Grenzen zulässiger Werbung in Dänemark

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German Nordic Legal, Mai 2013
Werbung nach dänischem Recht
„Wir sind die Größten“ - Grenzen zulässiger Werbung nach dänischem Recht
Wer als deutscher Unternehmer auf dem dänischen Markt tätig ist, sollte sich über die Grenzen der nach
dänischem Recht zulässigen Werbung informieren.
Wer in Werbeaussagen in Dänemark nämlich behauptet, „der Größte“ zu sein, der muss es auch sein.
Anderenfalls liegt darin eine Irreführung von Verbrauchern, die ein Verbot dieser Werbeaussage oder gar
eine Geldstrafe nach sich ziehen kann.
Insbesondere
die
Verwendung
der
Bezeichnungen
„gratis“
(kostenlos)
und
„størst“ (größte(r)) unterliegt Einschränkungen.
Wer damit wirbt, ohne tatsächlich der Größte zu
sein oder eine Leistung kostenlos zu erbringen,
verstößt gegen § 3 des dänischen Gesetzes gegen
unlauteren
Wettbewerb.
Danach
dürfen
Unternehmer in ihrer Werbung keine unrichtigen
oder irreführenden Angaben verwenden.
„Gratis“
Die Verwendung der Bezeichnung „gratis“ in
Werbeaussagen ist nur dann zulässig, wenn der
Verbraucher tatsächlich keine Gegenleistung
erbringen muss.
Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt
auch dann vor, wenn der Verbraucher zunächst
eine nicht unerhebliche Ausgabe tätigen muss,
bevor er die ihm in Aussicht gestellte Prämie
bekommt – er zum Beispiel erst eine bestimmte
Ware kaufen muss.
Der dänische Verbraucherombudsmann hat
dänischen Unternehmern in mehreren Fällen
eingeschärft, dass die Verwendung des Wortes
„gratis“ voraussetzt, dass ein Produkt bzw. eine
Leistung wirklich gratis ist. So verlangte zum
Beispiel
eine
Gesellschaft,
die
mit
„gratis“ Werbung machte, letztendlich einen
Startbetrag von 500 Kronen. Eine andere Gesell-
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schaft versprach ein kostenloses Mobiltelefon für
das Ausfüllen eines Fragebogens. Dass dies den
Abschluss eines Abonnements voraussetzte,
verschwieg sie in ihrer Werbung.
„Størst“
Wirbt man damit, der Größte zu sein, muss man
dies auch tatsächlich sein.
Anders ist es bei der Werbung mit Superlativen,
wenn die Bezeichnungen an den Geschmack oder
die Gefühle Einzelner appellieren. Angaben, die
keinen Wahrheitsgehalt haben, sind nicht wie
Tatsachen überprüfbar. Auch übertriebene
Anpreisungen sind erlaubt, solange diese nach
ihrer Art nicht dazu geeignet sind, dass ihre
Richtigkeit nachgewiesen wird.
So darf zum Beispiel die Bezeichnung „byens
bedste“ („der/die/das Beste der Stadt“)
verwendet werden, da es sich um eine
Anpreisung handelt, die den Geschmack oder die
Gefühle des Einzelnen anspricht. Dies gilt jedoch
nicht
für
die
Bezeichnung
„byens
største“ („der/die/das Größte der Stadt“), da es
sich hierbei um einen Faktor handelt, der
messbar und damit überprüfbar ist.
Wer nachweisen kann, dass es sich tatsächlich
um „den/die/das Größte(n)“ handelt, darf diese
Bezeichnung auch verwenden. Die Beweislast für
die Wahrheit der Angabe trägt derjenige, der die
Werbeaussage verwendet. Kann er den Beweis
nicht erbringen, liegt ein Verstoß gegen § 3 des
dänischen
Gesetzes
gegen
unlauteren
Wettbewerb vor.
Zusammenfassend:
die
Verwendung
der
Bezeichnungen „gratis“ und „størst“ ist nur dann
zulässig, wenn dies auch tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Ein Verstoß kann zu einem gerichtlichen Verbot
der Verwendung der Bezeichnung führen oder zu
einer Unterlassungsverfügung des Verbraucherombudsmanns. Bei groben oder wiederholten
Verstößen können diese mit einer Geldstrafe
geahndet werden.
Kontaktpersonen zu diesem Newsletter
Stefan Reinel
Advokat (H) &
Rechtsanwalt,
Partner
Tel: +45 77 40 10 05
[email protected]
Niels Gade-Jacobsen
Advokat
Tel: +45 77 40 11 96
[email protected]
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