nach bestem Wissen und Gewissen?

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...nach bestem Wissen und Gewissen?
Ethik in der Intensivpflege
Facharbeit im Rahmen der Fachweiterbildung 2003 – 2005
Clemenshospital Münster
im Weiterbildungsverbund mit der Universitätsklinik Münster
Weiterbildungsstätte für Intensivpflege & Anästhesie und Pflege in der Onkologie
Schmeddingstrasse 56, 48129 Münster, [email protected]
Kerstin Weßling
48153 Münster
[email protected]
Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort.................................................................................................... 4
2. Definition Ethik und Moral....................................................................... 5
2.1. Ethiktheorien.................................................................................... 6
3. Ethik in der Medizin................................................................................. 9
4. Möglichkeiten der Entscheidungsfindung in der Bioethik....................10
4.1. Kasuistik......................................................................................... 10
4.2. Theorieanwendung......................................................................... 11
4.3. Vier- Prinzipien- Methode............................................................... 11
4.3.1. Autonomie des Patienten........................................................ 12
4.3.2. Nonmalefizienz........................................................................ 12
4.3.3. Benefizienz.............................................................................. 13
4.3.4. Fairness................................................................................... 13
4.4. Anwendung in der Praxis............................................................... 13
4.4.1. Heilbarkeit................................................................................ 13
4.4.2. Lebenserhalt............................................................................ 14
4.4.3. Nützlichkeit.............................................................................. 14
4.5. Fallbeispiele................................................................................... 14
4.5.1. Autonomie kontra Fairness...................................................... 14
4.5.2. Heilbarkeit kontra Benefizienz................................................. 15
5. Sterbehilfe............................................................................................. 17
5.1. Aktive Sterbehilfe (Euthanasie)...................................................... 17
5.2. Passive Sterbehilfe......................................................................... 18
5.3. Indirekte passive Sterbehilfe.......................................................... 18
6. Therapieabbruch, Therapiebegrenzung................................................ 19
7. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.....20
7.1. Patientenverfügung........................................................................ 20
7.2. Vorsorgevollmacht.......................................................................... 21
7.3. Betreuungsverfügung..................................................................... 22
8. Leitlinien und Empfehlungen................................................................ 22
9. Vorgehen bei Therapieabbruch / Therapiereduktion............................ 24
9.1. Möglichkeiten zur Reduktion.......................................................... 24
9.2. Rechtliche Situation........................................................................ 25
9.3. Grundsätze der bettseitigen Entscheidungsfindung....................... 26
9.4. Flüssigkeitssubstitution im Finalstadium?...................................... 27
10. Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung für Pflegende..................28
10.1. Wahrnehmungs- und Empathiephase ......................................... 29
10.2. Werteanamnesephase ................................................................ 29
10.3. Gewichtungs- und Entscheidungsphase...................................... 29
10.4. Fallbeispiel „Das Heinz - Dilemma“............................................. 30
11. Pflege und Ethik.................................................................................. 33
12. Klinisches Ethik- Komitee................................................................... 35
13. Schlußwort.......................................................................................... 37
14. Anhang................................................................................................ 38
14.1. Fallbeispiel „Frau E.“................................................................... 38
14.2. Ethische Grundregeln für die Krankenpflege.............................. 41
14.2.1. Ethische Grundregeln für die Krankenpflege (ICN)............... 41
14.2.2. Ethische Regeln für Intensivpflegende ................................. 42
15. Literaturangaben................................................................................. 47
1. Vorwort
Die Idee über das Thema Ethik und Sterben auf einer Intensivstation zu
schreiben kam mir schon zu Beginn meiner Fachweiterbildung im Jahr
2003.
Nach näheren Gedanken dazu, und dem Unterricht zum Thema
„Möglichkeiten und Grenzen der Intensivmedizin“, festigte sich dieses
mehr und mehr. Mir war es wichtig, ein Thema zu finden, das mich
interessiert.
Meiner Meinung nach ist Sterben noch immer ein großes Tabuthema.
Aufgrund der rasanten Entwicklung der Medizin mit all ihren technischen
und
medikamentösen
Möglichkeiten
entstehen
immer
häufiger
Konfliktsituationen, in denen auf der einen Seite die Lebenserhaltung, und
auf der anderen Seite der Betroffene mit seinem Wunsch nach einem
würdevollen Sterben stehen.
Ärztliches
und
pflegerisches
Personal
besitzen
oft
einen
unterschiedlichen Blickwinkel, was Therapie und Therapieende betrifft.
Für mich ist es ebenfalls manchmal nicht nachvollziehbar, wie in
bestimmten Situationen entschieden wird. Die Hauptfrage bei der
Diskussion des Therapieabbruchs ist, aus welcher Motivation heraus
entschieden
wird
und
vor
allem,
ob
es
sich
um
einen
Entscheidungsprozess handelt, oder um eine Bauchentscheidung. Meiner
Meinung nach besteht Bedarf Fragen zu klären, die juristische Seite zu
beleuchten, und ein paar Grundsätze festzuhalten:
✔
Was ist überhaupt Ethik und Moral ?
✔
Was ist Sterbehilfe, wann ist sie aktiv und wann passiv ?
✔
Was ist ein Patiententestament, -Verfügung, -Vollmacht ?
✔
Was sind Ethikkomissionen ?
✔
Wie kommt es zu einer Entscheidungsfindung ?
Sicher ist das große Thema Ethik diskussionswürdig und schwierig. Ich
wünsche mir für die Leser mit meiner Arbeit etwas Licht ins Dunkel zu
bringen und vielleicht auch etwas mehr Verständnis für getroffene
Entscheidungen.
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Bedanken möchte ich mich bei allen, die mich in der Zeit der
Fertigstellung ertragen und getragen haben und mir aufmunternde Worte
entgegengebracht haben; bei meinen Korrekturlesern und meinem lieben
Systemadministrator.
2. Definition Ethik und Moral
Ethik (ethos) kommt aus dem Griechischen und ist mit Gewohnheit,
Gesittung, Brauch oder Bedeutung zu übersetzen.
Ethik ist ein großes Teilgebiet der Wissenschaft Philosophie.
Diese ist den Menschen dabei behilflich die Welt zu verstehen, den Sinn
sowie die Bedeutung des menschlichen Lebens auf der Erde zu
hinterfragen. Philosophie beschäftigt sich z. B. mit den Möglichkeiten des
menschlichen Wissens überhaupt, mit der Wahrnehmung uns und
unserer Umgebung gegenüber. Die Philosophie betrachtet menschliches
Empfinden.
Ethik gibt der Menschheit die Möglichkeit, das menschliche Verhalten
insbesondere sich selbst und anderen gegenüber zu hinterfragen und
systematisch zu reflektieren. Mit dem Wort Ethik wird immer auch Gut und
Böse, Recht und Unrecht in Verbindung gebracht.
Moral (mores) kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt
ebenfalls Sitte, Brauch und Gewohnheit.
Moral steht für Erwartungen, die in einer Gesellschaft zur Regel geworden
sind, die jedes Mitglied zu erfüllen hat, um sittlich, d. h. sich gesittet und
korrekt zu verhalten, so wie es in dieser Gesellschaft Brauch und
Gewohnheit ist, bzw. wie es erwartet wird. Als individuelles Normgefühl,
ist die Moral zu sehen.
Die Worte Moral (-philosophie) und Ethik werden im allgemeinen
synonym verwendet. 1
Jedoch ist Ethik ein sehr komplexer Begriff, dehnbar in seiner Bedeutung
und von verschiedenen Denkweisen beeinflusst.
Ethik ist eine übergeordnete Reflektion, bezogen auf das einzelne
Individuum, auf dessen Handeln und Denken. Die zu beantwortende
Frage lautet: Kann ich mit meiner Entscheidung leben? Ist das für mich in
Ordnung?2
Ethische Grundsätze und Überzeugungen prägen sich während der
Kindheit ein. Erziehung, Sitten und Bräuche der Gesellschaft bzw. des
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Familienbundes spielen eine wichtige und Einfluss nehmende Rolle.
Werte sind Auffassungen in einer Gesellschaft über das, was richtig und
gut ist, Normen sind Handlungsrichtlinien, abgeleitet aus einem oder
mehreren Werten.3
Wissenschaftlich betrachtet beschäftigt sich Ethik mit moralischen
Problemen; also solchen, die überall dort auftreten, wo Menschen
zusammenleben und jeder einzelne wiederum, trotz der Werte und
Normen
seiner
Gesellschaft,
eigene
Betrachtungsweisen
und
Beurteilungen besitzt. Sie beleuchtet die Gesamtheit moralischer
Grundsätze. 4
2.1. Ethiktheorien
In der Literatur haben sich zwei Theorien der Ethik besonders
hervorgehoben.
Eine der beiden Theorien ist die des deutschen Philosophen Immanuel
Kant (1724 - 1804). Kant bezeichnete seine Theorie als „kategorischen
Imperativ“, was soviel bedeutet wie unbedingt gültig und befohlen. Er war
der Überzeugung, der Mensch könne nur dann ein
erstrebenswertes
Leben führen, wenn ein moralisches Prinzip gefunden würde, welches für
alle bindend ist.
Kant nahm an, dass dieses Prinzip auf der Grundlage menschlichen
Verstandes gültig und bindend sei für jeden.
Er stellte vereinfacht ausgedrückt folgende Thesen auf:
✔
Der Einzelne soll so handeln, dass alles was getan wird von allen
Menschen ebenfalls getan werden kann.
✔
Niemand darf sich selbst oder andere dazu benutzen, um ein
bestimmtes Ziel zu erreichen, d. h. jeder muss in der Lage sein, seine
Ziele selbst zu erreichen.
Umstritten ist seine Theorie, da die wesentlichen Beurteilungskriterien die
Regel, das Gesetz und die Pflicht ist. Dies lässt sich schlecht in den Alltag
integrieren. Den Pflichten und Regeln stehen praktische, wirtschaftliche,
politische und kulturell- religiöse Aspekte gegenüber.
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Die Kantsche Theorie bzw. Theorien, die sich nach Pflichten und
Gesetzen richten, werden auch als deontologische Theorien bezeichnet
oder auch Pflichtethik genannt. Hauptkritik an deontologischen Theorien
ist, dass sie ausgerichtet sind nach richtigem und falschem Handeln,
unabhängig der Konsequenzen, welche sich aus dem vorangegangenen
Handeln ergeben. In dieser Theorie wird gesagt: „ Du sollst nicht lügen“.
Es wird jedoch nicht hinterfragt, warum nicht gelogen werden soll.
Vielmehr ist es eine klare Vorgabe, der Folge zu leisten ist. Für die
Entscheidung bleiben Ziele, Folgen und Wirkungen unberücksichtigt. 5
Der deontologischen Theorie steht die teleologische Theorie gegenüber.
Hier geht es hauptsächlich um die Ergebnisse des Handelns. Also
bestimmen nicht Pflichten und Regeln das Handeln, sondern das Handeln
wird bestimmt durch die Resultate der vorangegangenen Taten. Diese
Theorie wird auch Konsequenzethik genannt. Bekannter Vertreter dieser
Theorie ist Aristoteles, ein griechischer Philosoph (384- 322 v. Chr.). Hier
werden Ziele, Folgen und Wirkungen berücksichtigt. Es
wird gefragt:
„Warum soll ich nicht lügen?“ 6
Modifiziert wurde die teleologische Theorie durch die englischen
Philosophen John Stuart Mill (1806- 1873) und Jeremy Bentham (17481832). Sie richteten ihre Prinzipien nicht allein nach den Resultaten,
sondern schlossen außerdem soziale Gesichtspunkte mit ein. Es geht um
den größtmöglichen Nutzen für alle. Diese Theorie wird als Utilitarismus
bezeichnet. Der Utilitarismus beinhaltet das allgemeine Wohlbefinden
sowie den maximalen Gewinn an Glück für die Menschheit.
Zu kritisieren ist an dieser Theorie, dass das einzelne Individuum im
Interesse der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden kann sowie
Wohlbefinden und Glück keine objektiv messbaren Größen sind.
Außerdem gibt es Situationen, in denen sich eine Konsequenz nicht
voraussagen lässt. 7
Im Hinblick ethischer Entscheidungsfindungen im allgemeinen richten sich
Moralphilosophen mit teleologischen Denkansätzen nach dem sogenannten Präreferenzutilitarismus, bei dem es nicht nur um den
Zugewinn
des
allgemeinen
Wohlbefindens
und
dem
Glück
der
Menschheit geht sondern auch darum, Interessen einzelner Menschen
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gegen die eigenen Bedürfnisse und Wünsche abzuwägen.
Das geschieht, um zu einer Lösung zu kommen, die von möglichst vielen
akzeptiert werden kann und so zum Wohlbefinden einzelner beiträgt.
Deontologische und teleologische Theorien stehen einander gegenüber.
Jede ist mit Problemen behaftet und keine der Theorien bildet „DEN“
Standard für Entscheidungsfindungen. Die Menschen und jeder einzelne
ist gezwungen, jede Situation individuell zu beurteilen, von allen Seiten zu
betrachten und abzuwägen. 8
In unserem Kulturkreis wird die christlich- humanistische Ethik gelebt.
Leitsätze sind beispielsweise „Liebe Deinen Nächsten, wie Dich selbst“;
„Der Wille / die Würde des Menschen ist unantastbar“ ; „Berücksichtige im
Konfliktfall das Wohl aller zu gleichen Teilen“ und „Meine Freiheit hört da
auf, wo die eines Anderen beginnt“.
Ein weiterer ethische Ansatz ist der des Egoismus, welcher besagt:
„Berücksichtige im Konfliktfall erst Dein Wohl und dann das der anderen“
oder „Mein Wohl ist höher als das der Anderen“.
Die Nützlichkeitsethik ist ein weiteres Beispiel. Der Mensch wird hier über
seine Leistung definiert. Das hieße, der Mensch, der keine Leistung mehr
bringt wie beispielsweise ein Wachkomapatient, hätte keinen Nutzen
mehr. „Vermehre Deinen Nutzen, vermeide Unnutzen“.
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3. Ethik in der Medizin
Ähnlich verhält es sich in der Ethik der Medizin. Sie ist ein Teilgebiet der
Bioethik, welche sich mit allen Fragen beschäftigt, die das Lebendige
betrifft.
Die bereits vorgestellten Theorien der Teleologie und der Deontologie
beeinflussten das medizinische Handeln stark. Noch vor einigen Jahren
war es üblich, dass der Mediziner Entscheidungen mehr nach bestem
Wissen und Gewissen getroffen hat, als die individuellen Wünsche des
Patienten zu berücksichtigen. Der Arzt handelte nach dem Prinzip der
Pflichtethik, der Deontologie.
Die Selbstbestimmung des Patienten im Rahmen seiner Behandlung
nimmt heute einen höheren Stellenwert ein.9
Nicht nur mit der medizinischen Behandlung nimmt der Arzt eine
verantwortungsvolle Aufgabe an, sondern auch in seinen Gesprächen mit
dem Patienten, in denen er versucht, dem Betroffenen seine Situation
deutlich zu machen. Der Wissensvorsprung dem Patienten gegenüber
birgt die Gefahr, die freie Entscheidungsmöglichkeit des Patienten
einzuschränken, da dieser sich aufgrund mangelnder Fachkompetenz
und emotionaler Betroffenheit in einer Situation der Abhängigkeit befindet.
Daher handelt es sich nicht um ein gleichberechtigtes partnerschaftliches
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Verhältnis, sondern der Arzt kann in die Rolle des Entscheidenden
gelangen. Ein solcher Entscheidungsprozeß wird Paternalismus genannt.
Der aufklärende Mediziner steht vor der schwierigen Entscheidung den
Patienten
einzuschätzen,
wieviel
Details
ihm
bezüglich
seiner
bevorstehenden Therapie zuzumuten sind.
Einerseits ist eine detailgenaue Aufklärung wünschenswert, die den
Patienten in die weitere Therapie aktiv miteinbezieht.
Andererseits kann eine allzu umfassende Aufklärung abschreckend
wirken und Hoffnungen nehmen.
Eine intensivmedizinische Behandlung beispielsweise übersteigt vielfach
die Vorstellung von vorübergehender großer Abhängigkeit.10
4. Möglichkeiten der Entscheidungsfindung in der
Bioethik
4.1. Kasuistik
Die
Bioethik
beinhaltet
verschiedene
theoretische
Ansätze
der
Entscheidungfindung, die zur Entscheidungshilfe herangezogen werden
können.
Die Kasuistik ist eine Methode, die sich auf Präzedenzfälle bezieht. Es
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werden Vergleiche zu ähnlichen Fällen gezogen, um so bei einer
aktuellen Situation eines Patienten zu einer Entscheidung zu finden.
Diese Methode soll logische Urteile ermöglichen. Kritisch an dieser
Methode der Entscheidungsfindung ist, dass es kaum möglich ist, einen
Krankheitsverlauf mit dem anderen zu vergleichen. Jeder ist individuell
und
reagiert
Möglicherweise
auf
Therapien
werden
und
durch
Medikamente
den
unterschiedlich.
Vergleich
mit
anderen
Krankheitsverläufen moralische Kriterien verdeckt. Die Gefahr, sich in der
Entscheidungsfindung schnell beeinflussen zu lassen, ist sehr hoch.
Die Kasuistik wird von Jonsen und Toulmin 1988 beschrieben.11
4.2. Theorieanwendung
Einer der bekanntesten und meist diskutiertesten Bioethiker der
Theorieanwendung ist Peter Singer. Seine Popularität bedeutet jedoch
nicht, dass sich diese Methode in der Bioethik etabliert hat. Die Methode
ist strikt auf dem Prinzip der Maximierung von Glück ausgerichtet. Eine
Abweichung ist nicht möglich und es gibt keine Diskussion über
Einzelfälle. So ist ein rationales ethisches Urteil möglich, aber umstritten.
Singer sagt, dass nur Lebewesen als Personen gelten, die über
Präferenzen verfügen, oder sich artikulieren können. Diese Meinung
spricht
Menschen
mit
einer
beispielsweise
schweren
geistigen
Behinderung ab, Personen zu sein. 12
4.3. Vier- Prinzipien- Methode
Im deutschsprachigen und angelsächsischem Raum ist die VierPrinzipien- Methode die bekannteste. Sie bildet einen Mittelweg zu den
bisher genannten Methoden und scheint auch am praktikabelsten zu sein.
Tom L. Beauchamp und James F. Childress stellten die Prinzipien dieser
Methode 1979 erstmals vor:
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13
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✔
Autonomie (Selbstbestimmungsrecht)
✔
Nonmalefizienz (Schadensvermeidung)
✔
Benefizienz (Fürsorge)
✔
Fairness (Gerechtigkeit)
4.3.1. Autonomie des Patienten
Autonomie des Patienten heißt, dass dieser das Recht hat, eigene
Entscheidungen zu treffen, eine eigene Meinung zu vertreten und nach
eigenen Wertvorstellungen zu handeln.
Der Arzt und das therapeutische Team haben die Aufgabe, diese
Entscheidungen
des
Patienten
sowie
seine
Wertvorstellung
zu
respektieren und zu akzeptieren.
Nach genügender Aufklärung durch den Arzt und nach Prüfung des
Verständnisses sollte die Entscheidungsfindung des Patienten unterstützt
werden.
Jede Maßnahme die vorgenommen werden soll, ganz gleich, ob zu
diagnostischen oder therapeutischen Zwecken, bedarf der Einwilligung
des Patienten.
Hierbei spricht man auch vom informiertem Einverständnis. Wie oben
erläutert- nach ausreichender Aufklärung und Verständnis des Patientengibt dieser sein Einverständnis.
Das informierte Einverständnis soll eine Bevormundung durch den Arzt
oder anderen Mitgliedern des behandelnden Teams, in Form des
Paternalismus, entgegenwirken. So wird vom Arzt Rücksicht verlangt in
Bezug auf das Individuum, auf dessen Wünsche und Ziele, auch wenn
diese von der Meinung bzw. Auffassung
des Mediziners abweichen
sollte.14
4.3.2. Nonmalefizienz
Nonmalefizienz heißt, dem Patienten keinen Schaden zuzufügen. Dieses
Prinzip scheint zunächst selbsterklärend, doch ist zu bedenken, dass
eine Therapie nach einer gewissen Zeit Schaden zufügen kann. Bei
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dieser Erkenntnis ist es unter Umständen angezeigt, eine Therapie zu
beenden oder zu unterlassen. 15
4.3.3. Benefizienz
Dieses Prinzip besagt, dass das Wohlbefinden des Patienten zu fördern
ist.
Ebenso
sollen
Krankheit
Komplikationen vermieden werden.
und
Symptome
behandelt
und
16
4.3.4. Fairness
Fairness heißt, dass für jeden Patienten grundsätzlich die Möglichkeit und
der Zugang zu notwendigen Behandlungen und Therapien besteht. 17
4.4. Anwendung in der Praxis
Bei der Vier- Prinzipien- Methode ist es notwendig, alle Prinzipien
zunächst zu beleuchten und zu interpretieren. Sie müssen gegeneinander
abgewogen werden, da Beauchamp und Childress keine Rangordnung
vorgeben. D. h., keines hat Priorität einem anderen gegenüber.
Dadurch
ist
es
möglich,
individuelle
Entscheidungen
zu treffen.
Grundsätzlich bietet jeder Aspekt großen Raum für Interpretationen. 18
Zu den vier oben genannten Prinzipien, die sich auf das direkte ArztPatienten-
Verhältnis
beziehen,
können
noch
weitere
Prinzipien
hinzugezogen werden, bezogen auf die gesellschaftliche Ebene. Dazu
gehören:
4.4.1. Heilbarkeit
Die
Heilbarkeit
der
Grunderkrankung
oder
das
Erreichen
eines
Zustandes, der für den Patienten lebenswert ist, sollte in der Regel
Voraussetzung sein, auch wenn nach dem mutmaßlichen Willen des
Betroffenen gehandelt wird. Begründet ist dies in der sowohl materiell als
auch personell aufwendigen Intensivtherapie.
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4.4.2. Lebenserhalt
Das Prinzip der Lebenserhaltung ist in unserem Kulturkreis im christlichhumanistischen Denken verankert. So ist es grundsätzlich die Aufgabe,
Leben zu schützen und zu erhalten.19
4.4.3. Nützlichkeit
Die
Nützlichkeit
bezieht
sich
auf
vorhandene
jedoch
begrenzte
Ressourcen wie z. B. finanzielle Mittel. Jedoch darf eine Behandlung nicht
abgebrochen werden, weil sie zu teuer ist. 20
Oft befindet sich die
Intensivbehandlung in
einem
Grenzgebiet
zwischen Leben und
dem Tod.
In der Intensivmedizin
werden
ethische
Entscheidungen
häufig dort notwendig,
wo zwei oder mehr
der
genannten
Prinzipien miteinander
konkurrieren. 21
4.5. Fallbeispiele
4.5.1. Autonomie kontra Fairness
Per Sectio entbindet eine Frau (Zeugin Jehovas) ihr viertes Kind. Vor dem
Eingriff erklärte sie eindeutig, keine Transfusionen oder ähnliches
aufgrund ihres Glaubens erhalten zu dürfen und lehnte dies auch
eindeutig im Aufklärungsgespräch ab.
Es kommt zu einer Nachblutung und anschließender Hysterektomie. Mit
einem Hb von 3 g/dl wird die Patientin postoperativ auf die Intensivstation
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verlegt. Sie lehnt erneut Bluttransfusionen ab. Sie wird zur Reduzierung
des Sauerstoffverbrauchs intubiert, sediert und beatmet.
Das Prinzip Fairness und Autonomie treten in Konkurrenz zueinander. Auf
der einen Seite ist der Wille der Patientin zu respektieren, auf der
anderen Seite hätte eine aufwendige und kostenintensive Therapie durch
eine Transfusion vermieden werden können.
Die Patientin belegt ein Bett der Intensivstation, andere Patienten können
nicht aufgenommen werden, müssen eventuell in andere Krankenhäuser
weitergeleitet werden, Operationen müssen verschoben werden und
andere Patienten vorzeitig auf die Normalstation verlegt werden, um
Betten für andere zu schaffen.
Zusätzlich wird das ärztliche und pflegerische Team gezwungen, gegen
eigene Überzeugungen zu handeln.
Eine heimliche Transfusion wäre nicht rechtens und würde auch gegen
das Prinzip der Nonmalefizienz verstoßen, wenn die Patientin wie auch
immer davon erfahren würde und mit dem Wissen nicht oder nur qualvoll
leben könnte. Mit einem Ausschluss aus ihrer Glaubensgemeinschaft ist
ebenfalls zu rechnen, was der Patientin ihren Lebensinhalt nehmen
würde. 22
4.5.2. Heilbarkeit kontra Benefizienz
Der sehnlichste Wunsch eines 67 jährigen Mannes mit einer COPD im
Endstadium ist es, noch einmal seine Tochter zu sehen, die in Australien
lebt, um sich zu verabschieden. Einen Tag bevor sie eintrifft, tritt eine
hyperkapniebedingte Bewusstlosigkeit ein.
Medizinisch gesehen muss hier zwischen der Prognose und anderen
Zielen wie dem
Nutzen oder dem Sinn der Therapie unterschieden
werden. Ein physiologisches Ziel kann es sein, die Hyperkapnie mittels
maschineller Beatmung zu beheben, bis der Patient möglicherweise aus
eigener Kraft wieder ausreichend atmen kann. Ist dies jedoch aufgrund
der Prognose nicht möglich, dann ist die Maßnahme der maschinellen
Beatmung sinnlos, physiologisch gesehen.
Die Maßnahme kann jedoch trotzdem sinnvoll sein, weil sie es der
Tochter ermöglicht, sich von ihrem Vater zu verabschieden.
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Auf der einen Seite ist eine Therapie mit geringen Erfolgsaussichten
physiologisch sinnvoll, auf der anderen Seite kann sie jedoch auch
unangemessen sein, wenn dadurch das Leiden für den Patienten
unerträglich wird. Welches Ausmaß eine Therapie also annimmt richtet
sich nicht nur nach der Prognose, sondern auch nach anderen
Therapiezielen und der Zumutbarkeit. 23
Anhand der oben aufgeführten Beispiele wird deutlich, dass es sehr
schwierige Grenzsituationen gibt, die eine genaue Evaluation erfordern,
um zu einer Entscheidung zu gelangen.
Eine große Rolle bei der Frage der Therapiereduzierung oder des
Therapieabbruchs spielt die Prognose. Für den Mediziner ist es sehr
schwierig, Prognosen zu stellen. Es geht dabei immer um die
Wahrscheinlichkeit des Sterbens oder des Überlebens. Selbst eine hohe
Anzahl von Präzedenzfällen läßt nicht mit absoluter Sicherheit darauf
schließen, ob und vor allem wann ein Mensch sterben wird. Diese
Erkenntnis macht deutlich, dass es nicht einfach ist für den Arzt, eine
Prognose mit den daraus resultierenden Maßnahmen abzugeben.
Im
Grenzgebiet
der
Intensivmedizin
ist
der
Übergang
in
den
Sterbeprozess oft schleichend und nicht sofort erkennbar.
Wird deutlich, dass der Sterbeprozess eingesetzt hat, dann ist es
prognostisch sinnvoll, Therapiemaßnahmen zu reduzieren oder zu
unterlassen, um ein Sterben des Patienten nicht unnötig zu verlängern
und ihm ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen.
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5. Sterbehilfe
Bei dem Wort Sterbehilfe drängen sich automatisch verschiedene Fragen
auf. Dieses Wort löst bei vielen Unbehagen und Unsicherheit aus. Was ist
erlaubt und was darf getan oder unterlassen werden?
5.1. Aktive Sterbehilfe (Euthanasie)
Euthanasie kommt aus dem Griechischen und heißt übersetzt leichter,
schöner Tod. Aufgrund der deutschen Geschichte ist hier mit diesem
Begriff sensibel umzugehen. Im zweiten Weltkrieg sind viele Menschen
durch die Hand von Ärzten umgekommen, aufgrund ihrer Rasse,
Nationalität oder einer Behinderung. Aktive Sterbehilfe bedeutet, eine
Therapie oder Maßnahme führt gezielt, d. h. Vorsätzlich, auf Verlangen
des Patienten zu dessen Tod. Aktive Sterbehilfe ist strafbar.24
Befürworter der Euthanasie argumentieren mit der Autonomie der
Patienten, die ein Ende ihres Lebens verlangen. Gründe dafür könnten
unerträgliche Schmerzen und Qualen der Krankheit sein, oder nicht das
Gefühl haben zu wollen, anderen zur Last zu fallen. Angehörige oder
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Pflegende
berichten
über
unerträgliche
Schmerzen
und
Leiden
Sterbender. Übelkeit und Erbrechen bis hin zu Atemnot, Angstzustände
und Depressionen sind weitere Argumente der Befürworter.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es nicht die Pflicht
eines Arztes ist, bei unkontrollierbaren Symptomen einen schnellen Tod
des Patienten herbeizuführen, um ihn von diesen Leiden zu befreien.
Auch ist es rechtlich unumstritten, dass Tötung auf Verlangen strafbar ist.
Ein weiteres Argument gegen aktive Sterbehilfe ist der Berufsethos der
Mediziner und der Pflegenden. Eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
würde möglicherweise zum vorzeitigen Tod vieler Menschen führen, wenn
sie an unerfahrenes Personal gerieten, und statt Hilfe zum Leben Hilfe
zum Sterben erhielten. Aktive Sterbehilfe würde unweigerlich als Lösung
vieler Probleme angenommen werden und nicht nur bei Sterbenden
Anwendung finden. Zu unübersichtlich wäre eine Zulässigkeit der aktiven
Sterbehilfe.25
5.2. Passive Sterbehilfe
Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht oder Abbruch einer
Therapie bei einem sterbenden Patienten. Der Patient verstirbt an den
Folgen seiner Grunderkrankung und nicht primär an den unterlassenen
Maßnahmen. Die passive Sterbehilfe ist straffrei. 26
5.3. Indirekte passive Sterbehilfe
Verstirbt ein Patient, bei dem der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat,
unbeabsichtigt infolge einer Symptomlinderung durch schmerzstillende
Medikamente, so spricht man von indirekter passiver Sterbehilfe.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1996 muss die
Schmerztherapie
✔
dem Willen des Patienten entsprechen
✔
ärztlich indiziert sein
✔
den Tod nur unwesentlich beschleunigen
Die indirekte passive Sterbehilfe ist straffrei.27
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6. Therapieabbruch, Therapiebegrenzung
Einige Voraussetzungen müssen vor der Therapiebegrenzung und vor
dem Therapieabbruch überprüft, bzw. vorhanden sein.
1. Die durchzuführende Maßnahme muss medizinisch angezeigt sein,
also einen gewissen Nutzen und ein Ziel für den Patienten haben.
Dieser Nutzen muss im Resultat größer sein als der mögliche
Schaden, den die Maßnahme selbst beim Patienten auslöst.
2. Das informierte Einverständnis des Patienten muss vorhanden sein,
also muss der Patient die Möglichkeit bekommen, nach ausreichender
Aufklärung und seinem Verständnis, sich ohne Druck von außen und
freiwillig für eine Maßnahme zu entscheiden.
3. Die vom Arzt durchgeführte Maßnahme muss nach aktuellem Stand
der Wissenschaft und gewissenhaft durchgeführt werden.
Falls eine der ersten zwei Kriterien nicht mehr zutreffen, weil die Therapie
für den Patienten keinen Nutzen mehr hat und ihm schadet, oder wenn
der Patient selbst die Therapie ablehnt, sollte sie abgebrochen werden.
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Auf den ersten Blick erscheint es eindeutig, wie in einzelnen Situationen
zu entscheiden ist. Es ergeben sich jedoch erhebliche Probleme.
Zuerst das Problem der Prognosestellung. Die Prognose ist immer trotz
belegter
Zahlen,
Studien
und
Präzedenzfällen
eine
Wahrscheinlichkeitsäußerung. Jeder Mensch und der Verlauf seiner
Erkrankung ist individuell.
Ein weiteres Problem tritt auf, wenn der Patient nicht entscheidungsfähig
ist. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss nach dem mutmaßlichen
Patientenwillen gehandelt werden, welcher sich selten eindeutig ermitteln
lässt.
Auf der einen Seite kann der Mediziner in einen Konflikt geraten, wenn
der Patient sich einer Therapie verweigert, obwohl sie von Nutzen sein
könnte. Auf der anderen Seite hat der Patient kein Recht, auf eine
medizinische Therapie zu bestehen, wenn diese nutzlos für ihn ist.
Rechtlich gesehen hat der Wille des Patienten Vorrang vor seinem
eigenen Wohl, ethisch gesehen ebenfalls.
Da sich der Erfolg einer Therapie im Vorfeld selten voraussagen lässt ist
es oft ratsam, mit einer Behandlung zu beginnen, den Nutzen nach einer
gewissen
Behandlungszeit
erneut
zu
prüfen,
um
die
Therapie
abzubrechen oder fortzufahren.
Ethisch macht es keinen Unterschied, ob eine Therapie abgebrochen
oder gar nicht erst begonnen wird!
7. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung
7.1. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird,
beinhaltet
den
Umfang
medizinischer
Maßnahmen,
die
der
entscheidungsfähige Verfasser für sich und seine Behandlung festgelegt
hat.
Sie kann von der Ablehnung einer Therapie bis zum Wunsch einer
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K. Weßling
–
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Therapie, die noch nicht zugelassen ist, reichen.
Der Verfasser macht durch die Patientenverfügung seine Wünsche
öffentlich. Es braucht nicht versucht zu werden, den mutmaßlichen Willen
des Verfassers zu ermitteln.
Die Bundesärztekammer hat 1999 eine
'Handreichung für Ärzte zum
Umgang mit Patientenverfügungen' herausgegeben. Diese gilt „für die
Sterbephase, nicht aufhaltbare schwere Leiden, dauernden Verlust der
Kommunikationsfähigkeit, Notwendigkeit andauernder schwerwiegender
Eingriffe
zum
Beispiel
Beatmung,
Dialyse,
künstliche
Ernährung,
Organersatz“.28
Enthalten
soll
eine
Patientenverfügung
laut
Bundesärztekammer
Äußerungen über den Umfang, die Einleitung und die Beendigung von
Maßnahmen. Dabei sollte auf bestimmte Maßnahmen wie beispielsweise
Beatmung,
Dialyse,
künstliche
Ernährung,
Verabreichung
von
Medikamenten besonders detailliert eingegangen werden.
Lehnt der Verfasser eine intensivmedizinische Versorgung ab, ändert sich
das Behandlungsziel und an Stelle der Intensivmedizin tritt die palliative
Begleitung ein.29
7.2. Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht werden ein oder mehrere Personen
bevollmächtigt,
anfallende
Entscheidungen
zu
treffen
und
Angelegenheiten zu regeln. Diese tritt in Kraft, wenn der Verfasser
aufgrund einer Erkrankung oder einer erworbenen Behinderung selbst
nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln.
Eine Vorsorgevollmacht verhindert, dass ein Betreuer gerichtlich bestellt
wird.
Das
Vormundschaftsgericht
ist
jedoch
bei
schwerwiegenden
Entscheidungen, die beispielsweise den Tod zur Folge haben könnten,
involviert.
Die Vorsorgevollmacht muss sich an die
Gesetzestexte der §§ 1904,
1906 BGB angleichen. 30
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7.3. Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene, vorausgesetzt er ist
volljährig, einen Betreuer vorschlagen. Eine solche Verfügung steht unter
Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes, verankert im Betreuungsrecht.
Wenn nichts gegen die vorgeschlagene Person spricht und sich das
Vormundschaftsgericht von der Notwendigkeit einer Betreuung überzeugt
hat wird der vorgeschlagene Betreuer angenommen. 31
8. Leitlinien und Empfehlungen
Verschiedene
Institutionen
haben
Leitlinien,
Empfehlungen
und
Grundsätze herausgegeben, die sich auf den Umgang mit Sterbenden
beziehen und auf die Ärzte zurückgreifen können.
Die
Bundesärztekammer
hat
2004
Grundsätze
zur
ärztlichen
Sterbebegleitung herausgegeben.
Pflichten bei Sterbenden
✔
Ein menschenwürdiges Sterben muß ermöglicht werden, die Grundund Basisbetreuung muß erhalten bleiben.
Sterbende sind Patienten, bei denen der Tod in Kürze eintritt. Zur
Basisbetreuung gehören eine menschenwürdige Unterbringung, die
Körperpflege, das Lindern von eventuellen Schmerzen, sowie das
Stillen von Hunger und Durst. Symptome wie Übelkeit, Atemnot und
dergleichen sind zu behandeln.
✔
Der Sterbende soll palliativmedizinisch versorgt werden.
D. h., den Patienten in seiner ihm verbleibenden Lebenszeit zu
begleiten und ihm soviel Lebensqualität wie möglich zu bieten. Dem
Patienten soll die nötige menschliche Zuwendung entgegengebracht
werden.
✔
Durst und Hunger müssen gestillt werden.
Dies kann auch subjektiv durch eine adäquate Mundpflege geschehen,
wenn Ernährung und Flüssigkeitszufuhr eine Belastung für den
Sterbenden darstellen.
Ethik in der Intensivpflege –
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✔
Auf lebensverlängernde Maßnahmen darf nur mit Einverständnis des
Sterbenden verzichtet werden.
✔
Sterbende sind aufzuklären, wahrheitsgemäß und situativ angepasst.
✔
Das Gespräch mit Angehörigen gehört unter Berücksichtigung des
Patientenwillen zu den Pflichten des Arztes.
Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose
✔
Änderung des Therapieziels mit Einverständnis des Patienten kann
nötig sein.
✔
Eine
palliativmedizinische
Betreuung
tritt
anstelle
der
lebensverlängernden Behandlung.
✔
Bei Zweifeln sollen Ärzte und Pflegepersonal in Konsens treten.
Behandlung schwerst zerebral geschädigter Patienten
✔
Patienten haben ein Recht auf Pflege und Zuwendung.
✔
Die Dauer der Bewußtlosigkeit ist nicht maßgebend für den Verzicht
einer Therapie.
✔
Ein Betreuer ist für diese Patienten notwendig.
Patientenwille
✔
Dem Willen entscheidungsfähiger Patienten ist Folge zu leisten.
✔
Bei nicht entscheidungsfähigen Patienten mit einer Patientenverfügung
ist dieser Folge zu leisten.
✔
Im Fall der Ablehnung einer lebenserhaltende Behandlung durch den
gesetzlichen
Betreuer
soll
der
Arzt
Kontakt
mit
dem
Vormundschaftsgericht aufnehmen und bis zu dessen Entscheidung
die Behandlung fortführen.
✔
Bei Patienten ohne Patientenverfügung muß der mutmaßliche Wille
ermittelt werden.
✔
Angehörige und nahestehende Personen sollen bei der Ermittlung
miteinbezogen werden. Ist kein mutmaßlicher Wille zu ermitteln, ist sich
im Zweifel für die Lebensverlängerung zu entscheiden.32
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Eine
weitere
Leitlinie,
herausgegeben
von
der
DGAI
(Deutsche
Gesellschaft für Anästhesie und Intensivmedizin), beschäftigt sich mit den
Grenzen der intensivmedizinischen Behandlungspflicht.
Diese
Leitlinie
stellt
eine
Ergänzung
zu
den
Grundsätzen
der
Bundesärztekammer dar.
✔
Primär wird von einer Entscheidung für das Leben ausgegangen, auch
bei geringer Chance.
✔
Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie können nur
Angaben zu früheren Äußerungen des Patienten machen, um den
mutmaßlichen Willen zu ermitteln.
✔
Die DGAI empfiehlt bei Entscheidungen, die Leben und Tod betreffen,
das Vormundschaftsgericht miteinzubeziehen.
✔
Mit dem Verzicht der medizinischen Betreuung darf weder die ärztliche
noch die pflegerische Versorgung abgebrochen werden. Der Patient
hat
auch
weiterhin
ein Recht
auf
künstliche
Ernährung
und
Flüssigkeit.33
9. Vorgehen bei Therapieabbruch /
Therapiereduktion
9.1. Möglichkeiten zur Reduktion
Eine mögliche Reduktion der Therapie kommt grundsätzlich nur bei
sterbenden Patienten oder bei Patienten mit eindeutig geäußertem Willen
in Frage.
Wie sieht nun eine Vorgehensweise beim Abbruch einer Therapie aus?
Es haben sich im Wesentlichen drei Praktiken herauskristallisiert.
Eine Art der Therapiereduktion besteht im „Einfrieren“ der bisherigen
Therapie. Das bedeutet, alle therapeutischen Maßnahmen werden weder
erweitert noch reduziert. Die Therapie bleibt auf dem Niveau, wo sie sich
befindet.
Vorteile kann diese Vorgehensweise haben, wenn Angehörige oder
Personen
aus
Entscheidung
dem
zu
therapeutischen
akzeptieren.
Die
Team
Zeit
Möglichkeit,
benötigen,
sich
auf
die
den
bevorstehenden Abschied vorzubereiten, kann gegeben werden.
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Hierbei ist es jedoch wichtig, die Zeit nicht zu vergessen. Die Gefahr bei
dem Einfrieren der Therapie liegt darin, dass das Sterben des Betroffenen
verlängert wird und es zu einer zusätzlichen Belastung führt.
Diese kann sich auf den Patienten selbst beziehen aber auch auf dessen
Angehörige und auch für das Pflegepersonal.34
Eine weitere Möglichkeit aus der Praxis ist das Reduzieren von
therapeutischen
Maßnahmen.
Dieses
Reduzieren
findet
häufig
stufenweise statt.
Erst wird sich gegen eine cardiopulmonale Wiederbelebung im Falle eines
Kreislaufstillstandes entschieden.
Der nächste Schritt ist
dann,
Kreislauf
unterstützende
Medikamente
weiter
oder
nicht
zu
die
nicht
erhöhen
Beatmung
weiter
zu
forcieren. Auch kann
von der Gabe weiterer
Blutderivate
abgesehen werden.
Des
das
Weiteren
kann
Abbrechen
begonnener
Maßnahmen
hinzukommen
wie
beispielsweise das Beenden einer Dialysetherapie, Verzicht auf die
weitere Gabe von Kreislauf unterstützenden Medikamenten sowie der
Abbruch der maschinellen Beatmung.
Die dritte Möglichkeit besteht darin, alle Therapiemaßnahmen ohne
Ausnahmen einzustellen. 35
9.2. Rechtliche Situation
Ausdrücklich sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass es keinen
Unterschied macht, ob eine Therapie abgebrochen oder gar nicht erst
begonnen wird. Für Ärzte und das Pflegepersonal ist es aufgrund der
Unsicherheit bei der Prognosestellung schwieriger, eine Therapie zu
Beginn zu unterlassen, als einen Therapieversuch abzubrechen.
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Die Vorstellung, wenigstens versucht zu haben ein Leben zu retten ist
leichter, als eine Therapie zu unterlassen mit der Frage, ob nicht doch
eine Chance für den Patienten bestanden haben könnte.
Ethisch gesehen ist der Grund der Entscheidung ausschlaggebend. D. h.,
es steht nicht die vorzeitige Beendigung des Lebens im Vordergrund,
sondern die Vermeidung einer Verlängerung des Sterbens.
Juristisch ist es egal, ob das Sterben lassen durch den Abbruch einer
Therapie zugelassen wird, oder ob eine Therapie nicht begonnen wird.
Wenn eine medizinische Maßnahme nicht den Zweck erfüllt, den Zustand
eines Patienten zu verbessern ist es irrelevant, in welcher Art und Weise
diese unterlassen wird.36
Zwei Urteile des Bundesgerichthofes liegen dazu vor. Eins von 1991,
welches besagt, die Unterlassung beziehungsweise der Abbruch einer
lebensverlängernden Maßnahme sei bei sterbenden Patienten zulässig,
vorausgesetzt, dies ist der (mutmaßliche) Wille des Betroffenen. Eine
Ausreizung
der
medizinischen
Möglichkeiten
entgegengesetzt
des
Patientenwillens ist rechtswidrig. 37
Ein weiteres Urteil von 1994 gibt die Erlaubnis zur passiven Sterbehilfe
bei Menschen, die sich nicht im Sterbeprozess befinden wie zum Beispiel
bei
Komapatienten.
Auch
hier
sei
der
mutmaßliche
Wille
ausschlaggebend. Das kann eine Einstellung der Flüssigkeitszufuhr oder
künstlichen Ernährung rechtfertigen. 38
Hier hatte das Gericht die Verurteilung eines Sohnes und Arztes
aufgehoben, die die Ernährung bei einer Frau eingestellt hatten, deren
mutmaßlicher Wille bekannt war.
9.3. Grundsätze der bettseitigen Entscheidungsfindung
Wichtig bei der Entscheidung ist individuell zu urteilen. Eine Regel oder
strenge Vorgehensweise ist nicht möglich und angezeigt, da jeder
Mensch mit seinem Krankheitsverlauf und seiner Einstellung zum Leben
anders ist.
„ Bettseitige Regeln für die Festlegung des Therapieausmaßes beim nicht
entscheidungsfähigen Patienten (Vgl. hierzu auch (Pellegrino 1987).
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ü
Versuche, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.
ü
Lasse die Entscheidung heranreifen; triff sie nicht übereilt, nicht
plötzlich, nicht früh.
ü
Lasse bei niemandem Zweifel aufkommen, dass die Entscheidung
sorgfältig, nach bestem Wissen und Gewissen gefällt wurde.
ü
Strebe einen Konsens unter allen Beteiligten, Mitbehandelnden,
Pflegenden und Angehörigen an.
ü
Gib Angehörigen nicht das Gefühl, sie hätten eine Therapiereduktion
zu verantworten; sie könnten später unter der Vorstellung, vielleicht
eine falsche Entscheidung getroffen zu haben, leiden.
ü
Dokumentiere
die
Entscheidung
und
ihre
Umstände
in
der
Krankenakte.
ü
Therapieeinschränkung
bedeutet
nicht
Vernachlässigung.
Menschliche Zuwendung und Linderung von Schmerz und Qualen
sind ärztliche Pflichten bis zum Tod eines Patienten.“39
9.4. Flüssigkeitssubstitution im Finalstadium?
Sterbende können einen würdevollen und schmerzfreien Tod erleben.
Zahlreiche Berichte von Angehörigen und von Mitarbeitern aus dem
Bereich der Palliativmedizin belegen dies.
Wichtig ist es, nicht mehr die Grunderkrankung zu behandeln, sondern
deren Symptome. Die primäre Symptombehandlung bringt dann dem
Betroffenen die nötige Linderung.
Bei der Frage, ob die
Flüssigkeitszufuhr bei
einem
sterbenden
Patienten einzustellen
ist,
wird
kontrovers
diskutiert.
Die
Vorstellung,
ein
Patient könne Durst
erleiden,
ruft
bei
vielen ein schlechtes
Gefühl hervor.
Bislang gibt es jedoch
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keinen Nachweis dafür, das Durstgefühl bei Sterbenden zu lindern, indem
Flüssigkeit zugeführt wird. Laut Literatur sei lediglich eine trockene
Mundschleimhaut Auslöser für ein Durstgefühl bei Sterbenden, dem kann
eine angemessene Mundpflege entgegenwirken. 40
Argumente für eine Flüssigkeitszufuhr im Finalstadium wären die
Vermeidung von Elektrolytverschiebungen, Unruhezustände und mögliche
Muskelkrämpfe. Beweise, das Sterben zu verlängern durch die Zufuhr
von Flüssigkeit gibt es nicht.
Gegen eine Flüssigkeitszufuhr spricht die bereits erwähnte Tatsache,
dass
ein
Durstgefühl
bei
ausreichender
Mundpflege
selten
im
Finalstadium auftritt. Ebenso wenig gibt es einen Nachweis dafür, dass
eine Flüssigkeitssubstitution das Leben verkürzt oder Leiden zufügt.
Es können sich Ödeme bilden und nicht zuletzt auch ein Lungenödem.
Bei der Frage, ob Flüssigkeit gegeben werden soll oder nicht, stehen der
Wille des Patienten und dessen Symptome im Vordergrund. 41
Etwas leichter fällt die Entscheidung, in dem Finalstadium die künstliche
Ernährung
einzustellen.
Häufig
kann
diese
nachvollziehbar
eine
Belastung für den Sterbenden darstellen. Zudem wird bei einem
Patienten, der sich im Sterben befindet, der Tod durch die Folgen seiner
Grunderkrankung
früher
eintreten,
als
der
mögliche
Tod
durch
Verhungern.
10. Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung für
Pflegende
Wie bereits im Abschnitt Ethiktheorien erwähnt, liegt die christlichhumanistische Ethik unserem Kulturkreis zugrunde.
Daraus ergeben sich bestimmte Werte, die für jeden einzelnen ähnlich
wichtig sind:
✔
Respekt vor dem Anderen
✔
Respekt vor der Natur
✔
Respekt vor dem Leben
✔
Liebe im Sinne von Nächstenliebe
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✔
Toleranz für andere Lebensweisen
✔
Ehrlichkeit sich selbst und Anderen gegenüber
✔
Vertrauen in das Leben
✔
Freiheit, seinen Willen zu äußern und entsprechend zu handeln
Es ist möglich, die ethische Entscheidungsfindung in drei Phasen
einzuteilen.42
10.1. Wahrnehmungs- und Empathiephase
✔
Schilderung des Falles
✔
Benennung der eigenen emotionalen Betroffenheit
✔
Zu Wort kommen lassen des Betroffenen
✔
Klärung von Verständnisfragen
✔
Aufzählung von Ungeklärtem43
10.2. Werteanamnesephase
✔
Herausarbeitung ethischer Fragen
✔
Sammlung von Werten und Einbeziehung relevanter ethischer
Prinzipien, Berücksichtigung von Folgen
✔
Sichtung von Tatsachen und Trennung von Werten44
10.3. Gewichtungs- und Entscheidungsphase
✔
Gewichtung des Konfliktes
✔
Durchführung der Güterabwägung
✔
Erstellung eines Votums
✔
Rückmeldung des weiteren Verlaufs und gegebenenfalls Überprüfung45
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10.4. Fallbeispiel „Das Heinz - Dilemma“
„Heinz ist arm. Seine Frau ist krank. Das Medikament, das eine
Heilungschance von 10% verspricht, ist für Heinz unbezahlbar. Der
Apotheker gibt es nicht ab.
Folgende ethische Fragen sollen beantwortet werden:
A) Darf Heinz stehlen?
B) Darf Heinz gegen den Willen seiner Frau stehlen?
C) Darf Heinz das gestohlene Medikament gegen den Willen seiner Frau
verabreichen?
D) Darf Heinz das gestohlenen Medikament gegen den Willen seiner Frau
verabreichen, wenn er weiß, sie überlebt und ist dankbar“.46
Zu A) Darf Heinz stehlen?
Wie würde man selbst anstelle von Heinz handeln? Wenn der eigene
Partner erkrankt ist und die einzige winzige Möglichkeit darin besteht
durch Stehlen das Leben zu retten, würden viele das auch tun.
Auch wenn dies eine Gesetzesüberschreitung bedeutet.
Werte
✔
das Leben der Frau
✔
die Liebe von Heinz zu seiner Frau
✔
das Gesetz (in diesem Fall das Eigentum des Apothekers)
Konflikt
✔
Leben der Frau versus Gesetz beziehungsweise Eigentum des
Apothekers
Votum
Heinz darf stehlen, denn das Leben der Frau hat einen höheren Wert als
das Gesetz.
Auch die Rechtsprechung würde so entscheiden, da es um das
Überleben geht.
Ethik in der Intensivpflege –
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Zu B) Darf Heinz gegen den Willen seiner Frau stehlen?
Wenn der eigene Partner nicht möchte, dass gestohlen wird, so kann er
dies auch mitteilen. Es ist dann die eigene Entscheidung, ob man sich
von der Meinung seines Partners beeinflussen lässt oder nicht. Auch hier
würden sich die meisten dazu entscheiden zu stehlen, wenn das die
einzige Möglichkeit wäre, das Leben seines Partners zu retten.
Werte
✔
Freiheit von Heinz sich zu entscheiden
✔
Leben der Frau
✔
Wille der Frau
✔
Gesetz / Eigentum.
Konflikt
✔
Gesetz/ Eigentum versus Leben der Frau
✔
Leben der Frau versus Willen der Frau
Votum
Heinz darf gegen den Willen seiner Frau stehlen, da er ihr keinen direkten
Schaden durch die Tat zufügt. Das Leben der Frau hat wieder einen
höheren Wert als das Eigentum.
Zu C) Darf Heinz das gestohlene Medikament gegen den Willen
seiner Frau verabreichen?
Anstelle von Heinz würde man sicher nach einiger Diskussion mit seinem
Partner und auch wahrscheinlich einem Streit darauf verzichten, das
Medikament gegen den Willen seines Partners zu verabreichen.
Werte
✔
Leben der Frau
✔
Entscheidungsfreiheit der Frau
✔
Liebe von Heinz zu seiner Frau
Konflikt
✔
Leben der Frau versus Entscheidungsfreiheit der Frau
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Votum
Heinz darf das Medikament nicht gegen den Willen seiner Frau
verabreichen, da er ihr damit das Selbstbestimmungsrecht, was in den
Grundrechten der Menschen verankert ist, absprechen, beziehungsweise
verletzen würde.
Zu D) Darf Heinz das gestohlene Medikament gegen den Willen
seiner Frau verabreichen, wenn er weiß, sie überlebt und ist
dankbar?
Diese ethische Frage ist besonders schwierig, da Heinz nun auch noch
das Wissen besitzt, seine Frau wird gesund und ist ihm auch noch im
Nachhinein dankbar dafür. Wie man selbst hier entscheiden würde ist
ebenfalls schwierig.
Der eigene Partner überlebt, obwohl man das Medikament gegen seinen
Willen verabreicht hat und wäre auch noch dankbar dafür. Nach langer
Überlegung kommt man wahrscheinlich zu dem Entschluss, das
Medikament zu verabreichen. Aus Liebe zu seinem Partner und dessen
Leben.
Werte
✔
Das Leben der Frau
✔
Entscheidungsfreiheit der Frau
✔
Liebe von Heinz zu seiner Frau
Konflikt
✔
Leben der Frau versus Entscheidungsfreiheit der Frau
Votum
Heinz darf auch in diesem besonderen Fall das Medikament nicht gegen
den Willen seiner Frau verabreichen. Selbst mit dem Wissen ihres
Überlebens und ihrer Dankbarkeit.
Es ist und bleibt jedoch ihr Wille und ihre freie Entscheidung, über ihr
eigenes Leben zu entscheiden.47
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Fazit
Das Heinz- Dilemma ist ein fiktives Beispiel, dass so in der Praxis sicher
nicht vorkommen wird. Es wird für Heinz andere Mittel und Möglichkeiten
geben, an das Medikament zu gelangen- auf legale Weise. Auch ist hier
zu vermeiden, weiter zu denken indem man sich fragt, woher soll Heinz
denn wissen, ob seine Frau überlebt und dankbar ist?
Dieses Beispiel dient der Verdeutlichung, wie zu einer ethischen
Entscheidung gelangt werden kann. Die Fragestellungen müssen daher
einzeln betrachtet werden.
11. Pflege und Ethik
Um zu ethischen Entscheidungen zu gelangen gibt es keinen festen
Rahmen, an den man sich halten kann. Keinen Algorhythmus.
Vielmehr findet eine Werteabwägung statt um das eigene Handeln zu
reflektieren, überprüfen und daraus Konsequenzen abzusehen und
dementsprechend zu handeln.
Der Anspruch an die Pflege in bezug auf fachliche, menschliche und
ethische Kompetenz nimmt stetig zu. Professionalität im Sinne einer
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Pflegeethik bedeutet, Entscheidungen treffen zu können. Dies wird immer
schwieriger, da die Gesellschaft Gefahr läuft, einen Wertewandel zu
vollziehen. So stehen manchmal schon nicht mehr die christlichhumanistischen Aspekte der Nächstenliebe und der Respekt anderen
Menschen gegenüber im Vordergrund, sondern die Nützlichkeitsethik
nimmt einen immer größeren Stellenwert ein.
So besteht die Gefahr, daß „Schwächere“ und nicht mehr leistungsfähige
Menschen abgeschoben werden, da sie unnütz für die Gesellschaft sind.
Sie hätten keinen Nutzen mehr. Dies führt dazu, daß Menschen aufgrund
der Nützlichkeit des Betroffenen über Leben und Tod entscheiden. Was
wäre mit dann mit
sozialschwachen Menschen und Menschen mit
Behinderungen?
Pflegende treffen nicht selten Entscheidungen intuitiv. Oft fallen Sätze wie
„Das schafft der doch sowieso nicht“ oder „Wie schrecklich, so eine
Quälerei“.
Solche Sätze sind jedoch nicht gerade hilfreich. Vielmehr muß begründet
werden können und reflektiert werden.
Probleme
bei
einer
ethischen
Kompetenzentwicklung
können
hierarchische Strukturen hervorrufen. Gerade im medizinischen Bereich
kann dies ausgeprägt sein.
Professionalisierung heißt auch, sein eigenes Handeln vor anderen zu
verantworten. Dazu gehört die Fähigkeit, Situationen zu erfassen, die
Problembestimmung
über
die
Entscheidung
zwischen
alternativen
Handlungsmöglichkeiten, ihrer Durchführung und die Beurteilung des
Resultats.
So müssten Werte wie Selbständigkeit, Selbstbestimmungsrecht und
Wohlbefinden mit in den Pflegeprozeß integriert werden.
Mit den Werten könnte dann genau wie bei einer Dekubitusprophylaxe
beispielsweise ein Pflegeziel benannt werden, daraus die resultierenden
Pflegemaßnahmen mit anschließender Durchführung und Reflektion.
Dadurch wäre die Pflege in der Lage, sich auch ethisch für die
notwendigen Interventionen einzusetzen.
Die ethische Kompetenz kann als Qualifikation angesehen werden und
sollte deshalb gefördert und entwickelt werden.
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Sich immer wieder neu mit den Normen und Regeln zu beschäftigen ist
zeitaufwendig. Eine hierarchiefreie Struktur wäre wünschenswert, ein
multiprofessionelles Team, in dem eine offene Kommunikation möglich ist
, vielleicht auch mit Hilfe eines Supervisors als Moderator des Teams.48
12. Klinisches Ethik- Komitee
Ein Ethik- Komitee in einem Krankenhaus hat zur Aufgabe, Möglichkeiten
zu schaffen, über ethische Probleme und Konflikte nachzudenken. Es
sollen offene und freie Gespräche geführt werden können.
Einzelsituationen sollen mit Beteiligung verschiedener Berufsgruppen
begutachtet und besprochen werden.
Der Vorsitzende eines Ethik- Komitees sollte unter anderem über eine
fachliche Kompetenz im Bereich Ethik verfügen sowie in der Lage sein,
eine professionelle Moderation durchzuführen. Ebenso muß er für Fragen
der Pflege, Medizin und Ökonomie offen sein.
Die Hauptaufgabe eines Ethik- Komitees besteht darin, Menschen in
ethischen Krisensituationen zu unterstützen und ihnen beratend zur Seite
zu stehen. Ebenso wie ein Verein eine Satzung hat, sollte ein EthikKomitee
eine
Geschäftsordnung
Krankenhausverband
Deutschland
besitzen.
e.V.
Vom
und
dem
katholischen
Deutschen
Evangelischem Krankenhausverband e.V. wird folgendes empfohlen:
✔
„Jeder betroffene Mitarbeiter und Patient des Hauses kann sein
ethisches Problem vorbringen, um sich für seine eigene Entscheidung
eine Gewichtung der Argumente und Gegenargumente in Form eines
Votums als Orientierungshilfe einzuholen.
✔
Der Vorsitzende des Komitees entscheidet, ob über vorgebrachte
Probleme verhandelt wird.
✔
Soll über ein Problem verhandelt werden, so wird es anschaulich
geschildert und die ethischen Gesichtspunkte werden eindeutig in
Form von medizinisch, pflegerisch und ökonomisch verantwortbaren
Alternativen formuliert.
✔
Nach Klärungsfragen werden in Abwesenheit des Antragstellers in
einer ersten Gesprächsrunde Argumente und Gegenargumente für
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mögliche Antworten gesammelt.
✔
Dann folgt die Wertung der Argumente auf dem Hintergrund der
jeweiligen ethischen Position der Mitglieder des Komitees. Dabei
bemüht das klinische Ethik- Komitee sich um einen Konsens.
✔
Der Vorsitzende formuliert anschließend einen Vorschlag für ein
gemeinsames Votum an den Antragsteller. Findet kein Vorschlag eine
einheitliche Zustimmung, schlägt er eine Abstimmung vor. Dabei bedarf
das Votum des Komitees 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
✔
Die Minderheit kann ein Votum abgeben und begründen.
✔
Die Voten des klinischen Ethik- Komitees werden in kurzer schriftlicher
Form festgehalten. Der Vorsitzende unterrichtet den Antragsteller über
das Ergebnis und erläutert die Voten.
✔
Der Träger (oder das satzungsmäßige Organ) wird über die Voten
informiert. Die Voten des Komitees sollen in geeigneter Weise in den
Einrichtungen bekannt gemacht werden, damit jeder an der ethischen
Bewußtseinsbildung seines Krankenhauses teilhaben kann.
✔
Gleiches gilt für einen jährlich abzulegenden Rechenschaftsbericht.
✔
Alle Daten sind anonymisiert bekannt zu machen. Die Schweigepflicht
und die Vorschriften des geltenden (staatlichen und kirchlichen)
Datenschutzes sind dabei zu beachten.“49
Wie setzt sich ein Ethik- Komitee zusammen? Der Träger benennt für
diese Aufgabe bis zu 12 Männer und Frauen.
Die Berufsgruppen sollen gleich stark vertreten sein. Tätig sind die
Mitglieder eines Ethik- Komitees vor allem im pflegerischen und ärztlichen
Bereich, in der Verwaltung sowie im Sozialdienst.
Zusätzlich soll das Komitee aus Mitgliedern bestehen, die von Außen
kommen, ein Jurist oder ein Seelsorger beispielsweise.
Die Mitgliedschaft in einem Ethik- Komitee soll zeitlich begrenzt sein.
Die Voten, die ein Klinik- Komitee vorschlägt, sind nicht verpflichtend für
den Antragsteller. Der Vorsitzende des Komitees trägt die Voten vor.
Das Komitee soll keinen Druck ausüben oder eine Machtposition
erlangen. Wenn die Voten befolgt werden, soll dies auf freiwilliger Basis
geschehen.50
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13. Schlußwort
Während der Zeit, in der ich mich mit dem Thema Ethik, Therapieabbruch
und Therapiereduktion auseinandergesetzt habe, bin ich zu der Meinung
gelangt, dass in diesem Bereich noch viel getan werden muß. Ethik
benötigt einen festen Platz im Krankenhaus und in Pflegeeinrichtungen.
Es ist notwendig, sich stets von Neuem bewusst zu werden, wie jeder
einzelne von uns handelt und aus welchem Grund das geschieht.
Mit einer Ethik- Komission bekommen nicht nur Mitarbeiter die Möglichkeit
um Rat bei ethischen Fragestellungen zu bitten, auch Patienten und
Angehörige können diese Kommission aufsuchen, um eine unparteiliche
Beratung in Anspruch zu nehmen und die Meinung Außenstehender
einzuholen.
Gerade in Bezug auf die Unparteilichkeit habe ich einen anderen
Blickwinkel erhalten, zudem habe ich durch die Auseinandersetzung mit
der Thematik gelernt, Situationen, die mir in meinem Beruf begegnen,
nicht vorschnell zu beurteilen. Sich Zeit zu nehmen für ein Urteil, das
normalerweise intuitiv schnell vorhanden ist, gehört auch zur Arbeitsweise
eines Ethik- Komitees.
Um alle Sichtweisen und Konsequenzen einer Handlung zu beurteilen, ist
Ethik in der Intensivpflege –
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Zeit notwendig . Sehr wichtig für mich war die Erkenntnis, dass niemand
in der Lage ist, die Lebenssituation eines anderen Menschen als
lebenswert oder nicht lebenswert zu beurteilen. Wer möchte denn
darüber entscheiden, ob ein Mensch im Wachkoma nichts von seiner
Umwelt wahrnimmt? Ist das auch wirklich so? Oder nimmt der Mensch
auf seine eigene Weise am Leben teil und fühlt sich wohl?
Zu einer Verbesserung der Qualität in pflegerischen Einrichtungen könnte
eine Ethik- Komission beitragen. Es wäre möglich, Patienten und
Angehörige mit Hilfe einer Broschüre über die Arbeit einer EthikKomission zu informieren, ihnen die Sicherheit zu geben, dass noch
andere Menschen helfen und einen Rat erteilen können, als das
behandelnde Team.
Viele
Konfliktsituationen
Kommunikation
der
sind
begründet
einzelnen
auf
einer
Berufsgruppen
mangelnden
innerhalb
des
Gesundheitssystems. Herrschende hierarchische Strukturen können ein
Hinderungsgrund
sein
für
eine
Entscheidungsfindung,
die
allen,
besonders den Patienten, gerecht wird.
Das Pflegepersonal erträgt den Anblick des leidenden Patienten oft nicht
und der Mediziner könnte das Gefühl haben versagt zu haben, wenn sich
eine Therapie nicht mehr nach Genesung richten soll, sondern nach einer
Begleitung eines sterbenden Menschen.
Ethik darf keine Entscheidung aus dem Bauch heraus sein, sondern muß
ein analytischer Prozess sein, der über Struktur verfügt und in dem eine
professionelle Werteabwägung stattfindet.
14. Anhang
14.1. Fallbeispiel „Frau E.“
Ein weiters Fallbeispiel, was sich zugetragen hat, medienpräsent war und
zu dem es ein gerichtliches Urteil gegeben hat ist das der Frau E.
„Frau E. ist 70 Jahre alt und lebt seit März 1990 in einem Pflegeheim. Als
gesetzlicher Betreuer ist ihr Sohn bestellt worden. Er hat den
Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung, der Zuführung zur ärztlichen
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Behandlung und der Vermögensverwaltung.
Frau E. leidet an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom
im Rahmen einer präsenilen Demenz mit Verdacht auf AlzheimerKrankheit.
Im September 1990 kam es zu einem Herzstillstand mit anschließender
Reanimation.
Danach
ist
Frau
E.
irreversibel
cerebral
schwerst
geschädigt. Aufgrund einer Schluckunfähigkeit wurde sie künstlich
ernährt. Zunächst über eine nasogastrale Ernährungssonde dann über
eine 1992 angelegte PEG- Sonde.
Seit Ende 1990 war Frau E. nicht mehr ansprechbar, geh- und
stehunfähig, reagierte auf optische, akustische Signale sowie auf
Druckreize lediglich mit Gesichtszuckungen oder Knurren.
Frau E. entwickelt trotz Krankengymnastik Kontrakturen. Ihr Arzt Dr. T.
behandelte sie seit Oktober 1990. Er sah seine Patientin wöchentlich und
behandelt leichtere Erkrankungen mit Salben und Schmerzmitteln.
Anfang 1993 wendet sich Dr. T an den Sohn der Patientin, schlug ihm
vor, aufgrund der nicht zu erwartenden Verbesserung des Zustandes die
künstliche Ernährung einzustellen. Dadurch würde der Tod innerhalb von
zwei bis drei Wochen eintreten, ohne dass seine Mutter leiden müsse, so
der behandelnde Arzt.
Auf entsprechende Fragen des Sohnes erklärte Dr. T. ihm, dieses
Vorgehen sei rechtlich abgesichert. Der Sohn von Frau E. vertraute auf
diese Erklärung und holte keinen weiteren Rechtsrat ein.
Er beriet sich mit Freunden und Verwandten und willigte Anfang März
1993 ein, die künstliche Ernährung einzustellen.
Eine Äußerung seiner Mutter vor acht bis zehn Jahren im Rahmen einer
Fernsehsendung
über
einen
Pflegefall
mit
Gliedversteifung
und
Wundliegen so nicht enden zu wollen, half dem Sohn bei seiner
Entscheidung. Daraufhin schrieb Dr. T. ohne Rücksprache mit dem
Pflegepersonal folgende Eintragung in das Verordnungsblatt: „Im
Einvernehmen mit Dr. T. möchte ich, dass meine Mutter nur noch mit Tee
ernährt wird, sobald die vorhandene Flaschennahrung zu Ende ist oder
ab 15. 03. 1993.“ Die Eintragung wurde von Dr. T. und dem Sohn
unterschrieben“.51
Auch anhand dieses Beispiels kann eine ethische Entscheidung gefunden
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werden. Genau wie bei dem Heinz- Dilemma kann die Findungsphase
stattfinden.
Es ist verständlich, dass es für den Sohn schwer sein muss, seine Mutter
so zu sehen. Es ist für ihn und auch für viele andere in seiner Situation
unvorstellbar, dass das Leben, welches seine Mutter führen muss,
wirklich lebenswert ist. Er hat einfach nur den Wunsch, dass seine Mutter
nicht leidet.
Werte
✔
Leben der Mutter
✔
Wille der Mutter
✔
Liebe des Sohnes zu seiner Mutter
✔
Wille des Sohnes
Konflikt
✔
Leben der Mutter versus Wille des Sohnes
Votum
Die Ernährung darf nicht eingestellt werden, da es keine Veränderung
beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner
Mutter gegeben hat. Ein eindeutig mutmaßlicher Wille ist auch aufgrund
der vor langer Zeit getätigten Aussage der Mutter nicht feststellbar. Diese
Äußerung wurde aufgrund einer Fernsehsendung getroffen.
Die Pflegenden der Station hatten sich nach der Anordnung des Arztes,
die Ernährung einzustellen, an das Vormundschaftsgericht gewandt.
Dieses ordnete eine Weiterführung der Ernährung bis zu einem Urteil an.
Auch das gerichtliche Urteil im Fall E. besagt, der Wille sei nicht eindeutig
feststellbar, an der Grunderkrankung hat sich nichts geändert und
deshalb darf die Ernährung nicht eingestellt werden.
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14.2. Ethische Grundregeln für die Krankenpflege
14.2.1. Ethische Grundregeln für die Krankenpflege (ICN)
Der ICN, der Weltbund der Krankenschwestern und Krankenpfleger hat
1973 Ethische Grundregeln für die Krankenpflege herausgegeben:
„Die Krankenschwester (entsprechend auch Krankenpfleger im folgenden
Text) hat vier grundlegende Aufgaben: Gesundheit zu fördern, Krankheit
zu verhüten, Gesundheit wieder herzustellen, Leiden zu lindern.
Der Bedarf an Pflege besteht weltweit. Zur Pflege gehört die Achtung vor
dem Leben, vor der Würde und den Grungrechten des Menschen. Sie
wird ohne Rücksicht auf die Nationalität, die Rasse, den Glauben, die
Hautfarbe, das Alter, das Geschlecht, die politische Einstellung oder den
sozialen Rang ausgeübt.
Die Krankenschwester übt ihre berufliche Tätigkeit zum Wohle des
einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft aus; sie koordiniert ihre
Dienstleistungen mit jenen verwandter Berufsgruppen.
Die Krankenschwester und der einzelne
Die vordringlichste Verantwortung der Krankenschwester gilt dem
pflegebedürftigen Menschen.
Die
Krankenschwester
sorgt
bei
ihrer
Tätigkeit
dafür,
daß
die
Wertvorstellungen, die Sitten und Gewohnheiten sowie der Glaube des
einzelnen respektiert werden.
Die Krankenschwester betrachtet jede persönliche Information als
vertraulich und leitet sie mit Überlegung weiter.
Die Krankenschwester und die Berufsausübung
Die Krankenschwester ist für die Ausübung der Pflege sowie für ihre
fortlaufende
Weiterbildung
persönlich
verantwortlich.
Die
Krankenschwester hält die Pflege auf dem höchsten Stand, der in einer
gegebenen Situation möglich ist.
Die Krankenschwester beurteilt die Fähigkeiten der Personen, von denen
sie Verantwortung übernimmt oder an die sie Verantwortung weitergibt.
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Die Krankenschwester sollte in ihrem beruflichen Handeln jederzeit auf
ein persönliches Verhalten achten, das dem Ansehen des Berufes dient.
Die Krankenschwester und die Gesellschaft
Die Krankenschwester teilt mit anderen die Verantwortung dafür, daß
Maßnahmen zugunsten der gesundheitlichen und sozialen Bedürfnisse
der Bevölkerung ergriffen und unterstützt werden.
Die Krankenschwester und ihre Mitarbeiter
Die Krankenschwester sorgt für eine gute Zusammenarbeit mit den
Mitarbeitern auf pflegerischen und anderen Gebieten.
Die Krankenschwester greift zum Schutz des Patienten ein, wenn sein
Wohl durch einen Mitarbeiter oder eine andere Person gefährdet ist.
Die Krankenschwester und der Beruf
Die Krankenschwester ist maßgeblich daran beteiligt, wünschenwerte
Richlinien für die Berufsausübung und Berufsausbildung festzulegen und
zu verwirklichen.
Die Krankenschwester wirkt aktiv mit, ein Fundament an beruflichem
Wissen aufzubauen.
Durch ihren Berufsverband setzt sich die Krankenschwester ein für die
Schaffung
und
Erhaltung
gerechter
sozialer
und
wirtschaftlicher
Arbeitsbedingungen in der Krankenpflege.“52
14.2.2. Ethische Regeln für Intensivpflegende
Die DGF, Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege e.V. hat Ethische
Regeln für Intensivpflegende verfasst, einen Ethik- Kodex.
„Diese ethischen Regeln sollen Intensivpflegenden die Grundlage für
moralisches Handeln in der Intensivpflege bieten, das berufliche
Selbstverständnis der Intensivpflegenden darstellen, sowie die Autonomie
der Intensivpflege untermauern. Darüber hinaus sollen diese ethischen
Regeln ein Baustein auf dem Weg zur Professionalisierung sein.
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Professionen sind Berufe, die sich der Bearbeitung individuell und
gesellschaftlich bedeutsamer Probleme widmen oder zur Erhaltung
zentraler
Werte
beitragen.
Neben
qualifizierten
Dienstleistungen,
exklusivem Fachwissen, fachlicher Autonomie und geregeltem Zugang
zum Beruf, sind berufsethische Standards Merkmale, die Professionen
ausmachen.
In der Intensivpflege haben wir es mit kritisch Kranken zu tun, die ganz
besonders schutzbedürftig und verletzlich sind. Sie sind nicht nur von
organunterstützenden
Geräten
abhängig
sondern
von
unserem
pflegerischen und moralischen Handeln. Aufgrund der Schwere ihrer
Erkrankung können Intensivpatienten meist ihre Bedürfnisse, Ängste und
Sorgen nicht ausdrücken.
Die
Intensivpflegenden
haben
ein
herausragende
Rolle
in
der
Intensivmedizin. Sie sind rund um die Uhr bei den Patienten und kennen
deren Stärken und Schwächen. Sie pflegen und sorgen für Kranke und
sind hierbei die Advokaten der kritisch Kranken und deren Angehörigen.
Intensivpflegende haben nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht
diese Funktion in der täglichen Praxis auszuüben.“53
„Die
elementare
Bereitstellung
Verantwortung
optimaler
Pflege
der
Intensivpflegenden
für
die
Patienten
ist
auf
die
einer
Intensivüberwachungsstation oder einer Intensivbehandlungsstation. Die
Pflege kann von einer intensiven Kurzzeitpflege in eine langdauernde
Behandlungspflege übergehen, die die ständige Unterstützung aller
Lebensaktivitäten und rehabilitative Maßnahmen beinhaltet. Dabei
werden Menschen in ihrer Ganzheit aus physischen, psychischen und
spirituellen Bedürfnissen sowie in ihren sozialen und kulturellen Bezügen
lebend betrachtet. Sie erfahren Respekt, Zuwendung und Anteilnahme,
unabhängig vom Alter, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft,
Hautfarbe, Religion oder politischer Anschauung.
Zweck eines ethischen Kodex für Intensivpflegende ist es, deren
Selbstverständnis für berufliche Verantwortung und die darauf basierende
Glaubwürdigkeit in der Gesellschaft anzuerkennen. Die Deutsche
Gesellschaft für Fachkrankenpflege e.V. hat sich bei dem Kodex an den
abgeleiteten Prinzipien des Philosophen Immanuel Kant: Respektiere
Autonomie, Sage die Wahrheit, Achte auf Gerechtigkeit, Sei hilfsbereit zu
Menschen, Schade keinem Menschen, orientiert.
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1. Intensivpflege und die Bevölkerung
✔
Die/ der Intensivpflegende ist primär den Menschen gegenüber
verantwortlich, die Intensivpflege benötigen. Bei der Ausführung der
Pflege fördert sie/ er eine Umgebung, in der Wertvorstellungen,
Gewohnheiten und Glauben des einzelnen berücksichtigt werden.
✔
Die/ der Intensivpflegende erkennt das Recht der Patienten auf
Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstfürsorge sowie deren
individuellen Bedürfnisse an und begegnet ihnen mit Anteilnahme,
Offenheit und Ernsthaftigkeit.
✔
Die/ der Intensivpflegende verteidigt das Recht der Patienten auf
Privatsphäre, u.a. durch den Schutz vertraulicher Daten gegenüber
Personen, die diese Infomationen nicht zur Behandlung benötigen, es
sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung dies erforderlich macht.
✔
Die/ der Intensivpflegende erhält die persönliche Integrität des
Patienten aufrecht, achtet auf die Einhaltung der Würde des
Menschen, beschützt Patienten vor unethischen oder illegalen
Handlungen und ist bestrebt, diese berufliche Freiheit in der Praxis zu
etablieren.
✔
Die/ der Intensivpflegende vermeidet jeden Mißbrauch durch die
besondere Beziehung zu Patienten und des Zugangs zu deren
Eigentum und verweigert jedes angebotene Geschenk, welches als
Beeinflussung zu bevorzugter Behandlung interpretiert werden könnte.
2. Der Intensivpflegende und die Praxis
✔
Die/ der Intensivpflegende versorgt ihren/ seinen Dienst mit Respekt
vor der menschlichen Würde und der Einzigartigkeit der Patienten,
ohne von deren sozialen oder ökonomischen Status, persönlichen
Eigenschaften oder des Wesens der Gesundheitsprobleme beeinflußt
zu sein.
✔
Die/ der Intensivpflegende zeigt einen kontinuierlich hohen Grad an
Kompetenz.
Kompetenz
ist
eine
Mischung
aus
individuellem,
professionellem Wissen, Urteilsvermögen, Wertvorstellungen und
technischen sowie zwischenmenschlichen Fähigkeiten.
✔
Die/ der Intensivpflegende ist verpflichtet und verantwortlich für
individuelle, professionelle Urteile und Handlungen, sie/ er ist der
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Advokat für die Rechte der Patienten. Sie/ er achtet auf die Einhaltung
ethischer Prinzipien hinsichtlich Pflege, Diagnostik, Behandlung und
Forschung.
✔
Die/ der Intensivpflegende erkennt Grenzen ihrer/ seiner Kompetenz
und weist in solchen Situationen die Übernahme von Tätigkeiten
zurück, solange sie/ er nicht eingewiesen und als kompetent beurteilt
worden ist, um den Patienten vor Schaden zu schützen.
✔
Die/ der Intensivpflegende informiert die zuständige Person oder
Institution über jede Situation, in welcher der Patient durch die
Umgebung der Intensivpflege oder inadäquate Ressourcen gefährdet
ist, oder die gegen die Sicherheitsstandards sprechen.
3. Intensivpflege und die Gesellschaft
✔
Die/
der
Intensivpflegende
nimmt
an
den
Bemühungen
der
Professionen teil, die Öffentlichkeit vor Fehlinformationen oder
Fehlrepräsentation zu schützen und erhält so die Integrität des
Berufsbildes.
✔
Die/ der
Intensivpflegende
unterstützt
zusammen
mit
anderen
Berufsgruppen im Gesundheitswesen oder in der Kommune die
Gesundheitsbedürfnisse in der Öffentlichkeit.
✔
Die/ der Intensivpflegende vermeidet es, ihre/ seine Qualifikation
einseitig
zur
Förderung
von
Produkten
einzusetzen,
um
die
Unabhängigkeit professioneller Beurteilung nicht zu beeinträchtigen.
4. Intensivpflegende und die Mitarbeiter/ innen
✔
Die/ der Intensivpflegende erhält kooperative Beziehungen zwischen
Intensivpflegenden, Intensivmedizinern und anderen Angehörigen der
Berufe im Gesundheitswesen, Krankenhäusern und Einrichtungen, die
Interessen für Intensivpflege repräsentieren, aufrecht.
✔
Die/ der Intensivpflegende behandelt Kolleginnen und Kollegen mit
Gerechtigkeit,
Einheitlichkeit,
Glaubwürdigkeit,
Ehrlichkeit,
Verläßlichkeit und Aufrichtigkeit und trägt individuell dazu bei, die
Kollegialität im Gesundheitswesen zu verbessern.
✔
Die/ der Intensivpflegende gibt Wissen, Erfahrung und Fachautorität an
Kolleginnen und Kollegen weiter, um die professionelle Kompetenz
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entsprechend der Bedürfnisse weiter zu entwickeln.
5. Intensivpflege und die Profession
✔
Die/ der Intensivpflegende spielt eine maßgebliche Rolle bei der
Bestimmung und Verwirklichung wünschenswerter Standards für die
Intensivpflegepraxis und – weiterbildung.
✔
Die/ der Intensivpflegende bemüht sich, den Berufsstand zu etablieren
und
Arbeitsbedingungen
zu
unterstützen,
die
einer
qualitativ
hochwertigen Intensivpflege dienlich sind.
✔
Die/ der Intensivpflegende informiert die zuständige Person oder
Instituton
über
jede
gewissenhafte
Beobachtung,
die
für
die
professionelle Praxis relevant ist.“54
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15. Literaturangaben
Bücher
Arndt, Marianne
Ethik denken- Maßstäbe zum Handeln in der Pflege, Stuttgart: Thieme- Verlag, 1996.
Caritas Gemeinschaft für Pflege- und Sozialberufe e.V.,
Deutscher Caritasverband e.V.,
Katholischer Berufsverband für Pflegeberufe e.V.
Die ethische Verantwortung der Pflegeberufe March- Buchheim: Buchheim Druck 1998.
Höffe, Ottfried
Medizin ohne Ethik? Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag 2002.
Husebo, Stein B., Klaschik, Eberhard
Palliativmedizin, Berlin Heidelberg: Springer- Verlag 1998.
Jacobi, Thorsten, May, Arnd T., Kieselstein, Rita, Bienwald, Werner
Ratgeber Patientenverfügung, Münster: Lit- Verlag 2004.
Katholischer Krankenhausverband Deutschlands e.V.,
Deutscher evangelischer Krankenhausverband e.V.
Ethik- Komitee im Krankenhaus Freiburg: Druckerei Rebholz 1997.
Pöltner, Günther
Grundkurs Medizin- Ethik Wien: Facultas 2002.
Schockenhoff, Eberhard
Ethik des Lebens, Mainz: Matthias- Grünewald- Verlag 1998.
van der Arend, Arie, Gastmans, Chris
Ethik für Pflegende, Bern Göttingen: Verlag Hans Huber 1996.
Skripte
Prien, Thomas
Ethische Grenzen der Intensivmedizin, Münster: Repetitorium Intensivmedizin 2002.
Prien, Thomas
Möglichkeiten und Grenzen der Intensimedizin, Münster: 2003.
Sander, Stefan
Ethik und Kommunikation, Ethik- Seminar, Osnabrück: 2005.
Zeitschriften
Marckmann, Georg
Was ist eigentlich prinzipienorientierte Medizinethik? Ärzteblatt Baden- Württemberg: 2000; 12.
Internet
Bundesärztekammer
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004.
http://www.bundesaerztekammer.de
Deutsche Gesellschaft für Anästhesie- und Intensivmedizin
Leitlinie zu Grenzen der intensivmedizinischen Behandlungspflicht 1999.
http://www.dgai.de
Institut Mensch Ethik und Wissenschaft GmbH Berlin
Graumann, Sigried, Was ist Bioethik? Zum wissenschaftlichen Selbstverständnis einer umstrittenen Disziplin, 2002.
http://www.imew.de
Fotos Eric Seiler
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FWB Anästhesie u. Intensivpflege
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1
Vgl., M. Arndt, Ethik denken- Maßstäbe zum Handeln in der Pflege, Stuttgart 1996, Thieme, S. 16 – 20 (im weiteren zitiert als Arndt, Ethikdenken).
2
Vgl., T. Prien, Möglichkeiten und Grenzen der Intensivmedizin, Unterrichtsskript 2003.
3
Vgl., A. v. d. Arend u. a., Ethik für Pflegende, Bern1996, Hans Huber, S. 17 – 22.
4
Vgl., Arndt, Ethik denken, S. 16 – 20.
5
Vgl., ebd., S. 25 – 34.
6
Vgl., ebd., S. 25 – 34.
7
Vgl., ebd., S. 25 – 34.
8
Vgl. S. Sander, Ethik und Kommunikation Osnabrück, Skript Ethik- Seminar 2005 (im weiteren zitiert als Sander, Skript 2005.
9
Vgl., S. Husebo u. a., Palliativmedizin, Berlin Heidelberg 1998, Springer, S. 23 – 34 (im weiteren zitiert als Husebo, Palliativmedizin).
Vgl., ebd., S. 23 – 34.
10
11
Vgl., S. Graumann, Was ist Bioethik? Zum wissenschaftlichen Selbstverständnis einer umstrittenen Disziplin, Berlin 2002, http://www.imew.de
Vgl., ebd.
12
13
Vgl., ebd.
Vgl., G. Marckmann, Was ist eigentlich prinzipienorientierte Medizinethik? Ärzteblatt Baden-Württemberg 2000, 12, S. 499 – 502.
14
15
Vgl., ebd., S. 499 – 502.
Vgl., ebd., S. 499 – 502.
16
17
Vgl., ebd., S. 499 – 502.
Vgl., ebd., S. 499 – 502.
18
19
Vgl., T. Prien, Skript Repitetoium Intensivmedizin, Münster 2002, S. 3 f (im witeren zitiert als Prien, Skript 2002).
Vgl., ebd., S. 3 f.
20
21
Vgl., ebd., S. 3 f.
Vgl., ebd., S. 4 f.
22
23
Vgl., ebd., S. 4 f.
Vgl., Husebo, Palliativmedizin, S. 57 – 64.
24
25
Vgl., ebd., S. 57 – 64.
Vgl., ebd., S. 43 f.
26
27
Vgl., ebd., S. 71 – 73.
Z. n., T. Jacobi u. a., Ratgeber Patientenverfügung, Münster 2004, Lit, S. 8.
28
29
Vgl., ebd., S. 7 – 10.
Vgl., ebd., S. 7 – 10.
30
31
Vgl., ebd., S. 7 – 10.
Vgl., Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, o. a. O. 2004, http://www.bundesaerztekammer.de
32
33
Vgl., Leitlinie zu Grenzen der intensivmedizinischen Behandlunhgspflicht, o. a. O. 1999, http://www.dgai.de
Vgl., Husebo, Palliativmedizin, S. 46 – 54.
34
35
Vgl., ebd., S. 46 – 54.
Vgl., Prien, Skript 2002.
36
37
Vgl., Husebo, Palliativmedizin, S. 57.
Vgl., ebd., S. 57.
38
39
Z. n., Prien, Skript 2002.
Vgl., Husebo, Palliativmedizin, S. 223 – 225.
40
41
Vgl., ebd., S. 223 – 225.
Vgl., Sander, Skript 2005.
42
43
Vgl., Sander, Skript 2005.
Vgl., Sander, Skript 2005.
44
45
Vgl., Sander, Skript 2005.
Z. n., Sander, Skript 2005.
46
47
Vgl., Sander, Skript 2005.
Vgl., Caritas-Gemeinschaft für Pflege- Sozialberufe e.V., u. a., Die ethische Verantwortung der Pflegeberufe, March- Buchheim 1998, S. 7 – 10.
48
49
Z. n., Dt. kath. u. dt. ev. Krankenhausverband, Ethik- Komitee im Krankenhaus, Freiburg 1997, Rebholz, S. 17 f.
Vgl., ebd., S. 19 f.
50
51
Z. n., Sander, Skript 2005.
Z. n., Arndt, Ethik denken, S. 141 f.
52
53
Z. n., ebd., S. 151 – 161.
Z. n., ebd., S. 151 – 161.
54
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