(Cyber)Mobbing in der Schule - Intervention (PDF, 749 KB, Datei ist

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(Cyber)Mobbing in der Schule
Intervention
„Wie möchten Sie Ihre Einstellungen? Anstand und Sitte sind noch
deaktiviert.“
Wo hört der Spass auf?
• Destruktives Verhalten im Internet muss
genauso mit Konsequenzen bedacht werden
wie im “wirklichen“ Leben.
• Bagatellisierungen nicht durchgehen lassen.
• Ggf. Anzeige bei der Polizei als Warnung
Vorkommen konkret:
ZEPF-Studie
Täter:
ZEPF-Studie
Mobbing und Cyberbullying hängen meist
zusammen.
• Konflikte in der Schule und Mobbingprozesse
in der Klasse finden ihre Fortsetzung in
Multimedia.
Rechtslage
Cybermobbing kann sein:

Üble Nachrede

Verleumdung

Beleidigung

Stalking

Verletzung des Rechtes am eigenen Bild
Oft finden sich im Cybermobbingprozess Mischformen.
Jede/r Schüler_in über 14 Jahre ist danach belangbar.
Was tun? Erste Schritte
• 1.Vorhandene Beweise sichern:
• Screenshot, Foto, Ausdruck und löschen
SMS, Fotos auf Handy
Einträge, Fake-Accounts, Fotos in sozialen Netzwerken
• 2.Klären, ob Kontaktmöglichkeiten abgebunden werden sollen, oder ob
erst Reaktionen der Täter abgewartet werden sollen, um weitere
Beweissicherugsmöglichkeiten zur Verfügung zu haben
• 3. Mögliche eigene Vorgehensweise:
Handynummer blockieren, Freundschaft in soz Netzw. beenden,
blockieren, melden, nicht antworten, Passworte erneuern
• Wichtig: Nicht selbst zum Cybertäter werden, in dem mit gleicher Attacke
zurückgeschossen wird!
Was können MitschülerInnen tun?
• nicht mitmachen, sondern positive Einträge auf
Pinnwand schreiben, nette Chats,
• Zivilcourage bei weiteren Taten auch im Netz!
• weitere Vergehen der Täter ggf. dokumentieren,
löschen, melden, an Lehrkraft/Betreuer
vermitteln
• Überlegen, ob Täter selbst blockiert werden
sollte.
Zusammenarbeit mit Eltern
Was ist zu tun, wenn das Kind Opfer ist:
• dem Kind zuhören, ihm Beistand zusichern
• dokumentieren von Mobbing-Aktivitäten, Daten sichern („screen-shot)
den Netzwerk-Betreiber informieren
• die Schule sofort informieren, Gespräch mit Lehrkräften, Sozialpädagogen,
Schulleitung, schulische Beratungseinrichtungen einschalten
• eventuell weitere Beratungsstellen und Polizei aufsuchen
• in schweren Fällen Strafanzeige (Beleidigung, Bedrohung, Verstoß gegen
das Recht am eigenen Bild)
Was sollten Eltern vermeiden?
• Als Eltern mit den Tätern reden.
• Als Eltern mit den Eltern der Täter reden.
• Medienverbote aussprechen, die heimlichen
Medienkonsum herausfordern
• heimliches Kontrollieren von privaten Daten der
Kinder
Was ist zu tun, wenn das Kind CyberMobbingtäter/-in ist?
• Nicht verharmlosen
• Kein Androhen von Strafen wie z. B. kein
Ausgang, drei Tage Computer- oder
Fernsehverbot, Handy wegnehmen.
• Mit der Schule zusammenarbeiten
• Statt dessen ist Mut zur Auseinandersetzung –
zum Grenzen setzen gefordert!
Was muss geregelt werden?
Schulordnung
Selbstverpflichtung
Schulordnung
Die Nutzung elektronischer Medien jeglicher Art (Handys, MP3, I-Pod und
Ähnliches) ist für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem
gesamten Schulgelände untersagt. Damit ist das Anfertigen von Bild- und
Tonaufnahmen nicht erlaubt.
Ausnahmen für unterrichtliche Zwecke können in Einzelfällen von der
Schulleitung genehmigt werden. Bei Zuwiderhandlung oder Missbrauch dieser
Geräte werden sie eingezogen und bei der Schulleitung hinterlegt. Bei
Minderjährigen müssen die Geräte vom Erziehungsberechtigten dort abgeholt
werden.
Dringend notwendige Telefonate (z.B. Benachrichtigung der Eltern bei
Unterrichtsausfall) dürfen in einer markierten Zone vor dem Verwaltungstrakt
geführt werden.
Das Mitführen von Handys zu Klassenarbeiten gilt als Täuschungsversuch. Sie
sind vor Beginn der Klassenarbeiten bei der Aufsicht abzugeben.
Intervention
• Vorüberlegung: Stehen die Cyberattacken in
Zusammenhang mit Mobbing in der Klasse?
• Wie hoch ist schon der Verbreitungsgrad?
• Wie viele andere Personen sind schon
beteiligt?
• Wie stark ist das Opfer geschädigt?
• Welche Straftatbestände sind erfüllt?
Welche Möglichkeiten gibt es?
Pädagogische Maßnahmen:
• Beim Kontext Mobbing muss mit allen Beteiligten
gearbeitet werden(z.B. No-blame-approach,
Farsta, konfrontativ)
• Täter-Opfer-Ausgleich mit Wiedergutmachung,
wenn der zugrunde liegende Konflikt relativ
eingrenzbar ist.
• Bei größerer Öffentlichkeit z.B. onlineEntschuldigung
• MitschülerInnen zur Unterstützung des Opfers
auffordern
Schulische Ordnungsmaßnahmen
• Missbilligung
• Unterrichtsausschluss
• Schulverweis
Strafanzeige
• Nicht jede Strafanzeige wird von der
Staatsanwaltschaft weiter verfolgt
• Polizeiliche Vernehmung hat aber Wirkung
• Meist geht es um Zivilrecht
Stufe 1: Lehrkraft / Klasse / Opfer Täter/in
• Beispiel:
• Schüler / Schülerinnen nehmen ohne Wissen und ohne
Einwilligung Mitschüler /-schülerinnen / Lehrkräfte auf.
•
• Rechtsverletzung:
• Es besteht ein Verstoß gegen die Regeln, Werte und Normen
innerhalb der Klassengemeinschaft.
•
• Hilfsangebot und Konsequenzen:
• Die Lehrkraft bietet niedrigschwellige, pädagogische
Interventionen an. Maßnahmen im Bereich der universellen
Prävention sind angebracht.
Stufe 2: Lehrkraft / Schüler - Täter/in Eltern - Schulleitung
Beispiel:
• Schüler / Schülerinnen zeigen und / oder versenden unerlaubt
hergestellte Aufnahmen in der Schule oder im außerschulischen
Bereich weiter.
•
• Rechtsverletzung:
• Verstoß gegen die Haus- und Schulordnung, Störung des Schulfriedens,
Gefährdung von Mitschülern, ggf. leichter Straftatbestand.
• Konsequenzen:
• Die Schule verhängt Sanktionen und zieht Konsequenzen, die schon
vorher transparent und für die Schüler und Eltern berechenbar
formuliert und von der Schulkonferenz festgelegt sein müssen.
Stufe 3: Lehrkraft - Schulleitung - Eltern - Täter / Täterin Verbindungslehrer/in - AGGAS
Beispiel:
• Schüler / Schülerinnen inszenieren eine Prügelei oder Körperverletzung,
nehmen diese auf und versenden sie weiter.
• Schüler / Schülerinnen nehmen ein Gewaltvideo auf und verbreiten es.
• Rechtsverletzung:
• Verstoß gegen das Schulgesetz, leichter Straftatbestand.
• Konsequenzen:
• Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz: z.B. § 25 SchulG SH.
• Auch Einleitung eines Diversionsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Stufe 4: Täter / Täterin - Lehrkraft - Schulleitung - Eltern Beratungslehrkraft - Polizei - Vertreter des / der Jugendamtes /
Jugendhilfe - Staatsanwaltschaft etc.
• Beispiel:
• Schüler / Schülerinnen fotografieren andere Personen in
kompromittierenden Situationen und geben diese Bilder weiter;
drohen, beleidigen, erpressen mit den Bildern, grenzen eine Person
aus dem sozialen Umfeld bewusst aus (Mobbing).
• Schüler / Schülerinnen stellen unter Anwendung erheblicher Gewalt
Bilder her und verbreiten sie.
•
•
•
•
•
Rechtsverletzung:
Vorliegen erheblicher Straftatbestände.
Konsequenzen:
Strafprozessuale Maßnahmen.
Fall Lehrer
• Herr Meier hat sich durch die Benotung in Latein unbeliebt
gemacht.
Schüler beschafften sich ein Bild des von ihnen "verhassten"
Lehrers, nahmen dann das animierte Video einer Hinrichtung
und fügten das Gesicht des Lehrers ein. Das Video zeigt ihn
nun, wie er eine Straße entlang läuft. Ein Gewehr taucht auf,
ein Schuss trifft den Mann in den Kopf. Der Kopf platzt Blut
spritzend und rollt auf die Straße.
Im Hintergrund läuft düstere Musik der "Böhsen Onkelz„.
• Schüler montieren das Bild einer Lehrerin in einen im Schulbereich
spielenden Pornofilm und veröffentlichen diesen im Internet .
Vorgehen:
• Einschaltung der Polizei unbedingt erforderlich.
• Eklatante Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
• Persönlichkeitsrecht, spezielle Ausprägung des Rechts am
eigenen Bild (§§ 22 ff KunstUrhG) einschlägig.
• Wie kann verhindert werden, dass die Videos weiter
verbreitet werden?
• Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der
Internetseite
• In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
• Welche strafrechtlichen Sanktionen gibt es?
• zahlreiche Straftatbestände:
• Körperverletzung (§ 223 StGB) wegen der durch
die psychischen Belastungen verursachten
Beeinträchtigungen der Gesundheit,
• Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB), wegen der
Verächtlichmachung der Abgebildeten,
• Nötigung (§ 240 StGB) bzw. im Fall von Herrn
Meyer auch Bedrohung (§ 241 StGB)
• bis hin zu Nachstellung (§ 238 StGB) reichen.
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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