Zur Werbung mit Anwendungsgebieten für registrierte

Werbung
Pharmarecht | Mandanteninformation | 19. März 2013 | Seite 1
Zur Werbung mit
Anwendungsgebieten für registrierte
homöopathische Arzneimittel
Daniel Hoffmann
Rechtsanwalt
In
dem
arzneimittelrechtlichen
desgerichtshof bestätigten Recht-
Im damaligen Fall hatte ein phar-
Zulassungsregime nehmen die besonderen Therapieformen u.a. der
Homöopathie eine Sonderstellung
ein. Homöopathische Arzneimittel
können wie chemisch definierte
Präparate für ein oder mehrere
bestimmte Anwendungsgebiete
zugelassen werden. Darüber hinaus sieht das Arzneimittelgesetz
in den §§ 38, 39 AMG besondere
Vorgaben für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel vor.
Registrierte sowie von der Registrierung freigestellte homöopathische Arzneimittel unterliegen
gemäß § 10 Abs. 4 AMG und § 11
Abs. 3 AMG eigenen Kennzeichnungsvorschriften, wonach insbesondere die Angabe von Anwendungsgebieten ausgeschlossen ist.
Dementsprechend sieht § 5 HWG
unter anderem ein Werbeverbot
dahingehend vor, dass für homöopathische Arzneimittel nicht mit
Anwendungsgebieten geworben
werden darf.
sprechung – hat das OLG Hamm
mit Urteil vom 13.12.2012, Az.: I-4
U 141/12, die Grenzen der zulässigen Werbung für registrierte Homöopathika weiter konkretisiert.
mazeutischer Unternehmer gegenüber den Fachkreisen ein Therapiekonzept beworben, wobei er
zwar nicht für das Arzneimittel
insgesamt aber für den jeweiligen
homöopathischen Wirkstoff Anwendungsgebiete benannt hat. Das
OLG sah hierin einen Verstoß gegen § 5 HWG und verurteilte den
pharmazeutischen Unternehmer
zur Unterlassung.
Die Werbung für homöopathische
Arzneimittel ist zuletzt wieder
verstärkt in den Fokus der Rechtsprechung gerückt. In Fortführung
seiner bisherigen – durch den Bun-
Das OLG Hamm hatte sich bereits
mit Urteil vom 15.04.2010, Az.: I-4
218/09, mit der Zulässigkeit von
Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel befasst.
I. Der Fall
Das OLG Hamm hatte sich mit der
Werbung für Schüssler-Salze in der
„Hebammen Zeitschrift“ zu befassen. Dort wurden die registrierten
homöopathischen
Arzneimittel
ohne Angabe einer bestimmten Indikation oder Krankheitsbilder als
„sanfte Begleiter“ in der Schwangerschaft beworben. Nach erfolgter
wettbewerbsrechtlicher
Abmahnung wurde das werbende
Unternehmen wegen Verstoßes
gegen die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen.
II. Entwicklung der
Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt (BGH, Urt. v.
28.09.2011, I ZR 96/10, „INJECTIO“)
und festgestellt, dass eine derartige Werbung unter das Verbot
der Werbung mit Anwendungsgebieten nach § 5 HWG falle. Dies
gelte auch gegenüber den erfahrenen Fachkreisen und obwohl den
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Zur Werbung mit Anwendungsgebieten
für registrierte homöopathische Arzneimittel
Pflichttexten der Hinweis zu entnehmen sei, dass es sich bei dem
Präparat um ein homöopathisches
Arzneimittel handelt.
Das Verbot des § 5 HWG erschließe sich aus dem arzneimittelrechtlichen Zulassungs- und Registrierungssystem. Danach setze
eine arzneimittelrechtliche Zulassung die Beibringung der erforderlichen Nachweise mit Blick auf
die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels
voraus. Kann der Unternehmer
diese Nachweise nicht erbringen,
bleibe ihm zur Erreichung der Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels
der Weg der Registrierung. Hier
habe der Gesetzgeber von dem
Nachweis objektiv nachprüfbarer
Wirkungen abgesehen. Andererseits dürften deswegen zum
Schutz der Verbraucher weder in
den Kennzeichnungstexten noch
in der Werbung für das Arzneimittel Angaben über Anwendungsgebiete gemacht werden.
Da § 5 HWG im Kern der fehlende
Wirksamkeitsnachweis zugrunde
liege, stehe nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs der Schutz
des Verkehrs vor irreführenden
Angaben über die hinreichende
wissenschaftliche
Absicherung
der Wirksamkeitsbehauptung für
das Arzneimittel im Raum. Werde ein bestimmtes Anwendungsgebiet ausgelobt, ohne dass die
erforderliche
wissenschaftliche
Absicherung der Wirksamkeit
bestehe, liege zugleich eine hinreichend konkrete Gefahr für
die Gesundheit vor. § 5 HWG soll
demnach eine Werbung mit wissenschaftlich nicht abgesicherten
Angaben über die Wirksamkeit
eines Arzneimittels verhindern.
III. Die Entscheidung des
OLG Hamm vom 13.12.2012,
I-4 U 141/12
Vor diesem Hintergrund hat das
OLG Hamm in seiner aktuellen
Entscheidung die streitbefangene
Werbung ebenfalls untersagt. Das
OLG Hamm führt dazu aus, mit
dem Hinweis „sanfter Begleiter“
in der Schwangerschaft werde
zwar nicht mit Anwendungsgebieten geworben. Auch der Hinweis auf die Schwangerschaft als
solche sei keine Auslobung von
Anwendungsgebieten. Allerdings
beinhalte der Hinweis ein Wirkversprechen gegenüber den von
der Werbung angesprochenen
Hebammen, dass das Produkt bei
den Beschwerden einer Schwangerschaft helfen könne und einen
positiven Einfluss auf Schwangere
habe.
Hierin sah das OLG Hamm einen
Verstoß gegen § 3 Nr.1 HWG, wonach es eine unzulässige Irreführung darstellt, einem Arzneimittel
eine therapeutische Wirkung oder
sonstige Wirkungen beizulegen,
die es nicht hat. Während die therapeutische Wirksamkeit sich auf
die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehe, können sich
nach Auffassung des OLG Hamm
sonstige Wirkungen auch auf
pauschale Angaben von Einsatz-
bereichen und die Verwendung
von verallgemeinernden Begriffen
beziehen, die als solche keine Anwendungsgebiete darstellen. Aus
dem Zusammenspiel von § 3 Nr. 1
HWG und § 5 HWG sei zu folgern,
dass wenn eine Werbung für registrierte homöopathische Arzneimitteln mit Anwendungsgebieten
unzulässig sei, dies erst recht für
die Auslobung umfassender Einsatzbereiche gelte. § 5 HWG könne
nicht dadurch umgangen werden,
dass der Werbende nicht Anwendungsgebiete im eigentlichen
Sinne benenne, sondern nur auf allgemein gehaltene Einsatzbereiche
abstelle. Dies verstoße zudem gegen die Richtigkeit, Klarheit und
Eindeutigkeit gesundheitsbezogener Werbung.
IV. Auswirkungen für die Praxis
Das OLG Hamm hat die in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anklingende
Verknüpfung der unzulässigen
Auslobung von Anwendungsgebieten für Homöopathika mit dem
Verbot der irreführenden Werbung
weiterentwickelt. Zwar befassen
sich die Urteile mit der Werbung
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Zur Werbung mit Anwendungsgebieten
für registrierte homöopathische Arzneimittel
gegenüber den Fachkreisen. Im
Bereich der Laienwerbung wird
der Maßstab aber entsprechend
ausfallen. Nach dem OLG Hamm
führt dabei schon das Hervorrufen
eines Eindrucks von bestimmten
Wirkungen, die mit der Benennung
eines allgemeinen Einsatzbereichs
für das Arzneimittel einhergehen
können, zu einem unzulässigen
Wirkversprechen. Nach einer weiteren, bisher nicht rechtskräftigen
Entscheidung des LG Stuttgart
verbiete sich hier auch der Hinweis auf Indikationen von (zugelassenen) Vorgängerpräparaten. Im
Ergebnis wird damit die werbliche
Darstellung registrierter homöo-
pathischer Arzneimittel außerhalb
der bloßen Erinnerungswerbung
regelmäßig in den Bereich der unzulässigen Irreführung gerückt.
Allerdings ist zwischen der unzulässigen Werbung mit Anwendungsgebieten und der Auslobung
sonstiger Wirkungen zu unterscheiden. Im Bereich der Registrierung des Arzneimittels fehlt
es regelmäßig nur an der wissenschaftlichen Absicherung der therapeutischen Wirksamkeit für bestimmte Anwendungsgebiete. Die
Anwendungsgebiete von Arzneimitteln entsprechen regelmäßig
den klinischen Indikationen nach
ICD 10. Daneben kann ein Arzneimittel aber bestimmte Wirkungen
außerhalb einer klinischen Indikation haben, die wissenschaftlich belegt sein können. Werbliche Aussagen für diese sonstigen Wirkungen
sind nach § 3 Nr. 1 HWG getrennt
von den Anwendungsgebieten des
Arzneimittels zu betrachten.
Da § 3 Nr. 1 HWG die Auslobung
von sonstigen Wirkungen nur
ohne den erforderlichen Nachweis
verbietet und sonstige Wirkungen
auch nicht Regelungsgegenstand
des § 5 HWG sind, können solche
Wirkungen weiterhin beworben
werden, wenn sie nachweisbar
sind. Ein pauschales Verbot der
Auslobung von Wirkungen für homöopathische Arzneimittel ist damit nicht erkennbar.
Wird darüber hinaus die Angabe
bestimmter Anwendungsgebiete
des Arzneimittels gewünscht, ist
allerdings eine Zulassung für das
Arzneimittel erforderlich. Dementsprechend ist bei der Ausgestaltung der Werbung für das
registrierte Arzneimittel auf die
erforderliche Abgrenzung zwischen sonstigen Wirkungen und
Anwendungsgebieten zu achten.
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