Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz – Risiken und Nebenwirkungen 25. September 2014 Basel RA Felix Kesselring, LL.M. "Leistungserbringer wie Ärzte, Spitäler und Apotheken können Medikamente oft mit Rabatten beziehen – geben diese aber vielfach nicht an die Versicherten weiter. Durch diese gesetzeswidrige Praxis werden den Versicherten rund 200 Millionen Franken pro Jahr vorenthalten". Comparis Medienmitteilung vom 17. April 2014 Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 2 Heutiges Recht | geldwerte Vorteile | Artikel 33 HMG "Art. 33 Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile 1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden. 2 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen. 3 Zulässig sind jedoch: a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind; b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken." Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 3 Heutiges Recht | geldwerte Vorteile | Artikel 33 HMG Interpretationshilfen soft law (z.B. Pharma Code, EFPIA, IFPMA, SAMS, FMH, H+) Empfehlungen von swissmedic (z.B. Journale 11/2003 und 1/2006) vom BSV (2001/2002) von der WEKO (z.B. Sanphar, Gutachten 2003) vom Preisüberwacher Gerichtsentscheide (z.B. Bundesgerichtsentscheide 2C_92/2011 und 6B_771/2011; Bundesverwaltungsgerichtsentscheide C-1663/2007, C669/2008 und C-4724/2010) zuständige Behörde = swissmedic Rechtsfolgen administrative (66 HMG) strafrechtliche (87 HMG) privatrechtliche Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 4 Heutiges Recht | Weitergabepflicht | Artikel 56 KVG "Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen […] 3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm […] Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern. 4 Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen." Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 5 Entwurf | geldwerte Vorteile | Artikel 57a ff. E-HMG nur verschreibungspflichtige Arzneimittel "Art. 33 Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile 1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben und Organisationen, die solche Personen Konkretisierung von zulässigen geldwerten Vorteilen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen geldwerte Vorteile, die geeignet sind, sie bei diesen Tätigkeiten zu beeinflussen weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden. 2 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen noch sich versprechen lassen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen. + Forschungstätigkeiten + Musterpackungen 3 Zulässig sind jedoch a. geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind; [gelöscht] b. handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken." Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 6 für deren medizinische oder pharmazeutische Praxis beim Arzneimitteleinkauf gewährte Preisrabatte oder Rückvergütungen, sofern sie ausgewiesen werden, und an die Konsumentinnen und Konsumenten oder deren Versicherer weiter gegeben werden Entwurf | geldwerte Vorteile | Artikel 57a ff. E-HMG neue Transparenzpflichten (57c I E-HMG) neue Informationspflichten (57c II E-HMG) neues Melderecht von Angestellten (59 VII E-HMG) neue zuständige Behörde = BAG (82 I, 90 E-HMG) neue strafrechtlichen Konsequenzen schärfere Strafen für natürliche Personen (86a, 87 I h E-HMG) Strafbarkeit der juristischen Person CHF 20'000.- Limite (89 E-HMG betr. VStrR) 102 II E-StGB Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 7 Entwurf | Weitergabepflicht | Artikel 82a und 92 II E-KVG keine Änderung an Art. 56 KVG Kontrolle der Weitergabe durch das BAG (82a E-KVG) Strafverfolgung beim BAG (92 II E-KVG) Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 8 Entwurf | aktueller Stand Nationalrat im Mai 2014 (Sondersession) Ausweitung des Vorteilsverbots auf C-E-Arzneimittel und Medizinprodukte Einfügen von "weder für sich noch zu Gunsten eines Dritten" Ersatz von "geldwertem Vorteil" mit "nicht gebührendem Vorteil" Ausweitung des Katalogs von zulässigen Vorteilen: geringfügige, sozial übliche Vorteile Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung handelsübliche Abgeltungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln Konditionen, die gemäss Art. 56 3bis E-KVG vereinbart worden sind Neugestaltung der Transparenzpflichten Streichen der Informationspflichten kein kompliziertes Melde- und Beschwerderecht Präzisierung von "Vergünstigungen" in Art. 56 3bis E-KVG kein kollektiver Weitergabeanspruch der Versicherten 102 II StGB? Ständerat im November/Dezember 2014; allenfalls Differenzbereinigung; Ausarbeitung der Verordnungen durch Bundesrat; Inkrafttreten voraussichtlich 1. Januar 2016 Geldwerte Vorteile nach dem revidierten Heilmittelgesetz 9 Herzlichen Dank. Zürich Schützengasse 1 Postfach 1230 CH-8021 Zürich Tel +41 58 211 34 00 Fax +41 58 211 34 10 Basel Aeschenvorstadt 4 Postfach 526 CH-4010 Basel Tel +41 58 211 33 00 Fax +41 58 211 33 10