Verwaltungsvereinbarung PHOENIX

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Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
– Bayerischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. h.c. Albert Scharf,
– Hessischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Dr. Klaus Berg,
– Mitteldeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen
Intendanten Prof. Dr. Udo Reiter,
– Norddeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Jobst Plog sowie seinen Stellvertretenden Intendanten Joachim Lampe,
– Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg, vertreten
durch seinen Intendanten Prof. Dr. Hansjürgen Rosenbauer,
– Radio Bremen, vertreten durch seinen Intendanten
Dr. Heinz Glässgen,
– Saarländischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Fritz Raff,
– Sender Freies Berlin, vertreten durch seinen Intendanten Horst Schättle,
– Südwestrundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Prof. Peter Voß,
– Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Fritz Pleitgen
– nachfolgend »ARD« genannt –
sowie
das Zweite Deutsche Fernsehen, vertreten durch seinen
Intendanten Prof. Dr. h.c. Dieter Stolte
– nachfolgend »ZDF« genannt –
schließen folgende
Phoenix-Text-Verwaltungsvereinbarung
§1
Struktur des Phoenix-Textes
Der Phoenix-Text gliedert sich in folgende Magazine:
– 100/200: Nachrichten, Wirtschaft, Börse und Wetter,
– 300: Programmhinweise,
– 400: TV Guide,
– 500: Phoenix-Infos,
– 600: Ereignisse,
– 700: Dokumentationen und
– 800: Service (Lotto etc.).
§ 2 Gestaltung des Phoenix-Textes
(1) Das 100er- und das 200er-Magazin mit »Nachrichten«, »Wirtschaft«, »Börse« und »Wetter« werden im
jährlichen Wechsel aus dem ARD-Text und dem ZDFText übernommen. Die ARD beginnt mit dem Turnus
am 30. 12. 1999; dieser erste Turnus endet am 31. 12. 2000.
(2) Das 800er-Magazin wird im jährlichen Wechsel von
ARD und ZDF gestaltet, wobei die ARD am 30. 12. 1999
beginnt. Dieser erste Turnus endet am 31. 12. 2000. ARD
und ZDF stellen jeweils sicher, dass bei den Gewinnzahlen stets »Die Goldene Eins« und die »Aktion
Mensch« im Angebot vertreten sind.
(3) Das 400er-Magazin mit dem Zeit- und Spartenschema aus dem »TV Guide« wird von der ARD gestaltet. Die ARD wird dabei die vom ZDF zur ARDZentralredaktion in Berlin zugelieferten Programminformationen unter Berücksichtigung aller Fernsehprogramme möglichst paritätisch in den TV Guide einbringen.
(4) In dem TV Guide können die Programme von
DeutschlandRadio angemessene Berücksichtigung finden. Die auf DeutschlandRadio bezogenen Hinweise
enthalten jedoch weder im TV Guide noch auf etwaigen sonstigen Seiten des Phoenix-Textes Verweise auf
kostenpflichtige Service-Telefonnummern. Von vorstehender Regelung ausgenommen sind Telefonnummern des DeutschlandRadios, die ausschließlich anstalts- bzw. programmbezogen sind, sowie die Service-Nummer der Deutschen Telekom AG für die Kabelfrequenzen. Die entsprechenden Service-Telefonnummern sind in der Vertragsanlage abschließend
aufgelistet.
(5) Die 300er-, 500er- und 600er-Magazine werden von
der Phoenix-Text-Redaktion gestaltet, die räumlich
beim ZDF in Mainz angesiedelt ist.
(6) Die Phoenix-Text-Redaktion gestaltet auch das
700er-Magazin mit den »Dokumentationen«. Hinsichtlich dieses Magazins stellt sie den Inhalt allerdings
aus Übernahmen aus dem ARD-Text und dem ZDFText zusammen, wobei sie unter Berücksichtung aller
Fernsehprogramme auf eine möglichst paritätische
Übernahme zu achten hat.
(7) Werbung und Sponsoring finden im Phoenix-Text
nicht statt.
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VEREINBARUNG PHOENIX-TEXT
I Phoenix-Text-Verwaltungsvereinbarung
vom 28. November / 21. Dezember 2000
DOKUMENTE
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§ 3 Verantwortlichkeiten beim Phoenix-Text
(1) Die technische Verantwortlichkeit für den PhoenixText liegt beim ZDF. Die für den Phoenix-Text erforderliche technische Infrastruktur (Datenbank, Senderechner, Editierplätze) wird vom ZDF eingerichtet.
(2) Die redaktionelle Verantwortlichkeit für die Magazine 300, 500, 600 und 700 liegt bei der Phoenix-TextRedaktion, die in redaktionellen Fragen der PhoenixGeschäftsführung unterstellt ist. Die redaktionelle
Verantwortlichkeit für das 100/200er- und 800er-Magazin liegt entsprechend dem jährlich wechselnden Turnus entweder bei der ARD oder beim ZDF. Die redaktionelle Verantwortlichkeit für das 400er-Magazin liegt
bei der ARD.
§ 4 Zulieferungs-/Übernahmeregelungen
(1) Hinsichtlich der jährlich wechselnden Magazine hat
der jeweils turnusgemäß Zuständige (ARD bzw. ZDF)
die Magazininhalte der Phoenix.text-Redaktion zuzuliefern. In der Regel werden die jeweiligen Magazininhalte unmittelbar aus dem jeweiligen Live-Signal des
Zuzuliefernden abgegriffen (gegrabbt), so dass keine
zusätzlichen Leitungskosten entstehen. In Einzelfällen
kann es sein, dass Angebote direkt von Drittzulieferern
(u.a. für Börsenkurse) übernommen werden. Die detaillierten Absprachen werden auf operationeller und
fachlicher Ebene regelmäßig vorgenommen, insbesondere jedoch vor dem turnusmäßigen Wechsel der jeweiligen Magazinzuständigkeiten.
(2) Bei den im jährlichen Turnus wechselnden Magazinen darf – in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 7 dieser Vereinbarung – auf den in den Phoenix-Text übernommenen Seiten keine Werbung und kein Sponsoring vorhanden sein. Sie sind also ohne Werbung und
Sponsorhinweise der Phoenix-Text-Redaktion zuzuliefern. Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann
eine Seite mit Werbung/Sponsorhinweisen zugeliefert
werden. In solchen besonderen Ausnahmefällen wird
die Phoenix-Text-Redaktion die Werbung beseitigen.
(3) Im 700er-Magazin mit dem »Dokumentationen«
hat die Phoenix-Text-Redaktion aus den von ihr zusammengestellten Seiten des ARD-Textes bzw. des
ZDF-Textes etwaige Werbung/Sponsorhinweise in jedem Fall ihrerseits zu eliminieren.
(4) Die Detailstruktur des Phoenix-Textes, also die konkrete Seitenplacierung der einzelnen Inhalte, gibt die
Phoenix-Text-Redaktion in Abstimmung mit ARD und
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ZDF vor. Die im jährlichen Wechsel gestalteten und
der Phoenix-Text-Redaktion zugelieferten Inhalte sollen jeweils automatisiert dieser Struktur zugeordnet
werden.
§ 5 Layout/Design
(1) Auch das Layout des Phoenix-Textes wird von der
Phoenix-Text-Redaktion in Abstimmung mit ARD und
ZDF vorgegeben. Die im jährlichen Wechsel von ARD
und ZDF gestalteten Magazine sollen möglichst schon
in diesem Layout dem ZDF zugeliefert werden. Bei den
in Eigenleistung gestalteten sowie bei den aus dem
ARD-Text und dem ZDF-Text zusammengestellten
Magazinen stellt die Phoenix-Text-Redaktion die Einhaltung des vorgegebenen Layouts ihrerseits von vornherein sicher.
(2) Alle Tafeln des Phoenix-Textes sollen als »PhoenixText« kenntlich gemacht werden. Die Urheberschaft
von ARD bzw. ZDF gestalteter bzw. aus dem ARD-Text
bzw. dem ZDF-Text übernommener Tafeln soll in geeigneter Weise deutlich gemacht werden.
§ 6 Phoenix-Text-Redaktion
Die räumlich beim ZDF angesiedelte Phoenix-TextRedaktion besteht aus drei redaktionellen Mitarbeitern
sowie einem technischen Mitarbeiter mit halber Stelle
bei der Produktionstechnik. Erweiterungen bzw. sonstige Veränderungen der Phoenix-Text-Redaktion bedürfen der Abstimmung zwischen ARD und ZDF.
§ 7 Kosten
(1) Alle Aufwendungen und Ausgaben für den PhoenixText (Investitions-, Betriebs- und Personalkosten) gehen zu Lasten des Phoenix-Etats. Dieser ist lt. Verwaltungsvereinbarung PHOENIX durch die Finanzkommission zu genehmigen.
(2) In den Aufwendungen und Ausgaben lt. Ziffer 1
sind TDM 55 enthalten, die dem ZDF jährlich als Kostenerstattung für die bei ihm angesiedelte PhoenixText-Redaktion zustehen. Dazu erklärt das ZDF, dass
mit der Installation der neuen Technik alle bisher vom
ARD-Text geleisteten Zuarbeiten (siehe Aufgabenkatalog vom 22. 05. 1998) entfallen. Als Übergangsfrist wird
der Zeitraum 07. – 31. 08. 2000 festgelegt. Im Jahr 2000
wird der Betrag von TDM 55 zu einem Anteil von 8/12
der ARD und zu einem Anteil von 4/12 dem ZDF zugeschlagen.
und das ZDF verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine solche
zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.
Stuttgart, den 28. November 2000
Bayerischer Rundfunk
gez. Albert Scharf
Hessischer Rundfunk
gez. Klaus Berg
Mitteldeutscher Rundfunk
gez. U. Reiter
Norddeutscher Rundfunk
gez. Plog
gez. Joachim Lampe
Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg
gez. i.V. H. Steer
Radio Bremen
gez. H. Glässgen
Saarländischer Rundfunk
gez. Fritz Raff
Sender Freies Berlin
gez. Horst Schättle
Südwestrundfunk
gez. Peter Voß
Westdeutscher Rundfunk
gez. Fritz Pleitgen
Mainz, den 21. 12. 2000
Zweites Deutsches Fernsehen
gez. Dieter Stolte
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VEREINBARUNG PHOENIX-TEXT
§ 8 Inkrafttreten/Schlussbestimmungen
(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend
zum 30. 12. 1999 (0:00 Uhr) in Kraft.
(2) An der bis zum 30. 12. 1999 praktizierten technischen
Abwicklung und Verantwortlichkeit des Phoenix-Textes
ändert sich allerdings im Sinne einer Übergangslösung
so lange nichts, bis die ZDF-Anlage für die Übernahme
des Phoenix-Textes vorbereitet ist, insbesondere also
auch die technisch bislang vom Hauptrechner des
deutschlandweiten Videotextes ARD/ZDF erbrachten
Leistungen vom ZDF übernommen werden können.
Dies wird im Laufe des Jahres 2000, spätestens mit dem
Umzug von Phoenix von Köln nach Bonn, der Fall
sein. Bis dahin wird technisch in jener Weise verfahren
wie bis zum 30. 12. 1999. Lediglich die einzelnen Magazine werden ab dem 30. 12. 1999 (0:00 Uhr) in der vorstehend dargestellten Weise gestaltet.
Das ZDF wird die ARD über die sendefertige Installation der Phoenix-Text-Anlage frühzeitig unterrichten.
ARD und ZDF werden sodann einen kurzfristigen Termin vereinbaren, an dem die technische Verantwortlichkeit auf das ZDF übergeht.
(3) Die Phoenix-Text-Verwaltungsvereinbarung kann
von den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem
ZDF mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden, und zwar erstmals zum 31. 12. 2004. Im
Falle einer solchen Kündigung setzen die übrigen
Rundfunkanstalten die Vereinbarung fort, soweit sie
nicht binnen einer Frist von 2 Monaten eine Anschlusskündigung aussprechen.
(4) Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF
verpflichten sich jedoch, vor einer Kündigung nach
Absatz 3 jeweils eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
(5) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, werden die ARD und das ZDF sie anhand der mit dieser Vereinbarung gesetzten Maßstäbe
und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren.
(6) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
bedürfen der Schriftform.
(7) Mit Inkrafttreten dieser Phoenix-Text-Verwaltungsvereinbarung tritt die »Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung über den gemeinschaftlichen Videotext-Dienst von ARD und ZDF« vom 02. 12. 1997 außer
Kraft.
(8) Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam
sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten
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