Nr. 32 - Perscleran - Sozialversicherung

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Neu im RE2-Bereich ab 01.03.2017
®
Nr. 32 – PERSCLERAN 20 mg/ml Inj.lsg. Fertigspr.
(Glatirameracetat)
Seit 1. März 2017 steht zur Behandlung der schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose das
erste kostengünstige Nachfolgepräparat Perscleran® (Glatirameracetat) im dokumentationspflichtigen (RE2)-Bereich des Erstattungskodex (EKO) zur Verfügung.
Im Gegensatz zu Copaxone®, welches sich wie bisher im bewilligungspflichtigen 1 RE1-Bereich
des EKO befindet, unterliegt Perscleran® – bei Einhaltung der bestimmten Verwendung – nur der
Dokumentation und der nachfolgenden Kontrolle. Perscleran® ist jetzt das bei weitem günstigste
MS-Basistherapeutikum im EKO.
Präparat
Menge
Box
Kass
KVP €
KVP pro
Einheit
in €
max.
Kostenersparnis
3
€ pro 30 Tage
Copaxone® 20 mg/ml Inj.lsg. Fertigspr.[PM]
28 St
Y
RE1
882,90
31,53
-
Perscleran® 20 mg/ml Inj.lsg. Fertigspr.
30 St
Y
RE2
390,35
13,01
555,61
Der Nachfolger weist auf Basis Listenpreis gegenüber dem Erstanbieter 2 einen Preisvorteil bis
zu 555,61 € 3 pro 30 Tage auf. Bei jeder Verordnung ist sowohl auf die Einhaltung der bestimmten Verwendung als auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verschreibung im
Sinne der RöV 4 Bedacht zu nehmen: Ob von mehreren therapeutischen Heilmitteln das ökonomisch günstigste gewählt wurde, d. h. von mehreren im Preis gleichen Mitteln das geeignetste,
von mehreren gleich geeigneten Mitteln jenes, das die geringsten Kosten verursacht.
Regelkonforme Anwendung – Dokumentation:
- Bei schubförmiger Multipler Sklerose
- Kriterien bei Einstellung: zwei Schübe innerhalb der letzten zwei Jahre sowie EDSS kleiner gleich 5,5
- Diagnosestellung, Therapieeinstellung, Therapiekontrolle und Dokumentation durch ein MS-Zentrum
Nicht regelkonform – Vorlage beim chef- und kontrollärztlichen Dienst1:
Trifft die EKO-Regel nicht im vollen Umfang zu, kann keine Dokumentation erfolgen.
Mittels eines ABS-Antrages kann die Kostenübernahme geprüft werden – diese kann sich außerhalb der bestimmten Verwendung nur auf medizinisch begründete Einzelfälle beschränken. Um
dem chef- und kontrollärztlichen Dienst die Entscheidung über eine eventuelle Kostenübernahme
im Einzelfall zu ermöglichen, kennzeichnen Sie bitte das ABS-Bewilligungsansuchen eindeutig (z. B. nicht regelkonform, weil der Regelbestandteil …. nicht zutrifft) und führen Sie eine
entsprechende medizinische Einzelfallbegründung an1.
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Mehr Informationen über die nachfolgende Kontrolle und die vollständige und inhaltlich richtige Dokumentation
finden Sie unter www.sozialversicherung.at/abs_nk (Direkteinstieg bzw. unter dem Channel GESUNDHEITSDIENSTLEISTER/Vertragspartner/Arzneimittel-Bewilligungs-Service (ABS) – Nachfolgende Kontrolle).
Bitte beachten Sie auch allfällige regionale Aussendungen Ihrer Krankenversicherungsträger.
1
Außer bei jenen Krankenversicherungsträgern, die eine Zielvereinbarung mit den VertragsärztInnen abgeschlossen haben, wie z. B.
die Oö. Gebietskrankenkasse)
2
Für Copaxone® 20 mg/ml Inj.lsg. Fertigspr. liegt eine Vereinbarung über ein Preismodell [PM] mit dem vertriebsberechtigten
Unternehmen vor.
3
Kostenreduktionspotenzial im Vergleich zum Erstanbieterpräparat in dosierungsäquivalenter Menge (Basis: Listenpreise März 2017)
4
Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen
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