Autor Kurztitel Neue rechtliche Aspekte im Wettbewerb 19. Mai 2010 RA Annett Heublein, BDEW Berlin BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. www.bdew.de Neues UWG seit 30.12.2008 Der Anwendungsbereich des UWG wird weiter! ● Wettbewerbshandlung: alle Handlungen, die der Aquisition dienen ● Geschäftliche Handlung nach neuem UWG: „Jedes Verhalten vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes …oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages … objektiv zusammen hängt. ● Erforderlich ist eine „spürbare Beeinträchtigung“ der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstiger Marktteilnehmer BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 2 25.05.2010 1 Autor Kurztitel Unwirksame AGB`s Der Anwendungsbereich des UWG wird weiter! ● Anwendungsbereich für UWG durch den Begriff „geschäftliche Handlung“ erweitert: Damit ist auch die AGB grundsätzlich erfasst. KG Berlin vom 25.01.2008 ● Richtlinienkonformer Auslegung: auch Geschäftspraktiken, die die Vertragsdurchführung nach Abschluss des Vertrages betreffen ● Das umfasst jede Entscheidung des Verbrauchers ob er ein Produkt behalten, abgeben oder ein vertragliches Recht ausüben will. ● Die Beschränkung des § 4 Nr. 11(altes) UWG auf Verbote, die sich auf Nachfrageentscheidungen des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsabschlusses auswirken sind nicht mehr haltbar. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 3 Unwirksame AGB`s Unzulässigkeit nach § 3 UWG ● Eignung, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen ● Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die informierte Entscheidungsfähigkeit, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 4 25.05.2010 2 Autor Kurztitel Rechtsstandpunkte Rechtslage nach neuem UWG beim Vertreten/Darlegen von Rechtsstandpunkten oder die Durchsetzung einer Forderung: ● ● geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ● ● § 5 Abs.1 Nr 7 UWG: Irreführung über Rechte des Verbrauchers § 3 Abs. 2 UWG: Unlauterkeit nach bei Widerspruch zur fachlichen Sorgfalt und Eignung, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar und relevant einzuwirken § 5 a Abs. 2, 3 Nr 5 UWG: Irreführung durch Unterlassen z.B. durch Verschweigen eines Gegenrechts (Rücktritt, Widerruf etc.) BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 5 5 Rechtsstandpunkte Rechtslage nach neuem UWG beim Vertreten/Darlegen von Rechtsstandpunkten oder die Durchsetzung einer Forderung: ● Rechtsauffassung ist eine wertende Meinungsäußerung, keine dem Irreführungsverbot unterfallende Tatsache. ● Der Durchschnittsverbraucher erwartet von seinem Vertragspartner keine objektive Rechtsberatung. ● Ohne höchstrichterliche Rechtsprechung, liegt in einer Rechtsauffassung wohl keine Verletzung fachlicher Sorgfaltspflicht. ● Rechtsausführungen in Gerichtsverfahren unterliegen nicht dem UWG. Um Wertungswiedersprüche zu vermeiden, muss dass auch für Äußerungen in der vorgerichtlichen Korrespondenz gelten. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 6 25.05.2010 3 Autor Kurztitel Irreführende Werbung § 5 UWG: Wer irreführend wirbt, handelt unlauter! ● Berücksichtigt werden Merkmale, wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung etc. Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird Angaben im Rahmen der vergleichenden Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen ● Die Handlung muss geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. ● Abgestellt wird auf den sog. „Empfängerhorizont“. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 7 Irreführende Werbung LG München 2007 ● Blickfangwerbung: „10% Bonus auf den Energieanteil Garantie“ ● Tarifgarantie: „Hiermit garantieren wir ihnen 10% Bonus auf den Energieanteil ihrer Stromrechnung und den Privatkundentarif (Grundversorgung) ihres Netzbetreibers.“ ● Keine Angabe des Strompreises pro kWh! ● Bruttostrompreis des Grundversorgers für Haushaltskunden: 30% Netznutzung und Verbrauchsmessung; 31% Steuern und Abgaben sowie 29% für Energie, Vertrieb, Abrechung ● Tatsächliche Ersparnis bei Abschluss des Vertrages 2,9%! BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 8 25.05.2010 4 Autor Kurztitel Irreführende Werbung LG München 2007 ● Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG trotz objektiv richtige Aussage (10 % Bonus auf den Energieanteil), da der Verbraucher keine Vorstellung von der Höhe des Energieanteils an seiner Stromrechnung hat (Unklarheit über tatsächliche Ersparnis von 2,9%) ● Werbung erweckt den Eindruck der Teilnahme am Rabattsystem, ohne Kündigung, unter Beibehaltung des Vertrags zum Grundversorger ● Unklarheit bei mehr als einem Privatkundentarif, insbesondere wenn sich eine Ersparnis tatsächlich nur bei einem Tarif ergibt ● Verstoß gegen § 3 Preisangabenverordnung BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 9 Brennstoffkostenvergleich - Irreführung Urteil des OLG Oldenburg vom 24.05.07 zur Aussage: „Wer auf Erdgas umstellt, spart!“ ● Diese Aussage ist eine generelle Behauptung, dass man bei einer Umstellung von einer Ölheizung auf eine Erdgasheizung (stets) spare bzw. dadurch „klar preiswerter“ oder „günstiger“ heize. ● OLG bejaht Irreführung, wenn die für die Verbraucherentscheidung relevante Kostenstruktur und Berechnungsweise, die dieser Aussage zugrunde liegen, nicht hinreichend deutlich wird. Gilt insbesondere, da es sich um eine abstrakte Berechnung handelt, die im Einzelfall auch anders ausgehen kann, ohne dass das für den Werbeadressat hinreichend deutlich wird! BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 10 25.05.2010 5 Autor Kurztitel BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 11 „Äpfel mit Birnen“ - Vergleich gem. § 6 UWG LG Wiesbaden 2008 ● Der ausschließliche Vergleich eines Ökotarifs mit Standarttarifen des Wettbewerbers, obwohl der auch einen Ökotarif anbietet ist unzulässig. ● Verglichen werden können Waren / Dienstleistungen, die gleiche Eigenschaften (Austauschbarkeit) aufweisen, wobei eine völlige Funktionsidentität nicht erforderlich ist. (hier: Differenzierung nach der Herkunft der Energiequelle) ● Zielt die Werbung auf einen bestimmten Wettbewerber ab, bedarf es zumindest der Aufklärung, wenn er ein vergleichbares Ökoprodukt anbietet. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 12 25.05.2010 6 Autor Kurztitel Preisvergleich - Irreführung OLG Brandenburg 2007, LG Leipzig 2008 ● Preisvergleich ist nicht objektiv, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf die Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird. ● Preisrelevanten Konditionen: günstige Einstiegskonditionen, nachteilige Änderungen während der Vertragslaufzeit, Möglichkeit des Wechsels ● Der Preisvergleich ist deshalb ohne Hinweis auf unterschiedliche Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen der verglichenen Tarife wettbewerbsrechtlich unzulässig. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 13 Preisvergleich - Irreführung LG Berlin 2007 ● Werbung mit Preisersparnis „bis zu …“ ist unzulässig, wenn sich nicht bei allen Verbräuchen eine Ersparnis erzielen lässt. ● Werbung mit der Lieferung von Strommengen zu einem Festpreis ist dann unzulässig, wenn kein deutlicher Hinweis auf die preisrelevanten Konditionen erfolgt, insbesondere dass Das Entgelt per Vorkasse zu zahlen ist Ein Minderverbrauch nicht zur Verminderung des Entgelts führt Bei Mehrverbrauch wird ein über dem Tarifpreis des Grundversorgers liegender kWh-Preis berechnet BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 14 25.05.2010 7 Autor Kurztitel Preisvergleich - Irreführung LG Berlin 2007 ● Außerdem ist die Werbung mit einer Preisgarantie von 12 Monaten unzulässig, wenn die AGB´s vorsehen, dass die Anpassung bei Erhöhung von Steuern oder sonstiger öffentlicher Abgaben und Auflagen trotzdem jederzeit möglich ist ● Erforderlich wäre dann zumindest die Klarstellung, dass es sich um eine Nettopreisgarantie handelt BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 15 Neues UWG seit 30.12.2008 Irreführende Unterlassungen ● Das Vorenthalten oder Verschweigen „wesentlicher Informationen“ ist, bei Bedeutung dieser Tatsachen für die geschäftliche Entscheidung, irreführend. Informationspflichtenkatalog ● Wesentliche Merkmale des Produkts ● Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden ● Preis oder Preisberechnung ● Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen ● Rücktritt- und Widerrufsrechte BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 16 25.05.2010 8 Autor Kurztitel Wichtige Änderungen im neuen UWG „Schwarze Liste“ ● 30 irreführende /aggressive Geschäftspraktiken, die per se wettbewerbswidrig sind z.B. unwahre Angaben zu Empfehlungen, Gütezeichen oder über Marktbedingungen/ Bezugsquellen, um Waren oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzusetzen ● EuGH vom 14.01.2010: Das deutsche Verbot der Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG) verstößt gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, da es ein per seVerbot vorsieht, das über die in der „Schwarzen Liste“ aufgelisteten, abschließenden Tatbestände hinausgeht, was aus Gründen der Vollharmonisierung dem nationalen Gesetzgeber nicht gestattet ist. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 17 Datenschutzrechtliche Vorgaben Novellierung des BDSG seit 01.09.2009 ● Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Vertragsdurchführung ist zulässig, wenn sie dafür erforderlich sind. ● Für Werbezwecke erfolgt eine Beschränkung der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. § 28 Abs. 3 BDSG: Die Einwilligung des Betroffenen ist stets erforderlich. ● Ausnahme ist das sog. Listenprivileg, d.h., wenn es sich um listenmäßig zusammengefasste Daten handelt. Demnach ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern sowie für Direktmarketing zu nutzen. Eine Zustimmung des Betroffenen ist nicht erforderlich. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 18 25.05.2010 9 Autor Kurztitel Datenschutzrechtliche Vorgaben OLG Köln, Urteil vom 14.08.2009 – 6 U 70/09 ● Die Verknüpfung der Information „ehemaliger Kunde“ mit der Information, „Wechsel zu welchem Versorger“, ist unzulässig, wenn eine Einwilligung des Verbrauchers in die Nutzung dieser Information zu Werbezwecken nicht vorliegt. ● Unterlassungsanspruch §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 28 Abs. 3 BDSG ● Das KG Berlin (Urteil vom 05.10.2007, Az.: 2 W 1/07 Kart) geht davon aus, dass ein Verstoß gegen das BDSG keinen Verstoß gegen das UWG begründet, da die allgemeinen Vorschriften des § 28 Abs. 1-3 BDSG keine marktbezogenen Vorschriften sind. An der Nutzung aller Daten des eigenen Kunden zu eigenen Werbezwecken bestehet ein grundsätzliches berechtigtes Interesse, das auch nach Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses weiterhin gegeben sei. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 19 Datenschutzrechtliche Vorgaben Informationspflicht bei erstmaliger Datenerhebung ● Identität der verantwortlichen Stelle ● Sämtliche Zweckbestimmungen der Verarbeitung und Nutzung der Daten ● Empfänger der Daten ● Erfolgt die Datenerhebung nicht nur zur Vertragsdurchführung, sondern auch für Werbezwecke, dann muss der Kunde auf sein Werbewiderspruchsrecht ( § 28 Abs. 4 BDSG) hingewiesen werden. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndete werden. Abmahnungen nach dem UWG sind möglich BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 20 25.05.2010 10 Autor Kurztitel Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (cold callings) Grundsätzlich wettbewerbswidrig, da unzulässiger Eingriff in die Individualsphäre auch wenn sich der Anrufer höflich verhält auch bei vorheriger brieflicher Ankündigung auch dann, wenn bereits eine Geschäftsverbindung besteht auch zur Rückgewinnung ehemaliger Kunden bzw. Nachfrage nach den Gründen zum Anbieterwechsel Umfragen zu Meinungsforschungszwecken, die auch mittelbar der Absatzförderung dienen Wettbewerbskonform: Wenn der Angerufene vorher ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat! BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 21 Einwilligung in Telefonwerbung Vorherige, ausdrückliche Einwilligung ● Die Einwilligung umfasst, welches Unternehmen für welche Produkte werben darf, ggf. auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. Der Verbraucher soll Klarheit haben, worauf er sich bei der Einwilligung einlässt, LG Ulm vom 05.03.2010, 10 O 162/09 AGB-Kontrolle ● Keine überraschende und mehrdeutige Klausel § 305 c Abs. 1 BGB ● Verbot unangemessener Benachteiligung, § 307 BGB Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S.2 BGB opt-out-Klauseln entsprechen nicht dem Grundgedanken der gesetzlichen Regeln § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 22 25.05.2010 11 Autor Kurztitel Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden Grundsätzlich wettbewerbswidrig, da Störung der beruflichen Tätigkeit bei mutmaßlichem Einverständnis Ausnahmen: wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse vermutet werden darf häufig bei bestehender Geschäftsverbindung, aber Sachbezogenheit zum Geschäftbetrieb allein reicht nicht aus BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 23 Unverlangte Telefax-Werbung ● grundsätzlich wettbewerbswidrig gegenüber Privatpersonen und Gewerbetreibenden ● Ausnahmen: bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis im voraus bei Gewerbetreibenden, wenn das Einverständnis vermutet werden kann, z.B. im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Frage: Besteht auch ein Interesse daran, über Fax statt auf dem Postweg die Werbung zu erhalten? BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 24 25.05.2010 12 Autor Kurztitel Unverlangte E-Mail-Werbung Unverlangte E-Mail-Werbung ist grundsätzlich unzulässig Ausnahmen: bei ausdrücklichem oder mutmaßlichem Einverständnis Unternehmer erhält beim Geschäftsabschluss vom Kunden dessen e –Mail -Adresse, und verwendet sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren, wenn der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 25 Vertreterbesuch Klingeln an der Wohnungstür ist grundsätzlich zulässig! Voraussetzung: Die angewandten Verkaufsmethoden dürfen nicht zu beanstanden sein. Ansprechen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich unzulässig! Ausnahmen: - Verbraucher muss mit Ansprache rechnen (Örtlichkeit / Umstände) - bei besonderem Interesse und erkennbarer Gesprächsbereitschaft BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. 26 25.05.2010 13 Autor Kurztitel Sie benötigen ein Urteil? BDEW RA Annett Heublein Reinhardtstraße 32, 10117 Berlin Tel.: 030/300 199- 1521 Fax: 030/300199- 4540 [email protected] BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. www.bdew.de 25.05.2010 14