Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 1987-266/3

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Lufttüchtigkeitsanweisung
LTA-Nr.: 1987-266/3
ersetzt: 1987-266/2
Luftfahrt-Bundesamt
Datum der Bekanntgabe: 05.04.2001
Muster: Boeing
BOEING 747
AD der ausländischen Behörde:
FAA AD 2000-15-08 Amdt. 39-11840
Geräte-Nr.:
2832
Technische Mitteilungen des Herstellers:
Boeing Service Bulletin 747-53-2275 vom 26.03.1987
Boeing Service Bulletin 747-53-2275 Revision 1 vom
13.08.1987
Boeing Service Bulletin 747-53-2275 Revision 2 vom
31.03.1988
Boeing Service Bulletin 747-53-2275 Revision 3 vom
29.03.1990
Boeing Service Bulletin 747-53-2275 Revision 4 vom
26.03.1992
Boeing Service Bulletin 747-53-2275 Revision 5 vom
16.01.1997
Boeing Alert Service Bulletin 747-53A2275 Revision 6 vom
27.08.1998
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Boeing
BOEING 747
- Baureihen:
Alle
- Werk-Nrn.:
Line-Nrn. 1 bis 671
Betrifft:
RUMPF (ATA: 53): Hinterer Druckdom/Druckspant bei Body-Station 2360 (BS 2360 Pressure Bulkhead).
Materialermüdung und Rißbildung in der Wandung des Druckdoms im hinteren Rumpfteil kann zu einem
rapiden Druckabfall in der Druckkabine führen und eine reduzierte Steuerbarkeit des Flugzeuges
verursachen.
Maßnahmen:
TEIL 1
SICHT-INSPEKTION (Druckdom-Rückseite)
Sicht-Inspektion an der Rückseite, den Splices, Doublers und dem APU Pressure-Pan-Cutout des hinteren
Druckdoms bei BS 2360 gemäß dem Boeing Service Bulletin 747-53-2275 oder Revision 1 oder Revision 2
oder Revision 3 oder Revision 4 oder Revision 5 oder der Boeing Alert Service Bulletin 747-53A2275
Revision 6.
WIRBELSTROM- / ULTRASCHALL- / RÖNTGEN-INSPEKTIONEN (Druckdom-Rückseite)
Eddy-Current, Ultrasonic und X-Ray Inspektionen an der Rückseite des hinteren Druckdoms bei BS 2360
gemäß dem Boeing Service Bulletin 747-53-2275 oder Revision 1 oder Revision 2 oder Revision 3 oder
Revision 4 oder Revision 5 oder der Boeing Alert Service Bulletin 747-53A2275 Revision 6.
SICHT-INSPEKTION (Druckdom-Vorderseite)
Sicht-Inspektion an der Vorderseite des hinteren Druckdoms bei BS 2360 im Bereich der überlappenden
Domwandung/Y-Ring-Verbindung gemäß dem Boeing Service Bulletin 747-53-2275 oder Revision 1 oder
Revision 2 oder Revision 3 oder Revision 4 oder Revision 5 oder der Boeing Alert Service Bulletin
747-53A2275 Revision 6. Diese Sicht-Inspektion an der Vorderseite des Druckdoms ist nicht mehr
erforderlich, wenn die Sicht-Inspektion der Druckdomwandung gemäß TEIL 2 dieser LTA durchgeführt wird.
(LTA-Nr.: 1987-266/2 vom 05.11.1998)
Aktenzeichen: (01)M124-502.1/1987-266/3
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REPARATUR
Wenn Rißbildung oder Beschädigung bei den Inspektionen des Druckdoms gemäß TEIL 1 dieser LTA
festgestellt wird: Reparatur der betroffenen Strukturteile gemäß dem Boeing Service Bulletin 747-53-2275
oder Revision 1 oder Revision 2 oder Revision 3 oder Revision 4 oder Revision 5 oder der Boeing Alert
Service Bulletin 747-53A2275 Revision 6.
TEIL 2
SICHT-INSPEKTION (Druckdomwandung)
Sicht-Inspektion an der Vorderseite des oberen Segmentes der Druckdomwandung bei BS 2360 gemäß der
Boeing Alert Service Bulletin 747-53A2275 Revision 6. Diese Sicht-Inspektion der Druckdomwandung gilt
als Abschlussmaßnahme für die Wiederholung der Sicht-Inspektion an der Vorderseite des Druckdoms
gemäß TEIL 1 dieser LTA.
HFEC-INSPEKTION (Druckdomwandung)
HFEC-Inspektion an der Vorderseite des oberen und unteren Segments der Druckdomwandung bei BS 2360
im Bereich der Befestigungs-Fastener der Druckdomwandung am äußeren Y-Ring-Chord gemäß der Boeing
Alert Service Bulletin 747-53A-2275 Revision 6.
GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE REPARATUR
Wenn Rißbildung bei den Inspektionen der Druckdomwandung gemäß TEIL 2 dieser LTA festgestellt wird:
Genehmigungspflichtige Reparatur gemäß Paragraph (h) oder (i)(2) der AD 2000-15-08. Die Reparatur
muss zu dieser AD anerkannt sein.
Fristen:
TEIL 1
SICHT-INSPEKTION (Druckdom-Rückseite)
Die erste Sicht-Inspektion der Druckdom-Rückseite ist innerhalb von 750 Landungen nach der Bekanntgabe
der LTA 87-266 am 11.02.1988 durchzuführen, wenn nicht bereits innerhalb der letzten 1250 Landungen
(für Flugzeuge mit zutreffendem Intervall von 2000 Landungen für die Wiederholungsinspektion) oder
innerhalb der letzten 250 Landungen (für Flugzeuge mit zutreffendem Intervall von 1000 Landungen für die
Wiederholungsinspektion) vor dem 11.02.1988 durchgeführt. Danach ist diese Sicht-Inspektion gemäß der
zutreffenden Group-Einteilung des Service Bulletins wie folgt zu wiederholen:
-----
Für Group 1 Flugzeuge: Wiederholung in einem Intervall von 2000 Landungen.
Für Group 2 Flugzeuge: Wiederholung in einem Intervall von 1000 Landungen.
Für Group 3 Flugzeuge: Wiederholung in einem Intervall von 1000 Landungen.
Für Group 4 Flugzeuge: Wiederholung in einem Intervall von 1000 Landungen.
Das Intervall der Group 2 Flugzeuge kann auf 2000 Landungen erhöht werden, wenn das Flugzeug über
den ganzen Intervallzeitraum vor dem Druckdom mit angrenzenden Toiletten oder Küchen betrieben wird.
Das Intervall der Group 2 und Group 3 Flugzeuge kann auf 2000 Landungen erhöht werden, wenn das
Flugzeug über dem ganzen Intervallzeitraum mit einem unversehrten Schutzschild (Intact Protective Shield)
an der Vorderseite der unteren Hälfte des Druckdoms betrieben wird und zusätzlich die Inspektion des
Schutzschildes gemäß dem Service Bulletin in einem Intervall von 1000 Landungen durchgeführt wird.
WIRBELSTROM- / ULTRASCHALL- / RÖNTGEN-INSPEKTIONEN (Druckdom-Rückseite)
Die erste Durchführung der Eddy-Current, Ultrasonic und X-Ray Inspektionen der Druckdom-Rückseite ist
vor dem Erreichen von insgesamt 20000 Landungen oder innerhalb von 750 Landungen nach der
Bekanntgabe der LTA 87-266 am 11.02.1988 durchzuführen, maßgebend ist der zuletzt eintretende
Zeitpunkt, wenn nicht bereits innerhalb der letzten 3250 Landungen vor dem 11.02.1988 durchgeführt.
Danach sind diese Inspektionen in einem Intervall von 4000 Landungen zu wiederholen.
SICHT-INSPEKTION (Druckdom-Vorderseite)
Die ersten Sicht-Inspektion der Druckdom-Vorderseite ist vor dem Erreichen von insgesamt 20000
Landungen oder innerhalb von 750 Landungen nach der Bekanntgabe der LTA 87-266 am 11.02.1988
durchzuführen, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt, wenn nicht bereits innerhalb der letzten
6250 Landungen vor dem 11.02.1988 durchgeführt. Danach ist diese Sicht-Inspektion in einem Intervall von
7000 Landungen zu wiederholen, bis die Sicht-Inspektion der Druckdomwandung gemäß TEIL 2 dieser
durchgeführt wird.
(LTA-Nr.: 1987-266/2 vom 05.11.1998)
Aktenzeichen: (01)M124-502.1/1987-266/3
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REPARATUR
Wenn Rißbildung oder Beschädigung bei den Inspektionen des Druckdoms gemäß TEIL 1 dieser LTA
festgestellt wird, ist vor dem nächsten Flug die Reparatur (gemäß Service Bulletin) durchzuführen.
TEIL 2
SICHT-INSPEKTION (Druckdomwandung)
Die erste Sicht-Inspektion der Druckdomwandung ist gemäß folgender Nr. 1 oder 2 durchzuführen,
maßgebend isr der zuerst eintretende Zeitpunkt. Die erste Wiederholung dieser Sicht-Inspektion ist
innerhalb von 1500 Flügen nach der ersten Durchführung oder innerhalb von 250 Flügen nach der
Bekanntgabe dieser LTA durchzuführen, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt. Danach ist diese
Sicht-Inspektion in einem Intervall von 1500 Flügen zu wiederholen.
1. Innerhalb von 7000 Landungen nach der letzten Sicht-Inspektion der Druckdom-Vorderseite gemäß
TEIL 1 dieser LTA.
2. Vor dem Errerchen von insgesamt 20000 Landungen oder innerhalb von 1500 Landungen nach der
letzten Sicht-Inspektion der Druckdom-Vorderseite gemäß TEIL 1 dieser LTA oder bis zum 05.01.1999,
maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt.
HFEC-INSPEKTION (Druckdomwandung)
Die erste HFEC-Inspektion der Druckdomwandung ist gemäß folgender Nr. 1 oder 2 durchzuführen,
maßgebend isr der zuerst eintretende Zeitpunkt. Danach ist diese HFEC-Inspektion in einem Intervall von
3000 Flügen zu wiederholen.
1. Wenn Rißbildung bei der ersten Sicht-Inspektion der Druckdomwandung gemäß TEIL 2 dieser LTA
festgestellt wird: Vor dem nächsten Flug nach dieser ersten Sicht-Inspektion der Druckdomwandung.
2. Wenn keine Rißbildung bei der ersten Sicht-Inspektion der Druckdomwandung gemäß TEIL 2 dieser LTA
festgestellt wird: Innerhalb von 1500 Flügen nach dieser ersten Sicht-Inspektion der Druckdomwandung
oder innerhalb von 250 Flügen nach der Bekanntgabe dieser LTA, maßgebend ist der zuletzt eintretende
Zeitpunkt.
GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE REPARATUR
Wenn Rißbildung bei den Inspektionen der Druckdomwandung gemäß TEIL 2 dieser LTA festgestellt wird,
ist vor dem nächsten Flug die genehmigungspflichtige Reparatur (gemäß AD) durchzuführen.
HINWEIS: Flüge mit einem Kabinendifferenzdruck von bis zu 2,0 psi (Pounds per Square Inch) können bei
der Fristberechnung gemäß Paragraph (f) der AD 2000-15-08 vernachlässigt werden.
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
FAA AD 2000-15-08 Amdt. 39-11840
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist es
erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
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(LTA-Nr.: 1987-266/2 vom 05.11.1998)
Aktenzeichen: (01)M124-502.1/1987-266/3
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