Liefer- und Zahlungsbedingungen 1. Anwendung der Liefer- und Zahlungsbedingungen 1.1. Alle uns zu Lieferungen verpflichtende Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nur auf Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande, es sei denn, dass in unserer Auftragsbestätigung etwa abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich festgelegt werden. 1.2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. 1.3. Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen unserer Vertreter und Verkaufsbüros sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 1.4. Geht ein Angebot von uns aus, so sind wir vier Wochen an dieses Angebot gebunden. 2. Lieferung und Montage 2.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragbestätigung maßgebend. Im Falle eines von uns abgegebenen Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot für den Lieferumfang maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. 2.2. Bei baulichen und konstruktiven Veränderungen, die uns bei der Erstellung unseres Angebotes oder beim Vertragsabschluß nicht bekannt waren, oder die sich im nach hinein ergeben, haben wir das Recht, den durch diese Veränderungen auftretenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis zu berechnen. 2.3. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wird. 2.4. Bei Lieferung an die Baustelle werden befahrbare Anfahrtswege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt. Andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. 2.5. Gehört die Montage nicht zu unserem Lieferumfang, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt Minderung für die Beseitigung von kleinen Fehlern zu verlangen, soweit diese üblicherweise erst auf der Baustelle erkannt und behoben werden. Die Beseitigung solcher Fehler obliegt dann dem Auftraggeber. 2.6. Bei vereinbarter Montage wird vorausgesetzt, dass vollständige Montagefreiheit besteht. Behinderungen, die einen ununterbrochenen Montageablauf nicht zulassen, sind vom Auftraggeber unverzüglich abzustellen. Wird die Herstellung der vollständigen Montagefreiheit auf Grund von Geringfügigkeit oder auf der Grundlage einer zusätzlichen Vereinbarung durch den Auftragnehmer vorgenommen, sind die Aufwendungen dafür zusätzlich zum vereinbarten Preis zu zahlen. 2.7. Für den Zeitraum der Montagebehinderung (fehlende Baufreiheit) verlängert sich die Frist der Fertigstellung. Wird durch die Montagebehinderung die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne, dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragsnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teiles der Leistung enthalten sind. 2.8. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Punkt 7. Wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits aufgeführten Leistungen enthalten sind. 2.9. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder einem für uns arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, wenn und soweit diese Umstände für uns objektiv nicht vorhersehbar waren, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. – Im übrigen haften wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir werden den Abnehmer so bald wie möglich von einer Lieferfristenüberschreitung oder der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen. 2.10. Der Abnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. Bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3. Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Abnehmer über. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung auf den Abnehmer über. 4. Gewährleistung 4.1. Alle gewährleistungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten, für die von uns erbrachten Bauleistungen gilt jedoch die zweijährige Verjährungsfrist der VOB. 4.2. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. 4.3. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen. 4.4. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Erzeugnisse können wir nach Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. 4.5. Alle weitergehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder einem unserer leitenden Angestellten zur Last fallen, oder durch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet. 4.6. Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, dem ein Muster beilag, so können geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden. 5. Preise und Zahlungsbedingungen 5.1. Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlich bestimmten Höhe hinzu. 5.2. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, so werden die Parteien über den Preis erneut verhandeln. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens eine Einigung nicht erzielt, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. 5.3. Mangels besonderer Vereinbarungen, ist die Zahlung bar frei Zahlstelle zu leisten und zwar 1/3 der Vertrags- bzw. Angebotssumme bei Vertragsabschluß 2/3 der Vertrags- bzw. Angebotssumme bei Lieferung bzw. gemeldeter Versandbereitschaft innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt. 5.4. Sind unsere sämtlichen früher fällig gewordenen Forderungen gegen den Abnehmer beglichen, so gewähren wir bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen auf den Warenpreis 2% Skonto. 5.5. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. 5.6. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen des Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen. 5.7. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. 5.8. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern. 5.9. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf einen oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 6.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftseingang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltware unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltswaren vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. 6.4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer einen wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die in diesem zu Grunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 6.5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand 7.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers. 7.2. Gerichtsstand- auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen. 8. Rechtswirksamkeit 8.1. Sollten einzelne Klauseln oder Teile davon aus dieser Liefer- und Zahlungsbedingung unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen, wie auch der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht berührt.