Publikation - Vischer.com

Werbung
Geldwerte Vorteile nach dem
revidierten Heilmittelgesetz –
Risiken und Nebenwirkungen
25. September 2014
Basel
RA Felix Kesselring, LL.M.
"Leistungserbringer wie Ärzte, Spitäler und Apotheken
können Medikamente oft mit Rabatten beziehen – geben
diese aber vielfach nicht an die Versicherten weiter. Durch
diese gesetzeswidrige Praxis werden den Versicherten rund
200 Millionen Franken pro Jahr vorenthalten".
Comparis Medienmitteilung vom 17. April 2014
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
2
Heutiges Recht | geldwerte Vorteile | Artikel 33
HMG
"Art. 33 Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile
1
Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen
beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte
Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.
2
Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen
beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte
Vorteile weder fordern noch annehmen.
3
Zulässig sind jedoch:
a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder
pharmazeutische Praxis von Belang sind;
b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den
Preis auswirken."
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
3
Heutiges Recht | geldwerte Vorteile | Artikel 33
HMG

Interpretationshilfen
 soft law (z.B. Pharma Code, EFPIA, IFPMA, SAMS, FMH, H+)
 Empfehlungen
 von swissmedic (z.B. Journale 11/2003 und 1/2006)
 vom BSV (2001/2002)
 von der WEKO (z.B. Sanphar, Gutachten 2003)
 vom Preisüberwacher
 Gerichtsentscheide (z.B. Bundesgerichtsentscheide 2C_92/2011 und
6B_771/2011; Bundesverwaltungsgerichtsentscheide C-1663/2007, C669/2008 und C-4724/2010)

zuständige Behörde = swissmedic

Rechtsfolgen
 administrative (66 HMG)
 strafrechtliche (87 HMG)
 privatrechtliche
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
4
Heutiges Recht | Weitergabepflicht | Artikel 56
KVG
"Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen
[…]
3
Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten
oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm […] Personen oder
Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder
Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
4
Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die
versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen."
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
5
Entwurf | geldwerte Vorteile | Artikel 57a ff.
E-HMG
nur verschreibungspflichtige Arzneimittel
"Art. 33 Versprechen und Annehmen geldwerter
Vorteile
1
Personen, die Arzneimittel verschreiben oder
abgeben und Organisationen, die solche Personen
Konkretisierung von
zulässigen geldwerten
Vorteilen
beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die
Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile
verschreiben, abgeben,
anwenden oder zu diesem
Zweck einkaufen
geldwerte Vorteile, die
geeignet sind, sie bei
diesen Tätigkeiten zu
beeinflussen
weder gewährt noch angeboten noch versprochen
werden.
2
Personen, die Arzneimittel verschreiben oder
abgeben, und Organisationen, die solche Personen
noch sich versprechen
lassen
beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die
Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder
fordern noch annehmen.
+ Forschungstätigkeiten
+ Musterpackungen
3
Zulässig sind jedoch
a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die
für die medizinische oder pharmazeutische Praxis
von Belang sind;
[gelöscht]
b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich
gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den
Preis auswirken."
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
6
für deren medizinische
oder pharmazeutische
Praxis
beim Arzneimitteleinkauf
gewährte Preisrabatte
oder Rückvergütungen,
sofern sie ausgewiesen
werden, und an die
Konsumentinnen und
Konsumenten oder deren
Versicherer weiter
gegeben werden
Entwurf | geldwerte Vorteile | Artikel 57a ff.
E-HMG
 neue Transparenzpflichten (57c I E-HMG)
 neue Informationspflichten (57c II E-HMG)
 neues Melderecht von Angestellten (59 VII E-HMG)
 neue zuständige Behörde = BAG (82 I, 90 E-HMG)
 neue strafrechtlichen Konsequenzen
 schärfere Strafen für natürliche Personen (86a, 87 I h E-HMG)
 Strafbarkeit der juristischen Person
 CHF 20'000.- Limite (89 E-HMG betr. VStrR)
 102 II E-StGB
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
7
Entwurf | Weitergabepflicht | Artikel 82a und 92
II E-KVG
 keine Änderung an Art. 56 KVG
 Kontrolle der Weitergabe durch das BAG (82a E-KVG)
 Strafverfolgung beim BAG (92 II E-KVG)
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
8
Entwurf | aktueller Stand

Nationalrat im Mai 2014 (Sondersession)











Ausweitung des Vorteilsverbots auf C-E-Arzneimittel und Medizinprodukte
Einfügen von "weder für sich noch zu Gunsten eines Dritten"
Ersatz von "geldwertem Vorteil" mit "nicht gebührendem Vorteil"
Ausweitung des Katalogs von zulässigen Vorteilen:
 geringfügige, sozial übliche Vorteile
 Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung
 handelsübliche Abgeltungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln
 Konditionen, die gemäss Art. 56 3bis E-KVG vereinbart worden sind
Neugestaltung der Transparenzpflichten
Streichen der Informationspflichten
kein kompliziertes Melde- und Beschwerderecht
Präzisierung von "Vergünstigungen" in Art. 56 3bis E-KVG
kein kollektiver Weitergabeanspruch der Versicherten
102 II StGB?
Ständerat im November/Dezember 2014; allenfalls Differenzbereinigung;
Ausarbeitung der Verordnungen durch Bundesrat; Inkrafttreten
voraussichtlich 1. Januar 2016
Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz
9
Herzlichen
Dank.
Zürich
Schützengasse 1
Postfach 1230
CH-8021 Zürich
Tel +41 58 211 34 00
Fax +41 58 211 34 10
Basel
Aeschenvorstadt 4
Postfach 526
CH-4010 Basel
Tel +41 58 211 33 00
Fax +41 58 211 33 10
Herunterladen