Newsletter German Nordic Legal, Mai 2013 Werbung nach dänischem Recht „Wir sind die Größten“ - Grenzen zulässiger Werbung nach dänischem Recht Wer als deutscher Unternehmer auf dem dänischen Markt tätig ist, sollte sich über die Grenzen der nach dänischem Recht zulässigen Werbung informieren. Wer in Werbeaussagen in Dänemark nämlich behauptet, „der Größte“ zu sein, der muss es auch sein. Anderenfalls liegt darin eine Irreführung von Verbrauchern, die ein Verbot dieser Werbeaussage oder gar eine Geldstrafe nach sich ziehen kann. Insbesondere die Verwendung der Bezeichnungen „gratis“ (kostenlos) und „størst“ (größte(r)) unterliegt Einschränkungen. Wer damit wirbt, ohne tatsächlich der Größte zu sein oder eine Leistung kostenlos zu erbringen, verstößt gegen § 3 des dänischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Danach dürfen Unternehmer in ihrer Werbung keine unrichtigen oder irreführenden Angaben verwenden. „Gratis“ Die Verwendung der Bezeichnung „gratis“ in Werbeaussagen ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher tatsächlich keine Gegenleistung erbringen muss. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt auch dann vor, wenn der Verbraucher zunächst eine nicht unerhebliche Ausgabe tätigen muss, bevor er die ihm in Aussicht gestellte Prämie bekommt – er zum Beispiel erst eine bestimmte Ware kaufen muss. Der dänische Verbraucherombudsmann hat dänischen Unternehmern in mehreren Fällen eingeschärft, dass die Verwendung des Wortes „gratis“ voraussetzt, dass ein Produkt bzw. eine Leistung wirklich gratis ist. So verlangte zum Beispiel eine Gesellschaft, die mit „gratis“ Werbung machte, letztendlich einen Startbetrag von 500 Kronen. Eine andere Gesell- Newsletter schaft versprach ein kostenloses Mobiltelefon für das Ausfüllen eines Fragebogens. Dass dies den Abschluss eines Abonnements voraussetzte, verschwieg sie in ihrer Werbung. „Størst“ Wirbt man damit, der Größte zu sein, muss man dies auch tatsächlich sein. Anders ist es bei der Werbung mit Superlativen, wenn die Bezeichnungen an den Geschmack oder die Gefühle Einzelner appellieren. Angaben, die keinen Wahrheitsgehalt haben, sind nicht wie Tatsachen überprüfbar. Auch übertriebene Anpreisungen sind erlaubt, solange diese nach ihrer Art nicht dazu geeignet sind, dass ihre Richtigkeit nachgewiesen wird. So darf zum Beispiel die Bezeichnung „byens bedste“ („der/die/das Beste der Stadt“) verwendet werden, da es sich um eine Anpreisung handelt, die den Geschmack oder die Gefühle des Einzelnen anspricht. Dies gilt jedoch nicht für die Bezeichnung „byens største“ („der/die/das Größte der Stadt“), da es sich hierbei um einen Faktor handelt, der messbar und damit überprüfbar ist. Wer nachweisen kann, dass es sich tatsächlich um „den/die/das Größte(n)“ handelt, darf diese Bezeichnung auch verwenden. Die Beweislast für die Wahrheit der Angabe trägt derjenige, der die Werbeaussage verwendet. Kann er den Beweis nicht erbringen, liegt ein Verstoß gegen § 3 des dänischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vor. Zusammenfassend: die Verwendung der Bezeichnungen „gratis“ und „størst“ ist nur dann zulässig, wenn dies auch tatsächlich nachgewiesen werden kann. Ein Verstoß kann zu einem gerichtlichen Verbot der Verwendung der Bezeichnung führen oder zu einer Unterlassungsverfügung des Verbraucherombudsmanns. Bei groben oder wiederholten Verstößen können diese mit einer Geldstrafe geahndet werden. Kontaktpersonen zu diesem Newsletter Stefan Reinel Advokat (H) & Rechtsanwalt, Partner Tel: +45 77 40 10 05 [email protected] Niels Gade-Jacobsen Advokat Tel: +45 77 40 11 96 [email protected]