Riefensberg, 19. 2. 2012 Richtlinien für bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben I. Allgemein 1. Die Baugrundstücke im Baugebiet Dorf und Esch sind als Wohngebiet bestimmt und dementsprechend als BW (Raumplanungsgesetz) gewidmet. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird. 2. Vor Projektbeginn muss ein verbindliches Beratungsgespräch zwischen Bauherr, Architekt und Baubehörde stattfinden. 3. Die Grundstücksgrößen sind mit ca. 600 m² laut Teilungsplan festgelegt. Ausnahmen können dann erteilt werden, wenn dadurch eine dichtere und ortsbaulich verbesserte Bauweise möglich wäre. 4. Die Errichtung von Ferienwohnungen im Baugebiet ist nicht erlaubt. II. Baugrundlagen 1. Situierung Die Situierung des Bauwerkes hat unter Berücksichtigung der naturräumlichen Situation und die Geländeverhältnisse und den umgebenden Baubestand zu erfolgen. Das natürliche Gelände darf durch Auffüllungen oder Abgrabungen nicht wesentlich verändert werden, sofern nicht die Baubehörde aufgrund des Baugesetzes Verfügungen über die Erhaltung oder Veränderung der Oberfläche des Geländes trifft. Stützmauern sind gemäß § 24 Abs. 1 des Baugesetzes anzeigepflichtig, sofern sie nicht einer Baubewilligung nach § 23 Abs. 1 lit. c des Baugesetzes bedürfen. Im Baugebiet Dorf und Esch beträgt auf der Nord-Ost-Seite des Grundstückes der Mindestabstand zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze 2 m. Grobsteinschlichtungen sind nicht erlaubt. Dem Bauantrag sind Angaben über Einfriedungen, Gartenmauern usw. anzuschließen. Bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher und architektonischer Zusammenhang mit dem umgebenden Gebäudebestand erhalten bleibt oder wieder entsteht. Bei der Festlegung der Höhenpunkte (Fixpunkt – maximal +/- 30 cm) ist der Straßenverlauf maßgebend. 2. Baukörper Grundsätzlich erwünscht sind einfache, ausgewogen konzipierte Baukörper ohne jegliche störende Anbauten. Bei Neubauten sind Erker, Kreuzgiebel und Gaupen zu vermeiden. Balkone und dergleichen dürfen nur in untergeordneter Größenordnung errichtet werden. 3. Geschoße Für Ein- und Zweifamilienhäuser sind maximal 3 Geschoße (Keller-, Erd- und Obergeschoß), talseitig sichtbar, zulässig. 4. Nebenbaukörper Nebenbaukörper sollten in das Objekt integriert werden. Bei untergeordneten Baukörpern wie Garagen, Unterstellplätzen, Flugdächern, Anbauten für Holzlagerung, Geräteschuppen, Wintergärten, etc. ist die Bedarfsfrage und der tatsächliche Verwendungszweck zu klären. Die Nebengebäude können mit einem Flachdach errichtet werden. 5. Dachform und Materialisierung Bei den Dächern von Hauptbaukörpern sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von mindestens 22° und höchstens 35° mit First über die Längsseite des Gebäudes zulässig. Dachgaupen oder Kreuzgiebel sind nicht erlaubt. Dachvorsprünge haben allseits ein Ausmaß von max. 0,50 m aufzuweisen. Die Dacheindeckung hat einfärbig in dunkler Farbe zu erfolgen. Die Dacheindeckung darf nicht glänzend und muss blendungsfrei sein. 6. Fenster Holz- und Holz-Alufenster sind empfehlenswert, Kunststoff-Fenster sind nicht erwünscht. 7. Fassade Fassaden sind in Holz (Schindeln oder Schirm) und möglichst naturbelassen auszuführen. Bei Fassadenanstrichen oder Imprägnierungen sind zurückhaltende Farben zu verwenden. Dem Bauantrag ist ein Farb- und Materialkonzept anzuschließen. Die Mauersockel sind in Betonfarbe zu verputzen oder in Sichtbeton zu erstellen. 8. Solar- und Photovoltaikanlagen Solar- und Photovoltaikanlagen sind nach den Gestaltungsrichtlinien der Energieregion Vorderwald in den Dachflächen oder in der Fassade gestalterisch einzugliedern. 9. Außenanlagen Die befestigten Flächen sollen so gering wie möglich gehalten werden. Natur- und Betonsteinpflaster werden empfohlen. Die Versickerung des Oberflächenwassers soll möglich sein. Behälter mit einem Retentionsvolumen zwischen 6 – 8 m³, je nach Vorgabe des Sachverständigen der WLV werden die Volumen festgelegt. Retetionsbehälter sind einzubauen. Das Volumen (6 - 8 m³) wird je nach Vorgabe der Wildbach- und Lawinenverbauung festgelegt. Straßenseitig sind Hecken nicht erwünscht. Eine naturnahe Bepflanzung mit heimischen Hölzern (Flora), wie Obst- und Laubbäume, wird empfohlen. 10. Energie Die Verwendung von Heizsystemen mit erneuerbarer Energie wird empfohlen. Der Bürgermeister Herbert Dorn 2|2