AGB

Werbung
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Anwendung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.1. Alle uns zu Lieferungen verpflichtende Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nur auf
Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande, es sei denn, dass in unserer Auftragsbestätigung etwa
abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich festgelegt werden.
1.2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden
Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
1.3. Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen unserer Vertreter und Verkaufsbüros sind nur
rechtsverbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
1.4. Geht ein Angebot von uns aus, so sind wir vier Wochen an dieses Angebot gebunden.
2. Lieferung und Montage
2.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragbestätigung maßgebend. Im Falle eines von uns abgegebenen
Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot für den Lieferumfang maßgebend, sofern keine
rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2.2. Bei baulichen und konstruktiven Veränderungen, die uns bei der Erstellung unseres Angebotes oder beim
Vertragsabschluß nicht bekannt waren, oder die sich im nach hinein ergeben, haben wir das Recht, den durch diese
Veränderungen auftretenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis zu berechnen.
2.3. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wird.
2.4. Bei Lieferung an die Baustelle werden befahrbare Anfahrtswege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer
vorausgesetzt. Andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
2.5. Gehört die Montage nicht zu unserem Lieferumfang, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt Minderung für die Beseitigung
von kleinen Fehlern zu verlangen, soweit diese üblicherweise erst auf der Baustelle erkannt und behoben werden. Die
Beseitigung solcher Fehler obliegt dann dem Auftraggeber.
2.6. Bei vereinbarter Montage wird vorausgesetzt, dass vollständige Montagefreiheit besteht. Behinderungen, die einen
ununterbrochenen Montageablauf nicht zulassen, sind vom Auftraggeber unverzüglich abzustellen. Wird die Herstellung der
vollständigen Montagefreiheit auf Grund von Geringfügigkeit oder auf der Grundlage einer zusätzlichen Vereinbarung durch den
Auftragnehmer vorgenommen, sind die Aufwendungen dafür zusätzlich zum vereinbarten Preis zu zahlen.
2.7. Für den Zeitraum der Montagebehinderung (fehlende Baufreiheit) verlängert sich die Frist der Fertigstellung. Wird durch die
Montagebehinderung die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne, dass die Leistung dauernd
unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die dem Auftragsnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teiles der Leistung
enthalten sind.
2.8. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich
kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Punkt 7. Wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind
auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits aufgeführten Leistungen
enthalten sind.
2.9. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in
unserem oder einem für uns arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht
termingerechter Selbstbelieferung, wenn und soweit diese Umstände für uns objektiv nicht vorhersehbar waren, sowie in allen
Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch diese
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. – Im übrigen haften wir für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir werden den Abnehmer so bald wie möglich von einer Lieferfristenüberschreitung oder
der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen.
2.10. Der Abnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt
und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. Bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung hat er keinen Anspruch auf
Schadensersatz, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur - auch
bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Abnehmer über. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr
mit Abschluss der Verladung auf den Abnehmer über.
4. Gewährleistung
4.1. Alle gewährleistungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten, für die von uns
erbrachten Bauleistungen gilt jedoch die zweijährige Verjährungsfrist der VOB.
4.2. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend
gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau.
4.3. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen.
4.4. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Erzeugnisse können wir nach Wahl entweder
nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
4.5. Alle weitergehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit, die uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder einem unserer leitenden Angestellten zur Last fallen, oder durch
das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet.
4.6. Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, dem ein Muster beilag, so können geringe, den
Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlich bestimmten Höhe hinzu.
5.2. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, so werden die
Parteien über den Preis erneut verhandeln. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens eine
Einigung nicht erzielt, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
5.3. Mangels besonderer Vereinbarungen, ist die Zahlung bar frei Zahlstelle zu leisten und zwar 1/3 der Vertrags- bzw.
Angebotssumme bei Vertragsabschluß 2/3 der Vertrags- bzw. Angebotssumme bei Lieferung bzw. gemeldeter
Versandbereitschaft innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
5.4. Sind unsere sämtlichen früher fällig gewordenen Forderungen gegen den Abnehmer beglichen, so gewähren wir bei
Barzahlung innerhalb von 8 Tagen auf den Warenpreis 2% Skonto.
5.5. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete
Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle
sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage,
Protest usw. besteht für uns nicht.
5.6. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer
anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist,
über sein Vermögen des Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers
rechtfertigen.
5.7. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens
jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
5.8. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir
entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
5.9. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf einen
oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie
aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit
etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftseingang nur dann berechtigt,
wenn er dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltware unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum
des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltswaren vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die
Abtretung mitteilt.
6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird
die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein
verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung zu.
6.4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer einen wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die in diesem zu Grunde liegende Forderung aus
Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
6.5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
7.2. Gerichtsstand- auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für
den Sitz des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.
8. Rechtswirksamkeit
8.1. Sollten einzelne Klauseln oder Teile davon aus dieser Liefer- und Zahlungsbedingung unwirksam sein, so wird dadurch die
Rechtswirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wie auch der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht berührt.
Herunterladen