PRESSEMITTEILUNG CLUSTER

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PRESSEMITTEILUNG
CLUSTER-REGELUNG BEI DER ZERTIFIZIERUNG NACH DEM BAUSTOFFBESCHLUSS
Jeder einzelne Hersteller muss nachweisen, dass sein steinähnliches Material oder
Produkt die Anforderungen des Baustoffbeschlusses erfüllt; entweder durch lose
Partieprüfungen oder ein anerkanntes Zertifikat. Die Zertifikation setzt sich aus einem
Bescheinigungs- und einem Produktzertifizierungsteil zusammen.
Wenn eine Produktart in Zusammensetzung und Auslaugverhalten nachweisbar homogen
ist, kann der Bescheinigungsteil für eine Gruppe von Betrieben ("Cluster") gemeinsam durch
eine Stichprobe ausgeführt werden. Es geht dann ausschließlich um die Zulassungsprüfung
als Bestandteil der gesamten Zertifizierung jedes einzelnen Herstellers bzw.
Produktionsortes innerhalb des Clusters. Die Cluster-Regelung wurde eingeführt, um bei der
Zertifizierung im Rahmen des Baustoffbeschlusses möglichst viele Kapazitäten und Kosten
einzusparen, wobei die Zuverlässigkeit statistisch gewährleistet werden kann.
Es bestand eigentlich nicht die Absicht, mit dieser Cluster-Bescheinigungsregelung eine
physisch neue Qualitätserklärung, eine (Cluster-) Bescheinigung, einzuführen. Das macht
die Zertifizierung im Bau nicht wirklich transparenter. Die Absicht bestand darin, jeden
Cluster-Teilnehmer auf kostensparende Weise mit einer individuellen Bescheinigung mit
Produktzertifikat zu versehen. Selbstverständlich ist bei Anwendung der Cluster-Regelung
eine Organisation zu bestimmen, die die gemeinschaftliche Zulassungsprüfung im Namen
der am Cluster teilnehmenden Betriebe in Auftrag gibt. Diese wird als "Verwalter“
bezeichnet. Zugegebenermaßen handelt es sich hierbei möglicherweise um eine
irreführende Namenswahl.
Wenn ein Cluster trotzdem entschieden hat, eine kollektive Bescheinigung auf der Grundlage
der Zulassungsprüfung abzugeben, dann kann diese Bescheinigung allein auf dem Markt nie
als Nachweis dafür ausreichen, dass das Produkt eines individuellen Herstellers die
Anforderungen des Baustoffbeschlusses erfüllt. Anerkannter Beweis ist die
Qualitätserklärung, die dem individuellen Hersteller verliehen wurde. Dabei handelt es sich
um ein KOMO-Bescheinigung mit Produktzertifikat, ein KOMO-Produktzertifikat mit Verweis
auf die Cluster-Bescheinigung oder um ein NL BSB-Zertifikat. In einem einzigen Fall kann
ausschließlich ein KOMO-Produktzertifikat (beispielsweise bei sauberem Boden) abgegeben
werden.
ERLÄUTERUNG ZUR CLUSTER-REGELUNG FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG IM RAHMEN
DES BAUSTOFFBESCHLUSSES
Der Baustoffbeschluss macht grundsätzlich Partieprüfungen erforderlich. Ein Hersteller muss
nachweisen, dass sein Material oder Produkt die Anforderungen dieses Beschlusses auf
Grundlage von Belegen bezüglich loser Partieprüfungen oder eines anerkannten Zertifikates
erfüllt. Die Regelung für dieses Zertifikat ist im Leitfaden für die Zertifizierung nach dem
Baustoffbeschluss nachzulesen. Die Zertifikation setzt sich aus einem Bescheinigungs- und
einem Produktzertifizierungsteil zusammen.
Bei Produkten, die hinsichtlich Zusammensetzung und Auslaugverhalten homogen sind, liegt
eine besondere Regelung für den Bescheinigungsteil vor. Diese Regelung wurde in die
globale Richtlinie zur Cluster-Bescheinigung aufgenommen. Bei dieser Regelung wird eine
spezifische, auf die Homogenität der spezifischen Produktgruppe abgestimmte Methode der
Zulassungsprüfung festgelegt, die zur Zertifizierung des Materials oder des Produkts des
Herstellers und – falls zutreffend – pro Produktionsort führt. Anlass für diese globale
Richtlinie zur Cluster-Bescheinigung waren Effizienz und Kosteneinsparung, wobei die
Zuverlässigkeit statistisch gewährleistet sein muss. Mit dieser Cluster-Regelung wird keine
physisch neue Qualitätsregelung, eine Cluster-Bescheinigung, eingeführt. Tatsächlich
handelt es sich um eine gemeinschaftliche, für die Cluster ausgeführte Zulassungsprüfung,
mit der, wie bereits erwähnt, eine ökonomische und zuverlässige Methode für die
Zulassungsprüfung einer Gruppe homogener Produkte individueller Hersteller angeboten
wird. Im Namen der Hersteller kann eine Organisation den Auftrag hierzu erteilen. Die
Zertifikations-Institution führt eine Liste von Betrieben – und falls zutreffend auch für die
Produktionsorte–, die an dieser gemeinschaftlichen Bescheinigungsregelung teilnehmen.
Wenn aufgrund des Ergebnisses der Zulassungsprüfung eine gesonderte Bescheinigung an
eine Organisation im Namen der Hersteller abgegeben wird, die an dieser Attestregelung als
Gruppe teilnehmen, dann kann diese Bescheinigung nie als Nachweis im Markt dafür
ausreichen, dass die Anforderungen des Baustoffbeschlusses erfüllt werden. Als Nachweis
hierfür gilt die Qualitätserklärung, die dem individuellen Hersteller verliehen wird. Das muss
eine KOMO-Bescheinigung mit Produktzertifikat oder ein NL BSB-Zertifikat sein. In einem
einzigen Fall kann ein KOMO-Produktzertifikat (beispielsweise bei sauberem Boden)
abgegeben werden.
GLOBALE RICHTLINIE ZUR ERTEILUNG EINER CLUSTER-BESCHEINIGUNG IM
RAHMEN DES BAUSTOFFBESCHLUSSES
11. August 1999
Ausgangspunkte
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Ausgangspunkt zur Anfrage für eine Cluster-Bescheinigung ist, dass ein Cluster
von Betrieben diese Bescheinigung beantragt und selbst darlegt, warum ein Antrag
gestellt werden kann. Fragen hierzu können bei der Stiftung Bauqualität eingereicht
werden.
Die Richtlinie zum Erwerben einer Cluster-Bescheinigung enthält generische
Hauptanforderungen, die erfüllt werden müssen, um den an die Bescheinigung
gekoppelten Betrieben ein Produktzertifikat zu erteilen. Bei Anwendung einer ClusterBescheinigung wird die Bescheinigung pro Cluster von Betrieben in Absprache mit
der Prüfungskommission des Baustoffbeschlusses spezifisch ausgelegt werden
müssen. Dies beinhaltet, dass Absprachen bezüglich einer Cluster-Bescheinigung
anhand des Leitfadens für die Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss (Januar
1999) geprüft werden.
Bei der Auslegung muss festgelegt werden, wer "Verwalter" der Bescheinigung ist.
Jede Cluster-Bescheinigung besteht immer aus einer Bescheinigung für den Cluster
und einem Produktzertifikat für die an die Cluster-Bescheinigung gekoppelte
Produktionseinheit bestehen. Ist ein Teil nicht ausreichend, wird das Produktzertifikat
dieser Produktionseinheit eingezogen, ohne dass dies Folgen für die Bescheinigung
hat.
Richtlinie für die Cluster-Bescheinigung
1. 1. Gültig für ein klar umschriebenes Produkt (oder eine Produktgruppe) bezüglich der
Grundstoffe, der Rezeptur, des Fertigungsprozesses und des Anwendungsgebietes.
2. 2. Es wird angegeben, zu welcher Klasse des Baustoffbeschlusses das betreffende
Produkt
(oder die Produktgruppe) gehört.
3. 3. Die Produkte, für welche die an die Cluster-Bescheinigung gekoppelten Betriebe ein
Produktzertifikat erhalten, erfüllen alle unter 1. erwähnten Punkte.
4. 4. Bei der Zulassungsprüfung wird ein willkürlicher, vorab festgelegter Prozentsatz der
am Cluster teilnehmenden Betriebe einbezogen. Diese Prüfung beinhaltet:
• Überprüfung des Baustoffs (siehe 1.)
• Analyse der Zusammensetzung
• Auslaugprüfung, eventuell haltbare Formbeständigkeit und Diffusionsbestimmung
• eventuelle unregierbar verkürzte Tests
• Etliche Parameter, die bei der internen Sicherung auf Betriebsniveau berücksichtigt
werden müssen
• Festlegung der Prüfungsfrequenz (festgelegt im BRL).
5. 5. Jeder Betrieb, der dem Cluster nach diesen Punkten beitreten will, muss die
Zulassungsprüfung selbst durchführen lassen. Bei einem positiven Ergebnis kann der
Betrieb dem Cluster beitreten.
6. 6. Jede Produktionseinheit hat ein Qualitätsüberwachungsschema und gewährleistet
die
Qualität mit der bei der Zulassungsprüfung festgelegten Frequenz. Bei eventuellen
Abweichungen muss die Abweichung korrigiert und die Frequenz anschließend erhöht
werden (BRL).
7. 7. Entnahme von Proben, Analyse usw. übereinstimmend mit AP04 (siehe Leitfaden).
8. 8. Jede Produktionseinheit ist für Abweichungen und/oder Beschwerden selbst haftbar.
9. 9. Falls sich aufgrund von Klagen herausstellt, dass eine Produktionseinheit die
erforderliche Sicherung nicht erfüllt, wird das Produktionszertifikat eingezogen und es
wird veröffentlicht, dass das Produkt der betreffenden Produktionseinheit nicht mehr
unter die Cluster-Regelung fällt.
10. 10. Zur Überprüfung der bei der Zulassungsprüfung festgelegten Ausgangspunkte findet
mindestens alle drei Jahre eine vollständige Untersuchung jeder Produktionseinheit unter
Aufsicht des Zertifizierungs-Instituts statt. Bei dieser Untersuchung muss durch Prüfung
nach den im Baustoffbeschluss vermerkten Methoden festgestellt werden, ob die
Messwerte für alle im Baustoffbeschluss genannten Stoffe unter den angegebenen
Grenzwerten bleiben. Hierbei können die Vermerke zum Ausschluss von Komponenten
im Leitfaden zur Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss (Januar 1999) benutzt
werden. Fällt diese Untersuchung negativ aus, wird die Beurteilungsfrequenz auf das
Niveau der Frequenz erhöht, die sich aus der Berechnung des betreffenden K-Wertes
nach dem Leitfaden zur Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss ergibt. Wenn das
Niveau auf das Niveau der Partieprüfung erhöht wird, muss anschließend pro
Produktionseinheit übereinstimmend mit den im Leitfaden zur Zertifizierung nach dem
Baustoffbeschluss genannten spezifischen, für das Partieprüfungsgremium geltenden
Regeln für die ersten 5 Posten nachgewiesen werden, dass die gestellten Anforderungen
erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Produktzertifikat eingezogen und eine
Fachzeitung wird veröffentlichen, dass das Produkt der betreffenden Produktionseinheit
nicht mehr unter die Cluster-Regelung fällt.
Wenn ein verkürzter Test gemacht wird, muss mit der gleichen Frequenz die Richtigkeit
dieses verkürzten Tests verifiziert werden.
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