PRESSEMITTEILUNG CLUSTER-REGELUNG BEI DER ZERTIFIZIERUNG NACH DEM BAUSTOFFBESCHLUSS Jeder einzelne Hersteller muss nachweisen, dass sein steinähnliches Material oder Produkt die Anforderungen des Baustoffbeschlusses erfüllt; entweder durch lose Partieprüfungen oder ein anerkanntes Zertifikat. Die Zertifikation setzt sich aus einem Bescheinigungs- und einem Produktzertifizierungsteil zusammen. Wenn eine Produktart in Zusammensetzung und Auslaugverhalten nachweisbar homogen ist, kann der Bescheinigungsteil für eine Gruppe von Betrieben ("Cluster") gemeinsam durch eine Stichprobe ausgeführt werden. Es geht dann ausschließlich um die Zulassungsprüfung als Bestandteil der gesamten Zertifizierung jedes einzelnen Herstellers bzw. Produktionsortes innerhalb des Clusters. Die Cluster-Regelung wurde eingeführt, um bei der Zertifizierung im Rahmen des Baustoffbeschlusses möglichst viele Kapazitäten und Kosten einzusparen, wobei die Zuverlässigkeit statistisch gewährleistet werden kann. Es bestand eigentlich nicht die Absicht, mit dieser Cluster-Bescheinigungsregelung eine physisch neue Qualitätserklärung, eine (Cluster-) Bescheinigung, einzuführen. Das macht die Zertifizierung im Bau nicht wirklich transparenter. Die Absicht bestand darin, jeden Cluster-Teilnehmer auf kostensparende Weise mit einer individuellen Bescheinigung mit Produktzertifikat zu versehen. Selbstverständlich ist bei Anwendung der Cluster-Regelung eine Organisation zu bestimmen, die die gemeinschaftliche Zulassungsprüfung im Namen der am Cluster teilnehmenden Betriebe in Auftrag gibt. Diese wird als "Verwalter“ bezeichnet. Zugegebenermaßen handelt es sich hierbei möglicherweise um eine irreführende Namenswahl. Wenn ein Cluster trotzdem entschieden hat, eine kollektive Bescheinigung auf der Grundlage der Zulassungsprüfung abzugeben, dann kann diese Bescheinigung allein auf dem Markt nie als Nachweis dafür ausreichen, dass das Produkt eines individuellen Herstellers die Anforderungen des Baustoffbeschlusses erfüllt. Anerkannter Beweis ist die Qualitätserklärung, die dem individuellen Hersteller verliehen wurde. Dabei handelt es sich um ein KOMO-Bescheinigung mit Produktzertifikat, ein KOMO-Produktzertifikat mit Verweis auf die Cluster-Bescheinigung oder um ein NL BSB-Zertifikat. In einem einzigen Fall kann ausschließlich ein KOMO-Produktzertifikat (beispielsweise bei sauberem Boden) abgegeben werden. ERLÄUTERUNG ZUR CLUSTER-REGELUNG FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG IM RAHMEN DES BAUSTOFFBESCHLUSSES Der Baustoffbeschluss macht grundsätzlich Partieprüfungen erforderlich. Ein Hersteller muss nachweisen, dass sein Material oder Produkt die Anforderungen dieses Beschlusses auf Grundlage von Belegen bezüglich loser Partieprüfungen oder eines anerkannten Zertifikates erfüllt. Die Regelung für dieses Zertifikat ist im Leitfaden für die Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss nachzulesen. Die Zertifikation setzt sich aus einem Bescheinigungs- und einem Produktzertifizierungsteil zusammen. Bei Produkten, die hinsichtlich Zusammensetzung und Auslaugverhalten homogen sind, liegt eine besondere Regelung für den Bescheinigungsteil vor. Diese Regelung wurde in die globale Richtlinie zur Cluster-Bescheinigung aufgenommen. Bei dieser Regelung wird eine spezifische, auf die Homogenität der spezifischen Produktgruppe abgestimmte Methode der Zulassungsprüfung festgelegt, die zur Zertifizierung des Materials oder des Produkts des Herstellers und – falls zutreffend – pro Produktionsort führt. Anlass für diese globale Richtlinie zur Cluster-Bescheinigung waren Effizienz und Kosteneinsparung, wobei die Zuverlässigkeit statistisch gewährleistet sein muss. Mit dieser Cluster-Regelung wird keine physisch neue Qualitätsregelung, eine Cluster-Bescheinigung, eingeführt. Tatsächlich handelt es sich um eine gemeinschaftliche, für die Cluster ausgeführte Zulassungsprüfung, mit der, wie bereits erwähnt, eine ökonomische und zuverlässige Methode für die Zulassungsprüfung einer Gruppe homogener Produkte individueller Hersteller angeboten wird. Im Namen der Hersteller kann eine Organisation den Auftrag hierzu erteilen. Die Zertifikations-Institution führt eine Liste von Betrieben – und falls zutreffend auch für die Produktionsorte–, die an dieser gemeinschaftlichen Bescheinigungsregelung teilnehmen. Wenn aufgrund des Ergebnisses der Zulassungsprüfung eine gesonderte Bescheinigung an eine Organisation im Namen der Hersteller abgegeben wird, die an dieser Attestregelung als Gruppe teilnehmen, dann kann diese Bescheinigung nie als Nachweis im Markt dafür ausreichen, dass die Anforderungen des Baustoffbeschlusses erfüllt werden. Als Nachweis hierfür gilt die Qualitätserklärung, die dem individuellen Hersteller verliehen wird. Das muss eine KOMO-Bescheinigung mit Produktzertifikat oder ein NL BSB-Zertifikat sein. In einem einzigen Fall kann ein KOMO-Produktzertifikat (beispielsweise bei sauberem Boden) abgegeben werden. GLOBALE RICHTLINIE ZUR ERTEILUNG EINER CLUSTER-BESCHEINIGUNG IM RAHMEN DES BAUSTOFFBESCHLUSSES 11. August 1999 Ausgangspunkte • • • Ausgangspunkt zur Anfrage für eine Cluster-Bescheinigung ist, dass ein Cluster von Betrieben diese Bescheinigung beantragt und selbst darlegt, warum ein Antrag gestellt werden kann. Fragen hierzu können bei der Stiftung Bauqualität eingereicht werden. Die Richtlinie zum Erwerben einer Cluster-Bescheinigung enthält generische Hauptanforderungen, die erfüllt werden müssen, um den an die Bescheinigung gekoppelten Betrieben ein Produktzertifikat zu erteilen. Bei Anwendung einer ClusterBescheinigung wird die Bescheinigung pro Cluster von Betrieben in Absprache mit der Prüfungskommission des Baustoffbeschlusses spezifisch ausgelegt werden müssen. Dies beinhaltet, dass Absprachen bezüglich einer Cluster-Bescheinigung anhand des Leitfadens für die Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss (Januar 1999) geprüft werden. Bei der Auslegung muss festgelegt werden, wer "Verwalter" der Bescheinigung ist. Jede Cluster-Bescheinigung besteht immer aus einer Bescheinigung für den Cluster und einem Produktzertifikat für die an die Cluster-Bescheinigung gekoppelte Produktionseinheit bestehen. Ist ein Teil nicht ausreichend, wird das Produktzertifikat dieser Produktionseinheit eingezogen, ohne dass dies Folgen für die Bescheinigung hat. Richtlinie für die Cluster-Bescheinigung 1. 1. Gültig für ein klar umschriebenes Produkt (oder eine Produktgruppe) bezüglich der Grundstoffe, der Rezeptur, des Fertigungsprozesses und des Anwendungsgebietes. 2. 2. Es wird angegeben, zu welcher Klasse des Baustoffbeschlusses das betreffende Produkt (oder die Produktgruppe) gehört. 3. 3. Die Produkte, für welche die an die Cluster-Bescheinigung gekoppelten Betriebe ein Produktzertifikat erhalten, erfüllen alle unter 1. erwähnten Punkte. 4. 4. Bei der Zulassungsprüfung wird ein willkürlicher, vorab festgelegter Prozentsatz der am Cluster teilnehmenden Betriebe einbezogen. Diese Prüfung beinhaltet: • Überprüfung des Baustoffs (siehe 1.) • Analyse der Zusammensetzung • Auslaugprüfung, eventuell haltbare Formbeständigkeit und Diffusionsbestimmung • eventuelle unregierbar verkürzte Tests • Etliche Parameter, die bei der internen Sicherung auf Betriebsniveau berücksichtigt werden müssen • Festlegung der Prüfungsfrequenz (festgelegt im BRL). 5. 5. Jeder Betrieb, der dem Cluster nach diesen Punkten beitreten will, muss die Zulassungsprüfung selbst durchführen lassen. Bei einem positiven Ergebnis kann der Betrieb dem Cluster beitreten. 6. 6. Jede Produktionseinheit hat ein Qualitätsüberwachungsschema und gewährleistet die Qualität mit der bei der Zulassungsprüfung festgelegten Frequenz. Bei eventuellen Abweichungen muss die Abweichung korrigiert und die Frequenz anschließend erhöht werden (BRL). 7. 7. Entnahme von Proben, Analyse usw. übereinstimmend mit AP04 (siehe Leitfaden). 8. 8. Jede Produktionseinheit ist für Abweichungen und/oder Beschwerden selbst haftbar. 9. 9. Falls sich aufgrund von Klagen herausstellt, dass eine Produktionseinheit die erforderliche Sicherung nicht erfüllt, wird das Produktionszertifikat eingezogen und es wird veröffentlicht, dass das Produkt der betreffenden Produktionseinheit nicht mehr unter die Cluster-Regelung fällt. 10. 10. Zur Überprüfung der bei der Zulassungsprüfung festgelegten Ausgangspunkte findet mindestens alle drei Jahre eine vollständige Untersuchung jeder Produktionseinheit unter Aufsicht des Zertifizierungs-Instituts statt. Bei dieser Untersuchung muss durch Prüfung nach den im Baustoffbeschluss vermerkten Methoden festgestellt werden, ob die Messwerte für alle im Baustoffbeschluss genannten Stoffe unter den angegebenen Grenzwerten bleiben. Hierbei können die Vermerke zum Ausschluss von Komponenten im Leitfaden zur Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss (Januar 1999) benutzt werden. Fällt diese Untersuchung negativ aus, wird die Beurteilungsfrequenz auf das Niveau der Frequenz erhöht, die sich aus der Berechnung des betreffenden K-Wertes nach dem Leitfaden zur Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss ergibt. Wenn das Niveau auf das Niveau der Partieprüfung erhöht wird, muss anschließend pro Produktionseinheit übereinstimmend mit den im Leitfaden zur Zertifizierung nach dem Baustoffbeschluss genannten spezifischen, für das Partieprüfungsgremium geltenden Regeln für die ersten 5 Posten nachgewiesen werden, dass die gestellten Anforderungen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Produktzertifikat eingezogen und eine Fachzeitung wird veröffentlichen, dass das Produkt der betreffenden Produktionseinheit nicht mehr unter die Cluster-Regelung fällt. Wenn ein verkürzter Test gemacht wird, muss mit der gleichen Frequenz die Richtigkeit dieses verkürzten Tests verifiziert werden.