht soll sich das Gesetz damit nicht nur auf
geschäftliche Handlungen vor und bei Vertragsschluss beziehen, sondern auch
auf das Verhalten der Unternehmen bei Durchführung des Vertrages und nach
Vertragsschluss.
Die Einbeziehung des dem Vertragsschluss nachgelagerten Verhaltens kann
beispielsweise bedeuten, dass auch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder
die Rückabwicklung eines Vertrages der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung
unterfallen können. Dies bedeutet z.B., dass auch die unberechtigte Abwehr
von Kundenreklamationen wettbewerbswidrig sein kann.
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2.
Die Generalklausel des § 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher
Handlungen) wird neu gefasst.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind,
die
Interessen
von
Mitbewerbern,
Verbrauchern
oder
sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Abs. 2 UWG sieht darüber hinaus eine eigenständige Konkretisierung für
geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern vor. Hiernach sind
geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig,
wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt
entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich
aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn
damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte.
Der für das deutsche Lauterkeitsrecht neuartige Begriff der „fachlichen Sorgfalt“
wird in Anlehnung an die Definition in der Europäischen Richtlinie als „der
Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt“ umschrieben „von dem
billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem
Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält“.
Mit den Sätzen 2 und 3 des § 3 Abs. 2 UWG soll klarstellend auf das vom
EuGH entwickelte und vom BGH übernommene Verbraucherleitbild des
informierten,
verständigen
und
angemessen
aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers sowie auf den Maßstab bei bestimmten
Verbrauchergruppen abgestellt werden.
3.
Die Regelung zur Irreführung durch Unterlassen wird in Umsetzung der
Richtlinie ausführlicher gestaltet.
Der neue § 5 a Abs. 1 UWG tritt an die Stelle des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2
UWG, dessen Wortlaut übernommen wird.
Nach § 5 a Abs. 2 UWG ist es im Kern unlauter, dem Verbraucher wesentliche
Informationen vorzuenthalten. Wichtig ist, dass die Informationsanforderungen
stets auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten
Kommunikationsmittels abhängen.
§ 5 a Abs. 3 UWG enthält eine nicht abschließende Liste von Umständen, die
als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG gelten. Immer dann, wenn
Waren oder Dienstleistungen in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel
angemessenen
Weise
so
angeboten
werden,
dass
ein
Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, einen Geschäftsabschluss zu tätigen,
stellt ein Verschweigen der in Absatz 3 aufgeführten Informationen in der Regel
eine Irreführung dar. Diese scheidet aus, wenn sich die betreffenden Tatsachen
bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben. Die Liste der wesentlichen
Informationen ist nicht abschließend, die Rechtsprechung kann weitere Kriterien
herausarbeiten. Nicht erfasst von § 5 a Abs. 3 UWG ist die so genannte reine
Aufmerksamkeitswerbung.
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Wesentliche Informationspflichten im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG sind:
• Wesentliche Warenmerkmale (Nr. 1)
• Identität und Anschrift des Unternehmers (Nr. 2)
• Preise und Kosten (Nr. 3)
• Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Nr. 4)
• Recht zum Rücktritt oder Widerruf (Nr. 5)
Die wesentlichen Informationspflichten im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG sind
bereits heute für den Handel größtenteils verbindliche Rechtsvorgaben. Zu
erwähnen sind beispielsweise die BGB-Informationspflichten-Verordnung, die
Preisangabenverordnung, die Widerrufsregelungen sowie die Regelung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen im BGB.
Die Aufnahme dieser Informationspflichten auch im UWG ist aus Sicht des
Gesetzgebers europarechtlich geboten, um die Bedeutung für das
Lauterkeitsrecht hervorzuheben.
Hinzukommend ist mit § 5 a Abs. 4 UWG eine Öffnungsklausel in das Gesetz
eingefügt worden, die alle Informationen als wesentlich einstuft, die das
Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich
Werbung und Marketing vorsieht. Das Gesetz will es hier der Rechtsprechung
überlassen, künftig derartige europäische Informationspflichten näher zu
bestimmen.
4.
Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven
geschäftlichen Handlungen ergänzt, die gegenüber Verbrauchern unter
allen Umständen unlauter und stets unzulässig sind (so genannte
Schwarze Liste).
Bei der Schwarzen Liste handelt es sich um eine Ausnahme von dem sonst
geltenden Grundsatz der einheitlichen Anwendung des UWG auf Mitbewerber,
Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer. Die Ausnahme ist gerechtfertigt,
weil die europäische Vorgabe der Schwarzen Liste aus Gründen des
Verbraucherschutzes besonders streng ausgefallen ist. Es wäre nicht
gerechtfertigt, den kaufmännischen Verkehr mit derart starren Regeln zu
belasten.
Die 30 unzulässigen geschäftlichen Handlungen der Schwarzen Liste
entsprechen allerdings ganz überwiegend Fallgruppen, die schon nach
bisherigem UWG in Deutschland unzulässig sind.
Im Rahmen der Schwarzen Liste ist auf Nummer 5 hinzuweisen, die
Lockangebote betrifft. Die bisherige Vorschrift in § 5 Abs. 5 UWG wurde
wegen der Vorgabe in der Schwarzen Liste gestrichen. Nach Nummer 5 sind
Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu einem
bestimmten Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber
aufklärt, hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der
Lage sein werde, diese oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zum
genannten Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge
vorhalten zu können. Wie in der bisherigen deutschen Regelung obliegt es dem
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Unternehmer, die Angemessenheit des Zeitraums der Bevorratung darzulegen
und zu beweisen, wenn der von ihm angenommene Bevorratungszeitraum zwei
Tage unterschreitet.
Die Neuregelung ist wegen der europäischen Vorgabe etwas liberaler, da statt
der beworbenen Ware auch eine „gleichartige Ware“ angeboten werden kann.
Die Gleichartigkeit der Ware ist allerdings eng auszulegen, maßgeblich ist die
Austauschbarkeit aus subjektiver Sicht des Verbrauchers.
Hinzuweisen ist auch auf Nummer 28 des Anhangs „Kaufappelle an Kinder“.
Nach Nummer 28 sind Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder
unmittelbar zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches gilt für die Aufforderung, Kinder
mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen, die Leistungen
für die Kinder zu beziehen.
Zum einen ergibt sich hier das Problem, dass der Begriff „Kind“ noch
gemeinschaftsrechtlich durch den EuGH definiert werden muss. Darüber hinaus
dürfte für die Werbepraxis bedeutend sein, wann ein Kaufappell an Kinder
„unmittelbar“ ist. Die Frage ist jetzt schon höchst umstritten und bedarf der
Klärung durch die Rechtsprechung. Von einer „unmittelbaren“ Aufforderung
lässt sich allerdings sprechen, wenn sich Werbung gezielt und persönlich an
Kinder richtet mit Bezug zu einem konkreten Produkt, wie etwa „holt sie Euch“
oder „jetzt gleich bestellen“.
Berlin, Januar 2009
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