Gutachterliche Stellungnahme

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Zahnärztliche Beurteilung
Anamnese:
Beim Entfernen der festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen wurden die
Bukkaiflächen der Zähne geschädigt. Die Versicherte empfindet die Bukkalflächen
der Zähne als rauh, sensibel, meidet Fruchtsäfte und macht sich Sorgen wegen den
Schäden bzw. dem Aufwand der Instandstellung. Zur Zeit möchte die Versicherte
noch keine Behandlung durchführen.
Befund: BükkälfläCheh der Zähne 16-26 und 46-36 weisen Frasriilen auf. Die Zähne
15/25 sehr gering und 16/26 gering. Einzelne Zähne weisen zusätzlich eine iatrogen
veränderte Anatomie/Morphologie auf. Die Zähne 12, 42, 41, 31, 32 sind kälteemp-1
findlich nach Stimulation mit Lüftbläser. Zahn 85 (persistierender Müchmolar) weist
-eine SchmeJz-/DentÍhfraktur-dér distalen Randleiste auf Grund von Karies auf. "
Beurteilung und Beantwortung ihrer Fragen:
Weicht die Behandlung durch
vom 2,8,2013 (Entfernung
der kieferorthopädischen Apparatur) auf Grund objektiver medizinischer Kriterien und
unter den gegebenen Umständen erheblich vom Üblichen ab?
Antwort: Absolut ja. Zum Entfernen der Apparatur wurde ein yöiiig unübliches instru­
ment exzessiv eingesetzt: ein grober Rräpärationsdiamant von mehr als 1Ö0 mü
Korngrösse. Mit diesem Instrument werden raumfordernde Präparationen wie zB ZUgangskavitäten für Karies (Füllungstherapie) oder Kronenpräparationen durchgeführt.
Dièses Instrument ist das effektivste und agressivste Instrument zum Abtrag von
Zahnhartsubstanz. Der Einsatz dieses Instruments für die Entfernung von orthodontischen/kieferorthopädischen Apparaturen ist wegen der Destruktivität kontraindiziert,
Diese Apparaturen und das Befestigungskomposit werden üblicherweise mit zahnsöhonenden Hartmetallbohrern, welche keine Rillen hinterlassen, feinen Diamanten
(25-4Q rnü) und rotierenden Scheiben (wie Sandpapier) entfernt. Grundsätzlich wird
eher Rëstkômposit hinterlassen als Zahnmaterial entfernt oder geschädigt. Zurück­
gebliebenes Kömpösit kann immer später entfernt werden, nachdem es durch Alteruiigsprozesse besser sichtbar wird; Das absolute Credo in der Medizin ,Nil Nocere’
(Keinen Schaden verursachen) wird in der orthodontischen/k'ieferörihopädischen Be­
handlung besonders hochgehalten. Dies wurde hier völlig missachtet.
Welche Risiken schliésst die Behandlung objektiv betrachtet in sich?
Antwort: Die lege artis durchgeführte Behandlung weist die üblichen meist reversib­
len Schädigungen innerhalb einer Therapie mit Bohrern und Schleifern auf (lokales
Ausrutschen, mit geringfügigen lokalen Schäden an Hart- und Weichgewebe)* Die
hier nicht lege artis duröhgeführte ,¡Behandlung“ weist das Risiko von Püipenschädigungen uod weiteren Zahndefekteil auf.
Liegt ein Behandlungsfehler vör?
Antwort: Ganz klar ja. Die durchgeführte Behandlung widerspricht allen zahnmedizinischeri Grundsätzen. Dieser Behandlungsfehler stellt tatsächlich eine grobe, aus­
serordentliche Verwechslung öder Ungeschicklichkeit öder absichtliche Schädigung
dar, mit der niemand rechnen muss.
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