Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ SATZUNG DER STADT STADTALLENDORF ÜBER AUSSENWERBUNG Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 218) in Verbindung mit § 15 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf in Ihrer Sitzung am 21.12.1982 nachstehende Satzung über Außenwerbung beschlossen, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.03.2014. §1 Anwendungsbereich (1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden. §2 Werbeanlagen müssen sich der Architektur der Gebäude, an denen sie angebracht sind, unterordnen. Sie müssen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild Rücksicht nehmen. Eine regellose, willkürliche Häufung von Anlagen der Außenwerbung sowie die Verwendung greller Farben und überdimensionale bildliche Darstellungen sind unzulässig. Die Verkehrssicherheit darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung von Signalrot und Signalgrün ist unzulässig. Durch Licht- und Leuchtreklamen darf eine Störung der dem Wohnen dienenden Baugebiete nicht eintreten. 1 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014 Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ §3 In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie in der erforderlichen Größe, ebenso Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden; in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Satz 1 und 2 gelten auch für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die nach der Art ihrer tatsächlichen baulichen Nutzung den genannten Baugebieten entsprechen. Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellte Anforderungen. Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 der Hess. Bauordnung i.d.F. vom 06.06.1973 entsprechend. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Anlagen der Außenwerbung sind in den vorgenannten Baugebieten allgemein unzulässig a) in Form von Blinklicht, Schaubändern und sich bewegenden Konstruktionen, b) als laufende Schriftbänder mit wechselnder Schrift oder als projiziertes Bild, c) in Vorgärten, an Einfriedungen, Brücken, Leitungsmasten, d) an Straßenkreuzungen, Straßengabelungen, Bäumen, Böschungen, Balkonen und ähnlichen Vorbauten, an Stützmauern, Ufermauern sowie an Schornsteinen. §4 Die Möglichkeit der Aufstellung privater Hinweisschilder an öffentlichen Straßen wird durch diese Satzung nicht ausgeschlossen. 2 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014 Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ §5 (1) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen mit überwiegend horizontaler Ausdehnung dürfen nur bis zur Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses angebracht werden. Die Ausladung über die Gebäudefront hinaus darf nicht mehr als 1 m betragen und muss mindestens 0,70 m von der lotrecht verlängerten Fahrbahnkante entfernt sein. Die Unterkante muss mindestens 2,50 m über dem Gehweg bzw. Bankett liegen. (2) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen mit überwiegend vertikaler Ausdehnung müssen so gestaltet sein, dass sie wesentliche Teile der Gebäudefront, auch in der Schrägansicht, nicht verdecken. Die Zustimmung des Nachbarn ist erforderlich, sofern die Werbeanlage weniger als 10 m von dessen Grundstücksgrenze entfernt angebracht werden soll. In Erdgeschoßhöhe dürfen sie nicht angebracht werden. Ihre Ausladung darf 0,30 m nicht überschreiten und muss von der lotrecht verlängerten Fahrbahnkante mindestens 0,70 m entfernt sein. Die Unterkante derartiger Einrichtungen muss mindestens 2,50 m über der Bürgersteigkante liegen. Ihre Größe und Form muss auf die Architektur des Gebäudes und die Nachbarschaft abgestimmt sein. (3) Parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeeinrichtungen müssen mindestens 2,50 m über Bürgersteigoberkante und dürfen höchstens bis Oberkante Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. Die Ausladung darf höchstens 0,25 m betragen, es sei denn, dass eine Tragplatte ein größeres Ausmaß zulässt und der Mindestabstand von 0,70 m von der lotrecht verlängerten Bürgersteigkante gewahrt bleibt. (4) Mit Spiegeln unterlegte Schilder sind unzulässig. (5) Sonnenschutzvorrichtungen mit Werbeschriften oder Werbedarstellungen müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und 0,70 m Abstand von der lotrecht verlängerten Bürgersteigkante haben. 3 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014 Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ §6 Warenautomaten und Schaukästen dürfen die Straßenfluchtlinie um nicht mehr als 0,20 m überschreiten. §7 (1) Für eine allgemeine Werbung dürfen nur die dafür vorhandenen öffentlichen Anschlagflächen benutzt werden. Die Errichtung von sonstigen Plakatflächen ist untersagt. (2) Wahlsichtwerbung (3) Zum Zwecke der Wahlwerbung sind von den zugelassenen politischen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen die von der Stadt Stadtallendorf zu errichtenden Plakatflächen zu verwenden. Die Aufstellung dieser Plakatflächen ist auf die Zeit von 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag und 1 Woche nach dem Wahltag befristet. Diese Regelung gilt auch für Volksabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. (4) Werbeflächen für Wahlsichtwerbung können nur von Parteien/Wählergruppen beansprucht werden, die der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Dies gilt analog für Kandidat/innen, die sich im jeweiligen Wahlgebiet zur Wahl stellen. Eine erteilte Plakatierungserlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei/Wählergruppe/Kandidat/in ihre Wahlvorschläge bzw. Kandidatur zurückgezogen hat. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. bedarf der Erlaubnis der Stadt Stadtallendorf. §8 Werbeeinrichtungen sind vom Träger der Werbung ständig in einem guten Zustand zu erhalten. 4 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014 Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ §9 (1) Die Aufstellung aller Werbeanlagen und Werbeeinrichtungen sowie private Hinweisschilder an öffentlichen Straßen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Magistrat, sofern nicht eine bauaufsichtsbehördliche Genehmigung (§§ 10 12 dieser Satzung) oder eine sonstige Genehmigung nach höherrangigem Recht erforderlich ist. Die Genehmigung des Magistrats ist auch für die in § 10 genannten bauanzeigepflichtigen sowie baurechtlich genehmigungsfreien Anlagen und Einrichtungen einzuholen. (2) In dem im Abs. 1 erforderlichen Genehmigungsverfahren sind analog die Vorschriften dieser Satzung, das allgemeine Polizeirecht, die straßen- und verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die landesrechtlichen Richtlinien für private Wegweisung und private Hinweisschilder an öffentlichen Straßen zu beachten. (3) Jede Erneuerung von privaten Hinweisschildern ist eine Neuerstellung und deshalb genehmigungspflichtig. § 10 (1) Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig, soweit sie nicht bauanzeigepflichtig oder genehmigungsfrei sind. (2) Genehmigungsfrei sind die Errichtung, Befestigung und Veränderung von Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Fläche von 0,6 qm, von Anlagen der Außenwerbung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder an transportablen Bauten und Werbung an genehmigten Werbeflächen. Eine Genehmigung ist insbesondere nicht erforderlich für a) Tafeln, die an Verkaufsstellen mit leicht verderblichen Waren während der Geschäftszeit aufgehängt oder aufgestellt werden und ausschließlich solche Waren anpreisen, b) Werbeeinrichtungen für allgemeine, ordnungsbehördlich zugelassene Sonderverkäufe, 5 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014 Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ c) Anschlagwerbung an den öffentlichen Anschlagflächen d) wechselnde Programmwerbung für Theater, Lichtspielhäuser und ähnliche Unternehmen, soweit die Werbefläche selbst, die Art des Werbemittels und die beabsichtigte Beleuchtung genehmigt ist. § 11 (1) (2) Für jede nach § 10 genehmigungspflichtige Werbeanlage ist ein Bauantrag in dreifacher Ausfertigung über den Magistrat an die Bauaufsichtsbehörde zu richten, der folgende Unterlagen enthalten muss: a) Eine maßstäblich und farbgerechte Zeichnung oder ein entsprechendes Lichtbild der Werbeanlage mit Angaben und Darstellungen der Beschriftung und Bemalung, b) eine maßstäbliche Darstellung oder ein Lichtbild der Örtlichkeit der Werbestätte, die alle zur Beurteilung wichtigen Einzelheiten und die nähere Umgebung einschließlich der bereits vorhandenen Werbeanlagen und Werbeeinrichtungen klar erkennen lässt. Die Werbeanträge sind vom Antragsteller und vom Grundstückseigentümer rechtsverbindlich zu unterschreiben. § 12 Ungenehmigte Werbeanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen, sind auf Verlangen der Gemeinde zu ändern oder zu beseitigen, wenn sie den Forderungen dieser Satzung nicht entsprechen. Dies gilt entsprechend für Werbeanlagen, die zwar genehmigt, aber noch nicht ausgeführt sind. § 13 Mit Geldbuße bis zur Höhe von 511,29 EUR wird belegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten in den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. 6 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014 Satzung Außenwerbung _____________________________________________________________________________ § 14 (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04. April 1968 außer Kraft. Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehende ortsrechtliche Vorschriften auf Grund des Straßenrechts. Die 2. Satzung zur Änderung dieser Satzung tritt ebenfalls mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80 ber. 520) geändert durch Gesetze vom 20.08.1975 (BGBl. I S. 2189) und 05.10.1978 (BGBl. I S. 1645) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. (3) Für die Vollstreckung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügung (Ersatzvornahme oder Erwirkung durch Zwangsgeld) gelten die Vorschriften, insbesondere die §§ 74 - 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils gültigen Fassung. 7 Stand: 01.01.2015 Inkrafttreten: 22.03.2014