INITIATIVE GRAZ MARKETING

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INITIATIVE GRAZ MARKETING
„Baustellen-Marketing“
2002
1. ALLGEMEINE B ESTIMMUNGEN
1.1 Zweck der Förderung
Mit dieser gezielten Förderaktion beabsichtigt die Stadt Graz einen proaktiven Marketing-Impuls
zu setzen. Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, die Serviceorientierung der Grazer Unternehmen zu
forcieren und zu unterstützen. Im Rahmen der Impulsaktion „Baustellen-Marketing“ werden verschiedene Schwerpunkte definiert und jährlich ausgeschrieben. So sind neben dem laufenden Einkaufsstraßenmarketing, insbesondere auch Maßnahmen für die von öffentlichen Bauvorhaben erheblich
benachteiligten Unternehmen vorgesehen.
1.2 Gegenstand der Förderung
Durch die Impulsaktion „Baustellen-Marketing“ sollen in erster Linie jene Unternehmen gefördert
werden, denen durch Bauvorhaben der Stadt Graz und deren ausgegliederte Rechtsträger sowie
durch das Bauvorhaben „Nordspange“ erhebliche Benachteiligungen entstehen.
Baustellen anderer Rechtsträger, die bei Verursachung erheblicher Benachteiligungen für betroffene Unternehmer ebenfalls einen Förderanspruch im Sinne dieser Richtlinie bekommen sollen, sind
dem Stadtsenat vorzulegen.
1.3 Förderempfänger
Gefördert werden physische und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, sowie Erwerbsgesellschaften, die ein Projekt im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit verwirklichen und als Kleinunternehmer gelten.
Das antragstellende Unternehmen muß in einer wirtschaftlichen Situation sein, die eine gesicherte Durchführung des Vorhabens erwarten läßt.
Auch Personen, die innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung ein den oben genannten Kriterien entsprechendes Unternehmen gründen wollen, können im Rahmen dieser Aktion Fördergelder
beantragen.
2. FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
Projekte sind unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
Förderrichtlinien – Initiative Graz Marketing
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1.
Die notwendigen Bewilligungen zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit müssen vorgelegt
werden.
2.
Erhebliche Benachteiligungen, die den Unternehmen aus den öffentlichen Bauvorhaben entstehen, müssen argumentiert und nachgewiesen werden (z.B. massive Umsatzrückgänge,
Gefährdung von Arbeitsplätzen, Aufrechterhaltung von Lehrverhältnissen).
3.
Gefördert werden in erster Linie jene Maßnahmen, deren Nachhaltigkeit sich eindeutig begründen und nachweisen läßt.
4.
Priorität bei der Förderung haben Vorhaben, die eine gemeinsame Markting-aktion mehrerer
Betriebe begründen.
5.
Das Projekt muß spätestens zwei Jahre nach Antragstellung abgeschlossen und abgerechnet sein, nur in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist erstreckt werden.
6.
Keine Reduzierung der Mitarbeiterbestände im Rahmen der Fördermaßnahme.
3. ART UND UMFANG DER F ÖRDERUNG
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen. Das Fördervolumen beträgt bis zu 50 Prozent der Projektkosten, jedoch maximal ATS 10.000,-- ( € 726,72) je
Unternehmen.
4. VERFAHREN
4.1 Antragstellung
Förderansuchen sind unter Verwendung des Antragsformulares mit den erforderlichen Beilagen
einzureichen bei:
Magistrat Graz
Amt für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung
Jungferngasse 3/III
A-8011 Graz
Die Antragstellung ist vor Inangriffnahme des zu fördernden Projektes unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung aller erforderlichen Prüfungsunterlagen vorzunehmen. Zur Wahrung des
Einreichtermines kann auch formlos schriftlich eingereicht werden, doch kann der Antrag erst nach
Nachreichung des Antragsformulars und der Prüfungsunterlagen bearbeitet werden. Jedenfalls können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung anfallen.
4.2 Beurteilung
Die Bewertung des Förderansuchens erfolgt nach den Förderungskriterien dieser Initiative durch
das Amt für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung.
Förderrichtlinien – Initiative Graz Marketing
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4.3 Abrechnung
Nach Fertigstellung des Projektes, spätestens aber zwei Jahre nach Antragstellung, sowie nach
Vorlage des entsprechenden Rechnungen. Die Bezahlung dieser Rechnungen wird von der Förderungsstelle überprüft. Gleichzeitig muß ein Abschlußbericht vorgelegt werden, der die wichtigsten
aktuellen Daten der Unternehmensentwicklung, wie Umsatz und Beschäftigungsstand, sowie weitere
Informationen über das Eintreffen der anläßlich der Antragstellung ausgedrückten Erwartungen enthält.
4.4 Auszahlung
Nach erfolgtem Beschluß über die Beihilfe wird dem geförderten Unternehmen eine Fördervereinbarung übermittelt. Allfällige Bedingungen sind durch Retournierung der Vereinbarung innerhalb
von vier Wochen anzunehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch Anforderung durch den
Förderungswerber entsprechend der Fördervereinbarung.
5. RÜCKFORDERUNG UND EINSTELLUNG DER F ÖRDERUNG
Die Förderung ist einzustellen bzw. rückzuerstatten, wenn
1.
die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden.
2.
der Förderungsemfpänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, soferne in diesen Fällen eine schriftliche,
entsprechende befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen
der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist.
3.
eine in dieser Richtung enthaltene Bedingung nicht erfüllt worden ist.
4.
über das Vermögen des Endbegünstigten ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder über
das Unternehmen des Endbegünstigten ein Liquidationsverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfahren mangels Vermögen abgewiesen wurde.
5.
der Endbegünstigte den durch die Förderung begünstigten Betrieb in einem Zeitraum von
fünf Jahren ab dem Förderungszeitraum eingestellt hat.
6.
die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Betriebs nicht
mehr gegeben ist.
6. B ERICHTSPFLICHT , PRÜFUNG UND DATENSCHUTZ
Der Förderungswerber muß die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel nachweisen, gegebenenfalls den Beauftragten des Amtes für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung den
Zugang zu den relevanten Unterlagen gewähren bzw. eine Prüfung des geförderten Projektes ermöglichen. Der Förderungswerber hat ausdrücklich seine Zustimmung zu erteilen, daß die Besitzer von
Daten, die zur Bearbeitung eines Förderungsansuchens erforderlich sind, diese an das Amt für Wirt-
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schafts- und Tourismusentwicklung weiterleiten dürfen; weiters ist das Amt für Wirtschafts- und To urismusentwicklung zu ermächtigen
♦
Daten und Auskünfte über den Förderungswerber bei Dritten einzuholen bzw. einholen zu lassen.
♦
Daten mit Hilfe einer eigenen oder fremden automatischen Datenverarbeitungsanlage zu ermitteln, verarbeiten, übermitteln und löschen zu lassen.
7. LAUFZEIT
Diese Richtlinie gilt bis Dezember 2002.
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