2.93 Spezifikation 1/2 • Definition Die Spezifikation ist die

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2.93
Spezifikation
1/2
• Definition
Die Spezifikation ist die
Beschreibung,
Bezeichnung,
Abbildung
und/oder
Aufzählung
aller im Rahmen eines Vertrages zu erfüllenden Verfügbarkeiten.
• Methode
Folgende Spezifikations-Methode hat sich bewährt:
Phase 1:
Den Vertrag verursachende Verfügbarkeit, zutreffend wie folgt spezifizieren:
Identität durch
Verfügbarkeits-Ident-Kennzeichnung, z. B.
Artikel-, Stoff-, Sach,-Nummer ...
und/oder
Verfügbarkeits-Bezeichnung/-Beschreibung, als
Problemlösung durch den Lieferanten
Problemlösung durch den Lieferanten,
teilweise eingeschränkt durch Ausführungsbestimmungen
Problemlösung, die dem Lieferanten vorgeschrieben wird.
Menge + Mengen-Einheit (ME);
Umrechnungsfaktor von Mengen-Einheit auf Preis-Einheit,
z.B. kg/m, wenn Meter geliefert aber Kilogramm berechnet werden;
Preis/ME;
Preis/Position;
Gesamtpreis aller Positionen;
Erfüllungsort;
Erfüllungstermin.
Diese Kriterien sind zutreffend ergänzend zu sichern, z. B. durch
Zuzusichernde Eigenschaften,
Gewährleistungs- und/oder Garantie-Ansprüche,
Abwicklungs-Netzpläne mit
Zwischenterminen für Erfüllungs-Etappen
und/oder
Zwischenabnahmen von Teil-Erfüllungen,
Anlieferungs-Zeitpunkte,
Versandvorschriften,
Tranportmittel-Vorschriften,
Verpackungs-Vorschriften,
Bürgschaften,
Vertragsstrafen,
usw.
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2.93
Spezifikation
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Phase 2:
Verfügbarkeit, die der Auftraggeber bereitstellen muss, damit der Auftragnehmer, die in Phase 1 spezifizierte Verfügbarkeit erfüllen kann.
Das sind soweit zutreffend:
Zeichnungen,
Beistellungen,
Genehmigungen,
Vorauszahlungen
usw.
Zu vorstehenden Kriterien sind zutreffend Erfüllungs-Termine und Konse
quenzen bei Nichterfüllung zu vereinbaren.
Phase 3:
Verfügbarkeit, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber beansprucht, nachdem er die in Phase 1 spezifizierte Verfügbarkeit erfüllt hat.
Das sind soweit zutreffend:
Zahlungskonditionen,
Rückgabe von Bürgschaften
usw.
Zu vorstehenden Kriterien sind zutreffend Erfüllungs-Termine und Konsequenzen zu vereinbaren.
Beispiel für Konsequenzen bei Abnahmeverzug:
Auftragnehmer stellt Auftragserfüllungs-Bürgschaft bis zur mängelfreien
Übergabe der Verfügbarkeit.
Auftraggeber trägt die Bürgschafts-Spesen.
Auftraggeber zahlt wie für termingerechte Erfüllung vorgesehen.
2.93 Spezifikation 13219
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