Zulassungsverbot gilt auch für Applikationsarzneimittel_01-2015

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Zulassungsverbot gilt auch für Applikationsarzneimittel
Der beklagte Apotheker hat verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
Hepatitis-C-Patienten direkt an eine Arztpraxis abgegeben. Die Arzneimittel sind dort unter
Einweisung in die Selbstverabreichung direkt den Patienten verabreicht worden. Dabei
wurde das Rezept unmittelbar von der Arztpraxis an die Apotheke übermittelt, welche dann
die Arzneimittel direkt an die Arztpraxis auslieferte. Soweit Patienten mit dieser
Vorgehensweise nicht
einverstanden waren,
erhielten sie das Rezept
von dem
behandelnden Arzt ausgehändigt.
Ein anderer Apotheker hat hierin einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot gesehen und
eine gerichtliche Überprüfung veranlasst. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurde
dem Kläger ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch zugestanden. Der betroffene
Apotheker legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Regensburg Revision ein, sodass
sich der Bundesgerichtshof mit dem Sachverhalt beschäftigen musste. Mit Urteil vom
18.06.2015, Az. I ZR 26/14, bestätigte der Bundesgerichtshof das Verhalten des beklagten
Apothekers als unzulässig. Der beklagte Apotheker ist bei der Lieferung der Arzneimittel auf
der Grundlage einer Absprache tätig geworden, die als Zuweisung im Sinne des § 11 Abs. 1
S. 1 Fall 3 Apothekengesetz zu verstehen ist. Eine Ausnahme von dem Verbot im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Apothekengesetz liegt aus Sicht der Richter nicht vor. Es bestünde in dem hier
zugrundeliegenden Fall keine auch nur annähernd vergleichbare Notwendigkeit, den
Versorgungsweg abzukürzen, wie dies in § 11 Abs. 2 Apothekengesetz für die
anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen vorgesehen ist.
Zwar liegt eine verbotswidrige Zuweisung dann nicht vor, wenn der Arzt dem Patienten vor
der Anwendung eines Applikationsarzneimittels neutral verschiedene Auswahlmöglichkeiten
offeriert. Dies könnte sowohl die Aushändigung des Rezeptes an den Patienten als auch die
Beauftragung des Arztes zur Einlösung des Rezeptes in einer vom Patienten bestimmten
oder vom Arzt ausgewählten Apotheke sein. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt
werden, dass den Patienten eine solche Wahlmöglichkeit eröffnet worden ist.
Aus Sicht des Bundesgerichtshofes ist der Fall auch nicht mit den als rechtlich zulässig
angesehenen Rezeptzuweisungen im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements
vergleichbar. In diesem Zusammenhang wird § 11 Abs. 1 Apothekengesetz einschränkend
ausgelegt, soweit Kliniken im Rahmen der Entlassung der Patienten auch die
Arzneimittelversorgung koordinieren, da die Versicherten hierauf einen Anspruch haben.
Eine vergleichbare Sach- oder Interessenlage sei aber bei in der Praxis eines
niedergelassenen Arztes zu verabreichenden Applikationsarzneimitteln nicht ersichtlich.
Im Ergebnis verwies der Bundesgerichtshof den Fall aus formalen Gründen an das
Berufungsgericht zurück, da die Klageanträge zu allgemein gehalten sind.
Im Ergebnis ist bei der Anwendung eines Applikationsarzneimittels in der ärztlichen Praxis
darauf zu achten, dass nachweislich dem Patienten die Entscheidung überlassen wird, auf
welchem Wege sein Rezept eingelöst werden soll. Für den Fall der Einlösung durch den Arzt
im Auftrag des Patienten in einer bestimmten Apotheke sollte die entsprechende Einwilligung
des Patienten schriftlich eingeholt werden.
Verfasserin:
Rechtsanwältin Grit Hofmann
Kanzlei Tiefenbacher Chemnitz
Telefon: 0371/3 82 26 13
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