SATZUNG DER STADT STADTALLENDORF

Werbung
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
SATZUNG DER STADT STADTALLENDORF
ÜBER AUSSENWERBUNG
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. I
S. 11) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 218) in Verbindung mit § 15 der
Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 180), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf in Ihrer Sitzung am 21.12.1982 nachstehende
Satzung über Außenwerbung beschlossen, zuletzt geändert durch Satzung vom
14.03.2014.
§1
Anwendungsbereich
(1)
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder
Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung,
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2)
Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch
Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung
dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden.
§2
Werbeanlagen müssen sich der Architektur der Gebäude, an denen sie angebracht
sind, unterordnen. Sie müssen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild Rücksicht
nehmen. Eine regellose, willkürliche Häufung von Anlagen der Außenwerbung sowie
die Verwendung greller Farben und überdimensionale bildliche Darstellungen sind
unzulässig. Die Verkehrssicherheit darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt
werden. Die Verwendung von Signalrot und Signalgrün ist unzulässig. Durch Licht- und
Leuchtreklamen darf eine Störung der dem Wohnen dienenden Baugebiete nicht
eintreten.
1
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
§3
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und
besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung
sowie in der erforderlichen Größe, ebenso Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur
Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und
ähnliche Veranstaltungen. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur
mit Hinweisschildern geworben werden; in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
sind Werbeanlagen unzulässig. Satz 1 und 2 gelten auch für im Zusammenhang
bebaute Ortsteile, die nach der Art ihrer tatsächlichen baulichen Nutzung den genannten Baugebieten entsprechen.
Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellte Anforderungen.
Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und §
14 Abs. 2 der Hess. Bauordnung i.d.F. vom 06.06.1973 entsprechend. Die störende
Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
Anlagen der Außenwerbung sind in den vorgenannten Baugebieten allgemein unzulässig
a)
in Form von Blinklicht, Schaubändern und sich bewegenden Konstruktionen,
b)
als laufende Schriftbänder mit wechselnder Schrift oder als projiziertes Bild,
c)
in Vorgärten, an Einfriedungen, Brücken, Leitungsmasten,
d)
an Straßenkreuzungen, Straßengabelungen, Bäumen, Böschungen, Balkonen
und ähnlichen Vorbauten, an Stützmauern, Ufermauern sowie an Schornsteinen.
§4
Die Möglichkeit der Aufstellung privater Hinweisschilder an öffentlichen Straßen wird
durch diese Satzung nicht ausgeschlossen.
2
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
§5
(1)
Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen mit überwiegend horizontaler Ausdehnung dürfen nur bis zur Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses angebracht werden. Die Ausladung über die Gebäudefront hinaus
darf nicht mehr als 1 m betragen und muss mindestens 0,70 m von der lotrecht
verlängerten Fahrbahnkante entfernt sein.
Die Unterkante muss mindestens 2,50 m über dem Gehweg bzw. Bankett
liegen.
(2)
Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen mit überwiegend vertikaler Ausdehnung müssen so gestaltet sein, dass sie wesentliche Teile der
Gebäudefront, auch in der Schrägansicht, nicht verdecken. Die Zustimmung des
Nachbarn ist erforderlich, sofern die Werbeanlage weniger als 10 m von dessen
Grundstücksgrenze entfernt angebracht werden soll. In Erdgeschoßhöhe dürfen
sie nicht angebracht werden. Ihre Ausladung darf 0,30 m nicht überschreiten
und muss von der lotrecht verlängerten Fahrbahnkante mindestens 0,70 m
entfernt sein. Die Unterkante derartiger Einrichtungen muss mindestens 2,50 m
über der Bürgersteigkante liegen. Ihre Größe und Form muss auf die Architektur
des Gebäudes und die Nachbarschaft abgestimmt sein.
(3)
Parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeeinrichtungen müssen mindestens 2,50 m über Bürgersteigoberkante und dürfen höchstens bis Oberkante
Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. Die Ausladung darf höchstens 0,25 m betragen, es sei denn, dass eine Tragplatte ein
größeres Ausmaß zulässt und der Mindestabstand von 0,70 m von der lotrecht
verlängerten Bürgersteigkante gewahrt bleibt.
(4)
Mit Spiegeln unterlegte Schilder sind unzulässig.
(5)
Sonnenschutzvorrichtungen mit Werbeschriften oder Werbedarstellungen
müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und 0,70 m Abstand von der
lotrecht verlängerten Bürgersteigkante haben.
3
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
§6
Warenautomaten und Schaukästen dürfen die Straßenfluchtlinie um nicht mehr als
0,20 m überschreiten.
§7
(1)
Für eine allgemeine Werbung dürfen nur die dafür vorhandenen öffentlichen
Anschlagflächen benutzt werden. Die Errichtung von sonstigen Plakatflächen ist
untersagt.
(2)
Wahlsichtwerbung
(3)
Zum Zwecke der Wahlwerbung sind von den zugelassenen politischen Parteien
oder zugelassenen Wählergruppen die von der Stadt Stadtallendorf zu
errichtenden Plakatflächen zu verwenden. Die Aufstellung dieser Plakatflächen
ist auf die Zeit von 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag und 1 Woche nach
dem Wahltag befristet. Diese Regelung gilt auch für Volksabstimmungen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(4)
Werbeflächen für Wahlsichtwerbung können nur von Parteien/Wählergruppen
beansprucht werden, die der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge
eingereicht haben. Dies gilt analog für Kandidat/innen, die sich im jeweiligen
Wahlgebiet zur Wahl stellen. Eine erteilte Plakatierungserlaubnis wird
widerrufen, sobald eine Partei/Wählergruppe/Kandidat/in ihre Wahlvorschläge
bzw. Kandidatur zurückgezogen hat. Zur Wahrung städtebaulicher Belange
können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
bedarf
der
Erlaubnis
der
Stadt
Stadtallendorf.
§8
Werbeeinrichtungen sind vom Träger der Werbung ständig in einem guten Zustand zu
erhalten.
4
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
§9
(1)
Die Aufstellung aller Werbeanlagen und Werbeeinrichtungen sowie private Hinweisschilder an öffentlichen Straßen bedarf der vorherigen Genehmigung durch
den Magistrat, sofern nicht eine bauaufsichtsbehördliche Genehmigung (§§ 10 12 dieser Satzung) oder eine sonstige Genehmigung nach höherrangigem
Recht erforderlich ist. Die Genehmigung des Magistrats ist auch für die in § 10
genannten bauanzeigepflichtigen sowie baurechtlich genehmigungsfreien
Anlagen und Einrichtungen einzuholen.
(2)
In dem im Abs. 1 erforderlichen Genehmigungsverfahren sind analog die Vorschriften dieser Satzung, das allgemeine Polizeirecht, die straßen- und verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die landesrechtlichen Richtlinien für
private Wegweisung und private Hinweisschilder an öffentlichen Straßen zu
beachten.
(3)
Jede Erneuerung von privaten Hinweisschildern ist eine Neuerstellung und
deshalb genehmigungspflichtig.
§ 10
(1)
Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig, soweit sie nicht bauanzeigepflichtig oder genehmigungsfrei sind.
(2)
Genehmigungsfrei sind die Errichtung, Befestigung und Veränderung von
Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Fläche von 0,6 qm, von Anlagen der
Außenwerbung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder an transportablen
Bauten und Werbung an genehmigten Werbeflächen.
Eine Genehmigung ist insbesondere nicht erforderlich für
a)
Tafeln, die an Verkaufsstellen mit leicht verderblichen Waren während
der Geschäftszeit aufgehängt oder aufgestellt werden und ausschließlich
solche Waren anpreisen,
b)
Werbeeinrichtungen für allgemeine, ordnungsbehördlich zugelassene
Sonderverkäufe,
5
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
c)
Anschlagwerbung an den öffentlichen Anschlagflächen
d)
wechselnde Programmwerbung für Theater, Lichtspielhäuser und ähnliche Unternehmen, soweit die Werbefläche selbst, die Art des Werbemittels und die beabsichtigte Beleuchtung genehmigt ist.
§ 11
(1)
(2)
Für jede nach § 10 genehmigungspflichtige Werbeanlage ist ein Bauantrag in
dreifacher Ausfertigung über den Magistrat an die Bauaufsichtsbehörde zu
richten, der folgende Unterlagen enthalten muss:
a)
Eine maßstäblich und farbgerechte Zeichnung oder ein entsprechendes
Lichtbild der Werbeanlage mit Angaben und Darstellungen der Beschriftung und Bemalung,
b)
eine maßstäbliche Darstellung oder ein Lichtbild der Örtlichkeit der
Werbestätte, die alle zur Beurteilung wichtigen Einzelheiten und die
nähere Umgebung einschließlich der bereits vorhandenen Werbeanlagen und Werbeeinrichtungen klar erkennen lässt.
Die Werbeanträge sind vom Antragsteller und vom Grundstückseigentümer
rechtsverbindlich zu unterschreiben.
§ 12
Ungenehmigte Werbeanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
bereits bestehen, sind auf Verlangen der Gemeinde zu ändern oder zu beseitigen,
wenn sie den Forderungen dieser Satzung nicht entsprechen. Dies gilt entsprechend
für Werbeanlagen, die zwar genehmigt, aber noch nicht ausgeführt sind.
§ 13
Mit Geldbuße bis zur Höhe von 511,29 EUR wird belegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Geboten oder Verboten in den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
6
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Satzung Außenwerbung
_____________________________________________________________________________
§ 14
(1)
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04. April 1968 außer Kraft. Unberührt bleiben
Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehende ortsrechtliche Vorschriften auf Grund des Straßenrechts.
Die 2. Satzung zur Änderung dieser Satzung tritt ebenfalls mit dem Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. vom 02.01.1975 (BGBl. I
S. 80 ber. 520) geändert durch Gesetze vom 20.08.1975 (BGBl. I S. 2189) und
05.10.1978 (BGBl. I S. 1645) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
(3)
Für die Vollstreckung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügung (Ersatzvornahme oder Erwirkung durch Zwangsgeld) gelten die
Vorschriften, insbesondere die §§ 74 - 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils gültigen
Fassung.
7
Stand: 01.01.2015
Inkrafttreten: 22.03.2014
Herunterladen