2013 Richtlinien Baugebiet Dorf und Esch

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Riefensberg, 19. 2. 2012
Richtlinien für bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben
I.
Allgemein
1. Die Baugrundstücke im Baugebiet Dorf und Esch sind als Wohngebiet bestimmt und
dementsprechend als BW (Raumplanungsgesetz) gewidmet. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in
Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als
Wohngebiet nicht gestört wird.
2. Vor Projektbeginn muss ein verbindliches Beratungsgespräch zwischen Bauherr, Architekt und
Baubehörde stattfinden.
3. Die Grundstücksgrößen sind mit ca. 600 m² laut Teilungsplan festgelegt. Ausnahmen können dann
erteilt werden, wenn dadurch eine dichtere und ortsbaulich verbesserte Bauweise möglich wäre.
4. Die Errichtung von Ferienwohnungen im Baugebiet ist nicht erlaubt.
II.
Baugrundlagen
1. Situierung
Die Situierung des Bauwerkes hat unter Berücksichtigung der naturräumlichen Situation und die
Geländeverhältnisse und den umgebenden Baubestand zu erfolgen. Das natürliche Gelände darf
durch Auffüllungen oder Abgrabungen nicht wesentlich verändert werden, sofern nicht die
Baubehörde aufgrund des Baugesetzes Verfügungen über die Erhaltung oder Veränderung der
Oberfläche des Geländes trifft. Stützmauern sind gemäß § 24 Abs. 1 des Baugesetzes
anzeigepflichtig, sofern sie nicht einer Baubewilligung nach § 23 Abs. 1 lit. c des Baugesetzes
bedürfen. Im Baugebiet Dorf und Esch beträgt auf der Nord-Ost-Seite des Grundstückes der
Mindestabstand zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze 2 m.
Grobsteinschlichtungen sind nicht erlaubt. Dem Bauantrag sind Angaben über Einfriedungen,
Gartenmauern usw. anzuschließen.
Bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen ist zu beachten, dass ein städtebaulicher und
architektonischer Zusammenhang mit dem umgebenden Gebäudebestand erhalten bleibt oder wieder
entsteht.
Bei der Festlegung der Höhenpunkte (Fixpunkt – maximal +/- 30 cm) ist der Straßenverlauf
maßgebend.
2. Baukörper
Grundsätzlich erwünscht sind einfache, ausgewogen konzipierte Baukörper ohne jegliche störende
Anbauten. Bei Neubauten sind Erker, Kreuzgiebel und Gaupen zu vermeiden. Balkone und
dergleichen dürfen nur in untergeordneter Größenordnung errichtet werden.
3. Geschoße
Für Ein- und Zweifamilienhäuser sind maximal 3 Geschoße (Keller-, Erd- und Obergeschoß), talseitig
sichtbar, zulässig.
4. Nebenbaukörper
Nebenbaukörper sollten in das Objekt integriert werden.
Bei untergeordneten Baukörpern wie Garagen, Unterstellplätzen, Flugdächern, Anbauten für
Holzlagerung, Geräteschuppen, Wintergärten, etc. ist die Bedarfsfrage und der tatsächliche
Verwendungszweck zu klären. Die Nebengebäude können mit einem Flachdach errichtet werden.
5. Dachform und Materialisierung
Bei den Dächern von Hauptbaukörpern sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von mindestens
22° und höchstens 35° mit First über die Längsseite des Gebäudes zulässig. Dachgaupen oder
Kreuzgiebel sind nicht erlaubt.
Dachvorsprünge haben allseits ein Ausmaß von max. 0,50 m aufzuweisen.
Die Dacheindeckung hat einfärbig in dunkler Farbe zu erfolgen. Die Dacheindeckung darf nicht
glänzend und muss blendungsfrei sein.
6. Fenster
Holz- und Holz-Alufenster sind empfehlenswert, Kunststoff-Fenster sind nicht erwünscht.
7. Fassade
Fassaden sind in Holz (Schindeln oder Schirm) und möglichst naturbelassen auszuführen. Bei
Fassadenanstrichen oder Imprägnierungen sind zurückhaltende Farben zu verwenden. Dem
Bauantrag ist ein Farb- und Materialkonzept anzuschließen. Die Mauersockel sind in Betonfarbe zu
verputzen oder in Sichtbeton zu erstellen.
8. Solar- und Photovoltaikanlagen
Solar- und Photovoltaikanlagen sind nach den Gestaltungsrichtlinien der Energieregion Vorderwald in
den Dachflächen oder in der Fassade gestalterisch einzugliedern.
9. Außenanlagen
Die befestigten Flächen sollen so gering wie möglich gehalten werden. Natur- und Betonsteinpflaster
werden empfohlen. Die Versickerung des Oberflächenwassers soll möglich sein. Behälter mit einem
Retentionsvolumen zwischen 6 – 8 m³, je nach Vorgabe des Sachverständigen der WLV werden die
Volumen festgelegt. Retetionsbehälter sind einzubauen. Das Volumen (6 - 8 m³) wird je nach Vorgabe
der Wildbach- und Lawinenverbauung festgelegt.
Straßenseitig sind Hecken nicht erwünscht. Eine naturnahe Bepflanzung mit heimischen Hölzern
(Flora), wie Obst- und Laubbäume, wird empfohlen.
10. Energie
Die Verwendung von Heizsystemen mit erneuerbarer Energie wird empfohlen.
Der Bürgermeister
Herbert Dorn
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