Kanton Bern Canton de Berne Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires Vorstoss-Nr: Vorstossart: 116-2013 Interpellation Eingereicht am: 05.04.2013 Eingereicht von: Bhend (Steffisburg, SP) Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit: Nein Datum Beantwortung: RRB-Nr: Direktion: 16.10.2013 1345/2013 VOL (Sprecher/ -in) 06.06.2013 Wer stellt sicher, dass der Stopp-Werbung-Kleber am Briefkasten respektiert wird? Regelmässig erhalte ich in Steffisburg das Thun-Magazin zugestellt. Dieses landet unadressiert in meinem Briefkasten – trotz meines Stopp-Werbung-Klebers. Das Magazin ist nichts Anderes als eine Werbezeitschrift der der Innenstadt-Genossenschaft angeschlossenen Betriebe. Als ich noch in Thun wohnte, rechtfertigte der Herausgeber auf meine Nachfrage den Brutto-Versand mit der Begründung, dass sich im Magazin «amtliche Information» befinde. Tatsächlich erhält die Thuner Stadtverwaltung im Magazin ein paar Seiten zur freien Verfügung, die sie auch rege als Kommunikationskanal nutzt. Mit diesem «Joint Venture» zwischen Thuner Stadtverwaltung und privatem Herausgeber erhält die Stadt ein kostengünstiges Sprachrohr zur Bevölkerung, und auf der Gegenseite umgeht der Herausgeber mit diesem Trick den Willen der Konsumentinnen und Konsumenten, die keine Werbung wünschen. Meines Erachtens ist diese Praxis widerrechtlich, da für die echte amtliche Information der Stadt Thun der Amtsanzeiger zur Verfügung steht. Dieser wird zudem durch das private Thun-Magazin konkurriert. Andererseits handelt es sich bei der publizierten Information der Stadt Thun nicht um amtliche Information mit Publikationspflicht. Besonders dreist ist zudem, dass die pseudo «amtliche Information» der Stadt Thun vom Herausgeber offenbar auch als Rechtfertigungsgrund für den Brutto-Versand in Gemeinden ausserhalb von Thun verwendet wird. Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zum Thema zu beantworten: 1. Teilt der Regierungsrat meine Ansicht, dass der Versand des Thun-Magazins an Empfänger mit Stopp-Werbung-Kleber widerrechtlich ist? 2. Wer überwacht und setzt im Kanton Bern durch, dass der Wille der Konsumentinnen und Konsumenten, die keine Werbung wünschen, respektiert wird? Geschäfts-Nr.: 2013.0460 Seite 1/3 3. Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen bezüglich Anforderungen an den BruttoVersand und bezüglich Überwachung? 4. Mit welchen Konsequenzen muss ein Herausgeber rechnen, der im Kanton Bern unadressierte Massenwerbung an Haushalte mit Stopp-Werbung-Kleber versendet. 5. Inwiefern und nach welchen gesetzlichen Grundlagen sind die Post und private Vertragsfirmen verpflichtet, Werbesendungen ausschliesslich in Briefkästen ohne StoppWerbe-Kleber zu verteilen? 6. Welche juristischen Möglichkeiten bestehen für betroffene Personen, die sich gegen unerwünschte Werbesendungen zur Wehr setzen wollen? Antwort des Regierungsrates Der Interpellant stört sich an der Zustellung des Thun-Magazins als nicht adressierte Sendung. Er stellt Fragen im Zusammenhang mit der Verteilung solcher Sendungen und zum Verhältnis des Thun-+Magazins zum amtlichen Anzeiger gemäss Gemeindegesetz1. Die Publikation „thun! das magazin“ ist ein von der Gemeinde genutzter Informationskanal neben dem amtlichen Anzeiger. Solchen Informations- und Mitteilungsblättern kommt eine wichtige Funktion in der behördlichen Informationstätigkeit zu2. Ob die Gemeinden diese Tätigkeit allein betreiben oder in Zusammenarbeit mit Dritten, entscheiden sie nach ihren Bedürfnissen. Der Regierungsrat vermag deshalb in der Herausgabe des Magazins keinen Konflikt zu den Bestimmungen im Gemeindegesetz zu den amtlichen Anzeigern zu erkennen. Über den Versand von Werbung gibt es keine gesetzliche Regelung, weder auf kantonaler noch auf eidgenössischer Ebene. Deshalb ist die Überwachung des Versands keine staatliche Aufgabe. Allenfalls kann die Zustellung von nicht adressierter Werbung in einen Briefkasten mit einem Stopp-Werbung-Kleber einen Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)3 darstellen. Zwar wurde es in der letzten Revision des UWG verworfen, die Missachtung eines Stopp-Werbung-Klebers ausdrücklich als unlauter zu bezeichnen. Sie kann aber gegen die Generalklausel von Artikel 2 UWG verstossen. Bei Verstössen stehen die Klage und der Strafantrag zur Verfügung. Mit der Klage kann ein widerrechtliches Verhalten verboten und Schadenersatz verlangt werden. Das UWG beschränkt allerdings die Berechtigung zur Klage und zum Strafantrag auf die Fälle, in denen wirtschaftliche Interessen gefährdet oder verletzt sind. Beim UWG handelt es sich um einen Teil des Bundeszivilrechts. Dies bedeutet, dass den Kantonen in diesem Bereich keine Rechtssetzungskompetenz zukommt. Der Schweizer Dialogmarketing Verband hat sich einen Ehrenkodex4 gegeben, mit dem er sich dazu verpflichtet, die Stopp-Werbung-Kleber zu berücksichtigen. Gemäss Ehrenkodex ist der Versand amtlicher Mitteilungen an alle Haushalte zulässig. Der Verband hat eine Kommission eingesetzt, die über die Einhaltung des Kodex wacht. Die konkreten Fragen des Interpellanten lassen sich folgendermassen beantworten: 1. Weil der Kanton in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben hat, kann er nicht bestimmen, welche Publikationen trotz Stopp-Werbung-Kleber zugestellt werden dürfen. Die Frage könnte allenfalls der Lauterkeitskommission vorgelegt werden. 2. Weil es keine Vorschriften über den Versand von Werbung gibt, gibt es auch keine staatliche Überwachung. 1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11), Art. 49b bis 49h Vgl. BSIG 1/170.11/9.3 3 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) SR 241 4 Abrufbar unter sdv-konsumenteinfo.ch => Selbstregulierung 2 Geschäfts-Nr.: 2013.0460 Seite 2/3 3. u. 5. Mit Ausnahme des UWG bestehen keine gesetzlichen Grundlagen. 4. Konsequenzen können sich nur ergeben, wenn das UWG verletzt wird. Welche Konsequenzen dies im Einzelfall sind, müssen die zuständigen Gerichte entscheiden. 6. Jede Person ist befugt und legitimiert, kommerzielle Kommunikation, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu beanstanden (Tel. 044 211 79 22, [email protected], www.faire-werbung.ch). An den Grossen Rat Geschäfts-Nr.: 2013.0460 Seite 3/3