Homepage 2.93 Spezifikation 2.93 Spezifikation 1/2 • Definition Die Spezifikation ist die Beschreibung, Bezeichnung, Abbildung und/oder Aufzählung aller im Rahmen eines Vertrages zu erfüllenden Verfügbarkeiten. • Methode Folgende Spezifikations-Methode hat sich bewährt: Phase 1: Den Vertrag verursachende Verfügbarkeit, zutreffend wie folgt spezifizieren: Identität durch Verfügbarkeits-Ident-Kennzeichnung, z. B. Artikel-, Stoff-, Sach,-Nummer ... und/oder Verfügbarkeits-Bezeichnung/-Beschreibung, als Problemlösung durch den Lieferanten Problemlösung durch den Lieferanten, teilweise eingeschränkt durch Ausführungsbestimmungen Problemlösung, die dem Lieferanten vorgeschrieben wird. Menge + Mengen-Einheit (ME); Umrechnungsfaktor von Mengen-Einheit auf Preis-Einheit, z.B. kg/m, wenn Meter geliefert aber Kilogramm berechnet werden; Preis/ME; Preis/Position; Gesamtpreis aller Positionen; Erfüllungsort; Erfüllungstermin. Diese Kriterien sind zutreffend ergänzend zu sichern, z. B. durch Zuzusichernde Eigenschaften, Gewährleistungs- und/oder Garantie-Ansprüche, Abwicklungs-Netzpläne mit Zwischenterminen für Erfüllungs-Etappen und/oder Zwischenabnahmen von Teil-Erfüllungen, Anlieferungs-Zeitpunkte, Versandvorschriften, Tranportmittel-Vorschriften, Verpackungs-Vorschriften, Bürgschaften, Vertragsstrafen, usw. Homepage 2.93 Spezifikation 2.93 Spezifikation 2/2 Phase 2: Verfügbarkeit, die der Auftraggeber bereitstellen muss, damit der Auftragnehmer, die in Phase 1 spezifizierte Verfügbarkeit erfüllen kann. Das sind soweit zutreffend: Zeichnungen, Beistellungen, Genehmigungen, Vorauszahlungen usw. Zu vorstehenden Kriterien sind zutreffend Erfüllungs-Termine und Konse quenzen bei Nichterfüllung zu vereinbaren. Phase 3: Verfügbarkeit, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber beansprucht, nachdem er die in Phase 1 spezifizierte Verfügbarkeit erfüllt hat. Das sind soweit zutreffend: Zahlungskonditionen, Rückgabe von Bürgschaften usw. Zu vorstehenden Kriterien sind zutreffend Erfüllungs-Termine und Konsequenzen zu vereinbaren. Beispiel für Konsequenzen bei Abnahmeverzug: Auftragnehmer stellt Auftragserfüllungs-Bürgschaft bis zur mängelfreien Übergabe der Verfügbarkeit. Auftraggeber trägt die Bürgschafts-Spesen. Auftraggeber zahlt wie für termingerechte Erfüllung vorgesehen. 2.93 Spezifikation 13219