Info und Praxis Recht und Steuern Wettbewerbsrecht Werbung per E-Mail, Fax und Telefon Die rechtlichen Vorgaben im Bereich der Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder auch Newsletter sind streng. Wer sie nicht kennt, läuft Gefahr, Fehler zu begehen, die wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wie eine Abmahnung durch einen Mitbewerber. lungen müssen in diesem Zusammenhang immer beachtet werden“, so Raths Kollege Dino Schönwälder. Selbst wenn man aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten alles richtig mache, könne dennoch ein Verstoß gegen geltende datenschutzrechtliche Regeln vorliegen. „Wer die Regeln des Wettbewerbsrechts kennt, hat gut lachen" – finden Rechtsanwalt Dino Schönwälder, IHK-RechtsrefeFoto: Wiemer rentin Nicole Engelhardt und Rechtsanwalt Martin Rath (von links). „Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist es im Bereich der E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung auf jeden Fall unumgänglich, mit Einwilligungen der Kunden zu arbeiten“, klärte Martin Rath von der Reutlinger Anwaltskanzlei Rath Rechtsanwälte auf. Da der Gewerbetreibende im Streitfall beweisen müsse, dass eine wirksame Einwilligung für die Werbung vorlag, sei es notwendig, die einmal erteilten Einwilligungen exakt und nachvollziehbar zu verwalten, um im Fall der Auseinandersetzung den Beweis mühelos führen zu können. Für den Bereich der E-MailWerbung schilderte Rath ebenfalls die Möglichkeit des sogenannten „Double-Opt-In“Verfahrens. Nach der Anmeldung für die Werbung erhalte der Interessent eine neutrale Begrüßungsnachricht, in welcher er aufgefordert werde, seine Einwilligung durch Anklicken eines Links zu bestätigen. Erst nach Anklicken des Links dürfe von einer Einwilligung ausgegangen und die E-Mail-Adresse für die Übermittlung von E-Mails benutzt werden. „Auch datenschutzrechtliche Rege- Werbung mit Selbstverständlichkeiten Schönwälder präsentierte auch die aktuelle Rechtsprechung hierzu, die insgesamt unter dem Stichwort „Irreführung der Verbraucher“ zusammengefasst werden kann. So sei es nach einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt nicht zulässig, mit dem Hinweis „FCKW frei“ für ein Klimagerät zu werben, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handele, die das Klimagerät nicht besonders auszeichne. Der Bundesgerichtshof stelle in einer ganz aktuellen Entscheidung klar, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen wettbewerbswidrig sei, wenn sich aus der Werbung nicht ergebe, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. IHK Service Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht beantwortet IHK-Rechtsreferentin Nicole Engelhardt unter Telefon: 0 71 21/2 01-116 oder per E-Mail: [email protected] Wehrrechtsänderung Aussetzen, weiterschaffen Seit dem 1. Juli gilt das neue Wehrrechtsänderungsgesetz. Die Wehrpflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Wehrpflichtig sind weiterhin alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Der Wehrdienst wird ausgesetzt und gilt nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall. Ab Juli 2011 werden erstmals seit dem Jahr 1957 junge Männer nicht mehr eingezogen. Für Unternehmen bedeutet dies: Es gilt gegenwärtig nicht mehr zu befürchten, dass junge Arbeitnehmer, welche im Betrieb gerade ihre Ausbildung beendet haben oder sich seit einiger Zeit im Unternehmen befinden, zum Wehrdienst einberufen werden. Die Notwendigkeit eines Zurückstellungsantrages wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb entfällt damit ebenfalls. Nach den Plänen des Bundesverteidigungsministeriums wird die Truppenstärke der Bundeswehr reduziert und ein freiwilliger Wehrdienst eingerichtet. Wenn ihre angehenden Führungskräfte nicht gerade ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, haben Firmen durch die Wehrrechtsänderung eigentlich nur Vorteile. Fotoskat – Fotolia.com WIRTSCHAFT Neckar-Alb Juli/August 11 55