20 • Sicherheit Korrekter Umgang mit Blasensetzgeräten > Zu den Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung, die gemäß BGR 500 Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ bei Arbeiten an diesen Leitungen zum Einsatz gelangen sollten, zählt das provisorische Absperren mit Blasen. Die Blasen werden dabei durch ein Blasensetzgerät in das Rohr eingebracht und auf gleichem Wege wieder entfernt. Blasensetzgerät und zugehörige Absperrblasen bilden ein Rohrsperrsystem. Derartige Rohrsperrsysteme können zum vorübergehenden Sperren von Gasleitungen, unabhängig vom Rohrwerkstoff Stahl oder Polyethylen, in Nieder- und Mitteldrucknetzen verwendet werden. Absperrblasen gibt es für Rohrnennweiten ab DN 60. Abhängig vom Blasendurchmesser können Blasen zur Sperrung bis zu einem Betriebsdruck von 1 bar eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollten zertifizierte Absperrblasen und Blasensetzgeräte zum Einsatz gelangen. Sie entsprechen den Anforderungen der DVGW-Prüfgrundlagen VP 620-1 „Blasensetzgeräte für die Gasverteilung – Typ A“, VP 621-1 „Absperrblasen – Typ A“ sowie VP 621-2 „Absperrblasen – Typ B“ und sind danach gekennzeichnet. Wesentliche Anforderungen an Blasensetzgeräte sind z. B.: >> Blasensetzgeräte dürfen keine scharfen Ecken und Kanten aufweisen, >> Wartung und Betrieb müssen mit handelsüblichen Werkzeugen möglich sein, >> eine wirksame Spanentfernung muss möglich sein, >> die maximal zulässigen Schleichgasmengen müssen gefahrlos abgeführt werden können: >> DN 80 bis DN 150: 15 ltr./min >> DN 200 bis DN 400: 30 ltr./min >> eine dauerhafte, gut sichtbare Kennzeichnung über Einsatzgrenzen des Blasensetzgerätes und einsetzbare Absperrblasen muss vorhanden sein. Die Einsatzgrenzen der Blasensetzgeräte und der Absperrblasen geben die Hersteller vor. Ihre Bedienungsanleitungen enthalten die erforderlichen Angaben. Darüber hinaus kann man ihnen wichtige Hinweise zur Montage und Bedienung entnehmen. Außerdem geben sie Auskunft darüber, welche Absperrblasen mit dem Blasensetzgerät zum Einsatz kommen dürfen. So ist z. B. beim Blasensetzgerät Typ VEW der Einsatz sowohl von MDS- als auch von Anzeige Anzeige betrifftsicherheit 04/09 Fotos: BG Sicherheit • 21 Textil-Blasen möglich. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass vor dem Einsatz von Silikon als Gleitmittel die Talkumreste vorher eingesetzter Textil-Blasen entfernt werden. Die Kenntnis und die Beachtung der Betriebsanleitungen sind wesentliche Voraussetzungen für einen sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln Blasensetzgerät und Absperrblase. Deshalb sind die Betriebsanleitungen unverzichtbar für die Vorbereitung von Unterweisungen, Einweisungen und Gefährdungsbeurteilungen. Die Gerätehersteller bieten zusätzlich über ihre Außendienste Schulungen an, bei denen auf Besonderheiten der Arbeitsmittel und auf Neuerungen bzw. Veränderungen eingegangen wird. Insbesondere sind Vorgaben für Pflege und Wartung, Lagerung und Handhabung von Bedeutung. Unterweisungen und Schulungen des Personals sind vor allem dann notwendig, wenn bei Arbeitsmitteln ein Wechsel vorgenommen wird. Das kann der Einsatz von Doppel- oder Zweifachblasensetzgeräten anstelle von bisher Einzelblasensetzgeräten sein, aber auch die Verwendung von MDSBlasen statt Textilblasen. Wichtig in der Anwendung ist die Kenntnis und Einhaltung der Blaseninnendrücke sowie der Kontroll- und Gestängemaße der Setzrohre. Gerade beim Einsatz von Absperrblasen bei höheren Drücken muss beachtet werden, dass vor dem Herausziehen der Blasen ein beidseitiger Druckausgleich herzustellen ist, um die auf die Blasen wirkenden Druckkräfte auszugleichen. Wird dies unterlassen, ist eine Zerstörung der Absperrblase die Folge. betrifftsicherheit 04/09 Eine grundsätzliche Forderung der BGR 500 Kap. 2.31 lautet: Es dürfen nur Blasensetzgeräte und Absperrblasen zum Einsatz gelangen, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Dies setzt voraus, dass Blasensetzgeräte und Absperrblasen regelmäßig auf ihren sicheren Zustand hin geprüft werden. Im Regelwerk wird dazu lediglich gefordert, dass sie vor ihrem Einsatz auf der Baustelle vom Benutzer zu überprüfen sind. Für die Blasensetzgeräte bedeutet das eine Sichtprüfung, für Absperrblasen zusätzlich eine Prüfung auf Dichtheit und Unversehrtheit. Als Arbeitsmittel, die bei ihrem Gebrauch Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, müssen Blasensetzgeräte und Absperrblasen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Dies hat durch befähigte Personen zu geschehen. Deren Auswahl sowie die Festlegung von Umfang, Inhalt und Fristen der Prüfungen obliegt dem Arbeitgeber. Bei seiner Entscheidung sollten die Informationen der Hersteller in der Betriebsanleitung sowie die Einsatzbedingungen und die Einsatzhäufigkeit im Unternehmen Berücksichtigung finden. In vielen Versorgungsunternehmen werden deshalb sowohl die Blasensetzgeräte als auch die Absperrblasen nach jedem Einsatz durch fachlich versiertes Personal geprüft. Bei den Blasensetzgeräten wird auf Vollständigkeit der Ausrüstung, Wirksamkeit der Dichtungen, Leichtgängigkeit der Bedienelemente, Sauberkeit und ordnungsgemäße Lagerung geachtet. Die durchgeführten Wartungsmaßnahmen werden dokumentiert; notwendige Reparaturen lässt man am besten beim Hersteller durchführen. ● Anzeige Anzeige