Wie kann ich mich gegen unerwünscht zugestellte adressierte und nichtadressierte Werbung wehren? Unerwünschte und unangeforderte adressierte Werbung bzw. Briefe: unfrankierte Rücksendung des ungeöffneten Briefes mit dem Vermerk: „Annahme verweigert“ Löschung der rechtswidrig gespeicherten Daten verlangen! Auskunft beim Werbenden über die Herkunft der Daten verlangen! Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten bei der Meldebehörde einlegen! Unerwünschte nichtadressierte Werbung im Briefkasten (Postwurfsendung / Handzettel): Aufkleber anbringen: „Keine Werbung einwerfen! Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt!“ oder eventuell auch spezieller: „Keine Wahlwerbung!“ Die Nichtbeachtung des Aufklebers durch Einwurf unadressierter Postwurfsendung stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bürgerinnen und Bürgern dar. Daraus kann ein Unterlassungsanspruch folgen, der zivilrechtlich geltend gemacht werden kann. Beratung erfolgt durch einen Rechtsanwalt! Grundsatzurteil: BGH vom 20. Dezember 1988 (Az. 4 O 276/06): „Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat.“ DIES GILT AUCH FÜR UNERWÜNSCHTE WERBUNG POLITISCHER PARTEIEN - KG Berlin vom 21. September 2001 (Az. 9 U 1066/00): „Die in der Rechtssprechung des BGH entwickelten Grundsätze zum Unterlassungsanspruch gegenüber dem erkennbar unerwünschten Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen gelten auch für die Wahlwerbung politischer Parteien. Auch schon der erste gegen den erklärten Willen erfolgte Einwurf derartigen Werbematerials stellt eine rechtswidrige Störung dar.“ Zumindest mittelbarer Störer ist in diesem Fall der das Werbematerial herausgebende Bundesverband der Partei. Melden Sie Verstöße der Verbraucherzentrale Sachsen! Missachtet der Werbende nicht nur vereinzelt den Wunsch, keine Werbung zu erhalten, kommt ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten (Wettbewerbsverstoß) in Betracht. Verbraucherschutzvereine können helfen und weitere Informationen geben! weitere Informationen: www.johannes-lichdi.de/meldedaten.html