Zulassungsverbot gilt auch für Applikationsarzneimittel Der beklagte Apotheker hat verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Hepatitis-C-Patienten direkt an eine Arztpraxis abgegeben. Die Arzneimittel sind dort unter Einweisung in die Selbstverabreichung direkt den Patienten verabreicht worden. Dabei wurde das Rezept unmittelbar von der Arztpraxis an die Apotheke übermittelt, welche dann die Arzneimittel direkt an die Arztpraxis auslieferte. Soweit Patienten mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden waren, erhielten sie das Rezept von dem behandelnden Arzt ausgehändigt. Ein anderer Apotheker hat hierin einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot gesehen und eine gerichtliche Überprüfung veranlasst. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurde dem Kläger ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch zugestanden. Der betroffene Apotheker legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Regensburg Revision ein, sodass sich der Bundesgerichtshof mit dem Sachverhalt beschäftigen musste. Mit Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 26/14, bestätigte der Bundesgerichtshof das Verhalten des beklagten Apothekers als unzulässig. Der beklagte Apotheker ist bei der Lieferung der Arzneimittel auf der Grundlage einer Absprache tätig geworden, die als Zuweisung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Fall 3 Apothekengesetz zu verstehen ist. Eine Ausnahme von dem Verbot im Sinne des § 11 Abs. 2 Apothekengesetz liegt aus Sicht der Richter nicht vor. Es bestünde in dem hier zugrundeliegenden Fall keine auch nur annähernd vergleichbare Notwendigkeit, den Versorgungsweg abzukürzen, wie dies in § 11 Abs. 2 Apothekengesetz für die anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen vorgesehen ist. Zwar liegt eine verbotswidrige Zuweisung dann nicht vor, wenn der Arzt dem Patienten vor der Anwendung eines Applikationsarzneimittels neutral verschiedene Auswahlmöglichkeiten offeriert. Dies könnte sowohl die Aushändigung des Rezeptes an den Patienten als auch die Beauftragung des Arztes zur Einlösung des Rezeptes in einer vom Patienten bestimmten oder vom Arzt ausgewählten Apotheke sein. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass den Patienten eine solche Wahlmöglichkeit eröffnet worden ist. Aus Sicht des Bundesgerichtshofes ist der Fall auch nicht mit den als rechtlich zulässig angesehenen Rezeptzuweisungen im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements vergleichbar. In diesem Zusammenhang wird § 11 Abs. 1 Apothekengesetz einschränkend ausgelegt, soweit Kliniken im Rahmen der Entlassung der Patienten auch die Arzneimittelversorgung koordinieren, da die Versicherten hierauf einen Anspruch haben. Eine vergleichbare Sach- oder Interessenlage sei aber bei in der Praxis eines niedergelassenen Arztes zu verabreichenden Applikationsarzneimitteln nicht ersichtlich. Im Ergebnis verwies der Bundesgerichtshof den Fall aus formalen Gründen an das Berufungsgericht zurück, da die Klageanträge zu allgemein gehalten sind. Im Ergebnis ist bei der Anwendung eines Applikationsarzneimittels in der ärztlichen Praxis darauf zu achten, dass nachweislich dem Patienten die Entscheidung überlassen wird, auf welchem Wege sein Rezept eingelöst werden soll. Für den Fall der Einlösung durch den Arzt im Auftrag des Patienten in einer bestimmten Apotheke sollte die entsprechende Einwilligung des Patienten schriftlich eingeholt werden. Verfasserin: Rechtsanwältin Grit Hofmann Kanzlei Tiefenbacher Chemnitz Telefon: 0371/3 82 26 13