NJW-aktuell Olympia 2018: Rechtliche Rahmenbedingungen des Bewerbungsverfahrens München bewirbt sich um die Austragung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2018. Der Artikel erläutert den Weg des Bewerbungsverfahrens und erklärt das Wahlverfahren des IOC. I. Die Bewerberstädte Am 6. 7. 2011 wird das Internationale Olympische Komitee (IOC) in Durban, Südafrika, über die Vergabe der Olympischen Winterspiele 2018 entscheiden. Gemäß einer Vereinbarung vom Juni 2001 zwischen dem IOC und dem Internationalen Paralympischen Komitee (IPC) gilt seit 2008 das Prinzip „one bid, one city“. Die Gastgeberstadt wird somit Austragungsort sowohl für die Olympischen Winterspiele als auch für die Paralympischen Spiele. Für die Ausrichtung der Olympischen Winterspiele 2018 haben sich die Städte Annecy (Frankreich), PyeongChang (Südkorea) und München beworben. München wäre im Falle eines Zuschlags für 2018 die erste Stadt, die dann sowohl Sommer- als auch Winterspiele ausgerichtet hätte. II. Die Bewerbungsphase Die Durchführungsbestimmungen zu Regel 34 der Olympischen Charta (OC) sehen ein zweistufiges Bewerbungsverfahren vor. Jede Stadt, die sich für die Austragung der Spiele bewerben möchte, muss zunächst durch das Nationale Olympische Komitee (NOK) bestätigt werden (sog. Applicant City Phase). In Deutschland wird diese Aufgabe vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) ausgeübt. Die Bestätigung mehrerer Städte eines Landes ist nach Durchführungsbestimmung 1. 3. zu Regel 34 OC ausgeschlossen. Eine solche Situation gab es beispielsweise bei der Bewerbung um die Olympischen Sommerspiele 2012. Damals bewarben sich Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig und Stuttgart. Mittels eines nationalen Entscheids wählte man damals die Stadt Leipzig aus. Die vom NOK bestätigte Stadt gilt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung als Bewerberstadt. Sie verpflichtet sich damit zugleich, die Maßgaben der Olympischen Charta zu befolgen und unterwirft sich den Rules of Conduct, den Durchführungsbestimmungen. Diese so genannte Applicant City Phase dient dazu, die Ernsthaftigkeit der Bewerbungen und die Geeignetheit der Städte zu prüfen. Annecy, München und PyeongChang haben die Applicant City Phase erfolgreich durchlaufen. Seit dem 22. 6. 2010 sind sie Kandidatenstädte und befinden sich in der Candidate City Phase. Diese Phase zeichnet sich dadurch aus, dass die Städte international für ihre Bewerbung werben dürfen. Die Candidate City Phase endet mit der Auswahl der Gastgeberstadt. Als Grundlage für die Entscheidung entsendet der Präsident des IOC eine Kommission zur Bewertung der Kandidatenstädte. Diese Evaluierungskommission unterzog im Februar und März 2011 die Kandidatenstädte einer eingehenden Überprüfung. Gegenstand der Evaluation war insbesondere die Überprüfung der Angaben aus den Bewerbungsunterlagen (Bid Book) sowie eine Begutachtung der Wettkampf- und Nicht-Wettkampfstätten. 14 NJW-aktuell 21/2011 Forum Heft 21/2011 III. Das Wahlverfahren Die Entscheidung über die Vergabe der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2018 wird auf der 123. Session am 6. 7. 2011 in Durban getroffen. Als Session wird die jährliche Vollversammlung der IOC Mitglieder bezeichnet. Auf Grundlage des Evaluierungsberichts wird die IOC-Exekutivkommission eine Liste mit Städten erstellen, die zur Wahl zugelassen werden. Die Beschlussfähigkeit der Session ist gegeben, wenn das erforderliche Quorum von der Hälfte der Zahl der Mitglieder des IOC plus eins erreicht wird. Das IOC setzt sich momentan aus 110 Mitgliedern (Stand: April 2011) zusammen. Des Weiteren gibt es 28 Ehrenmitglieder und ein Mitglied ehrenhalber, die jedoch nach der Regel 16 Nr. 4.4 OC kein Stimmrecht haben. Für die Wahl der Gastgeberstadt sind IOC-Mitglieder ausgeschlossen, die Staatsbürger eines Landes sind, welches als potentieller Gastgeber olympischer Spiele zur Abstimmung steht (vgl. Nr. 5.1 zur Durchführungsbestimmung zu Regel 18 OC). Neben den deutschen Mitgliedern Dr. Thomas Bach und Claudia Bokel stellen Frankreich und Südkorea jeweils zwei Mitglieder. Insgesamt sind somit sechs IOC-Mitglieder bei der Wahl der Gastgeberstadt nicht stimmberechtigt. Der Wahl gehen Präsentationen der Kandidatenstädte sowie ein Bericht der Evaluierungskommission voraus. Die Beschlussfassung für die Gastgeberstadt erfolgt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen (Regel 18 Nr. 3 OC). Leere oder ungültige Stimmzettel werden bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt. Die nähere Ausgestaltung der Wahl obliegt gem. Nr. 6 der Durchführungsbestimmung zu Regel 18 OC dem Präsidenten. Ausschlaggebend für die Wahl ist die einfache Mehrheit. Die Gastgeberstadt muss somit mindestens 50 Prozent der abgegeben Stimmen plus eine auf sich vereinen. Sollte diese Mehrheit in einem ersten Wahlgang nicht erreicht werden, so scheidet die Stadt mit den wenigsten Stimmen aus der Wahl aus. Die IOC Mitglieder der ausgeschiedenen Stadt sind im nächsten Wahlgang wahlberechtigt. Für die verbleibenden zwei Städte würde nunmehr Regel 18 Nr. 5 OC gelten. Die Stadt, welche die meisten Stimmen auf sich vereint, gilt als gewählt. Die Wahl zur Gastgeberstadt für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2018 wird somit spätestens im zweiten Wahlgang entschieden sein. IV. Die ersten Schritte nach der Entscheidung Im Nachgang der Entscheidung wird der Host City Vertrag zwischen dem IOC, der Gastgeberstadt und dem NOK des Landes geschlossen. Die Gastgeberstadt hat innerhalb von fünf Monaten nach Unterzeichnung des Host City Vertrags ein Organisationskomitee (OCOG) zu gründen, welches für die Ausrichtung der Spiele verantwortlich ist. Einen Monat nach seiner Gründung hat das OCOG dem Host City Vertrag beizutreten. Mit dem Zuschlag tritt auch das Joint Marketing Programme Agreement in Kraft, welches zwischen der Gastgeberstadt und dem NOK vereinbart und durch das IOC genehmigt wurde. Unter dem Joint Marketing Programme ist das Marketing Programm einschließlich aller Sponsoring-, Lizenz- und anderer kommerzieller Aktivitäten zu verstehen. Die Vereinbarung dient dem Ziel einer einheitlichen Vermarktung der Olympischen Spiele durch das OCOG. Rechtsanwälte Jonas Leder, München / Jens Saatkamp, Frankfurt a. M.