Werbung per E-Mail, Fax und Telefon Aussetzen, weiterschaffen

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Wettbewerbsrecht
Werbung per E-Mail, Fax und Telefon
Die rechtlichen Vorgaben im Bereich der Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder auch Newsletter sind streng. Wer sie nicht kennt, läuft Gefahr,
Fehler zu begehen, die wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wie eine Abmahnung durch einen Mitbewerber.
lungen müssen in diesem Zusammenhang
immer beachtet werden“, so Raths Kollege
Dino Schönwälder. Selbst wenn man aus
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten alles richtig mache, könne dennoch ein Verstoß
gegen geltende datenschutzrechtliche Regeln
vorliegen.
„Wer die Regeln des Wettbewerbsrechts kennt, hat gut lachen" – finden Rechtsanwalt Dino Schönwälder, IHK-RechtsrefeFoto: Wiemer
rentin Nicole Engelhardt und Rechtsanwalt Martin Rath (von links).
„Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist es im
Bereich der E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung auf jeden Fall unumgänglich, mit Einwilligungen der Kunden zu arbeiten“, klärte
Martin Rath von der Reutlinger Anwaltskanzlei Rath Rechtsanwälte auf. Da der Gewerbetreibende im Streitfall beweisen müsse,
dass eine wirksame Einwilligung für die Werbung vorlag, sei es notwendig, die einmal
erteilten Einwilligungen exakt und nachvollziehbar zu verwalten, um im Fall der Auseinandersetzung den Beweis mühelos führen
zu können. Für den Bereich der E-MailWerbung schilderte Rath ebenfalls die Möglichkeit des sogenannten „Double-Opt-In“Verfahrens. Nach der Anmeldung für die
Werbung erhalte der Interessent eine neutrale Begrüßungsnachricht, in welcher er aufgefordert werde, seine Einwilligung durch Anklicken eines Links zu bestätigen. Erst nach
Anklicken des Links dürfe von einer Einwilligung ausgegangen und die E-Mail-Adresse für die Übermittlung von E-Mails benutzt
werden. „Auch datenschutzrechtliche Rege-
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Schönwälder präsentierte auch die aktuelle
Rechtsprechung hierzu, die insgesamt unter
dem Stichwort „Irreführung der Verbraucher“
zusammengefasst werden kann. So sei es
nach einem Beschluss des Landgerichts
Darmstadt nicht zulässig, mit dem Hinweis
„FCKW frei“ für ein Klimagerät zu werben, da
es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit
handele, die das Klimagerät nicht besonders
auszeichne. Der Bundesgerichtshof stelle in
einer ganz aktuellen Entscheidung klar, dass
eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen wettbewerbswidrig sei, wenn
sich aus der Werbung nicht ergebe, wie lange
die Einführungspreise gelten und ab wann die
durchgestrichenen höheren Preise verlangt
werden.
IHK Service
Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht beantwortet IHK-Rechtsreferentin Nicole Engelhardt unter Telefon: 0 71 21/2 01-116 oder per
E-Mail: [email protected]
Wehrrechtsänderung
Aussetzen, weiterschaffen
Seit dem 1. Juli gilt das neue Wehrrechtsänderungsgesetz. Die Wehrpflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Wehrpflichtig sind weiterhin alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Der Wehrdienst wird ausgesetzt
und gilt nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall. Ab Juli 2011 werden erstmals seit
dem Jahr 1957 junge Männer nicht mehr eingezogen. Für Unternehmen bedeutet dies: Es
gilt gegenwärtig nicht mehr zu befürchten,
dass junge Arbeitnehmer, welche im Betrieb
gerade ihre Ausbildung beendet haben oder
sich seit einiger Zeit im Unternehmen befinden, zum Wehrdienst einberufen werden. Die
Notwendigkeit eines Zurückstellungsantrages
wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb entfällt
damit ebenfalls. Nach den Plänen des Bundesverteidigungsministeriums wird die Truppenstärke der Bundeswehr reduziert und ein
freiwilliger Wehrdienst eingerichtet.
Wenn ihre angehenden Führungskräfte nicht gerade ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, haben Firmen durch die
Wehrrechtsänderung eigentlich nur Vorteile.
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WIRTSCHAFT Neckar-Alb
Juli/August 11
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