Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Informationsblatt vom 1. Dezember 1983 Preisbekanntgabe für Blumen und Pflanzen Durch die PBV, die sich auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb stützt, sollen für den Konsumenten die Preise klar und miteinander vergleichbar gemacht und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Preisbekanntgabe bildet ein Instrument zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs. Für das Floristengewerbe sind die nachstehenden Bestimmungen gemäss Artikel 3, 7, 8 und 9 PBV von besonderer Bedeutung. Bekanntgabepflicht 1. Für alle Waren, die dem Letztverbraucher zum Kaufe angeboten werden, muss der Detailpreis bekanntgegeben werden. Unter dem Detailpreis verste ht man den Preis, den der Konsument tatsächlich zu bezahlen hat (Art. 3). Anschrift der Preise 2. Die Preise sind grundsätzlich an der Ware selbst oder unmittelbar daneben anzubringen. Dies kann durch Anschrift, Etikette oder Preisschild erfolgen. Bei einer grossen Anzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen ist unter Umständen eine individuelle Preisanschrift nicht zweckmässig. Die Preise können in diesen Fällen an einem Regal, Tablar oder dergleichen angeschrieben werden (Art. 7). Für Blumen und Pflanzen sind namentlich folgende Arten der Preisanschrift zulässig: - Für Gefässe, die mehrere Blumen zu einem einheitlichen Preis je Stück enthalten: Hier genügt es, wenn an einer einzelnen Blume oder mit einem Preisstab der Preis je Stück bekanntgegeben wird. - Für Gefässe mit mehreren Blumensorten zu unterschiedlichen Preisen je Stück (Mischvasen usw.): Die verschiedenen Blumensorten sowie deren Preis je Stück können auf einem Preisstab aufgeführt werden. - Fertige Blumensträusse: Der Preis kann auf einem Preisstab bekanntgegeben werden. - Blumen- und Pflanzenschalen: Der Preis kann auf einer Preistafel (gelbe Holztafel usw.), die in die Schale gesteckt wird, angegeben werden. Es besteht ausserdem die Möglichkeit, den Preis entweder am betreffenden Gefäss selber oder unmittelbar daneben auf einem PreissteIler, einer Preisetikette usw. bekanntzugeben. Sichtbarkeit und Lesbarkeit 3. Die Detailpreise müssen gemäss PBV leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8). Da in vielen Fällen im Ladeninnern die Ware für den Kunden direkt zugänglich ist, genügt in der Regel eine Preisanschrift in normaler Schriftgrösse. Die Preisanschrift hat in der Art und Weise zu erfolgen, dass sich der Kunde selbst, also ohne Rückfrage beim Verkaufspersonal, über den Preis der angebotenen Blumen und Pflanzen usw. orientieren kann. Preisbekanntgabe im Schaufenster 4. In Schaufenstern müssen die Detailpreise von aussen gut lesbar sein (Art. 8). Wo der Verkaufsraum in das Schaufenster übergeht, müssen die Preisanschriften derjenigen Waren, die von aussen gut sichtbar sind, nach aussen gerichtet sein. In der Regel genügt eine no rmale Schriftgrösse. Die für das Schaufenster beschrifteten Blumen und Pflanzen müssen nicht notwendigerweise zusätzlich eine für das Ladeni nnere bestimmte Preisanschrift tragen. #349796.1 RDFB/bsu/mmd 10.12.2002