Irreführung

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Autor
Kurztitel
Neue rechtliche Aspekte im Wettbewerb
19. Mai 2010
RA Annett Heublein, BDEW Berlin
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
www.bdew.de
Neues UWG seit 30.12.2008
Der Anwendungsbereich des UWG wird weiter!
● Wettbewerbshandlung: alle Handlungen, die der Aquisition dienen
● Geschäftliche Handlung nach neuem UWG: „Jedes Verhalten vor,
bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung
des Absatzes …oder mit dem Abschluss oder der Durchführung
eines Vertrages … objektiv zusammen hängt.
● Erforderlich ist eine „spürbare Beeinträchtigung“ der Interessen von
Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstiger Marktteilnehmer
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Autor
Kurztitel
Unwirksame AGB`s
Der Anwendungsbereich des UWG wird weiter!
● Anwendungsbereich für UWG durch den Begriff „geschäftliche
Handlung“ erweitert: Damit ist auch die AGB grundsätzlich erfasst.
KG Berlin vom 25.01.2008
● Richtlinienkonformer Auslegung: auch Geschäftspraktiken, die die
Vertragsdurchführung nach Abschluss des Vertrages betreffen
● Das umfasst jede Entscheidung des Verbrauchers ob er ein Produkt
behalten, abgeben oder ein vertragliches Recht ausüben will.
● Die Beschränkung des § 4 Nr. 11(altes) UWG auf Verbote, die
sich auf Nachfrageentscheidungen des Verbrauchers im Vorfeld
des Vertragsabschlusses auswirken sind nicht mehr haltbar.
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Unwirksame AGB`s
Unzulässigkeit nach § 3 UWG
● Eignung, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder
sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen
● Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, die
nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und
geeignet sind, die informierte Entscheidungsfähigkeit, spürbar
zu beeinträchtigen und
ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte
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Autor
Kurztitel
Rechtsstandpunkte
Rechtslage nach neuem UWG beim Vertreten/Darlegen von
Rechtsstandpunkten oder die Durchsetzung einer Forderung:
●
●
geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
●
●
§ 5 Abs.1 Nr 7 UWG: Irreführung über Rechte des Verbrauchers
§ 3 Abs. 2 UWG: Unlauterkeit nach bei Widerspruch zur
fachlichen Sorgfalt und Eignung, auf die
Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar und
relevant einzuwirken
§ 5 a Abs. 2, 3 Nr 5 UWG: Irreführung durch Unterlassen z.B.
durch Verschweigen eines Gegenrechts (Rücktritt, Widerruf etc.)
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Rechtsstandpunkte
Rechtslage nach neuem UWG beim Vertreten/Darlegen von
Rechtsstandpunkten oder die Durchsetzung einer Forderung:
● Rechtsauffassung ist eine wertende Meinungsäußerung, keine dem
Irreführungsverbot unterfallende Tatsache.
● Der Durchschnittsverbraucher erwartet von seinem Vertragspartner
keine objektive Rechtsberatung.
● Ohne höchstrichterliche Rechtsprechung, liegt in einer Rechtsauffassung wohl keine Verletzung fachlicher Sorgfaltspflicht.
● Rechtsausführungen in Gerichtsverfahren unterliegen nicht dem
UWG. Um Wertungswiedersprüche zu vermeiden, muss dass auch
für Äußerungen in der vorgerichtlichen Korrespondenz gelten.
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Irreführende Werbung
§ 5 UWG: Wer irreführend wirbt, handelt unlauter!
● Berücksichtigt werden Merkmale,
wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung etc.
Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird
Angaben im Rahmen der vergleichenden Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf
zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen
● Die Handlung muss geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil
der Wettbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
● Abgestellt wird auf den sog. „Empfängerhorizont“.
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Irreführende Werbung
LG München 2007
● Blickfangwerbung: „10% Bonus auf den Energieanteil Garantie“
● Tarifgarantie: „Hiermit garantieren wir ihnen 10% Bonus auf den
Energieanteil ihrer Stromrechnung und den Privatkundentarif
(Grundversorgung) ihres Netzbetreibers.“
● Keine Angabe des Strompreises pro kWh!
● Bruttostrompreis des Grundversorgers für Haushaltskunden: 30%
Netznutzung und Verbrauchsmessung; 31% Steuern und Abgaben
sowie 29% für Energie, Vertrieb, Abrechung
● Tatsächliche Ersparnis bei Abschluss des Vertrages 2,9%!
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Irreführende Werbung
LG München 2007
● Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG trotz objektiv richtige Aussage
(10 % Bonus auf den Energieanteil), da der Verbraucher keine
Vorstellung von der Höhe des Energieanteils an seiner Stromrechnung hat (Unklarheit über tatsächliche Ersparnis von 2,9%)
● Werbung erweckt den Eindruck der Teilnahme am Rabattsystem,
ohne Kündigung, unter Beibehaltung des Vertrags zum
Grundversorger
● Unklarheit bei mehr als einem Privatkundentarif, insbesondere
wenn sich eine Ersparnis tatsächlich nur bei einem Tarif ergibt
● Verstoß gegen § 3 Preisangabenverordnung
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Brennstoffkostenvergleich - Irreführung
Urteil des OLG Oldenburg vom 24.05.07 zur Aussage:
„Wer auf Erdgas umstellt, spart!“
● Diese Aussage ist eine generelle Behauptung, dass man bei einer
Umstellung von einer Ölheizung auf eine Erdgasheizung (stets)
spare bzw. dadurch „klar preiswerter“ oder „günstiger“ heize.
● OLG bejaht Irreführung, wenn die für die Verbraucherentscheidung relevante Kostenstruktur und Berechnungsweise, die
dieser Aussage zugrunde liegen, nicht hinreichend deutlich wird.
Gilt insbesondere, da es sich um eine abstrakte Berechnung handelt, die im
Einzelfall auch anders ausgehen kann, ohne dass das für den Werbeadressat
hinreichend deutlich wird!
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„Äpfel mit Birnen“ - Vergleich gem. § 6 UWG
LG Wiesbaden 2008
● Der ausschließliche Vergleich eines Ökotarifs mit
Standarttarifen des Wettbewerbers, obwohl der auch einen
Ökotarif anbietet ist unzulässig.
● Verglichen werden können Waren / Dienstleistungen, die gleiche
Eigenschaften (Austauschbarkeit) aufweisen, wobei eine völlige
Funktionsidentität nicht erforderlich ist. (hier: Differenzierung nach
der Herkunft der Energiequelle)
● Zielt die Werbung auf einen bestimmten Wettbewerber ab, bedarf
es zumindest der Aufklärung, wenn er ein vergleichbares
Ökoprodukt anbietet.
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Preisvergleich - Irreführung
OLG Brandenburg 2007, LG Leipzig 2008
● Preisvergleich ist nicht objektiv, wenn sich die preisrelevanten
Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf die
Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich
hingewiesen wird.
● Preisrelevanten Konditionen: günstige Einstiegskonditionen,
nachteilige Änderungen während der Vertragslaufzeit, Möglichkeit
des Wechsels
● Der Preisvergleich ist deshalb ohne Hinweis auf unterschiedliche
Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen der verglichenen Tarife
wettbewerbsrechtlich unzulässig.
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Preisvergleich - Irreführung
LG Berlin 2007
● Werbung mit Preisersparnis „bis zu …“ ist unzulässig, wenn
sich nicht bei allen Verbräuchen eine Ersparnis erzielen lässt.
● Werbung mit der Lieferung von Strommengen zu einem Festpreis
ist dann unzulässig, wenn kein deutlicher Hinweis auf die
preisrelevanten Konditionen erfolgt, insbesondere dass
Das Entgelt per Vorkasse zu zahlen ist
Ein Minderverbrauch nicht zur Verminderung des Entgelts führt
Bei Mehrverbrauch wird ein über dem Tarifpreis des
Grundversorgers liegender kWh-Preis berechnet
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Preisvergleich - Irreführung
LG Berlin 2007
● Außerdem ist die Werbung mit einer Preisgarantie von 12
Monaten unzulässig, wenn die AGB´s vorsehen, dass die
Anpassung bei Erhöhung von Steuern oder sonstiger
öffentlicher Abgaben und Auflagen trotzdem jederzeit möglich
ist
● Erforderlich wäre dann zumindest die Klarstellung, dass es sich um
eine Nettopreisgarantie handelt
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Neues UWG seit 30.12.2008
Irreführende Unterlassungen
● Das Vorenthalten oder Verschweigen „wesentlicher Informationen“
ist, bei Bedeutung dieser Tatsachen für die geschäftliche
Entscheidung, irreführend.
Informationspflichtenkatalog
● Wesentliche Merkmale des Produkts
● Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden
● Preis oder Preisberechnung
● Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
● Rücktritt- und Widerrufsrechte
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Wichtige Änderungen im neuen UWG
„Schwarze Liste“
● 30 irreführende /aggressive Geschäftspraktiken, die per se
wettbewerbswidrig sind
z.B. unwahre Angaben zu Empfehlungen, Gütezeichen oder über Marktbedingungen/ Bezugsquellen, um Waren oder Dienstleistung zu weniger günstigen
Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzusetzen
● EuGH vom 14.01.2010: Das deutsche Verbot der Kopplung von
Warenabsatz und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG) verstößt gegen die
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, da es ein per seVerbot vorsieht, das über die in der „Schwarzen Liste“ aufgelisteten,
abschließenden Tatbestände hinausgeht, was aus Gründen der
Vollharmonisierung dem nationalen Gesetzgeber nicht gestattet ist.
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Datenschutzrechtliche Vorgaben
Novellierung des BDSG seit 01.09.2009
● Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die
Vertragsdurchführung ist zulässig, wenn sie dafür erforderlich sind.
● Für Werbezwecke erfolgt eine Beschränkung der Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten.
§ 28 Abs. 3 BDSG: Die Einwilligung des Betroffenen ist stets erforderlich.
● Ausnahme ist das sog. Listenprivileg, d.h., wenn es sich um
listenmäßig zusammengefasste Daten handelt. Demnach ist es
erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und
einem weiteren Merkmal zu speichern sowie für Direktmarketing zu
nutzen. Eine Zustimmung des Betroffenen ist nicht erforderlich.
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Datenschutzrechtliche Vorgaben
OLG Köln, Urteil vom 14.08.2009 – 6 U 70/09
● Die Verknüpfung der Information „ehemaliger Kunde“ mit der
Information, „Wechsel zu welchem Versorger“, ist unzulässig, wenn
eine Einwilligung des Verbrauchers in die Nutzung dieser Information
zu Werbezwecken nicht vorliegt.
● Unterlassungsanspruch §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 28 Abs. 3 BDSG
● Das KG Berlin (Urteil vom 05.10.2007, Az.: 2 W 1/07 Kart) geht davon aus, dass ein
Verstoß gegen das BDSG keinen Verstoß gegen das UWG begründet, da die
allgemeinen Vorschriften des § 28 Abs. 1-3 BDSG keine marktbezogenen
Vorschriften sind. An der Nutzung aller Daten des eigenen Kunden zu eigenen
Werbezwecken bestehet ein grundsätzliches berechtigtes Interesse, das auch nach
Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses weiterhin gegeben sei.
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Datenschutzrechtliche Vorgaben
Informationspflicht bei erstmaliger Datenerhebung
● Identität der verantwortlichen Stelle
● Sämtliche Zweckbestimmungen der Verarbeitung und Nutzung der
Daten
● Empfänger der Daten
● Erfolgt die Datenerhebung nicht nur zur Vertragsdurchführung,
sondern auch für Werbezwecke, dann muss der Kunde auf sein
Werbewiderspruchsrecht ( § 28 Abs. 4 BDSG) hingewiesen werden.
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu
50.000 € geahndete werden.
Abmahnungen nach dem UWG sind möglich
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Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern (cold callings)
Grundsätzlich wettbewerbswidrig, da unzulässiger
Eingriff in die Individualsphäre
auch wenn sich der Anrufer höflich verhält
auch bei vorheriger brieflicher Ankündigung
auch dann, wenn bereits eine Geschäftsverbindung besteht
auch zur Rückgewinnung ehemaliger Kunden bzw. Nachfrage
nach den Gründen zum Anbieterwechsel
Umfragen zu Meinungsforschungszwecken, die auch mittelbar
der Absatzförderung dienen
Wettbewerbskonform: Wenn der Angerufene vorher ausdrücklich
sein Einverständnis erklärt hat!
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Einwilligung in Telefonwerbung
Vorherige, ausdrückliche Einwilligung
● Die Einwilligung umfasst, welches Unternehmen für welche Produkte
werben darf, ggf. auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
Der Verbraucher soll Klarheit haben, worauf er sich bei der
Einwilligung einlässt, LG Ulm vom 05.03.2010, 10 O 162/09
AGB-Kontrolle
● Keine überraschende und mehrdeutige Klausel § 305 c Abs. 1 BGB
● Verbot unangemessener Benachteiligung, § 307 BGB
Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S.2 BGB
opt-out-Klauseln entsprechen nicht dem Grundgedanken der
gesetzlichen Regeln § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
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Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber
Gewerbetreibenden
Grundsätzlich wettbewerbswidrig, da Störung der beruflichen
Tätigkeit
bei mutmaßlichem Einverständnis
Ausnahmen:
wenn aufgrund konkreter tatsächlicher
Umstände ein sachliches Interesse vermutet
werden darf
häufig bei bestehender Geschäftsverbindung,
aber Sachbezogenheit zum Geschäftbetrieb
allein reicht nicht aus
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Unverlangte Telefax-Werbung
● grundsätzlich wettbewerbswidrig
gegenüber Privatpersonen und
Gewerbetreibenden
● Ausnahmen:
bei ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis im voraus
bei Gewerbetreibenden, wenn das Einverständnis vermutet
werden kann, z.B. im Rahmen einer Geschäftsbeziehung
Frage: Besteht auch ein Interesse daran, über Fax statt auf
dem Postweg die Werbung zu erhalten?
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Unverlangte E-Mail-Werbung
Unverlangte E-Mail-Werbung ist
grundsätzlich unzulässig
Ausnahmen:
bei ausdrücklichem oder mutmaßlichem Einverständnis
Unternehmer erhält beim Geschäftsabschluss vom
Kunden dessen e –Mail -Adresse, und verwendet sie zur
Direktwerbung für eigene ähnliche Waren, wenn der Kunde
der Verwendung nicht widersprochen hat und
bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung
jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als
die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen
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Vertreterbesuch
Klingeln an der Wohnungstür ist
grundsätzlich zulässig!
Voraussetzung:
Die angewandten Verkaufsmethoden
dürfen nicht zu beanstanden sein.
Ansprechen in der Öffentlichkeit ist
grundsätzlich unzulässig!
Ausnahmen:
- Verbraucher muss mit Ansprache rechnen (Örtlichkeit / Umstände)
- bei besonderem Interesse und erkennbarer Gesprächsbereitschaft
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Tel.: 030/300 199- 1521 Fax: 030/300199- 4540
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