UWG Aktuelle Judikatur und Auslegungen zu Werbung, Recht und

Werbung
UWG
Aktuelle Judikatur und Auslegungen zu Werbung, Recht und Praxis
Folge 5
Der OGH stellt klar, dass das Entfernen bzw. das Überdecken von Werbeaufschriften eines
Mitbewerbers als unlautere Werbung und daher als gesetzwidrig zu beurteilen ist.
OGH qualifiziert Abdeckung eines Sponsorlogos bei Fotos als gesetzwidrig
Fotos mit Werbeaufschriften eines Mitbewerbers dürfen nicht entfernt oder verdeckt
werden, zu deren Zeigen der Abgebildete aufgrund eines Sponsorvertrags verpflichtet ist:
Laut OGH erfüllt das Entfernen oder Verdecken eines Sponsorlogos den Tatbestand einer
sonstigen unlauteren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UWG erfüllen. Diese gezielte
Behinderung von Mitbewerbern entspricht keinesfalls den anständigen
Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs. 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt
konkretisieren.
Zum Leistungswettbewerb gehört auch die Werbung mit bekannten Sportlern, die sich
gegen Bezahlung verpflichten, bei öffentlichen Auftritten Kennzeichen oder
Werbebotschaften ihres Sponsors zu präsentieren. Wenn sich daher die Beklagte dafür
entschied, die Bilder mit diesem Rennläufer auf ihrer Titelseite zu nutzen, so musste sie
auch die Nachteile der Bildgestaltung und die damit verbundene mittelbare Werbung für
die Klägerin in Kauf nehmen.
Der konkrete Fall:
Im März 2008 stürzte ein Rennläufer des Österreichischen Schiverbands so schwer, dass ihm
ein Unterschenkel amputiert werden musste. Nach der Operation gab er im Krankenhaus
eine Pressekonferenz, bei der er einen blauen Pullover trug, auf dem das Logo der Klägerin
aufgedruckt war. Auf den aus diesem Anlass angefertigten Lichtbildern war dieses Logo
deutlich zu erkennen.
Die Beklagte veröffentlichte eines dieser Lichtbilder auf der Titelseite der von ihr
herausgegebenen Tageszeitung. Sie hatte es zuvor jedoch in einer Weise bearbeitet
(retuschiert), dass das Logo der Klägerin nicht mehr aufschien. Im Blattinneren druckte sie
die Lichtbilder hingegen unretuschiert ab. Anfang April 2008 entstanden weitere Bilder des
Rennläufers, auf denen er wieder ein Bekleidungsstück mit dem Logo der Klägerin trug. Die
Beklagte veröffentlichte zwei dieser Fotos auf ihrer Titelseite, wobei sie beim größeren
das Logo durch einen rot unterlegten Kasten mit weißer Schrift („erste Fotos") verdeckte.
Dieser Hinweis hätte bei gleichbleibender Formatierung auch an anderer Stelle des Fotos
angebracht werden können. Beim kleineren Foto war das Logo der Klägerin zwar nicht
verdeckt, aber wegen der geringen Größe und des Aufnahmewinkels nicht zu erkennen. Im
Blattinneren zeigte die Beklagte mehrere Fotos, auf denen das Logo sichtbar war.
Die Klägerin in diesem Verfahren gibt eine Tageszeitung heraus und hat mit dem
Österreichischen Schiverband einen Sponsorvertrag geschlossen. Danach ist sie berechtigt,
mit den Namen und Bildern der diesem Verband angehörenden Rennläufer zu werben.
Ein Rennläufer, dem aufgrund eines schweren Sturzes ein Unterschenkel amputiert werden
musste, gab im Krankenhaus eine Pressekonferenz, bei der er einen Pullover mit dem
aufgedruckten Logo der Klägerin trug. Die beklagte Herausgeberin einer anderen
Tageszeitung veröffentlichte ein Lichtbild auf ihrer Titelseite, hatte dieses zuvor jedoch in
einer Weise bearbeitet, dass das Logo der Klägerin nicht mehr aufschien. Im Blattinneren
druckte sie die Lichtbilder hingegen unretuschiert ab. Bei einer weiteren Ausgabe mit zwei
Fotos auf der Titelseite wurde das Logo bei dem größeren Foto durch einen rot unterlegten
Kasten mit weißer Schrift (Text "erste Fotos") verdeckt. Dieser Hinweis hätte bei
gleichbleibender Formatierung auch an anderer Stelle angebracht werden können.
Der Spruch des OGH:
Der OGH erkannte, dass die Abdeckung eines Sponsorlogos bei Fotos unlauter ist. Das
Verdecken der Werbeaufschrift ist dem Entfernen gleichzuhalten, weil in beiden Fällen
offenkundig ist, dass die Beklagte die Werbemaßnahme der Klägerin gezielt unterlaufen
wollte. Laut OGH gilt daher allgemein, dass fremde Werbung auch dann in unlauterer
Weise behindert wird, wenn ein Medienunternehmen bei einem Lichtbild, das im Rahmen
eines redaktionellen Beitrags abgedruckt wird, Werbeaufschriften eines Mitbewerbers
entfernt oder überdeckt, zu deren Zeigen der Abgebildete aufgrund eines Sponsorvertrags
verpflichtet war.
Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht keinesfalls den anständigen
Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt
konkretisieren. Denn es liegt weder im Interesse der Allgemeinheit noch der auf einem
Markt tätigen Unternehmen, dass der auch mit Werbemaßnahmen geführte
Leistungswettbewerb durch die gezielte Behinderung solcher Maßnahmen verzerrt wird.
Zum Leistungswettbewerb gehört auch die Werbung mit bekannten Sportlern, die sich
gegen Zahlung eines Entgelts verpflichten, bei öffentlichen Auftritten Kennzeichen oder
Werbebotschaften ihres „Sponsors" zu präsentieren.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Parteien stehen im Wettbewerb auf dem österreichischen Markt für
Tageszeitungen. Die Klägerin hat mit dem Österreichischen Schiverband einen
Sponsorvertrag geschlossen. Danach ist sie berechtigt, mit den Namen und Bildern
der diesem Verband angehörenden Rennläufer zu werben. Weiters hat sie dem
Verband erhebliche Zahlungen zu leisten, wenn die Rennläufer bei allen
öffentlichen Auftritten Kleidung tragen, die mit dem Logo der von ihr
herausgegebenen Zeitung bedruckt ist.
Die Beklagte habe die Werbung der Klägerin in sittenwidriger Weise vereitelt und
damit gegen § 1 UWG verstoßen. Es handle sich dabei um eine unlautere
Geschäftspraktik, die der beruflichen Sorgfalt iSv § 1 Abs 4 Z 8 UWG widerspreche.
Die Beklagte erwecke den falschen Eindruck, dass der Rennläufer seit dem Unfall
nicht mehr für die Zeitung der Klägerin werbe. Die Beklagte verletze bewusst die
Urheberrechte des Fotografen, was den anständigen Marktgepflogenheiten
widerspreche.
Die Beklagte wendet ein, sie habe die Fotos nicht als Werbemittel, sondern im
Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung eingesetzt. Weiters habe sie das
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Logo der Klägerin nicht durch ihr eigenes ersetzt. Daher habe sie nicht gegen § 1
UWG verstoßen. Auf die allfällige Verletzung von Urheber- oder
Persönlichkeitsrechten Dritter könne sich die Klägerin nicht berufen.
Das Gesetz definiert den zentralen Begriff der (wettbewerbsrechtlichen)
Unlauterkeit nicht näher. Der OGH-Senat legt jedoch diesen Begriff - ebenso wie
früher jenen der Sittenwidrigkeit - durch Bedachtnahme auf Unternehmer-,
Verbraucher- und Allgemeininteressen aus. Vor allem stehen dabei sowohl die
Interessen der Mitbewerber als auch der Verbrauchere im Vordergrund stehen.
Leistungswettbewerb ist grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer
Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machten,
verboten. Als unzulässiger Behinderungswettbewerb gilt insbesondere das gezielte
Stören fremder Werbung, etwa durch das Verdecken von Werbeständern eines
Mitbewerbers oder durch das Entziehen einer Werbe- oder Absatzgelegenheit, die
sich ein Mitbewerber vertraglich gesichert hatte.
Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht keinesfalls den anständigen
Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen
Sorgfalt konkretisieren. Denn es liegt weder im Interesse der Allgemeinheit noch
der auf einem Markt tätigen Unternehmen, dass der auch mit Werbemaßnahmen
geführte Leistungswettbewerb durch die gezielte Behinderung solcher Maßnahmen
verzerrt wird.
Zum Leistungswettbewerb gehört auch die Werbung mit bekannten Sportlern, die
sich gegen Zahlung eines Entgelts verpflichten, bei öffentlichen Auftritten
Kennzeichen oder Werbebotschaften ihres „Sponsors" zu präsentieren.
Die Behinderung einer solchen Werbung hatte der Oberste Gerichtshof in einer
früheren Entscheidung zu beurteilen: Ein bekannter Rennfahrer (Gerhard Berger)
hatte sich gegen Entgelt verpflichtet, auf seinem Helm und seiner Kleidung
Kennzeichen der Klägerin anzubringen. Die Beklagte verwendete in ihrer Werbung
ein Lichtbild des Rennfahrers, auf dem sie die Kennzeichen der Klägerin durch ihre
eigenen ersetzt hatte. Darin lag nach Auffassung des OGH eine sittenwidrige
Behinderung der Klägerin. Denn die vertragliche Verpflichtung des Rennfahrers
habe dazu gedient, die Aufschriften auf der Kleidung in später veröffentlichten
Filmberichten oder Lichtbildern werbewirksam werden zu lassen. Werde die
Werbeaufschrift von einem solchen Bild entfernt - und vielleicht sogar durch eine
andere Aufschrift ersetzt - dann vereitelt die Beklagte die Werbung des betroffenen
Unternehmens. Darin liegt zugleich eine Irreführung, da angenommen werden muss,
dass der Rennfahrer bei seiner Berufsausübung für ein anderes Unternehmen
werben wolle. Das Entfernen der Aufschrift und nicht erst deren Ersetzen durch
eine eigene Werbebotschaft wurde vom OGH als unlauter angesehen.
Das gilt auch für den konkreten Fall. Die Klägerin hat sich durch erhebliche
Zahlungen an den österreichischen Schiverband die Werbewirkung der Rennläufer
gesichert, die diesem Verband angehören. Damit nutzt sie deren geldwerten
Bekanntheitsgrad: Sie kann davon ausgehen, dass die Rennläufer häufig in
verschiedenen Medien abgebildet werden. Halten sie sich bei öffentlichen
Auftritten an die Verpflichtungen aus dem Sponsorvertrag, so ist sichergestellt, dass
die dabei entstehenden Lichtbilder und Filmaufnahmen eine mittelbare
Werbewirkung zu Gunsten der Klägerin entfalten.
Könnte diese Wirkung durch eine - technisch immer einfacher mögliche Bearbeitung beseitigt werden, verlöre die Werbemaßnahme der Klägerin einen
Großteil ihrer praktischen Bedeutung. Insbesondere könnte jedes Medium, das aus
redaktionellen Erwägungen Lichtbilder von Rennläufern veröffentlicht, von der
Klägerin faktisch ein weiteres Entgelt für das Zeigen der Werbebotschaften
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verlangen. Es läge an den Rennläufern, ihr (mittelbares) Interesse an der
praktischen Wirksamkeit des Sponsorvertrags durch Geltendmachen ihres Rechts am
eigenen Bild - insbesondere an dessen unverändertem Abdruck - zu wahren. Es ist
nicht zu erkennen, warum die Klägerin zu diesem Umweg gezwungen werden sollte.
Der OGH erkennt aber, dass die beklagte Tageszeitung in eine gewisse Zwangslage
gerät. Will sie die Bilder – nicht bloß zur Information ihrer Leser, sondern zweifellos
auch zur Steigerung ihrer Auflage - auf der Titelseite veröffentlichen, so muss sie
dort mittelbar für die Klägerin werben. Das könnte ihre Vorgangsweise aber nur
dann rechtfertigen, wenn man die Werbemethode der Klägerin ihrerseits als
unlauter ansähe. Dazu besteht aber kein Anlass. Denn es handelt sich beim
Sponsoring von Spitzensportlern um eine weithin übliche Praktik, die die Förderung
sportlicher Betätigung mit der Werbung für das eigene Unternehmen verbindet.
Eine zulässige Abwehr könnte daher für die Beklagte nur darin liegen, die Fotos
nicht - oder zumindest nicht in einer Größe, die das Erkennen der Werbebotschaft
möglich macht - abzudrucken.
Das Verdecken der Werbeaufschrift durch einen auch an anderer Stelle möglichen
redaktionellen Hinweis („erste Bilder") ist dem Entfernen der Werbeaufschrift
gleichzuhalten. Denn in beiden Fällen ist offenkundig, dass die Beklagte die
Werbemaßnahme der Klägerin gezielt unterlaufen wollte; die lauterkeitsrechtliche
Beurteilung kann daher nicht unterschiedlich ausfallen.
An der Eignung des beanstandeten Verhaltens, den Wettbewerb zum Nachteil von
Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG), besteht
kein Zweifel. Denn dieses Verhalten führt im Ergebnis zu einer Entwertung der von
der Klägerin geschlossenen Sponsorverträge. Sie müsste ihre Leistungen an den
Österreichischen Schiverband erbringen, ohne letztlich einen entsprechenden
Gegenwert durch die Darstellung ihres Logos in (anderen) Medien zu erhalten.
Abschließend gilt: Fremde Werbung wird auch dann in unlauterer Weise
behindert, wenn ein Medienunternehmen in einem Lichtbild, das im Rahmen
eines redaktionellen Beitrags abgedruckt wird, Werbeaufschriften eines
Mitbewerbers entfernt oder überdeckt, zu deren Zeigen der Abgebildete
aufgrund eines Sponsorvertrags verpflichtet war.
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