RATGEBER RE Rechtsanwältin Jutta Spengler, Fachanwältin für Familienrecht Kindesunterhalt bei minderjährigen Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht für alle minderjährigen Kinder, deren Eltern getrennt leben, egal, ob diese verheiratet sind oder waren. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils, nach dem Alter des Kindes und der Zahl der Personen, an die der Unterhaltspflichtige Unterhalt zu zahlen hat. Der zu zahlende Unterhalt ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wiedergegeben. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Ist die Zahl der Unterhaltsberechtigten größer oder geringer, erfolgt eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe. Der Mindestkindesunterhalt liegt unter Berücksichtigung des an den Elternteil gezahlten Kindergeldes, in dessen Haushalt das Kind lebt, bei bis zu zwei Kindern je Kind im Alter von 0 – 5 Jahren bei 225 E; im Alter von 6 – 11 Jahren bei 272 E und im Alter von 12 – 17 Jahren bei 334 E. Liegt das unterhaltsrechtliche Einkommen über 1.500 E, erhöht sich der Unterhaltsbetrag entsprechend den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle. Die Höchstbeträge bei einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 4.701 E – 5.100 E liegen nach Abzug des anteiligen Kindergeldes bei 416 E (0 – 5 Jahre), 491 E (6 – 11 Jahre) und 590 E (12 – 17 Jahre). In den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten. Diese sind zusätzlich zu zahlen. Gleiches gilt für den sogenannten Sonder- und Mehrbedarf. Hierzu zählen z.B. Nachhilfeunterricht, Kosten einer Privatschule, Kosten für seit längerem betriebene teure Hobbys, Zusatzkosten Zahnspange und die Kosten für den Kindergarten und vergleichbare Betreuungskosten. Das unterhaltsrechtliche Einkommen entspricht in der Regel nicht dem Nettoeinkommen. Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählen alle Einkünfte, auch Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte. Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil in einer eigenen Immobilie, ist das unterhaltsrechtliche Einkommen um einen Wohnwert zu erhöhen. Bestimmte unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Ausgaben können das maßgebende Einkommen wiederum reduzieren. In bestimmten Fällen kann auch das Vermögen zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden. . Aufgrund der Komplexität einer Unterhalsberechnung sollte im Bedarfsfalle auf jeden Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden 56 Anzeigensonderseite • Juni 2012 • www.bayreuth-journal.de Rechtsanwalt Stephan Schultheis: Endrenovierungsklauseln im Mietvertrag Haben wir uns in einem früheren Beitrag bereits die Frage nach Schönheitsreparaturen, d. h. Reparaturen während des Mietverhältnisses näher angesehen, so soll es in dem vorliegenden Beitrag um Renovierungspflichten zum Abschluss des Mietverhältnisses gehen. In einem Mietvertrag kann im Grundsatz vereinbart werden, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Ähnlich wie bei Schönheitsreparaturenklauseln bieten allerdings solche Endrenovierungsklauseln gerade in Formularmietverträgen, um die es hier gehen soll, eine Vielzahl von Fallstricken, von denen einige wenige hier genauer betrachtet werden sollen. Zunächst ist festzustellen, dass eine solche Endrenovierungsklausel dann unwirksam ist, wenn die Endrenovierung ungeachtet des Renovierungsbedarfs, d. h. unter Außerachtlassung, ob überhaupt aufgrund des Zustandes der Wohnung eine Renovierung notwendig wäre dem Mieter auferlegt wird. Dies würde unter dem Strich dazu führen, dass z. B. bei einem sehr kurzzeitigen Mietverhältnis der Mieter verpflichtet wäre, die Wohnung zu renovieren, obwohl diese sozusagen noch kaum „abgewohnt“ ist. In ähnlicher Weise argumentiert der BGH auch bei so genannten Tapetenentfernungsklauseln, wonach angebrachte Tapeten mit dem Auszug wieder zu entfernen wären. Sofern solche Klauseln diese Verpflichtung ohne Berücksichtigung auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf auf den Mieter überwälzen so sind diese unwirksam. Anderenfalls würde der Mieter unter Umständen dazu verpflichtet werden, erst kürzlich angebrachte und sich noch in einwandfreiem Zustand befindliche Tapeten wieder herunterzureißen. Ein weiteres Problemfeld eröffnet sich im Rahmen so genannter Farbwahlklauseln, wonach ein bestimmter Farbanstrich vom Vermieter vorgegeben wird. Während der Dauer des Mietverhältnisses können insofern kaum Vorgaben gemacht werden. Erst jüngst hatte der BGH entschieden, dass das so genannte „Weißen“ dann eine unzulässige Farbvorgabe ist. Auch für den Bereich der Endrenovierungsklauseln sind allerdings Farbvorgaben nur in beschränktem Umfang möglich. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die gewählte Farbe dem herkömmlichen Farbempfinden entspricht und ob die umstandslose Neuvermietung der Wohnung möglich ist. Von daher wird das Streichen der Wohnung in einem Eierschalenweißfarbton unproblematisch möglich sein, während neongrün oder schwarz offensichtlich ausscheiden. Zu guter Letzt bleibt darauf hinzuweisen, dass der Mieter gegen den Vermieter sogar Ansprüche auf Kostenerstattung hat, wenn er im Vertrauen auf eine vermeintlich wirksame Endrenovierungsklausel die Wohnung renovierte und sich am Ende herausstellt, dass just diese Klausel unwirksam war .