Unzulässige E-Mailwerbung - hohes Rechtsrisiko für Newsletterversender ARBEITS RECH T Das einfache Opt-In Verfahren zur Bestellung von E-Mail Newslettern birgt hohe Risiken für werbende Unternehmen. ERBRE CHT STE UERBE RA T UNG Werbemaßnahmen sind in Deutschland nur nach erklärter oder mutmaßlicher Einwilligung zulässig. Die Unzulässigkeit unerwünschter Werbung ergibt sich aus dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG), dort geregelt in § 7 Abs. 2 und 3. Wer als Werbender keine Einwilligung zum Erhalt von Werbung nachweisen kann, riskiert, abgemahnt und zur Unterlassung verpflichtet zu werden. Die Kosten für derartige Abmahnungen liegen nicht selten im vierstelligen Eurobereich. Eine beliebte Werbeform sind E-Mail Newsletter, für die sich der Kunde auf der Website des Anbieters anmeldet, um einen regelmäßigen Newsletter mit Produktinformationen oder Sonderangeboten zu erhalten. Die Bestätigung des Interessenten bei der Anmeldung auf der Webseite des Anbieters durch Setzen eines Hakens signalisiert das Einverständnis des potenziellen Kunden zum Erhalt von EMail Werbung. Dieses Verfahren wird auch als „Opt-in“ Verfahren bezeichnet. Dieses einfache „Opt-In“ Verfahren sorgt jedoch regelmäßig für hohe rechtliche Unsicherheit bei den Verwendern, da es nicht sicherstellen kann, dass der eingetragene Empfänger der E-Mailwerbung auch tatsächlich selbst seine E-Mailadresse eingetragen hat. Durch Tippfehler bei der Eintragung der E-Mailadresse oder bewusste Falscheintragungen Dritter erhalten regelmäßig fremde Adressaten EMailwerbung, die in diesen Fällen unerwünscht ist. Das rechtliche Risiko für den Werbenden ist enorm, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Empfänger ausdrücklich oder mutmaßlich in die Werbung eingewilligt hat. Der Werbende läuft Gefahr von dem Empfänger des Newsletters abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Um dieses Risiko zu vermeiden und den Nachweis für eine Einwilligung führen zu können, hat sich das sogenannte „Closed-Loop Opt-in“ oder „Double Opt-In“ Verfahren durchgesetzt. Bei diesem Verfahren wird der Eintrag in die Abonnentenliste anschließend durch eine an den Interessenten gesendete Email, in der zur Bestätigung der Registrierung aufgefordert wird, bestätigt. Will der Abonnent tatsächlich den Newsletter beziehen, muss er die Registrierung durch Klicken des Links bestätigen, ignoriert er die Mail, so wird er nicht in die Empfängerliste eingetragen. Eine Registrierung beim „Closed-Loop Opt-in“ wird erst dann wirksam, wenn sie bestätigt wird. Es kann also sichergestellt werden, dass der Newsletter tatsächlich den korrekten Empfänger erreicht und dieser sein Einverständnis für diese Werbeform erteilt hat. Das letztgenannte Verfahren hat sich zwischenzeitlich durchgesetzt, dennoch gibt es immer noch einige Anbieter, die das einfache Opt-in Verfahren für ihre Newsletter verwenden, so z.B. Onlineshops wie Innova aus Berlin und Technik24 aus München, die ebenfalls Newsletter anbieten. Wer also einen Newsletter empfängt, sollte immer prüfen, ob er diesen überhaupt bestellt und insbesondere die Registrierung bestätigt hat. Ist letzteres nicht der Fall ist er möglicherweise Opfer einer unzulässigen Werbung geworden und sollte dieses Verhalten mit Unterstützung eines Anwaltes abmahnen und die Unterlassung der unzulässigen Werbung verlangen. © Rechtsanwälte Bode & Partner, 22765 Hamburg, Elbchaussee 60 A