Korrekter Umgang mit Blasensetzgeräten

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Korrekter Umgang mit Blasensetzgeräten
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Zu den Arbeitsverfahren mit geringer
Gefährdung, die gemäß BGR 500
Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ bei Arbeiten an diesen Leitungen zum
Einsatz gelangen sollten, zählt das provisorische Absperren mit Blasen. Die Blasen
werden dabei durch ein Blasensetzgerät in
das Rohr eingebracht und auf gleichem
Wege wieder entfernt.
Blasensetzgerät und zugehörige Absperrblasen bilden ein Rohrsperrsystem. Derartige Rohrsperrsysteme können zum vorübergehenden Sperren von Gasleitungen,
unabhängig vom Rohrwerkstoff Stahl oder
Polyethylen, in Nieder- und Mitteldrucknetzen verwendet werden. Absperrblasen
gibt es für Rohrnennweiten ab DN 60.
Abhängig vom Blasendurchmesser können
Blasen zur Sperrung bis zu einem Betriebsdruck von 1 bar eingesetzt werden.
Nach Möglichkeit sollten zertifizierte
Absperrblasen und Blasensetzgeräte zum
Einsatz gelangen. Sie entsprechen den Anforderungen der DVGW-Prüfgrundlagen
VP 620-1 „Blasensetzgeräte für die Gasverteilung – Typ A“, VP 621-1 „Absperrblasen – Typ A“ sowie VP 621-2 „Absperrblasen – Typ B“ und sind danach gekennzeichnet.
Wesentliche Anforderungen an Blasensetzgeräte sind z. B.:
>> Blasensetzgeräte dürfen keine scharfen
Ecken und Kanten aufweisen,
>> Wartung und Betrieb müssen mit
handelsüblichen Werkzeugen möglich
sein,
>> eine wirksame Spanentfernung muss
möglich sein,
>> die maximal zulässigen Schleichgasmengen müssen gefahrlos abgeführt
werden können:
>> DN 80 bis DN 150: 15 ltr./min
>> DN 200 bis DN 400: 30 ltr./min
>> eine dauerhafte, gut sichtbare Kennzeichnung über Einsatzgrenzen des
Blasensetzgerätes und einsetzbare
Absperrblasen muss vorhanden sein.
Die Einsatzgrenzen der Blasensetzgeräte
und der Absperrblasen geben die Hersteller
vor. Ihre Bedienungsanleitungen enthalten
die erforderlichen Angaben. Darüber
hinaus kann man ihnen wichtige Hinweise
zur Montage und Bedienung entnehmen.
Außerdem geben sie Auskunft darüber,
welche Absperrblasen mit dem Blasensetzgerät zum Einsatz kommen dürfen.
So ist z. B. beim Blasensetzgerät Typ VEW
der Einsatz sowohl von MDS- als auch von
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betrifftsicherheit 04/09
Fotos: BG
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Textil-Blasen möglich. Es muss allerdings
sichergestellt werden, dass vor dem Einsatz
von Silikon als Gleitmittel die Talkumreste
vorher eingesetzter Textil-Blasen entfernt
werden.
Die Kenntnis und die Beachtung der
Betriebsanleitungen sind wesentliche Voraussetzungen für einen sicheren Umgang
mit den Arbeitsmitteln Blasensetzgerät und
Absperrblase. Deshalb sind die Betriebsanleitungen unverzichtbar für die Vorbereitung von Unterweisungen, Einweisungen
und Gefährdungsbeurteilungen. Die Gerätehersteller bieten zusätzlich über ihre Außendienste Schulungen an, bei denen auf
Besonderheiten der Arbeitsmittel und auf
Neuerungen bzw. Veränderungen eingegangen wird. Insbesondere sind Vorgaben für
Pflege und Wartung, Lagerung und Handhabung von Bedeutung.
Unterweisungen und Schulungen des
Personals sind vor allem dann notwendig,
wenn bei Arbeitsmitteln ein Wechsel vorgenommen wird. Das kann der Einsatz von
Doppel- oder Zweifachblasensetzgeräten
anstelle von bisher Einzelblasensetzgeräten
sein, aber auch die Verwendung von MDSBlasen statt Textilblasen. Wichtig in der
Anwendung ist die Kenntnis und Einhaltung der Blaseninnendrücke sowie der Kontroll- und Gestängemaße der Setzrohre.
Gerade beim Einsatz von Absperrblasen
bei höheren Drücken muss beachtet werden, dass vor dem Herausziehen der Blasen
ein beidseitiger Druckausgleich herzustellen ist, um die auf die Blasen wirkenden
Druckkräfte auszugleichen. Wird dies unterlassen, ist eine Zerstörung der Absperrblase die Folge.
betrifftsicherheit 04/09
Eine grundsätzliche Forderung der BGR
500 Kap. 2.31 lautet:
Es dürfen nur Blasensetzgeräte und Absperrblasen zum Einsatz gelangen, die sich
in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
Dies setzt voraus, dass Blasensetzgeräte
und Absperrblasen regelmäßig auf ihren sicheren Zustand hin geprüft werden. Im
Regelwerk wird dazu lediglich gefordert,
dass sie vor ihrem Einsatz auf der Baustelle
vom Benutzer zu überprüfen sind. Für die
Blasensetzgeräte bedeutet das eine Sichtprüfung, für Absperrblasen zusätzlich eine
Prüfung auf Dichtheit und Unversehrtheit.
Als Arbeitsmittel, die bei ihrem Gebrauch
Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, müssen Blasensetzgeräte und
Absperrblasen wiederkehrenden Prüfungen
unterzogen werden. Dies hat durch befähigte Personen zu geschehen. Deren Auswahl
sowie die Festlegung von Umfang, Inhalt
und Fristen der Prüfungen obliegt dem
Arbeitgeber. Bei seiner Entscheidung sollten die Informationen der Hersteller in der
Betriebsanleitung sowie die Einsatzbedingungen und die Einsatzhäufigkeit im Unternehmen Berücksichtigung finden.
In vielen Versorgungsunternehmen werden deshalb sowohl die Blasensetzgeräte als
auch die Absperrblasen nach jedem Einsatz
durch fachlich versiertes Personal geprüft.
Bei den Blasensetzgeräten wird auf Vollständigkeit der Ausrüstung, Wirksamkeit
der Dichtungen, Leichtgängigkeit der Bedienelemente, Sauberkeit und ordnungsgemäße Lagerung geachtet. Die durchgeführten Wartungsmaßnahmen werden dokumentiert; notwendige Reparaturen lässt
man am besten beim Hersteller durchführen. ●
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