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NJW-aktuell
Olympia 2018: Rechtliche Rahmenbedingungen des Bewerbungsverfahrens
München bewirbt sich um die Austragung der Olympischen und
Paralympischen Winterspiele 2018. Der Artikel erläutert den
Weg des Bewerbungsverfahrens und erklärt das Wahlverfahren
des IOC.
I. Die Bewerberstädte
Am 6. 7. 2011 wird das Internationale Olympische Komitee
(IOC) in Durban, Südafrika, über die Vergabe der Olympischen
Winterspiele 2018 entscheiden. Gemäß einer Vereinbarung
vom Juni 2001 zwischen dem IOC und dem Internationalen
Paralympischen Komitee (IPC) gilt seit 2008 das Prinzip „one
bid, one city“. Die Gastgeberstadt wird somit Austragungsort
sowohl für die Olympischen Winterspiele als auch für die Paralympischen Spiele. Für die Ausrichtung der Olympischen
Winterspiele 2018 haben sich die Städte Annecy (Frankreich),
PyeongChang (Südkorea) und München beworben. München
wäre im Falle eines Zuschlags für 2018 die erste Stadt, die
dann sowohl Sommer- als auch Winterspiele ausgerichtet hätte.
II. Die Bewerbungsphase
Die Durchführungsbestimmungen zu Regel 34 der Olympischen
Charta (OC) sehen ein zweistufiges Bewerbungsverfahren vor.
Jede Stadt, die sich für die Austragung der Spiele bewerben
möchte, muss zunächst durch das Nationale Olympische Komitee (NOK) bestätigt werden (sog. Applicant City Phase). In
Deutschland wird diese Aufgabe vom Deutschen Olympischen
Sportbund e.V. (DOSB) ausgeübt. Die Bestätigung mehrerer
Städte eines Landes ist nach Durchführungsbestimmung 1. 3.
zu Regel 34 OC ausgeschlossen. Eine solche Situation gab es
beispielsweise bei der Bewerbung um die Olympischen Sommerspiele 2012. Damals bewarben sich Düsseldorf, Frankfurt
a. M., Hamburg, Leipzig und Stuttgart. Mittels eines nationalen
Entscheids wählte man damals die Stadt Leipzig aus. Die vom
NOK bestätigte Stadt gilt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung
als Bewerberstadt. Sie verpflichtet sich damit zugleich, die Maßgaben der Olympischen Charta zu befolgen und unterwirft sich
den Rules of Conduct, den Durchführungsbestimmungen. Diese
so genannte Applicant City Phase dient dazu, die Ernsthaftigkeit
der Bewerbungen und die Geeignetheit der Städte zu prüfen.
Annecy, München und PyeongChang haben die Applicant City
Phase erfolgreich durchlaufen. Seit dem 22. 6. 2010 sind sie
Kandidatenstädte und befinden sich in der Candidate City
Phase. Diese Phase zeichnet sich dadurch aus, dass die Städte
international für ihre Bewerbung werben dürfen. Die Candidate
City Phase endet mit der Auswahl der Gastgeberstadt. Als
Grundlage für die Entscheidung entsendet der Präsident des
IOC eine Kommission zur Bewertung der Kandidatenstädte.
Diese Evaluierungskommission unterzog im Februar und März
2011 die Kandidatenstädte einer eingehenden Überprüfung.
Gegenstand der Evaluation war insbesondere die Überprüfung
der Angaben aus den Bewerbungsunterlagen (Bid Book) sowie
eine Begutachtung der Wettkampf- und Nicht-Wettkampfstätten.
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NJW-aktuell 21/2011
Forum
Heft 21/2011
III. Das Wahlverfahren
Die Entscheidung über die Vergabe der Olympischen und
Paralympischen Winterspiele 2018 wird auf der 123. Session
am 6. 7. 2011 in Durban getroffen. Als Session wird die jährliche
Vollversammlung der IOC Mitglieder bezeichnet. Auf Grundlage
des Evaluierungsberichts wird die IOC-Exekutivkommission
eine Liste mit Städten erstellen, die zur Wahl zugelassen werden. Die Beschlussfähigkeit der Session ist gegeben, wenn das
erforderliche Quorum von der Hälfte der Zahl der Mitglieder des
IOC plus eins erreicht wird. Das IOC setzt sich momentan aus
110 Mitgliedern (Stand: April 2011) zusammen. Des Weiteren
gibt es 28 Ehrenmitglieder und ein Mitglied ehrenhalber, die jedoch nach der Regel 16 Nr. 4.4 OC kein Stimmrecht haben. Für
die Wahl der Gastgeberstadt sind IOC-Mitglieder ausgeschlossen, die Staatsbürger eines Landes sind, welches als potentieller Gastgeber olympischer Spiele zur Abstimmung steht (vgl.
Nr. 5.1 zur Durchführungsbestimmung zu Regel 18 OC). Neben
den deutschen Mitgliedern Dr. Thomas Bach und Claudia Bokel
stellen Frankreich und Südkorea jeweils zwei Mitglieder. Insgesamt sind somit sechs IOC-Mitglieder bei der Wahl der Gastgeberstadt nicht stimmberechtigt.
Der Wahl gehen Präsentationen der Kandidatenstädte sowie ein
Bericht der Evaluierungskommission voraus. Die Beschlussfassung für die Gastgeberstadt erfolgt in geheimer Wahl mit der
Mehrheit der abgegeben Stimmen (Regel 18 Nr. 3 OC). Leere
oder ungültige Stimmzettel werden bei der Berechnung der
erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt. Die nähere Ausgestaltung der Wahl obliegt gem. Nr. 6 der Durchführungsbestimmung zu Regel 18 OC dem Präsidenten. Ausschlaggebend für
die Wahl ist die einfache Mehrheit. Die Gastgeberstadt muss
somit mindestens 50 Prozent der abgegeben Stimmen plus eine
auf sich vereinen. Sollte diese Mehrheit in einem ersten Wahlgang nicht erreicht werden, so scheidet die Stadt mit den wenigsten Stimmen aus der Wahl aus. Die IOC Mitglieder der ausgeschiedenen Stadt sind im nächsten Wahlgang wahlberechtigt.
Für die verbleibenden zwei Städte würde nunmehr Regel 18
Nr. 5 OC gelten. Die Stadt, welche die meisten Stimmen auf
sich vereint, gilt als gewählt. Die Wahl zur Gastgeberstadt für
die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2018 wird
somit spätestens im zweiten Wahlgang entschieden sein.
IV. Die ersten Schritte nach der Entscheidung
Im Nachgang der Entscheidung wird der Host City Vertrag zwischen dem IOC, der Gastgeberstadt und dem NOK des Landes
geschlossen. Die Gastgeberstadt hat innerhalb von fünf Monaten
nach Unterzeichnung des Host City Vertrags ein Organisationskomitee (OCOG) zu gründen, welches für die Ausrichtung
der Spiele verantwortlich ist. Einen Monat nach seiner Gründung
hat das OCOG dem Host City Vertrag beizutreten. Mit dem
Zuschlag tritt auch das Joint Marketing Programme Agreement
in Kraft, welches zwischen der Gastgeberstadt und dem NOK
vereinbart und durch das IOC genehmigt wurde. Unter dem
Joint Marketing Programme ist das Marketing Programm einschließlich aller Sponsoring-, Lizenz- und anderer kommerzieller
Aktivitäten zu verstehen. Die Vereinbarung dient dem Ziel einer
einheitlichen Vermarktung der Olympischen Spiele durch das
OCOG.
Rechtsanwälte Jonas Leder, München /
Jens Saatkamp, Frankfurt a. M.
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