INITIATIVE GRAZ MARKETING „Baustellen-Marketing“ 2002 1. ALLGEMEINE B ESTIMMUNGEN 1.1 Zweck der Förderung Mit dieser gezielten Förderaktion beabsichtigt die Stadt Graz einen proaktiven Marketing-Impuls zu setzen. Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, die Serviceorientierung der Grazer Unternehmen zu forcieren und zu unterstützen. Im Rahmen der Impulsaktion „Baustellen-Marketing“ werden verschiedene Schwerpunkte definiert und jährlich ausgeschrieben. So sind neben dem laufenden Einkaufsstraßenmarketing, insbesondere auch Maßnahmen für die von öffentlichen Bauvorhaben erheblich benachteiligten Unternehmen vorgesehen. 1.2 Gegenstand der Förderung Durch die Impulsaktion „Baustellen-Marketing“ sollen in erster Linie jene Unternehmen gefördert werden, denen durch Bauvorhaben der Stadt Graz und deren ausgegliederte Rechtsträger sowie durch das Bauvorhaben „Nordspange“ erhebliche Benachteiligungen entstehen. Baustellen anderer Rechtsträger, die bei Verursachung erheblicher Benachteiligungen für betroffene Unternehmer ebenfalls einen Förderanspruch im Sinne dieser Richtlinie bekommen sollen, sind dem Stadtsenat vorzulegen. 1.3 Förderempfänger Gefördert werden physische und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, sowie Erwerbsgesellschaften, die ein Projekt im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit verwirklichen und als Kleinunternehmer gelten. Das antragstellende Unternehmen muß in einer wirtschaftlichen Situation sein, die eine gesicherte Durchführung des Vorhabens erwarten läßt. Auch Personen, die innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung ein den oben genannten Kriterien entsprechendes Unternehmen gründen wollen, können im Rahmen dieser Aktion Fördergelder beantragen. 2. FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN Projekte sind unter folgenden Voraussetzungen förderbar: Förderrichtlinien – Initiative Graz Marketing 1 1. Die notwendigen Bewilligungen zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit müssen vorgelegt werden. 2. Erhebliche Benachteiligungen, die den Unternehmen aus den öffentlichen Bauvorhaben entstehen, müssen argumentiert und nachgewiesen werden (z.B. massive Umsatzrückgänge, Gefährdung von Arbeitsplätzen, Aufrechterhaltung von Lehrverhältnissen). 3. Gefördert werden in erster Linie jene Maßnahmen, deren Nachhaltigkeit sich eindeutig begründen und nachweisen läßt. 4. Priorität bei der Förderung haben Vorhaben, die eine gemeinsame Markting-aktion mehrerer Betriebe begründen. 5. Das Projekt muß spätestens zwei Jahre nach Antragstellung abgeschlossen und abgerechnet sein, nur in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist erstreckt werden. 6. Keine Reduzierung der Mitarbeiterbestände im Rahmen der Fördermaßnahme. 3. ART UND UMFANG DER F ÖRDERUNG Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen. Das Fördervolumen beträgt bis zu 50 Prozent der Projektkosten, jedoch maximal ATS 10.000,-- ( € 726,72) je Unternehmen. 4. VERFAHREN 4.1 Antragstellung Förderansuchen sind unter Verwendung des Antragsformulares mit den erforderlichen Beilagen einzureichen bei: Magistrat Graz Amt für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung Jungferngasse 3/III A-8011 Graz Die Antragstellung ist vor Inangriffnahme des zu fördernden Projektes unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung aller erforderlichen Prüfungsunterlagen vorzunehmen. Zur Wahrung des Einreichtermines kann auch formlos schriftlich eingereicht werden, doch kann der Antrag erst nach Nachreichung des Antragsformulars und der Prüfungsunterlagen bearbeitet werden. Jedenfalls können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung anfallen. 4.2 Beurteilung Die Bewertung des Förderansuchens erfolgt nach den Förderungskriterien dieser Initiative durch das Amt für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung. Förderrichtlinien – Initiative Graz Marketing 2 4.3 Abrechnung Nach Fertigstellung des Projektes, spätestens aber zwei Jahre nach Antragstellung, sowie nach Vorlage des entsprechenden Rechnungen. Die Bezahlung dieser Rechnungen wird von der Förderungsstelle überprüft. Gleichzeitig muß ein Abschlußbericht vorgelegt werden, der die wichtigsten aktuellen Daten der Unternehmensentwicklung, wie Umsatz und Beschäftigungsstand, sowie weitere Informationen über das Eintreffen der anläßlich der Antragstellung ausgedrückten Erwartungen enthält. 4.4 Auszahlung Nach erfolgtem Beschluß über die Beihilfe wird dem geförderten Unternehmen eine Fördervereinbarung übermittelt. Allfällige Bedingungen sind durch Retournierung der Vereinbarung innerhalb von vier Wochen anzunehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch Anforderung durch den Förderungswerber entsprechend der Fördervereinbarung. 5. RÜCKFORDERUNG UND EINSTELLUNG DER F ÖRDERUNG Die Förderung ist einzustellen bzw. rückzuerstatten, wenn 1. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden. 2. der Förderungsemfpänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, soferne in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechende befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist. 3. eine in dieser Richtung enthaltene Bedingung nicht erfüllt worden ist. 4. über das Vermögen des Endbegünstigten ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder über das Unternehmen des Endbegünstigten ein Liquidationsverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfahren mangels Vermögen abgewiesen wurde. 5. der Endbegünstigte den durch die Förderung begünstigten Betrieb in einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Förderungszeitraum eingestellt hat. 6. die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Betriebs nicht mehr gegeben ist. 6. B ERICHTSPFLICHT , PRÜFUNG UND DATENSCHUTZ Der Förderungswerber muß die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel nachweisen, gegebenenfalls den Beauftragten des Amtes für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung den Zugang zu den relevanten Unterlagen gewähren bzw. eine Prüfung des geförderten Projektes ermöglichen. Der Förderungswerber hat ausdrücklich seine Zustimmung zu erteilen, daß die Besitzer von Daten, die zur Bearbeitung eines Förderungsansuchens erforderlich sind, diese an das Amt für Wirt- Förderrichtlinien – Initiative Graz Marketing 3 schafts- und Tourismusentwicklung weiterleiten dürfen; weiters ist das Amt für Wirtschafts- und To urismusentwicklung zu ermächtigen ♦ Daten und Auskünfte über den Förderungswerber bei Dritten einzuholen bzw. einholen zu lassen. ♦ Daten mit Hilfe einer eigenen oder fremden automatischen Datenverarbeitungsanlage zu ermitteln, verarbeiten, übermitteln und löschen zu lassen. 7. LAUFZEIT Diese Richtlinie gilt bis Dezember 2002. Förderrichtlinien – Initiative Graz Marketing 4